Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1967, Az.: 4 StR 154/67
Verurteilung wegen schweren Diebstahls; Bestellung eines Pflichtverteidigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 05.01.1967
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Januar 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben schwerer, eines versuchten schweren und eines einfachen Diebstahls zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Verfahrensrüge:
§ 140 StPO ist nicht verletzt. Dem Angeklagten war ein Verteidiger bestellt worden. Dieser war während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Pflichtverteidiger habe die Akten nicht eingesehen, ist unbewiesen. Einem Aktenvermerk des Verteidigers vom 29. Juni 1966 ist zu entnehmen, daß er die Akten zum Teil - soweit sie damals vorhanden waren - eingesehen hat. Das Fehlen weiterer Vermerke beweist nicht, daß er die übrigen Akten nicht zu gegebener Zeit ebenfalls eingesehen hat.
Daß der bestellte Verteidiger die Verteidigung nicht pflichtgemäß geführt habe, insbesondere daß er vor der Hauptverhandlung kein Informationsgespräch mit dem Angeklagten geführt habe, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Das Gericht hat nicht von sich aus die Tätigkeit des Verteidigers zu überwachen, um sich davon zu überzeugen, ob er die Verteidigung sachgemäß führt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Verteidigerbestellung entstehe zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die staatlichen Rechtspflegeorgane, insbesondere das Gericht, verpflichtet seien, den Verteidiger zu überwachen, trifft nicht zu. Sie ist unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines selbständigen, unabhängigen Organs der Rechtspflege. Nur wenn für das Gericht klar erkennbar ist, daß der Verteidiger etwa infolge Krankheit oder altersbedingter Störungen (BGH, Urt. vom 21. November 1958 - 5 StR 260/58) nicht fähig ist, den Angeklagten sachgemäß zu verteidigen, wird sich das Gericht die Frage vorlegen müssen, ob nicht die Fürsorgepflicht die Ablösung des Verteidigers gebietet. Es ist denkbar, daß unter ganz besonderen Umständen auch offensichtliche grobe Pflichtverletzung des Verteidigers hierzu Anlaß bieten kann. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Im übrigen muß es dem Angeklagten, der sich schlecht verteidigt fühlt, überlassen bleiben, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts oder in geeigneten Fällen die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, das Versäumte nachzuholen. Einen solchen Antrag hat der Angeklagte nicht gestellt.
Sachrüge:
Die Nachprüfung des Urteils läßt keine Rechtsverstösse erkennen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei bemerkt:
Unter den Gründen für die Versagung mildernder Umstände führt das Landgericht u.a. an, der Angeklagte sei einschlägig mit zwei Jahren Gefängnis vorbestraft. Nach den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beträgt jedoch die Vorstrafe nur ein Jahr und sechs Monate, Dieser Irrtum hat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt. Für die Versagung mildernder Umstände war die Tatsache einer nicht unerheblichen einschlägigen Vorstrafe als solche, nicht deren Höhe maßgebend.
Die Beurteilung des Angeklagten als eines arbeitsscheuen und haltlosen Menschen ist durch tatsächliche Feststellungen hinreichend belegt. An mehreren Stellen im Urteil hebt das Landgericht hervor, daß der Angeklagte Arbeitsplätze ohne ersichtlichen Grund alsbald wieder aufgegeben hat.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal