Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1967, Az.: Ib ZR 81/65
„Zwillingskaffee“
Verletzung von Rechten an Warenzeichen ; Anspruch auf Unterlassung ; Gefahr einer Verwechslung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 81/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13360
- Entscheidungsname
- Zwillingskaffee
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.04.1965
- LG Düsseldorf - 24.03.1964
Rechtsgrundlagen
- § 31 WZG
- § 16 UWG
Fundstellen
- DB 1968, 262 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der erweiterte Schutzbereich eines nur für bestimmte Waren stark benutzten Warenzeichens erstreckt sich, auch wenn dieses in der Sammelklasse 42 eingetragen ist, nicht über den Bereich gleichartiger Waren hinaus ohne weiteres auf alle eingetragenen Warenarten.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 1965 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 1964 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein altes und bekanntes Unternehmen der Schneidwarenindustrie. Ihre Schneidwaren besitzen Weltruf. Die Klägerin unterhält seit Jahrzehnten in Solingen ein Verkaufsgeschäft, in dem Waren des täglichen Bedarfs, darunter auch Kaffee vertrieben werden; außerdem betreibt sie den Export und Import verschiedener Waren.
Zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes benutzt die Klägerin seit langem das bekannte Zwillingszeichen. Sie verfügt über verschiedene Warenzeichen, die das Zwillingsbild (Wz Nr. 71 482), das Wort "Zwilling" (Nr. 725 228) und das Wort "Zwillingswerk" (Nr. 678 834) betreffen und in der Sammelklasse 42 u.a. auch für Kaffee eingetragen sind.
Die Beklagte, die den Kaffeehandel betreibt, hat am 5. September 1955 das nachstehend wiedergegebene Wortbildzeichen angemeldet.
...
Die Beklagte benutzt dieses Zeichen seit 1955 mit und ohne den kreisförmigen Untergrund und auch mit und ohne den Wortbestandteil "Übersee-Kaffee", ferner unter Hervorhebung durch Umrißlinien sowie mit einfarbigen wie auch mit mehrfarbigen Figuren.
Die Klägerin hat beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, sich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes und/oder der von ihr vertriebenen Waren des nachstehend wiedergegebenen Zeichens in Schwarzweiß- oder farbigem Druck mit oder ohne kreisförmige Umrandung zu bedienen, sowie dieses Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen, Drucksachen und dergleichen anzubringen;
...
- 2.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagte Handlungen der zu I, 1 bezeichneten Art begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Benutzungshandlungen, nach Art und Menge aufgeschlüsselt, für jedes Halbjahr aufgeführt sind;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanträgen mit der Einschränkung auf den Fall stattgegeben, daß
die dargestellten Figuren und Gegenstände einfarbig auf einem andersfarbigen Untergrund abgebildet oder durch Umrißlinien auf einem einfarbigen Untergrund hervorgehoben sind.
Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klageanträge weiter. Die Revision der Beklagten erstrebt die volle Zurückweisung der Berufung; hilfsweise beantragt die Beklagte,
die Verurteilung auf Benutzungsfälle in der Nachbarschaft des Lebensmittelladens zu begrenzen, den die Klägerin in der Grünewalder Straße 19 in Solingen betreibt, sowie, ihr eine geräumige Aufbrauchs- und Umstellungsfrist zu gewähren.
Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Beklagte benutzt das angegriffene Bildzeichen als Geschäftsabzeichen sowie zur Kennzeichnung ihrer Waren Kaffee und Tee. Sie verwendet es ferner in verschiedenen Formen, einmal auf kreisförmigem Untergrund, aber auch ohne diesen; ferner mit und ohne die Aufschrift "Übersee-Kaffee" sowie mit einfarbig gehaltenen Figuren und Gegenständen bei andersfarbigem Untergrund, insbesondere unter Hervorhebung der Figuren und Gegenstände durch Umrißlinien, schließlich aber auch mit mehrfarbig gehaltenen Figuren, und zwar in Rot-Schwarz und in Braun-Schwarz, Während das Landgericht die Klage für alle diese Formen abgewiesen hatte, verneint das Oberlandesgericht die Gefahr einer Verwechslung mit den Klagezeichen nur für die beiden bislang gegebenen mehrfarbigen Darstellungen, während es für die übrigen Darstellungen die Verwechslungsgefahr und - soweit die Beklagte ihr Zeichen für andere Waren als Kaffee benutzt - auch die Gefahr einer Verwässerung der besonderen Kennzeichnungskraft des Zwillingsbildzeichens der Klägerin bejaht, dem der besondere Schutz des sog. berühmten Zeichens auf Grund des § 823 Abs. 1 EGB zukomme. Das Berufungsgericht geht hierbei ersichtlich von dem Rechtsstandpunkt aus, daß Tee, für den die Warenzeichen der Klägerin nicht eingetragen sind, mit der für die Klagezeichen eingetragenen Ware Kaffee nicht gleichartig ist (ebenso Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Rdz. 50 zu § 5 WZG; PA MuW 1932, 362), und daß der mit der Klage begehrte Schutz insoweit nicht auf das Warenzeichenrecht, sondern nur auf §§ 16 UWG, 12, 823 Abs. 1 BGB gestützt werden könnte.
2.
Die Revision der Beklagten erblickt in dem Klagebegehren, soweit es auf die Eintragung des Warenzeichens Nr. 71 482 gestützt ist, einen Rechtsmißbrauch vor allem doshalb, weil die Klägerin dieses Zeichen in der Sammelklasse 42 für weit über 1.000 Warenarten habe eintragen lassen, ohne im Ernst an eine Benutzung zu denken. Die darin liegende Behinderung der freien Zeichenwahl sei aus denselben Gründen schutzunwürdig wie die Eintragung von Defensivwaren und -zeichen (vgl. BGH GRUR 1959, 25; BGHZ 32, 133; Heynemann MA 1958, 94, 100 mit Nachweisen aus der Spruchpraxis des Patentamts).
Dieser Angriff kann ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob Tee und Kaffee im warenzeichenrechtlichen Sinne als gleichartig zu bewerten sind, denn das Klagebegehren ist auch in dem beschränkten Umfang, in dem das Berufungsgericht ihm entsprochen hat, schon deshalb unbegründet, weil hinsichtlich der in Vergleich zu setzenden Bildzeichen keine Verwechslungsgefahr und damit erst recht nicht die Gefahr einer Verwässerung in dem von der Klage geltend gemachten Sinne besteht.
II.
Nach jedem der als Klagegrundlage in Betracht kommenden Gesichtspunkte (Warenzeichen-, Namens- und Firmenrecht; zum Schutz des berühmten Kennzeichens vgl. unten V) ist Voraussetzung des Schutzes, daß Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Bildzeichen besteht. Das Berufungsgericht hat diese Gefahr nur für die einfarbigen Darstellungen bejaht, für die übrigen verneint. Die Revision der Beklagten greift das erstere, die der Klägerin das letztere an.
1.
Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist in Zweifelsfällen nach gefestigter Rechtsprechung von Bedeutung, welches Maß von Kennzeichnungskraft das Klagezeichen besitzt. Je größer diese ist, desto erheblicher ist in der Regel die Gefahr einer Verwechslung mit ähnlichen Kennzeichnungen.
Ein besonderes Maß an Kennzeichnungskraft kann auch durch länger dauernde umfangreiche Benutzung des Zeichens begründet werden. Insoweit ist im Streitfall zwar unstreitig, daß diese Voraussetzung für das Zwillingszeichen der Klägerin erfüllt ist, soweit es seine Benutzung für Schneidwaren betrifft. Streit besteht unter den Parteien aber über die Frage, ob bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr die besondere Kennzeichnungskraft dieses Zeichens gleicherweise auch für diejenigen Waren zugrunde zu legen ist, für die das Zeichen überhaupt nicht oder nur in geringem Umfange benutzt worden ist. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die diese Frage bejahende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1958 (GRUR 1959, 238 - Traubenträger). Dieser Auffassung, zu der sich das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich äußert, kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht beigetreten werden.
Warenzeichen besitzen nicht unter allen Umständen für alle eingetragenen Waren dasselbe Maß von Kennzeichnungskraft. Unterschiede können sich schon daraus ergeben, daß etwa das Zeichen für die eine Warenart von Haus aus näher an einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe liegt, für andere Warenarten dagegen nicht (BGH GRUR 1962, 195 - Palettenbildzeichen). Bei der auf dem Umfang der Benutzung beruhenden besonderen Kennzeichnungskraft kann es ähnlich liegen. Wird ein Warenzeichen für bestimmte Warenarten lange und umfangreich benutzt, so muß das nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit jenen Warenarten nicht gleichartige Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. Vielmehr nimmt die Kennzeichnungskraft und damit auch die Verwechslungsgefahr mit der nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden Entfernung des neuen Warengebiets von dem der ursprünglichen Zeichenbenutzung ab. Deshalb kann auch die Eintragung einer unübersehbaren Zahl völlig verschiedener Warenarten in der Sammelklasse 42 für ein auf einem bestimmten Warengebiet stark durchgesetztes Zeichen nicht dazu führen, die Gefahr der Verwechslung mit Zeichen Dritter, die auf irgendeinem dieser Gebiete verwendet werden, nach dem strengen Maßstab zu beurteilen, der bei besonders starker Kennzeichnungskraft des Klagezeichens an sich anzulegen wäre. Der Schutzumfang eines solchen Zeichens ist daher für die Warenarten, für die es nur wenig benutzt wird, geringer als für diejenigen nach der Verkehrsauffassung völlig andersartigen Waren, für die das Zeichen stark benutzt worden ist und für die diesen gleichartigen Waren (Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 1. Bd. 4. Aufl. So 410 f).
Dem Zwillingsbildzeichen der Klägerin kommt hiernach die besondere Kennzeichnungskraft, die es für Schneidwaren erlangt hat, nicht auch für Kaffee oder Tee zu: Beide Warenarten stehen sich nach der Verkehrsauffassung völlig fern, und aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich nur ein sehr geringer Vertrieb von Kaffee und Tee unter dem, Zeichen der Klägerin in einem bescheidenen Einzelhandelsgeschäft.
2.
legt man aber dem Klagezeichen denjenigen Schutzumfang zugrunde, der ihm nach seiner bildlichen Gestaltung und insbesondere nach dem ihm innewohnenden Sinngehalt von Haus aus zukommt, so ist die Verweehslungsgefahr zu verneinen.
a)
Die Klägerin bezieht sich insoweit auf Entscheidungen, in denen ihrem Bildzeichen Schutz auch gegen die Verwendung eines einzelnen Männchens in stilisierter Form zugebilligt worden ist (BGHZ 5, 189 - Fischermännchen; BGH GRUR 1957, 287 - Plasticum-Männchen; Urteil vom 25. Februar 1958 - I ZR 5/57 - Nagelmännchens; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR 1957, 439 - Hummel). Sie beansprucht Schutz für zwei in ihrem Bildzeichen zum Ausdruck gelangte, von ihr als "berühmt" bezeichnete Motive: Das Zwillingsmotiv und das graphische Motiv einer typisch geometrischen Darstellungsweise. Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Warenzeichen kommt es immer auf den Gesamteindruck an, den ein nicht unerheblicher Teil des regelmäßig nur flüchtig betrachtenden Publikums gewinnen kann. Infolgedessen hat die Unterscheidung verschiedener "Motive" (richtiger: Sinngehalte) innerhalb des Klagezeichens nur den Wert einer Analyse, woran die Erinnerung des Publikums sich im Einzelfall halten wird. Dagegen hat die Feststellung des Sinngehalts nicht die rechtliche Bedeutung, daß damit der Bereich der Verwechslungsgefahr abstrakt bestimmt werden könnte (BGH GRUR 1964, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne), denn nicht jeder Anklang an den in einem fremden Zeichen enthaltenen Sinngehalt hat ohne weiteres die Gefahr einer Verwechslung auch dann zur folge, wenn die Art der Darstellung eine stark abweichende ist. Maßgebend ist vielmehr vor allem, wie stark, insbesondere wie originell der in dem Klagezeichen zum Ausdruck kommende Sinngehalt ist. Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen laßt sich insoweit für das Klagezeichen nichts Gegenteiliges entnehmen; auch dort wird der in dem Zeichen der Klägerin zum Ausdruck kommende Sinngehalt mit Recht nicht etwa abstrakt in der Verwendung des Zwillingsmotivs gesehen, so daß schon ein Anklang an das Zwillingsmotiv schlechthin die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen begründe. Der erstgenannten Entscheidung, die einen Streit um die Auslegung eines früheren Urteils betrifft, liegt vielmehr die zutreffende Auffassung zugrunde, typische Merkmale des Zwillingszeichens seien die Nebeneinanderstellung und Verbindung zweier gleichartiger Figuren und ihre Vereinheitlichung durch gleichmäßige und starre Winkelung; wesentlich sei danach zweierlei: Die Doppelstellung und die Darstellungsart der Einzelfigur, die aus geometrischen Kurven, Linien und Figuren - Kreis, Dreieck, geraden und gewinkelten Linien - gebildet sei. Die späteren Entscheidungen weichen hiervon nicht ab.
Danach ist nicht das Zwillingsmotiv als solches ein wesentliches kennzeichnendes Merkmal des Klagezeichens mit der Folge, daß jede Zwillingsdarstellung, auch wenn sie nicht auf dem Gebiet der Schneidwaren und diesen gleichartigen Waren verwendet wird, vom Verkehr bereits der Klägerin zugeordnet würde (Reimer/Trüstedt a.a.O. S. 440). Und ebenso ist nicht etwa jede Art von Stilisierung als solche ein kennzeichnendes Merkmal des Klagebildzeichens. Der Verkehr ist vielmehr bei der seit langem bestehenden Neigung der Werbegraphik zu stilisierender Darstellung allgemein an nicht naturalistische Ausführungen von Herkunftszeichen gewöhnt. Typisches Merkmal des Klagezeichens ist insoweit die Verwendung geometrischer Linien und Gebilde einfacher Form ("Kreis, Dreieck, gerade und gewinkelte Linien", "starre Winkelung"). Das bedeutet zwar nicht, daß nicht auch bei Annäherung der Darstellung an diese Merkmale die Gefahr einer Zeichenverwechslung gegeben sein könnte, Es genügt hierzu aber entgegen einer im Berufungsurteil enthaltenen Wendung nicht, wenn die Übereinstimmung nur darin besteht, daß "geometrische" Formen verwendet werden; das wäre, wie die angeführten Entscheidungen erkennen lassen, ein viel zu umfassender Begriff.
b)
Im einzelnen erblickt das Berufungsgericht die den Gesamteindruck beider Zeichen beherrschenden Übereinstimmungen in folgendem:
aa)
In beiden Zeichen seien die Männchen stark schematisiert.
Darauf kommt es nach dem bereits Ausgeführten deshalb nicht an, weil das Charakteristische des Klagezeichens nicht jegliche, sondern nur eine bestimmte Art von Schematisierung ist. Die Art derselben ist bei beiden Zeichen jedoch ganz verschieden. Bei dem Zeichen der Klägerin ist sie durch gerade, gewinkelte Linien, Kreis und Dreieck bestimmt. Das angegriffene Zeichen vermittelt dagegen den Eindruck flächiger Darstellung, auch der Glieder, wobei die Umrisse durchweg bogenförmig verlaufen.
bb)
Die Arme seien stark abgewinkelt, die Beine stark gespreizt.
Dem kann für das angegriffene Zeichen nicht beigetreten werden. Die Figuren strecken hier einander die Arme entgegen; das vermittelt einen erheblich anderen Eindruck als die starre, sehr originelle und einprägsame Winkelung der Arme, wie überdies auch der Beine bei dem Klagebildzeichen. Das den Gegenstand der Entscheidung des Reichsgerichts (MuW 1927/28, 447) bildende Fischermännchen in seiner eingetragenen Form, die das Reichsgericht nicht für mit dem Klagebildzeichen verwechselbar angesehen hat, kommt diesem insoweit wesentlich näher als das hier angegriffene Zeichen.
cc)
Köpfe, Rümpfe, Arme und Beine seien durch einfarbige Flächen stark hervorgehoben.
