Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1967, Az.: 5 StR 361/67
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 361/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.02.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Februar 1967 wird verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung im Falle S. und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten (Fall Sc.) zu einer Gesamtgefangnisstrafe verurteilt.
Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde
Es kann zweifelhaft sein, ob die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht sei der ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden ist. Die Revision vermißt eine Untersuchung des vom Angeklagten genossenen Tischlersprits auf etwaige physiologische Nebenwirkungen hin, gibt aber nicht die Beweismittel an, deren sich nach Meinung der Revision die Strafkammer weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. dazu BGHSt 2, 168).
Auch wenn man dem Inhalt der Verfahrensbeschwerde die Auffassung der Revision entnimmt, die Strafkammer hätte zu dem angegebenen Beweisthema einen Sachverständigen vernehmen müssen, kann dies dem Beschwerdeführer nicht zum Ziele verhelfen. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hat einen ärztlichen Sachverständigen vernommen und auch die Frage einer "alkoholischen Abnormität im Sinne einer Intoxikation" erörtert. Eine weitere Beweisaufnahme drängte sich der Strafkammer nicht auf, zumal weder der Angeklagte noch seine Verteidigerin Anträge zu diesem Punkt gestellt hat.
II.
Die Sachrüge
Die Sachrüge ist unbegründet.
1.
Der Senat hat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte im Fall Sc. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten verurteilt worden ist. Auch die Revision hat zum Schuldspruch in diesem Fall keine Einzelausführungen gemacht.
2.
Im Fall S. haben sowohl der Verteidiger als auch der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Verurteilung aus § 224 StGB erhoben. Der Senat hält diese Bedenken für unbegründet. Nach § 224 StGB wird u.a. bestraft, wenn das Opfer durch die ihm zugefügte Körperverletzung "in erheblicher Weise dauernd entstellt" wird.
a)
Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß durch die (gefährliche) Körperverletzung das Opfer des Angeklagten, der Arbeitshausverwahrte S., erheblich entstellt worden ist, d.h., daß S. durch den Verlust von insgesamt drei Zähnen in seiner Gesamterscheinung erheblich entstellt worden ist. Daß dieses Merkmal des § 224 StGB auch beim Verlust mehrerer Zähne vorliegen kann, ist allgemein anerkannt. Ob dieser Verlust als erheblich angesehen werden kann, ist - darin ist dem Generalbundesanwalt zuzustimmen - im wesentlichen Tatfrage. Was die Strafkammer in dieser Beziehung tatsächlich festgestellt hat, ist jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Generalbundesanwaltes ausreichend, um die Verurteilung aus § 224 StGB zu tragen. Allerdings könnte es zweifelhaft sein, ob eine erhebliche Entstellung in tatsächlicher Hinsicht sich schon aus der Feststellung ergebe, S. sei "durch den Verlust dreier nebeneinander liegender Zähne" noch "unschöner geworden". Das Landgericht hat sich aber weiterhin in der Hauptverhandlung davon überzeugen können, daß die Zahnlücke beim Öffnen des Mundes, insbesondere beim Sprechen und Lachen, auffallend und deutlich zu sehen ist. Außerdem weist er daraufhin, daß mit dem Zahnverlust ein sichtbarer Einfall der Oberlippe verbunden ist. Danach ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß die Strafkammer in rechtlich fehlerhafter Weise den Verlust dreier Zähne stets als erheblich entstellend angesehen hat. Das Landgericht hat diese Verletzungsfolge vielmehr auf Grund ihres Eindrucks in der Haupt Verhandlung an Hand von Tatsachen bejaht, die sich aus den Gründen ergeben. Daß das Opfer des Angeklagten ein älterer Mann und ohnehin keine "Schönheit" ist, hat das Landgericht zutreffend dargelegt (vgl. dazu auch Schaefer in Leipz.Komm. 8. Aufl. § 224 StGB Anm. II B).
b)
Die Strafkammer hat weiterhin ausgeführt, daß die erhebliche Entstellung auch eine dauernde im Sinne des § 224 StGB ist. Sie geht hierbei mit Recht davon aus, es sei unerheblich, "daß Schmidt die zur Zeit der Hauptverhandlung noch vorhandene auffällige Zahnlücke durch einen Zahnersatz oder eine Prothese verdecken könnte". Diese Ansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie in der vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 17, 161 ff zum Ausdruck gekommen ist. Diese Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruft sich u.a. auch auf die unveröffentlichte, zum gleichen Ergebnisse kommende Entscheidung des Senats 5 StR 205/57 vom 16. Juli 1957. Da der Generalbundesanwalt gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs Bedenken erhoben hat, hat der Senat seine Auffassung nochmals eingehend geprüft. Er sieht jedoch keinen Anlaß, von seiner bisherigen Ansicht abzugehen, und hat daher keinen Anlaß, mit Rücksicht auf die Entscheidung BGHSt 17, 161 ff den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 Abs. 1 GVG anzurufen.
3.
Die Verteidigung hält schließlich die Strafzumessungsgründe der Strafkammer für fehlerhaft und beanstandet in diesem Zusammenhang, daß diese "von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht nur keinen Gebrauch gemacht, sondern die festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit ... als straferschwerend" angesehen hat. Ob diese Erwägung zulässig wäre, könnte allerdings zweifelhaft sein. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn so sind trotz mißverständlicher Ausdrucksweise die Ausführungen des Urteils nicht zu verstehen. In Wirklichkeit ist nicht die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als solche zu dessen Nachteil gewertet worden, sondern die Tatsache, daß der Angeklagte, der schon mehrfach unter Alkoholeinwirkung straffällig geworden ist, getrunken hat, obwohl er "allen Anlaß hatte, den Alkoholgenuß in der Anstalt zu vermeiden". Das ist nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch im Falle S. dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht aus § 224 StGB, sondern aus § 223 a StGB zu bestrafen ist, und alle Strafaussprüche aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
- Von Rechts wegen -
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting