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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.09.1967, Az.: 2 StR 431/67

Meineid durch Verschweigen eines Gewerbes; Vermögensgefährdung trotz Rückbelastung des Kontos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1967
Aktenzeichen
2 StR 431/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen - 21.04.1967

Verfahrensgegenstand

Meineid und Rückfallbetrug

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in einem Falle und Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es gemäß § 161 StGB auf den zeitigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

2

1.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Meineids.

3

Der Angeklagte erklärte im Offenbarungseidstermin am 14. Juni 1965 auf die Frage des Richters nach seinem gegenwärtigen Gewerbe: "Meinen Gewerbebetrieb habe ich am 6.2.1965 (gemeint war der 6.1.) abgemeldet". Hierbei verschwieg er, daß er am selben Tage praktisch dasselbe Gewerbe wieder "neu" angemeldet hatte. Zu Unrecht sieht das Landgericht hierin eine Verletzung der dem Schuldner obliegenden Offenbarungspflicht. Ein Erwerbsgeschäft als solches ist nicht Gegenstand der verlangten Angaben im Offenbarungseidverfahren, weil es nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - z.B. BGHSt 8, 399;  19, 126 [BGH 29.10.1963 - 1 StR 387/63]- im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - z.B. RGSt 68, 130 -). Solche Angaben werden selbst dann von der Eidespflicht nicht umfaßt, wenn sie auf ausdrückliche Fragen des Richters gemacht werden.

4

Weil das Landgericht irrig davon ausgegangen ist, daß bereits das Verschweigen des Gewerbes den Tatbestand des Meineids erfüllt, hat es nicht untersucht, ob der Angeklagte Einkünfte aus dem fortgeführten Gewerbe oder sonstige hiermit zusammenhängende Vermögenswerte nicht angegeben hat. Da dieser nach den Urteilsfeststellungen noch bis etwa Juni 1965 Montagen ausgeführt hat, wäre eine solche Prüfung veranlaßt gewesen. Sie muß nachgeholt werden.

5

2.

Die Verfahrensrügen zu den Betrugsfällen brauchen nicht behandelt zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

6

Das Landgericht unterstellt, daß der Angeklagte sich mit den zu viel erhaltenen Beträgen später rückbelastet hat. Diesen Umstand würdigt es nur bei der Frage des Vermögensschadens und führt hierbei aus, angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sei trotz Rückbelastung eine Vermögensgefährdung eingetreten. Der Angeklagte kann sein Konto aber rückbelastet haben, weil er sich bei den beanstandeten Abrechnungen geirrt und seinen Irrtum nachträglich erkannt hat. Da diese naheliegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert worden ist, muß besorgt werden, daß sie bei der Beweiswürdigung übersehen worden ist. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).

Baldus
Kirchhof
Meyer
Müller
Baumgarten