Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1967, Az.: Ib ZR 20/66
„Ratio-Markt“
Klage einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender; Bestimmung der Höhe des Streitwertes; Innehaben eines eigenen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs; Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 20/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12348
- Entscheidungsname
- Ratio-Markt
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.08.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1967, 987 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2402-2403 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Streitwertberechnung für Unterlassungsklagen gemeinnütziger Verbände.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
beschlossen:
Tenor:
Unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 1965 wird der Streitwert für alle Instanzen auf 600.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der klagende "Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Einzelhandel der Stadt Hannover und Umgebung" bezeichnet sich als eine Vereinigung von Gewerbetreibenden, die sich zum Ziele gesetzt habe, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Einzelhandelskaufleute im Regierungsbezirk Hannover in jeder Weise zu wahren und zu fördern. Das soll satzungsgemäß
"insbesondere geschehen durch Maßnahmen zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, also zum Schütze der Allgemeinheit in der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, durch Maßnahmen zur Hebung der Zahlungsmoral, zum Schütze der Gläubiger sowie durch Gewährung von Hat und Hilfe in allen die Interessen der Einzelhandelskaufleute berührenden Fragen; ferner sollen Maßnahmen zur Erfüllung sozialer Aufgaben gegenüber Einzelhandelskaufleuten sowie deren Familienmitgliedern und Angestellten ergriffen werden. Bei der Durchführung der dem Verein gestellten Aufgaben soll ein Erwerbszweck nicht verfolgt, insbesondere ein wirtschaftlicher Gewinn nicht erzielt werden."
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eröffnete zunächst in Bochum und in Münster und dann bei Hannover einen Selbstbedienungsgroßhandel für Lebens- und Genußmittel zur Belieferung von Lebensmitteleingelhändlern und bestimmter Großabnehmer ("R-Großmarkt") und ferner einen Selbstbedienungseinzelhandelsbetrieb ("R.-Markt") in dem Waren, die nicht zum Sortiment des Ratio-Großmarktes gehören, angeboten werden und in dem auch Letztverbraucher, kaufen können. Die Letztverbraucher benötigen für Käufe im R.-Markt Kaufkarten, Diese werden von der Beklagten ausschließlich an solche Lebensmitteleinzelhändler zur Weitergabe an deren Kunden ausgegeben, die sich ihrerseits eine Kaufberechtigung für den R. Großmarkt haben ausstellen lassen und mit der Beklagten einen "Vertreter im Hebenberuf-Vertrag" abgeschlossen haben. Auf Grund dieses Vertrages erhalten die Einzelhändler 4 % auf diejenigen Einkäufe, die ihre Kunden unter Vorlage der Kaufkarten bei der Beklagten getätigt haben. Die Beklagte bezeichnet ihr Unternehmen als "größte Selbstbedienungsgroßhandlung der Welt" (Anlage 3 zur Klageschrift). Nach ihren Angaben erreicht der Jahresumsatz des R.-Marktes in Hannover 42 Millionen DM.
Nach Ansicht des Klägers bezwecken die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise, daß Lebensmitteleinzelhändler Kunden in ihrem R.-Großmarkt werden, um den eigenen Kunden Kaufkarten aushändigen und einen zusätzlichen Gewinn durch die Vergütung von 4 % erzielen zu können. Auch verstoße die Zugabe einer solchen Vergütung gegen die Zugabeverordnung.
Der Kläger hat Unterlassungsklage erhoben, mit der er der Sache nach erstrebt, daß den Beklagten untersagt wird,
- 1.)
zu Waren, welche die Beklagten im Lebensmittelgroßhandel an Lebensmitteleinzelhändler verkauf ten, Kaufausweise für Letztverbraucher zuzugeben, die zum Bezug von Waren im Nicht-Lebensmitteleinzelhandel der Beklagten berechtigten,
- 2.)
die Überlassung derartiger Kaufausweise an Lebensmitteleinzelhändler von Großhandelsumsätzen mit den Beklagten abhängig zu machen,
- 3.)
den Anschein zu erwecken, als werde die Überlassung derartiger Kaufausweise an Lebensmitteleinzelhändler von Großhandelsumsätzen mit den Beklagten abhängig gemacht,
wenn in den genannten Fällen den Lebensmitteleinzelhändlern für die Umsätze, die von Letztverbrauchern aufgrund dieser Kaufausweise bei den Beklagten getätigt würden, 4 % des Kaufpreises gutgebracht würden.
Den Streitwert hatte der Kläger für die Anträge zu Ziff. 1) und 2) mit 150.000,- DM angegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Schon vorher hat es den Streitwert durch Beschluß vom 30. August 1965 auf 5 Millionen DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und ferner gebeten, den Streitwert für alle Instanzen niedriger festzusetzen.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß die nicht näher begründete Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts überhöht ist. In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gemäß §§ 11 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist dabei das Interesse, das der Kläger mit seiner Unterlassungsklage verfolgt. Klagen mehrere Kläger oder eine wirtschaftliche Interessenvereinigung bestimmter Gewerbetreibender, dann ist nach allgemeiner Ansicht die Summe der Interessen aller Kläger oder Mitglieder zusammenzurechnen, wobei gegebenenfalls der Streitwert noch erhöht werden kann, wenn durch die Rechtsverfolgung die Belange von Nichtmitgliedern mit wahrgenommen werden (vgl. RG GRUR 1911, 240; OLG Hamburg, GRUR 1952, 262 für die Klage eines Verbandes von Parfumfabrikanten; Baumbach/Befermehl, UWG, 9. Aufl., Einl. 212; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., S. 938; Callmann, UWG, Anm. 6 zu § 27; Tetzner, UWG, 2. Aufl., S. 30; Hillach, Streitwert, 2. Aufl., S. 371; Gerold, Streitwert, S. 277; vgl. auch Schramm, GRUR 1953, 104, 107). Handelt es sich jedoch wie im Streitfall um gemeinnützige Verbände, wie z.B. Vereine zur Förderung des lauteren Wettbewerbs, die keine eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen verfolgen und denen vielfach Gewerbetreibende verschiedener Branchen angehören, dann wollen Hillach, Gerold, Baumbach/Hefermehl und insbesondere das OLG Düsseldorf (NJW 1966, 987) von dieser Art der Streitwertberechnung abweichen. Dem ist zuzustimmen. Denn derartige Verbände sind nicht lediglich die Summe ihrer Mitglieder, sie klagen auch nicht lediglich als deren Prozeßstandschafter. Vielmehr gewährt das Gesetz ihnen in § 13 Abs. 1 UWG einen eigenen materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch und ein eigenes Klagerecht, unabhängig davon, ob und welche ihrer Mitglieder betroffen sind und ob ihre Mitglieder auch persönlich an einem Einschreiten interessiert sind, und zwar deshalb, weil die Bekämpfung von Auswüchsen im Wettbewerb auch im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Belieben der Verletzten überlassen bleiben soll (BGH GRUR 1956, 279 - Olivin; 1957, 606 - Heilmittelvertrieb; 1938, 32 - Haferschleim; BGHZ 41, 314, 317 [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 73/63] - Lavamat; vgl. auch GRUR 1960, 379 - Zentrale). Von diesem Interesse her gesehen, erscheint es nicht zwingend geboten, bei der Streitwertfestsetzung generell von der Mitgliederzahl des Verbandes oder davon auszugehen, welcher Teil der Mitglieder jeweils von dem behaupteten Wettbewerbsverstoß betroffen ist und in welchem umfang Vermögensverschiebungen zugunsten der Mitglieder im Falle eines Verbotes eintreten könnten. Vielmehr kann in fällen der vorliegenden Art das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des bekämpften Zustandes als wesentlicher Faktor für die nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung in den Vordergrund treten. Daß die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen sich zugleich zugunsten aller von diesen Verstößen Betroffenen auswirkt, ist keine Besonderheit von Verbandsklagen und wird für die Streitwertbemessung beispielsweise erst dann ausschlaggebend sein, wenn der Verband im Einzelfall mit Ermächtigung bestimmter Verletzter oder im wesentlichen zum Schutz von Individualinteressen vorgeht.
Das im Streitfall maßgebliche Interesse der Allgemeinheit kann nun allerdings nicht danach bewertet werden, wie leistungsfähig der Verband ist und ob für ihn das mit dem Prozeß verbundene Kostenrisiko tragbar ist, zumal der Gesetzgeber inzwischen in § 23 a UWG die Möglichkeit der Herabsetzung des Streitwertes geschaffen hat, die am 22. Juli 1965 in Kraft getreten ist und nach der Übergangsregelung auch auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar wäre. Abgesehen davon, daß andernfalls ein Vorschieben leistungsschwacher gemeinnütziger Verbände zu Lasten der beteiligten Anwälte und der Gerichtskasse befürchtet werden müßte, ist die Bewertung des maßgeblichen Interesses nicht vom Kostenrisiko, sondern von sachbezogenen Kriterien abhängig zu machen. Wesentlich erscheint nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf insbesondere die allgemeine Bedeutung der beanstandeten Wettbewerbshandlung nach Art und gebietlicher Auswirkung, ferner die Gefahr der Nachahmung, die Größe des verletzenden Unternehmens und der Umfang, in dem seine Handlungen nach außen in Erscheinung treten. Im übrigen läßt sich gerade bei der Bewertung des Allgemeininteresses nicht vermeiden, daß der Spielraum bei der Ausübung des richterlichen Ermessens größer als in sonstigen Fällen sein wird.
Berücksichtigt man im Streitfall, daß es um die Ausübung eines wirtschaftliche bedeutsamen neuartigen Vertriebssystems durch einen Großhandelsbetrieb geht, das sich nach Ansicht des Klägers sowohl auf den Lebensmittelgroßhandel als auch für den Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln auswirkt, dann erscheint die Streitwertschätzung des Klägers auf 150.000,- DM zu niedrig. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß die angegriffene Handlung nur einen Teil des Bundesgebietes betrifft und ihrer Natur nach nicht durch jeden Gewerbetreibenden der betreffenden Branchen erfolgreich nachgeahmt werden könnte und daß ferner die Klageanträge in ihrer Tragweite auf Modalitäten dieses Vertriebssystems beschränkt sind.
Streitwertbeschluss:
Unter teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 1965 wird der Streitwert für alle Instanzen auf 600.000,- DM festgesetzt.
Daher erscheint ein Streitwert von 600.000,- DM angemessen und ausreichend, der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG für alle drei Instanzen festzusetzen war.
Bundesrichter Dr. Sprenkmann ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland
Mösl
Alff
Simon