Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1967, Az.: 4 StR 475/66
Verurteilung wegen eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ; Vollendung einer Wegnahmehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 475/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 08.07.1966
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Juli 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten St. begangenen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, daß das Landgericht keinen Sachverständigen über seinen Geisteszustand vernommen hat. Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung dieser Rüge vorgetragen wird, ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht darzutun. Der jetzige Verteidiger des Angeklagten bezieht sich nur auf seinen Eindruck von diesem. Sonstige Anzeichen für eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende krankhafte Störung der Geistestätigkeit macht er nicht geltend. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Volksschule ohne Schwierigkeiten besucht und einen Beruf erlernt. Seine Arbeit als Einrichter erfordert immerhin einige Intelligenz und Geschicklichkeit. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich bei der Tat apathisch und willenlos den Befehlen seines Mittäters gefügt, findet in den Feststellungen keine Stütze. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was auf eine krankhafte geistige Störung des Angeklagten hinweisen könnte.
2.
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der frühere Mitangeklagte St. und der Angeklagte hatten vereinbart, nachts in die Lagerhalle einer Großhandlung in Mönchengladbach einzubrechen und zu stehlen. Da sie mit der Anwesenheit eines Nachtwächters rechneten, kamen sie überein, einen dem Angeklagten K. gehörenden Trommelrevolver mitzunehmen, dessen Lauf und Walze durchbohrt waren, so daß aus ihm außer Knall- und Gasmunition auch scharfe Patronen verschossen werden konnten. Mit dem Revolver wollten sie sich gegebenenfalls einen Störer vom Leibe halten, um so den Erfolg ihrer Tat sicherzustellen. In Ausführung des Planes stiegen sie auf ein Vordach. Kerner entkittete ein Dachfenster der Lagerhalle und Steffens stieg mit dem mit zwei Platzpatronen und vier Gaspatronen geladenen Revolver ein. In der Halle nahm er zwei Ledertaschen und reichte sie Kerner auf das Dach hinaus, der sie in einen mitgebrachten Papiersack steckte. Dann nahm Steffens zwei in Lederfutteralen verwahrte Ferngläser an sich und schlang die Tragriemen um seine Hand. In diesem Augenblick wurde er von dem Nachtwächter überrascht. Er bedrohte diesen mit dem Revolver und erreichte schließlich, daß sich der Nachtwächter in Richtung zur Tür entfernte. Hierauf stieg St. unter Mitnahme der Ferngläser durch das Fenster auf das Dach und entfernte sich mit Kerner, wobei sie den Papiersack mit den Ledertaschen zurückließen.
Die Revision macht geltend, bei diesem Sachverhalt habe St. keinen räuberischen Diebstahl sondern einen Raub begangen. Damit sei jedoch Kerner nicht einverstanden gewesen, so daß ein "Exzess" des Haupttäters St. vorliege. Diese Einwände sind unbegründet.
a)
Ob im gegebenen Fall die Tat rechtlich als räuberischer Diebstahl oder als Raub zu werten ist, hängt davon ab, ob die Wegnahme der Sachen im Augenblick der Drohung mit dem Revolver bereits vollendet, der Gewahrsam des früheren Inhabers gebrochen und eigener Gewahrsam der Täter begründet war (BGHSt 16, 271, 277) [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]. Daß der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewährsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547). Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers beseitigt und die Sache derart in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt ist, daß er den Gewahrsam ohne Behinderung durch den Berechtigten oder eine von diesem beauftragte Person ausüben kann und diese ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen können (RGSt 66, 394; BGH, Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist Tatfrage und hängt wesentlich von der Anschauung des täglichen Lebens ab. Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; 17, 206, 208 f [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; 20, 194, 196 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; NJW 1958, 1547).
Das Landgericht hat diese Grundsätze bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt beachtet. Steffens hatte, als ihn der Nachtwächter überraschte, den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen Gewahrsam an den Gegenständen begründet. Soweit es sich um die beiden Ledertaschen handelt, bedarf dies keiner näheren Begründung. Daß die Angeklagten sie später im Stich gelassen haben, ändert nichts daran, daß sie zunächst Gewahrsam an ihnen erlangt hatten. Aber auch an den Ferngläsern war der fremde Gewahrsam gebrochen und eigener der Täter begründet. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Lebensauffassung. Diese verlangt gerade bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein körperliches Ergreifen und Festhalten. Die Rechtsprechung sieht den Diebstahl solcher Sachen, wie Geld, Schmuck, kleiner Mengen Lebensmittel und dgl. als vollendet an, sobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, z.B. das Geld eingesteckt oder einen Ring an seinen Pinger gesteckt hat (BGHSt 16, 271; 17, 206 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60). Daß es sich dabei z.T. um Diebstähle in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden handelte, war für die Frage, wann der Gewahrsamswechsel vollendet war, ohne entscheidende Bedeutung. Entscheidend war bei diesen Fällen vielmehr, daß es sich um kleine, leicht bewegliche Gegenstände handelte.
Im vorliegenden Falle ist die Sachlage ähnlich. St. hatte die Ferngläser an sich genommen und die Riemen um seine Hand gewickelt. Damit hatte er nach der Lebensanschauung den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigene tatsächliche Herrschaft über die Ferngläser erlangt. Der Nachtwächter hätte sie ihm mit Gewalt entreißen müssen, wenn er die Verfügungsgewalt des Berechtigten gegen den Willen des Angeklagten Steffens wieder herstellen wollte (s. RGSt 66, 394).
Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs JR 1963, 466, auf das sich der Beschwerdeführer für seine abweichende Rechtsansicht beruft, hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Dort war der Diebstahl in einer Wohnung in Gegenwart des sofort zur Verteidigung seines Besitzes entschlossenen Wohnungsinhabers begangen worden. Ob der in diesem Urteil geäußerten, nicht unwidersprochen gebliebenen Rechtsansicht (siehe Geiler, JZ 1963, 466), wonach der Diebstahl nicht vollendet sei, solange sich der Dieb noch in der Wohnung befinde, für alle denkbaren Fälle beizutreten sein würde, kann offen bleiben, da das Urteil des 5. Strafsenats nicht auf ihr beruht.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, St. habe noch eine schwierige und langwierige Kletterei ausführen müssen um durch das Dachfenster zu entkommen, daher habe er noch keinen endgültigen Gewahrsam an den Ferngläsern erlangt, ist schon rein tatsächlich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht richtig. Davon abgesehen ist bei so leicht beweglichen Gegenständen wie zwei Ferngläsern die Schwierigkeit des Rückweges vom Tatort für die Frage des vollendeten Gewahrsamsbruchs nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach allem kann unter den festgestellten Umständen keine Rede davon sein, daß der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an den Sachen allenfalls nur gelockert gewesen sei, als St. den Nachtwächter mit dem Revolver bedrohte.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein sollte, daß das Landgericht die Tat nicht als Raub sondern als räuberischen Diebstahl beurteilt hat. Wäre sie als Raub anzusehen, so hätte sich der Beschwerdeführer der Mittäterschaft am Raub schuldig gemacht. Von einem Exzess des Haupttäters kann, wie sogleich darzulegen sein wird, keine Rede sein.
b)
Diese Auffassung der Revision beruht auf tatsächlichen Annahmen, die von den Feststellungen des Landgerichts abweichen. Nach diesen hat der Angeklagte Kerner gewußt und gebilligt, daß St., wenn er überrascht würde, den Revolver benützen würde, um durch Drohung oder durch Schießen den Besitz der Beute zu verteidigen. Über diese Möglichkeit hatten die Angeklagten vor der Tat gesprochen. Gerade zu diesem Zweck hatte K. auch seinen Revolver mit zwei Platzpatronen und vier Gaspatronen zur Verfügung gestellt. Gegen diese Feststellungen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Sie binden das Revisionsgericht. Es trifft demnach nicht zu, daß K. und St. darüber einig gewesen wären, die Waffe nur zum "bluffen" zu benutzen. Diesen von St. in der Hauptverhandlung gebrauchten Ausdruck hat die Strafkammer ersichtlich als beschönigende Umschreibung des wahren Sachverhalts betrachtet. Die Urteilsgründe ergeben ferner klar die Überzeugung des Landgerichts, daß die Täter die Waffe nicht bloß zur Sicherung ihres Rückzugs benutzen wollten, sondern auch, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Der einzige Beweggrund braucht dies nicht gewesen zu sein (BGHSt 13, 64). Daß dem Angeklagten Kerner an der Beute nichts gelegen sei, trifft nach den Feststellungen ebenfalls nicht zu. Er hat als Anteil eines der beiden Ferngläser erhalten. Seinen Platz auf dem Dach hat er nicht wegen mangelnden Interesses an der Tat verlassen, sondern aus Angst, weil er den Hund des Nachtwächters bellen hörte.
c)
Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten K. als Mittäter. Sie ergeben mit genügender Deutlichkeit, daß K. mit Täterwillen mitgewirkt hat. Er hat schon rein äußerlich nicht nur eine Gehilfenrolle gespielt, sondern die Tat gemeinsam mit St. geplant und bei ihrer Ausführung tätig mitgewirkt, indem er St. seinen Revolver überließ, das Dachfenster entkittete und vor dem Fenster wartete, um die Beute zu übernehmen. Er hat auch einen Anteil an der Beute erhalten. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum schließen, daß er die Tat als eigene, nicht nur eine fremde Tat unterstützen wollte. Daß er sich anfangs gegenüber dem Ansinnen des St. mitzumachen, ablehnend verhalten hatte, steht der Annahme von Mittäterschaft nicht entgegen. Die Feststellungen ergeben nichts für die Behauptung der Revision, K. habe völlig willenlos lediglich die Befehle des St. ausgeführt. Die Tatsache, daß er die Aktentaschen im Stich ließ, erklärt sich daraus, daß er Angst bekommen hatte.
d)
Dadurch, daß das Urteil keine Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten enthält, ist das sachliche Recht nicht verletzt. Das Landgericht hatte ersichtlich keinen Anlaß zu irgendwelchen Bedenken in dieser Beziehung.
e)
Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen das der Strafkammer bei der Strafzumessung eingeräumte Ermessen. Davon, daß die Strafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis außer jedem Verhältnis zur Schuld des Angeklagten stehe, kann keine Rede sein, wenn man insbesondere berücksichtigt, daß er einen Revolver mit Gasmunition zur Verfügung stellte. Im Hinblick hierauf erscheint auch das Verhältnis der gegen die Angeklagten verhängten Strafen zueinander in einem andere. Licht, als es der Beschwerdeführer zu sehen wünscht.
Börtzler
Mayr
Mai
Hürxthal