Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1967, Az.: II ZR 229/64
Anspruch auf Kostenerstattung eines Strafverfahrens; Anspruch auf Versicherungsschutz; Verletzung von Obliegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 229/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.05.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 1 S. 1 ABB
- § 48 VVG
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 2 ARB
- § 62 VVG
Prozessführer
Deutsche R.-Versicherung Aktiengesellschaft (D.),
vertreten durch ihren Vorstand Dr. W. S. und Rechtsanwalt Dr. K., W., B.ring ...
Prozessgegner
Firma Wilhelm M., Autovermietung, Bö., Kl. Gasse ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung für 6 Personenkraftwagen abgeschlossen, die sie als Taxi und Mietwagen verwendete. Am 10. Dezember 1961 verletzte ein Fahrer der Klägerin einen Fußgänger tödlich. Der Fahrer wurde im Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung von dem langjährigen Berater der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. L., verteidigt. Außer dem Verteidigerhonorar entstanden noch Gerichts- und Nebenklagekosten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.256,02 DM zu erstatten. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsschutz beim unzuständigen Gericht geltend gemacht habe. Sachlich sei sie nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Kosten entstanden seien, bevor sie sich zur Gewährung von Versicherungsleistungen bereit erklärt habe. Außerdem habe die Klägerin Rechtsanwalt Dr. L. ohne Zustimmung der Beklagten mit der Strafverteidigung beauftragt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutz-Versicherung (VA 1954, 139) - ARB - zugrunde, Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 ABB ist der Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsgesellschaft die Gewährung abgelehnt hat, innerhalb von 6 Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Versicherungsvertrag sei durch die St. Agentur der Beklagten vermittelt worden. Nach der nicht abdingbaren Vorschrift des § 48 VVG sei für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, der Gerichtsstand der Agentur gegeben. Die Klägerin habe daher mit ihrer fristgerecht beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Klage ihren Anspruch auf Versicherungsschutz beim zuständigen Gericht geltend gemacht. Im übrigen hätte selbst eine Klage vor einem unzuständigen Gericht die Klagefrist gewahrte § 12 Abs. 3 VVG verlange nur, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistung innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werde. Dem genüge, wie allgemein anerkannt sei, auch eine Klage bei einem unzuständigen Gericht. Der § 12 VVG könne zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden (§ 15 a VVG). Die Bestimmung des § 7 Kro 1 Satz 2 ARB, wonach nur eine Klage beim zuständigen Gericht die Ausschlußfrist unterbreche, sei daher unwirksam.
Die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit der Begründung in Zweifel gezogen, das Versicherungsvertragsgesetz gelte nicht für die Rechtsschutzversicherung, weil es diese nicht geregelt habe. Die Revision ist damit einem Irrtum erlegen. Denn das Gesetz über den Versicherungsvertrag gilt für alle Versicherungsverhältnisse der Privatversicherung, auch für die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Versicherungszweige, mag es diese beim Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes bereits gegeben haben oder nicht (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Einl. Anm. 6). Das folgt aus dem Namen des Gesetzes, der Überschrift des ersten Abschnittes "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige" und dem Inhalt der allgemeinen Vorschriften. Die Schlußvorschriften des Gesetzes, die §§ 186 ff VVG, geben die wenigen Versicherungszweige an, für die das Versicherungsvertragsgesetz ganz oder teilweise nicht gilt. Alle dort nicht aufgeführten Versicherungszweige unterliegen jedenfalls den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für sämtliche Versicherungszweige, das sind die §§ 1-48 VVG.
II.
Die Beklagte hält sich sachlich auf Grund des § 2 Nr. 6 und Nr. 8 ARB nicht für verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. Die Bestimmungen lauten:
"6.
Die Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, solche Kosten zu tragen, die entstanden sind, bevor sie sich in einem Versicherungsfall zur Gewährung von Versicherungsleistungen bereit erklärt hat, ....8.
Die Versicherungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, vermeidbare Korrespondenz-, Abwesenheits- und Tagegelder und Reisekosten eines Rechtsanwaltes zu zahlen; auch nicht die Kosten eines vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft unmittelbar beauftragten Rechtsanwaltes."
Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 und Nr. 8 zweiter Halbsatz ARB in tatsächlicher Hinsicht als gegeben an, weil die Klägerin erst nach Abschluß des Strafverfahrens sich der bestehenden Rechtsschutzversicherung erinnert und die Beklagte um Erstattung der aufgewandten Kosten gebeten habe. Damit stehe aber, wie das Berufungsgericht ausführt, noch nicht fest, daß die Beklagte nicht zu leisten brauche. Denn bei den vorgenannten Bedingungen handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um objektive Risikobeschränkungen, sondern um vertragliche Obliegenheiten die der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen habe. Hierfür gelte § 6 Abs. 3 VVG mit der Folge, daß der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibe, wenn der Versicherungsnehmer nicht schuldhaft gehandelt habe.
Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin hat das Berufungsgericht rechtlich nicht angreifbar verneint. Weiter hat es festgestellt, daß der Verstoß gegen § 2 Nr. 6 und Nr. 8 ARB weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung beeinflußt habe. Auf Grund dieser fehlerfreien Feststellung wäre die Beklagte nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG selbst dann zur Leistung verpflichtet geblieben, wenn die Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht auf einfacher, sondern auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Der Ausgang des Rechtsstreites hängt somit davon ab, ob § 2 Nr. 6 und Nr. 8 ARB zweiter Halbsatz vertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, wie das Berufungsgericht meint, oder objektive Risikoausschlüsse, wie die Revision annimmt, zum Inhalt haben.
1.
Obliegenheiten schreiben dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vor. Er muß bestimmte Handlungs- oder Unterlassungspflichten beachten, wenn er seinen Versicherungsanspruch, nicht verlieren will. Bei den Risikobeschränkungen werden dagegen aus der vom Versicherer nach dem Vertrag zu tragenden Gefahr von vornherein näher bezeichnete Gefahrumstände herausgenommen. Treten sie ein, so ist der Versicherer gegenüber allen Versicherungsnehmern von seiner Haftung frei, ohne daß es dafür auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers ankommt (BGH LM Nr. 8 zu § 6 VVG = VersR 1959, 533 m.w.N.; VersR 1967, 27/28, 50/51). Beide Rechtsformen unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung grundlegend dadurch, daß nur die Obliegenheiten, nicht auch die Risikobeschränkungen den Schutzvorschriften des § 6 VVG unterliegen, die nach § 15 a VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbar sind. Der Schutz des § 6 VVG kann dem Versicherungsnehmer nicht dadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern als Risikobeschränkungen erscheinen (vgl. Brück/Möller a.a.O. § 6 Anm. 13/14; Fischer, VersR 1965, 199 m.w.N.).
Ob eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung anzunehmen ist, richtet sich daher nicht so sehr nach dem Wortlaut als nach dem materiellen Inhalt der Versicherungsbedingung. Eine Vorschrift ist deshalb nach ihrem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem damit verfolgten Zweck daraufhin zu erforschen, ob die Leistungspflicht des Versicherers von dem Verhalten des Versicherungsnehmers abhängt oder beim Vorliegen gewisser Tatsachen von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Grundlage ist die hier streitige Frage mit dem Berufungsgericht dahin zu entscheiden, daß § 2 Nr. 6 und Nr. 8 zweiter Halbsatz ARB keine Risikoausschlüsse, sondern Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zum Inhalt haben (ebenso LG Bremen und LG Wiesbaden, AnwBl 1965, 151 und 125; Prölss, VersR 1967, 310. - A. A. LG München VersR 1967, 128).
2.
Der Rechtsschutzversicherer gewährt nach § 1 Nr. 1 ARB Versicherungsschutz für Fälle, in denen zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen nötig werden. Der Versicherungsfall tritt bei Strafsachen mit der Verletzung von Strafvorschriften ein (§ 4 Nr. 1 ARB). Die daraus entstehenden Kostenzahlungen bilden den Schaden, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer übernommen hat. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadensversicherung und unterliegt damit auch den für die gesamte Schadensversicherung geltenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Hierzu gehört auch § 62 VVG. Die dort getroffene Regelung geht davon aus, daß der Versicherer für die Abwendung und Minderung des Schadens in der Regel auf die tatkräftige Unterstützung des Versicherungsnehmers angewiesen ist. § 62 VVG verpflichtet deshalb den Versicherungsnehmer, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Rechtlich handelt es sich dabei, wie § 62 Abs. 2 VVG ergibt, um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei einer Verletzung treten die gleichen Rechtsfolgen ein, die § 6 Abs. 3 VVG für die Verletzung vertraglich übernommener, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllender Obliegenheiten vorsieht.
Die Regelung des § 62 VVG hat ihre nähere, dem Versicherungszweig angepaßte Ausgestaltung in den zahlreichen vertraglichen Obliegenheiten gefunden, die der Versicherungsnehmer nach § 4 ABB zu erfüllen hat. Diese Obliegenheiten sollen den Versicherer in die Lage versetzen, die Rechtsschutzkosten - den Schaden - so niedrig wie möglich zu halten. Hierzu hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage aufzuklären, ihm darzulegen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und alsdann die einzelnen Weisungen des Versicherers abzuwarten und zu befolgen. Im Interesse der Kostenersparnis will der Versicherer allein darüber befinden, ob und in welcher Höhe Kosten entstehen. Er behält sich deshalb auch vor, den Rechtsanwalt zu beauftragen (zu den dafür maßgeblichen Gründen vgl. Martin, AnwBl 1965, 39). Dementsprechend hat der Versicherungsnehmer alles zu unterlassen, was Kosten verursachen kann und nicht oder noch nicht die Zustimmung des Versicherers gefunden hat. Er darf nichts tun, was die Bemühungen des Versicherers um eine Abwendung und Minderung des Schadens durch alleinige Einflußnahme auf die nötigen Kosten stören könnte. Die Beachtung dieser Verhaltensvorschrift sucht § 2 Nr. 6 und Nr. 8 zweiter Halbsatz ARB vom Versicherungsnehmer durch den Hinweis zu erzwingen, daß der Versicherer ohne seine Zustimmung entstandene Kosten nicht trägt. Die genannten Bestimmungen enthalten damit die wichtigste Obliegenheit des Versicherungsnehmers, deren Beachtung erst die Voraussetzungen für die in § 4 geregelten Obliegenheiten schafft und deren Erfolg sichert. Denn dem Versicherer nutzt keine noch so vollständige Information über die Sach- und Rechtslage, wie sie § 4 ARB dem Versicherungsnehmer im einzelnen vorschreibt, wenn der Versicherungsnehmer nicht die Auswertung der vermittelten Kenntnisse und die darauf gestützten Entschlüsse des Versicherers abwartet, sondern selbständig handelt.
Diesen engen Zusammenhang, der zwischen § 2 Nr. 6 und Nr. 8 zweiter Halbsatz ARB und den schon nach ihrem Wortlaut eindeutigen Obliegenheiten des § 4 ABB besteht, hat das Berufungsgericht richtig erkannte Zutreffend hat es auf ähnliche Regelungen hingewiesen, die sich in der Haftpflichtversicherung finden Wenn der Versicherungsnehmer dort einen Haftpflichtanspruch nicht ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anerkennen darf und dem Versicherer die Prozeßführung überlassen muß (§ 7 II Nr. 1 und 5 AKB; § 5 Nr. 4 und 5 AHB), so ist der Grund für diese Verhaltensvorschriften, die ihrem Inhalt entsprechend in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung und für die Haftpflichtversicherung unter den "Obliegenheiten" des Versicherungsnehmers stehen, kein anderer als für die hier streitigen Bestimmungen. Die Bemühungen des Versicherers, den Schaden so gering wie möglich zu halten, sollen durch das Handeln des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt werden.
III.
Das Berufungsgericht hat danach zu Recht in dem Verstoß der Klägerin gegen § 2 Nr. 6 und Nr. 8 zweiter Halbsatz AKB die Verletzung von Obliegenheiten gesehen. Da die Verletzung nicht vorsätzlich geschehen ist und weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung und den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung beeinflußt hat, ist diese nach § 6 Abs. 3 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben.
Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel