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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: 5 StR 260/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1958
Aktenzeichen
5 StR 260/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 25.02.1958

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechen

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 21. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Februar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensbeschwerden:

4

1.

Vergeblich behauptet der Beschwerdeführer, er sei "nicht vorschriftsmäßig verteidigt" worden, weil der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt C., wegen seines Alters und seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen.

5

Nach Auskunft des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ist Rechtsanwalt C. einige Monate nach der Hauptverhandlung auf eigenen Antrag in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Dabei war er einer Anregung seiner in Harburg ansässigen Kollegen gefolgt, "die eine solche Entscheidung im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Kollegen für erforderlich hielten". Die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben, daß Rechtsanwalt C. in der Hauptverhandlung noch "in der Lage war, seinen Aufgaben als Verteidiger zu genügen". Die Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger war auf eigenen Wunsch des Angeklagten erfolgt (Bl. 72 d.A.).

6

a)

Ein Verstoß gegen § 140 StPO liegt nicht vor. Insoweit kommt es nur darauf an, ob der Verteidiger zur Zeit der Hauptverhandlung noch als Rechtsanwalt zugelassen war oder nicht (§ 142 Abs. 1 StPO). Krankheit oder altersbedingte Störungen stellen die Eignung eines zugelassenen Rechtsanwalts zum Verteidiger in der Regel noch nicht in Frage. Die Sachlage bietet hier keinen Anlaß, von diesem Grundsatze abzugehen.

7

b)

Das Landgericht hat im vorliegenden Falle auch nicht seine Fürsorgepflichten gegenüber dem Angeklagten vernachlässigt.

8

Wie erwähnt, hatte der Vorsitzende mit Rechtsanwalt C. dem Beschwerdeführer einen Verteidiger eigener Wahl beigeordnet. Dann genügt der bloße Hinweis auf die spätere Streichung in der Anwaltsliste aber nicht, um dem Tatrichter eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht nachzuweisen. Dies um so weniger, als die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft dem Vertrage des Beschwerdeführers widersprechen.

9

Vergeblich behauptet die Revision auch, daß Informationen nicht ausgenutzt und (angeblich erforderliche) Beweisanträge durch Rechtsanwalt C. nicht gestellt worden seien. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers sind diese Umstände dem Gericht nicht bekannt gewesen und konnten es daher auch nicht veranlassen, im Rahmen seiner Fürsorgepflichten zu prüfen, ob der Verteidiger seine Pflichten vernachlässige und deshalb ein anderer Verteidiger beigeordnet werden müsse. Im übrigen werden häufig taktische oder andere sachliche Gründe dafür maßgebend sein, daß ein Verteidiger bestimmte Nachrichten nicht verwertet oder Beweisanträge nicht stellt. Hieraus muß sich also noch nichts gegen den Verteidiger ergeben.

10

2.

Fehl gehen auch die Rügen, der Tatrichter habe mehrfach die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes versäumt.

11

a)

Dem Landgericht brauchte sich im vorliegenden Falle die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen Jutta S., Monika Sch. und Irmgard H. hinzuzuziehen. Auch aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 7,82 ergibt sich nichts für die Meinung des Beschwerdeführers. Dort wird im Gegenteil erwähnt, daß ein Sachverständiger u.a. dann entbehrlich ist, "wenn die Kinderaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet". So ist es hier.

12

Wie das angefochtene Urteil ergibt, deckten sich die Aussagen der drei Zeuginnen (sowohl vor der Kriminalpolizei als auch in der Hauptverhandlung) in wesentlichen Punkten, obwohl die Jugendlichen keine Gelegenheit gehabt hatten, diese Bekundungen untereinander oder mit der Zeugin D. abzustimmen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung BGHSt 2, 163, auf die sich der Beschwerdeführer also mit Unrecht beruft.

13

b)

Ebensowenig hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht dadurch vernachlässigt, daß es zum Falle Jutta S. nicht noch die Schülerin Ingrid G. als Zeugin vernommen hat. Nach der Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Anhörung dieses Kindes konnte die Strafkammer von ihr keine sachdienlichen Angaben erwarten (Bl. 49 d.A.).

14

c)

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Tatrichter hätte über die Krankheit und über die Bewegungsmöglichkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen hören müssen und sich nicht mit einer Gegenüberstellung des Angeklagten mit Monika Sch. begnügen dürfen.

15

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO bedarf dieser Revisionsangriff keiner näheren Erörterung.

16

3.

Aus § 267 StPO ergibt sich nicht die Pflicht des Tatrichters, alle Einzelheiten der Beweisaufnahme in den schriftlichen Entscheidungsgründen wiederzugeben. Deshalb bedurfte es auch keiner ins einzelne gehenden Schilderung, wie die Gegenüberstellung des Angeklagten mit Monika Sch. verlaufen ist.

17

Die andere Behauptung einer Verletzung des § 267 StPO deckt sich mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhang behandelt werden.

18

II.

Sachbeschwerde:

19

1.

In der wiederholten Feststellung, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß beide Mädchen unter 14 Jahre alt waren, liegt zugleich die "objektive Feststellung", daß die Kinder diese Altersgrenze noch nicht erreicht hatten. Für Monika Sch. wird dies - entgegen dem Vorbringen der Revision - übrigens auch noch besonders festgestellt (UA S. 12). Einer Wiedergabe des genauen Geburtsdatums bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

20

2.

Auch die allgemeine rechtliche Nachprüfung beider Verurteilungen hat keinen. Rechtsmangel erkennen lassen.

21

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker