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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1957, Az.: 2 StR 297/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1957
Aktenzeichen
2 StR 297/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 27.02.1957

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Diebstahl

In der Strafsache
wegen räuberischen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. September 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Februar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 28. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Der Angeklagte entnahm dem offenen Panzerschrank des Büros einer Düsseldorfer Firma in Diebstahlsabsicht Lohntüten mit etwa 7.000,- DM Inhalt. Während er die Beute einsteckte, wurde er von einem gewissen K. überrascht und gestellt. Der Angeklagte bot die Rückgabe des Geldes an, wenn K. ihn laufen lasse. Als dieser darauf nicht einging, die Außentür verstellte und telefonisch Hilfe herbeizurufen versuchte, flüchtete der Angeklagte durch ein Nebengelass in die Toilette und versuchte durch ein Fenster zu entkommen. Dem ihn am Bein festhaltenden K. leistete der Angeklagte durch Fußtritte und Faustschläge Widerstand; auf Hilferufe wurde der Angeklagte von mehreren Personen noch im Fenster hängend festgenommen. Das Landgericht hat ihn wegen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos.

2

1.

Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen der Revision ausreichende Feststellungen darüber getroffen, daß, der Angeklagte den von ihm beabsichtigten Diebstahl vollendet hat. Er hatte, als er die Lohntüten dem Panzerschrank entnahm und in seine eigene Tasche steckte, eigenen Gewahrsam begründet; es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Bruch des fremden Gewahrsams annimmt, obwohl der Angeklagte sich im Büroraum des Eigentümers befand, als er von K. überrascht wurde. Die Wegnahme einer Sache und damit der Diebstahl ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache aufgehoben ist und diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Diebes gelangt ist. Eine Verbringung vom Aufenthaltsort und eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich. Ob und wann die Wegnahme als vollendet anzusehen ist, falls die Sache vom bisherigen Aufenthaltsort nicht entfernt wird, ist somit eine nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheidende Tatfrage (BGH Urt. 2 StR 583/52 vom 16. Dezember 1952 und 2 StR 24/57 vom 20. Februar 1957; RGSt 52, 75, 76). Daß hier die Strafkammer die von ihr festgestellten Tatumstände fehlerhaft gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich.

3

2.

Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfordert, daß der Täter auf frischer Tat eine Nötigungshandlung gegen eine Person ausübt, um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Es genügt also zwar für den inneren Tatbestand nicht, daß der Angeklagte sich "im Augenblick der Flucht durchaus bewußt" war, daß er die Beute noch bei sich hatte, daß er seine Flucht mit der Beute durchführen wollte und nun zur Durchführung der Flucht Gewalt anwendete (vgl. BGHSt 9, 162 ff); das Landgericht hat aber festgestellt, daß der Angeklagte, als er Gewalt gegen K. anwendete, jedenfalls auch von dem Motiv beseelt war, sich durch die Gewaltausübung die Beute zu sichern. Zur Anwendung des § 252 StGB genügt es, daß die Erhaltung des Besitzes der Diebesbeute einer von mehreren Beweggründen der Gewaltausübung ist.

4

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.

Baldus
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges