Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1964, Az.: Ib ZR 73/63
„Lavamat“
Unterlassung einer Werbung für eine Waschmaschine; Gerichtsstand bei den Zuwiderhandlungen gegen die Zugabeverordnung (ZugabeVO) ; Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 24 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ; Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; Klage bei Wettbewerbsverstößen in dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen; Klagebefugnis eines Verbandes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 73/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11610
- Entscheidungsname
- Lavamat
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.04.1963
- LG Düsseldorf - 17.07.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 41, 314 - 318
- DB 1964, 876 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 572 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1369-1370 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die auf § 13 Abs. 1 UWG gestützte Unterlassungsklage eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen ist der Gerichtsstand des § 24 UWG, nicht der des § 32 ZPO maßgebend.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland,
Dr. Spreng, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision werden auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1963 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Frankfurt (Main) als das örtlich zuständige Gericht verwiesen, den auch die Entscheidungüber die Kosten des Rechtszuges beim Landgericht Düsseldorfübertragen wird. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen mit der vorliegenden Klage von der Beklagten, die ihren Sitz in F. hat, Unterlassung einer Werbung für eine Waschmaschine. Diese Werbung besteht in dem auf das Erzeugnis "Lavamat" bezogenen Schlagwort "Den und keinen anderen"; die Werbung ist unter anderem in Düsseldorf betrieben worden; nach Ansicht des Klägers stellt sie einen Verstoß gegen § 1 UWG dar.
Die Beklagte hat unter Berufung auf § 24 UWG dieörtliche Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts Düsseldorf bestritten. Daraufhin hat der Kläger zunächst geltend gemacht, die Beklagte habe in Düsseldorf eine Zweigniederlassung; von dieser sei die beanstandete Werbung ausgegangen. Dieses Vorbringen hat der Kläger jedoch nach Beweisaufnahme nicht mehr aufrechterhalten; er stützt dieörtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nunmehr allein darauf, daß die Wettbewerbshandlung auch im Bezirk dieses Gerichts begangen worden und deshalb der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben sei.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger in erster Linie ein Sachurteil nach den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag, hilfsweise Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; in zweiter Linie beantragt der Kläger nunmehr, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Main) zu verweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält bei Klagen von Verbänden, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 UWG erhoben werden, die Zuständigkeitsvorschrift des § 24 UWG für anwendbar, wonach das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung hat. Denn § 24 UWG gehe der Vorschrift des § 32 ZPO dann vor, wenn die Klage allein aufgrund einer Verletzung der Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes erhoben werde. In Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung geht das Berufungsgericht hierbei davon aus, daß die Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsregelung nach§ 24 UWG zwar dann nicht gelte, wenn das Klagevorbringen schlüssig auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung ergebe, der aus anderen Vorschriften als denen des Wettbewerbsgesetzes herzuleiten sei (BGHZ 15, 338, 355 - Gema); ein derartiger Anspruch sei aber nach dem Klagevorbringen nicht gegeben; soweit der Anspruch lediglich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des Wettbewerbsgesetzes gestützt werden könne, gehe jedenfalls die in § 24 UWG enthaltene Zuständigkeitsregelung vor, da diese andernfalls jeden Sinn verloren habe; für das Verhältnis dieser Sondervorschrift zu§ 32 ZPO müsse insoweit ähnliches gelten, wie in der entsprechenden Frage des Verhältnisses der besonderen Verjährungsvorschrift des § 21 UWG zu der allgemeinen Regelung in § 852 BGB.
Die Revision macht geltend, der Bundesgerichtshof habe in der angeführten Entscheidung den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gerade auch dann als gegeben erachtet, wenn eine Wettbewerbsvorschrift verletzt und damit der Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB erfüllt sei. Dasselbe müsse auch bei der auf§ 13 UWG gestützten Klage eines Verbandes gelten, denn auch der Verband mache mit der Unterlassungsklage einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend, wie der Bundesgerichtshof für den entsprechenden Fall der Verbandsklage aus § 2 der ZugabeVO anerkannt habe (GRUR 1956, 279 [BGH 20.03.1956 - I ZR 162/55] - Olivin).
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.
Von dem in der Olivin-Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall in einem entscheidenden Punkte. Zwar stellen, wie dort ausgeführt wird, Zuwiderhandlungen gegen die ZugabeVO - nicht anders, als Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne dar. Richtig ist ferner, daß der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des§ 32 ZPO weit zu fassen ist und sich nicht auf die Tatbestände schuldhafter Verstöße gegen die Vorschriften der§§ 823 ff BGB beschränkt. Wenn das Wettbewerbsgesetz, wie die ZugabeVO, keine eigene Zuständigkeitsregelung enthielte, so wäre danach kein Zweifel möglich, daß Verstöße gegen seine Vorschriften im Gerichtsstände des § 32 ZPO zu verfolgen wären, auch wenn es sich um die Unterlassungsklage eines Verbandes aufgrund des § 13 UWG handelt. Der entscheidende Unterschied besteht also darin, daß das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb für Wettbewerbsverstöße eine besondere Zuständigkeitsregelung vorgesehen hat, für Verstöße gegen die ZugabeVO dagegen nicht. Die Revision vermag deshalb daraus, daß für Verstöße gegen die ZugabeVO der Gerichtsstand des § 32 ZPO auch bei Klagen von Verbänden gegeben ist, nichts für ihren Standpunkt herzuleiten.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 UWG den Gerichtsstand der allgemeinen unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nur in den Fällen verdrängt, in denen nach den Klagebehauptungen das Klagbegehren nur nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schlüssig begründet ist, wobei es nicht darauf ankommt, welche Rechtsvorschriften in der Klage angeführt sind. Kann dagegen das Klagbegehren nach dem Klagvortrag auch auf eine unerlaubte Handlung in Gestalt eines Verstoßes gegen Vorschriften außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, so ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben. Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Der Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeitsregelung des§ 24 UWG ist vor allem darin zu sehen, den mangels einer besonderen Vorschrift gegebenen Gerichtsstand des Tatorts (§ 32 ZPO) nicht auf den erheblich erweiterten Personenkreis auszudehnen, dem durch das Wettbewerbsgesetz die Klagemöglichkeit eröffnet wurde. Andererseits bot aber die Einführung besonderer wettbewerblicher Vorschriften keinen Anlaß, zugunsten des Verletzers etwas an der Zuständigkeitsregelung zu ändern, die schon bis dahin nach§ 32 ZPO galt. Wo ein Verstoß beispielsweise gegen§§ 824, 826 BGB gegeben war, sollte der Verletzer durch die neue Zuständigkeitsregelung des § 24 UWG nicht deshalb besser gestellt werden, weil er durch dieselbe Handlung außerdem noch einen Wettbewerbsverstoß beging.
Entgegen der Meinung der Revision scheidet eine Verletzung des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Beklagten in ein Recht des Klägers auf ungestörte Ausübung seines Gewerbebetriebes aus; der Kläger hat keinen Gewerbebetrieb und die angegriffene Werbung der Beklagten bezieht sich auch gar nicht auf den Kläger. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob bei einem Eingriff in das Recht am Gewerbebetrieb die Zuständigkeit nach § 32 ZPO auch dann zu bejahen ist, wenn die Widerrechtlichkeit dieses Eingriffs ausschließlich aus einem durch dieselbe Handlung begangenen Wettbewerbsverstoß herzuleiten ist (vgl. für Preisbindungsverstöße hierzu: Lieberknecht, NJW 1962, 610; Traub, WRP 1961, 148).
4.
Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, zur Begründung der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts für die auf § 13 Abs. 1 UWG gestützte Klage einesVerbandes genüge es bereits, daß die angegriffene Werbung der Beklagten § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 UWG verletze. Allerdings sind nach einhelliger Auffassung die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daraus für den Fall der Klage des unmittelbar Verletzten in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hergeleitet, der Verletzte könne aufgrund von Wettbewerbsverstößen auch auf dem Wege über § 823 Abs. 2 BGB im Gerichtsstand des § 32 ZPO klagen (BGHZ 15, 338, 355 - Gema). Diese Ansicht ist im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen; die spezielle Zuständigkeitsregelung für Wettbewerbsverstöße könne nicht auf dem Umwege über eine bloße Blankettvorschrift durch eine für diese gegebene allgemeine Zuständigkeitsregelung beiseite geschoben werden, wenn zur Ausfüllung der Blankettnorm lediglich ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht werde (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 905; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. § 24 Anm. 1; von Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht, § 24 Anm. 1; Tetzner, UWG 2. Aufl. § 24 Anm. 1; OLG Stuttgart NJW 1962, 400 [OLG Stuttgart 20.12.1961 - 4 W 79/61]; Elster, Wettbewerbsrecht 1941, § 24 Anm. 1; Herber, GRUR 1956, 534, 535; Grub, GRUR 1964, 15, 16; a.A. Spengler, Wettbewerb S. 155; Pastor, WRP 1962, 84 ff).
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im Streitfall nicht, denn der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, der seine Befugnis zur Klage lediglich aus § 13 Abs. 1 UWG ableitet. Die ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Rechtsstellung ist zwar nicht lediglich als Prozeßführungsbefugnis anzusehen; ihr liegt vielmehr die Vorstellung zugrunde, daß dem Verband ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zusteht. Dieser Anspruch hat seine Wurzel jedoch ausschließlich in § 13 UWG in Verbindung mit der im Einzelfall verletzten Vorschrift des Wettbewerbsgesetzes (BGH GRUR 1959, 244, 245 - Versandbuchhandlung); in § 823 Abs. 2 BGB findet dieser Unterlassungsanspruch dagegen keine Stütze, denn die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes sind nicht als den Schutz der fraglichen Verbände bezweckende Gesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen; sie bezwecken einen derartigen Schutz auch nicht etwa neben sonstigen Zielen.
Was der Kläger hiergegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. Die Tatsache allein, daß den Verbänden durch ihr Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße ein Schaden mittelbar jedenfalls in Gestalt des Kostenaufwandes entsteht, der ihnen mangels eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs sonst nicht ersetzt würde, bildet keinen Grund, die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes als (auch) zugunsten der Verbände ergangen anzusehen. Anspruchsberechtigter aus § 823 Abs. 2 BGB ist vielmehr nur derjenige, dessen Schutz das verletzte Gesetz dienen soll, nicht auch der nur mittelbar an seinem Vermögen Geschädigte (BGHZ 7, 30, 33).
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Sinnes der Zuständigkeitsregelung zu billigen. Die gegen sie gerichtete Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Dagegen waren die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts auf den Hilfsantrag hin aufzuheben; der Rechtsstreit war nach § 276 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Frankfurt (Main) als örtlich zuständiges Gericht zu verweisen (BGHZ 12, 52, 71; 16, 345).
Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges waren dabei schon jetzt dem Kläger nach § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vor dem Landgericht Düsseldorf entstandenen Mehrkosten aber war im Rahmen der Entscheidungüber die gesamten Kosten dieses Rechtszuges dem Landgericht Frankfurt (Main) vorzubehalten.
Spreng
Pehle
Sprenkmann
Mösl