Das trifft für das Klagezeichen nicht zu; die Glieder sind hier strichartig, die Köpfe nahezu punktförmig ausgeführt.
dd)
Die Gesichter erschienen kreisrund.
Bei dem Klagezeichen entsteht der Eindruck von Gesichtern überhaupt nicht; daß aber Köpfe kreisrund stilisiert werden, ist nichts besonders Kennzeichnendes.
ee)
Die Körperteile bildeten scharfe Ecken.
Das trifft für das angegriffene Zeichen nicht zu. Insbesondere kann nicht mit dem Berufungsgericht gesagt werden, die Oberkörper wiesen hier drei stark betonte Ecken auf. Das Charakteristische, von dem Klagezeichen im Gesamteindruck Abweichende der Darstellung besteht hier vielmehr gerade in der Verwendung geschwungener Formen unter Erzielung flächig wirkender Körper einschließlich der Gliedmaßen.
c)
Diese wesentlichen Abweichungen reichen aus, um die Gefahr einer Verwechslung bei Verwendung des angegriffenen Zeichens für Kaffee und Tee auszuschließen. Da dies nach dem Ausgeführten schon für die einfarbige Gestaltung gilt, ist dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin darin beizutreten, daß eine Verwechslungsgefahr bei der mehrfarbigen Darstellung (gleichfalls) zu verneinen ist, denn das Berufungsgericht hat recht mit seiner Annahme, daß die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Figuren in stark kontrastierenden Farben dazu beiträgt, die Abweichungen der beiderseitigen Zeichen (noch) stärker hervorzuheben.
d)
Zu verneinen ist schließlich auch die sog. mittelbare Verwechslungsgefahr sowie die Gefahr der Verkehr werde in dem angegriffenen Zeichen eine Abwandlung des Klagebildzeichens für den Vertrieb von Kaffee oder Tee ansehen.
III.
Aus ihren auch für Kaffee und Tee eingetragenen Wortzeichen "Zwillingswerk" und "Zwilling" kann die Klägerin keine weitergehenden Rechte gegen die Beklagte herleiten als aus ihrem berühmten Bildzeichen. Insoweit kommt nur eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt in Betracht, die jedoch gleichfalls zu verneinen ist, da nicht ernstlich angenommen werden kann, daß auf dem fraglichen Warengebiet eine bildliche Darstellung von zwei gleich großen Männchen, wie die hier angegriffene, beim Publikum den Gedanken an das Werk der Klägerin aufkommen lasse. Insoweit hat auch die Revision der Klägerin nichts geltend gemacht.
IV.
Da Verwechslungsgefahr hiernach nicht gegeben ist, können die Klageansprüche auch nicht auf § 16 UWG gestützt werden. Für eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbare wettbewerbswidrige Annäherung an die Klagezeichen, etwa in der Absicht der Ausbeutung des guten Rufes der Klägerin, sind gleichfalls keine Anhaltspunkte gegeben.
V.
Da schön die Gefahr einer Verwechslung zu verneinen ist, kommt auch der weiter von der Klägerin beanspruchte Schutz gegen Verwässerung ihres berühmten Bildzeichens nicht in Betracht. Über den Bereich der Warengleichartigkeit und den weiter gezogenen Bereich der Branch nahe im Sinne des § 16 UWG hinaus erstreckt sieh der besondere Schutz einer sogenannten berühmten Kennzeichnung nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur auf solche Kennzeichnungen, die entweder mit ihr identisch sind oder doch mit ihren charakteristischen Merkmalen weitgehend übereinstimmen, die mithin in einem engeren als dem unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr erfaßten Ähnlichkeitsbereich zu dem berühmten Zeiche liegen (BGHZ 19, 23, 31[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).
VI.
Die Revision der Klägerin war hiernach zurückzuweisen. Dagegen war auf die Revision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Sprenkmann
Mösl
Alff
Bökelmann