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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1967, Az.: II ZR 183/64

Abgrenzung zwischen einer Risikobeschränkung und einer Obliegenheit; Beschränkung der Vertragsfreiheit des Versicherers; Erleichterung der Prüfung der Haftpflichtfrage durch den Haftpflichtversicherer; Versicherungsschutz für unmittelbare Schäden, die durch mangelhafte Verpackung oder unzureichenden Korrosionsschutz an verpackten oder zu verpackenden Gegenständen entstehen; Beschränkung der Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber seinen Auftraggebern auf den vom Versicherungsgeber gewährten Versicherungsschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1967
Aktenzeichen
II ZR 183/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt - 03.07.1964
LG Frankenthal

Fundstellen

  • DB 1967, 1314-1315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 29 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2205-2207 (Volltext mit amtl. LS) "Risikobeschränkung oder Obliegenheit"
  • NJW 1968, 48 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Risikobeschränkung oder Obliegenheit"

Prozessführer

G...-K..., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Dr. Hans G..., K..., ...-W...-Str. ...

Prozessgegner

D... T... Gesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans T..., F.../Pfalz, Z...-...-Str. Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

Der materielle Inhalt einer Versicherungsbedingung, nicht ihre äußere Erscheinungsform, ist dafür entscheidend, ob es sich um eine Risikobeschränkung oder um eine Obliegenheit handelt. Trotz entgegenstehender Bezeichnung liegt eine (verhüllte) Obliegenheit vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers dazu dienen soll, dem Haftpflichtversicherer die Prüfung der Haftpflichtfrage zu erleichtern.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstr. vom 3. Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt die Verpackung und Konservierung von Industriegütern. Sie hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde lagen. Zur Deckung der danach ausgeschlossenen Schäden an fremden in Verwahrung genommenen Sachen und an bearbeiteten Sachen (Obhuts- und Tätigkeitsklausel des § 4 I 6 a und b AHB) vereinbarten die Parteien eine Zusatz-Haftpflichtversicherung - kurz ZV -. Die Beklagte verpflichtete sich darin, Versicherungsschutz für die unmittelbaren Schäden zu leisten, die durch mangelhafte Verpackung oder unzureichenden Korrosionsschutz an verpackten oder zu verpackenden Gegenständen entstanden (§§ 1, 2 und 5). Die Versicherungssumme für Sachschäden betrug je Schadenereignis 150.000 DM (§ 9). Außerdem bestimmte § 4 des Vertrages:

2

"Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer mit seinem Auftraggeber die in der Anlage erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart hat (Risikobegrenzung). Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages."

3

Die Geschäftsbedingungen beschränkten die Haftung der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern nach Maßgabe des ihr von der Beklagten gewährten Versicherungsschutzes.

4

Im Dezember 1960 erhielt die Klägerin von den Firmen A... und K... Verpackungs- und Konservierungsaufträge, die sie ausführte, ohne die in § 4 ZV vorgesehenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart zu haben. Im August und Oktober 1961 meldeten die vorgenannten Firmen Schadensfälle. Die Beklagte verhandelte zunächst mit den Anspruchstellern. Am 18. Januar 1962 kündigte sie dann das Versicherungsverhältnis zum Ende des am 19. April 1962 auslaufenden Versicherungsjahres. Mit Schreiben vom gleichen Tage versagte sie der Klägerin außerdem den Versicherungsschutz, weil sie nicht die vorgeschriebenen Geschäftsbedingungen mit ihren Auftraggebern vereinbart habe.

5

Die Klägerin begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren, weil § 4 ZV entgegen seinem Wortlaut keine "Risikobegrenzung", sondern eine Obliegenheit der Klägerin enthalte. Die darauf anzuwendende Schutzbestimmung des § 6 VVG könne nach § 15 a VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden. Dieser Beschränkung der Vertragsfreiheit seien nur die in § 187 VVG genannten Versicherungen nicht unterworfen. Die Voraussetzungen dafür lägen hier nicht vor, da es sich um keine laufende Versicherung im Sinne des § 187 Abs. 2 VVG handele. Da die Beklagte das Versicherungsverhältnis nicht fristlos gekündigt habe, könne sie sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nicht berufen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG).

7

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

8

II.

Die Schadensersatzansprüche, welche die Firmen A... und K... gegen die Klägerin erhoben haben, sind nach den §§ 1 - 3 und 5 - 9 ZV zu decken. Nach § 4 ZV besteht aber Versicherungsschutz "nur unter der Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer mit seinem Auftraggeber die in der Anlage erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart hat". Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser als "Risikobegrenzung" bezeichneten Bestimmung, von dem das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeht, scheint eine Risikobeschränkung vorzuliegen. Die rechtliche Anerkennung als Risikobeschränkung hängt aber nicht von der äußeren Form ab, in die die Bedingung gekleidet ist, sondern von ihrem materiellen Inhalt. Es geht darum, ob die Regelung des § 4 ZV als Risikobeschränkung rechtlich zulässig ist, mit den gesetzlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit im Versicherungsrecht vereinbar ist. Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen.

9

Als Risikobeschränkung konnte vereinbart werden, daß der Versicherungsschutz nicht weiter reichen sollte, als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies vorsahen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher als Bestandteil des Versicherungsvertrages (§ 4 Satz 2) für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu beachten, soweit sie die dafür in den §§ 1 - 3 und 5 - 9 ZV getroffene Regelung ergänzen und klarstellen. In dieser Hinsicht sind die Geschäftsbedingungen allerdings ohne wesentliche Bedeutung. Denn sie regeln die Haftung der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern dem Inhalt und Umfang nach entsprechend dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz (§§ 1 - 3 und 5 - 9 ZV).

10

Entgegen seiner Bezeichnung enthält der § 4 ZV keine eigentliche Risikobegrenzung oder -beschränkung, sondern verlangt von der Klägerin, laufend im Interesse der Beklagten tätig zu werden. Bei jeder Auftragserteilung soll die Klägerin vorgeschriebene Geschäftsbedingungen mit ihren Auftraggebern vereinbaren, um bei eintretenden Schadensfällen sicherzustellen, daß über die Voraussetzungen und Grenzen einer möglichen Inanspruchnahme der Klägerin keine Zweifel bestehen. Diese rechtliche Vorsorge soll die Beklagte davor bewahren, in zweifelhaften Fällen Versicherungsschutz, insbesondere Rechtsschutz, gewähren zu müssen. Der Beklagten soll die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Abwehr unberechtigter Ansprüche erspart, zumindest wesentlich erleichtert werden. Diese Leistungen, die dem Versicherer nach § 3 II 1 AHB obliegen, soll die Klägerin durch die Vereinbarung der Geschäftsbedingungen der Beklagten weitgehend abnehmen und dadurch zu einer Begrenzung der Leistungen der Beklagten beitragen.

11

Ein solches Verhalten kann der Klägerin nur als Obliegenheit auferlegt, hingegen nicht rechtswirksam als Risikobeschränkung vereinbart werden. Mit dem Berufungsgericht ist daher in § 4 ZV eine verhüllte Obliegenheit der Klägerin zu sehen, deren Verletzung nur unter den Voraussetzungen des § 6 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen kann. Denn der § 6 VVG kann als eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbare Schutzvorschrift (§ 15 a VVG) nicht dadurch umgangen werden, daß eine Versicherungsbedingung, die inhaltlich eine Obliegenheit darstellt, in die Form einer Risikobeschränkung gekleidet wird (BGH Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64; ebenso Bruck/ Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 13/14; Fischer, VersR 1965, 199; Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2. Aufl. § 7 Nr. 7; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S. 175. - Vgl. ferner dazu Prölss, JRPV 1933, 181 und VersR 1967, 310).

12

III.

Die Revision beanstandet die Umdeutung des § 4 ZV in eine Obliegenheit als rechtlich unzulässig, weil der von den Parteien eindeutig gewollte Vertragsinhalt durch richterliche Auslegung nicht geändert werden könne. Sie ist der Ansicht, daß der Zusatz-Haftpflichtversicherungsvertrag der Parteien entweder so wie vereinbart rechtsgültig sei oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und dann nach § 134 BGB nichtig sei. In beiden Fällen habe die Klägerin jedenfalls keinen Versicherungsschutz zu beanspruchen.

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Entgegen der Auffassung der Revision geht es nicht um die Auslegung einer Vertragsbestimmung, sondern um deren Vereinbarkeit mit den zugunsten des Versicherungsnehmers zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Hierbei verkennt die Revision die Bedeutung des § 15 a VVG, der als versicherungsrechtliche Sondervorschrift dem § 134 BGB vorgeht und dessen Anwendbarkeit ausschließt. Nach § 15 a VVG kann sich nur der Versicherer auf eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 bis 3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, nicht berufen. Diese Fassung stellt klar, daß eine Abwandlung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung oder gar des ganzen Versicherungsvertrages zur Folge hat, sondern nur bewirkt, daß sich die Rechtslage nach der gesetzlichen Bestimmung - hier des § 6 VVG - und nicht nach der Vereinbarung bestimmt (Bruck, Privatversicherungsrecht S. 21; Bruck/Möller aaO § 15 a Anm. 4).

14

IV.

Gegen die Anwendung der §§ 6 und 15 a VVG macht die Revision noch geltend, das Versicherungsverhältnis der Parteien unterliege als "laufende Versicherung" nach § 187 Abs. 2 VVG nicht den halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Einwand ist nicht begründet.

15

Nach § 187 Abs. 2 VVG finden die gesetzlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit keine Anwendung auf eine Schadensversicherung, die in der Weise genommen wird, daß die versicherten Interessen bei der Schließung des Vertrages nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung der Parteien ist das Interesse, das die Klägerin daran hat, daß das betriebene Unternehmen ihr Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet (zum versicherten Interesse in der Haftpflichtversicherung vgl. BGHZ 28, 137, 140; BGH VersR 1963, 516). Dieses eine Interesse, das einen Interessenten, die Klägerin, hat, ist durch den Abschluß des Versicherungsvertrages genau bestimmt. Die Revision verwechselt die Haftpflicht (Passiven) -versicherung mit einer Sachgüter (Aktiven) -versicherung, wenn sie meint, daß das Interesse der Klägerin an den von ihr verpackten Sachen versichert sei.

16

Auch der Hinweis auf § 27 Abs. 1 GüKG kann der Revision nicht weiterhelfen. Nach dieser Bestimmung hat sich der Güterfernverkehr-Unternehmer gegen alle Schäden, für die er nach den Beförderungsbedingungen haftet, zu versichern. Auf diese Versicherung - eine Pflicht-Haftpflichtversicherung - soll gemäß Satz 2 u.a. die für die Transportversicherung geltende Vorschrift des § 187 VVG entsprechende Anwendung finden. Mit dieser Regelung werde, wie die Revision meint, gesetzlich anerkannt, daß die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 VVG auch bei einer Haftpflichtversicherung vorliegen könnten. Das trifft nicht zu. Dem § 27 Abs. 1 Satz 2 GüKG ist das Gegenteil des daraus von der Revision gezogenen Schlusses zu entnehmen. Denn für die Unternehmerversicherung wird die für die Transportversicherung geltende Vorschrift des § 187 VVG - d. h. § 187 Absatz 1 und nicht Absatz 2 - und auch diese Vorschrift nur für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Regelung wäre nicht nur überflüssig, sondern unsinnig, wenn bei der Unternehmerversicherung die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 187 Abs.2 VVG vorliegen würden.

17

V.

Verletzt der Versicherungsnehmer, wie hier, eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, so kann sich der Versicherer auf seine daraus folgende Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Verletzung kündigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG), und zwar fristlos mit sofortiger Wirkung (BGH LM Nr. 15 zu § 6 VVG = VersR 1966, 433). Da die Beklagte nicht fristlos gekündigt hat, ist sie zur Leistung verpflichtet geblieben.

18

Die Revision hält die Beklagte aber gleichwohl für berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, weil die Klägerin arglistig handele, wenn sie trotz vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung Versicherungsschutz verlange. Die Einrede der Arglist entfalle auch nicht wegen fehlender Kündigung. Denn die Beklagte habe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 ZV von einer Risikobegrenzung ausgehen dürfen und deshalb keinen Anlaß gehabt, das Versicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

19

Die Klägerin verdankt ihren Anspruch auf Versicherungsschutz nicht eigenem arglistigen Handeln, sondern dem Verhalten der Beklagten, die die Rechte, die ihr aus der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin erwachsen sind, nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wahrgenommen hat. Die Folgen dieser Unterlassung treffen nicht die Klägerin, sondern die dafür allein verantwortliche Beklagte. Daran ändert sich auch nichts durch die irr gen Vorstellungen, die die Beklagte sich von der Rechtsnatur des auf ihre Veranlassung in den Versicherungsvertrag aufgenommenen § 4 gemacht hat. Wenn § 4 ZV auf Grund der §§ 6, 15 a VVG keine Risikobegrenzung, sondern eine Obliegenheit darstellt, so muß die Beklagte das mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinnehmen und kann nicht verlangen, hinsichtlich einzelner Rechtsfolgen, hier für das Kündigungserfordernis, so gestellt zu werden, als wäre § 4 ZV keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung.

20

VI.

Das Berufungsgericht hat der Klage danach zu Recht stattgegeben.

21

Der Tenor des Berufungsurteils braucht entgegen der Auffassung der Revision weder eingeschränkt noch berichtigt zu werden. Die ausdrückliche Erwähnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre zwar entbehrlich gewesen, weil diese ohnehin Bestandteil des Versicherungsvertrages sind, der Inhalt und Umfang der Deckungspflicht der Beklagten bestimmt. Der Hinweis verdeutlicht aber, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie bereits dargelegt (II), noch insoweit zu beachten sind, als ihr Inhalt die im Versicherungsvertrag festgelegte Deckungspflicht der Beklagten ergänzt und klarstellt.

22

VII.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

23

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.