Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1967, Az.: 1 StR 110/67
Gemeinschaftlich begangener räuberischer Diebstahl; Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 110/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 25.11.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Diebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. April 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar gegenüber dem Angeklagten K. in vollem Umfang, bei dem Angeklagten S. im Fall B. und im Gesamtstrafausspruch.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten über eine Mitfahrer-Zentrale mit den Eheleuten B. über ein, diese mit K.s Wagen gegen Entgelt von B. nach R.s bei L. zu bringen. Als das Fahrzeug versagte, fuhren sie von Hof aus mit einem Mietwagen weiter. Die Eheleute B. führten einen größeren Geldbetrag mit sich, unter anderem etwa 1.600-1.700 DM in einer Strohtasche ihres Handgepäcks (S. 6, 9, 10 UA). Am Ziel angekommen, stiegen alle vier aus dem Wagen. Gemäß der schon früher erteilten und nunmehr wiederholten Anweisung von S. (S. 9, vgl. auch S. 8 UA) setzte sich der Fahrer K. wieder ans Steuer und ließ den Motor an. S. half den Eheleuten B. beim Ausladen ihres großen Gepäcks aus dem Kofferraum und stellte es am Rand der Fahrbahn ab. Dagegen verblieb das Handgepäck des Ehepaars, einschließlich der Strohtasche mit dem Geld noch im Wagen, Nun lief S. nach vorn, stieg ein und warf die Tür hinter sich zu, wobei er K. anwies: "Gib Gas, fahr los!" Frau B. erkannte, daß sich die Angeklagten mit dem Handgepäck und dem Reisegeld davon machen wollten. Sie lief rechts am Wagen nach vorn, rüttelte mit einer Hand am Griff der Tür und klopfte mit der anderen Hand an das Türfenster, wobei sie laut rief: "Halt, unser Gepäck, unser Geld!" K. gab jedoch Gas und fuhr mit großer Geschwindigkeit davon. Frau B. wurde von dem anfahrenden PKW noch einige Schritte mitgezogen. Dann mußte sie den Türgriff loslassen, um nicht zu Boden geworfen zu werden, Der gehbehinderte Ehemann B. hatte nicht eingegriffen.
Bei anderen Gelegenheiten hatte der Angeklagte S. einem schlafenden Handwerker dessen Brieftasche und den Geldbeutel weggenommen, ferner in einer Baubude eine Geldbörse und eine Brieftasche entwendet (S. 4, 5 UA).
Das Landgericht hat die Angeklagten je eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls "in der Form des § 250 I Ziff. 3 StGB" (Fall B.) für schuldig befunden, den Angeklagten S. außerdem zweier Diebstähle im Rückfall. K. wurde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, S. zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt (K. für drei, S. für fünf Jahre).
Hiergegen richten sich mit der Sachrüge die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil bezüglich beider Angeklagten im Fall B. zum Schuld Spruch und Strafmaß an. Nach ihrer Ansicht hätten die Angeklagten insoweit wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Autostraßenraub verurteilt werden müssen. Der Generalbundesanwalt hat diese Revision teilweise vertreten. Er hält zwar die Annahme räuberischen Diebstahls (statt schweren Raubs) für gerechtfertigt, jedoch die Urteilsaufhebung im Fall B. deshalb für geboten, weil die Strafkammer hier auch wegen Autostraßenraubs hätte verurteilen müssen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben, weil der Tatrichter die Anwendung des § 316 a Abs. 1 StGB (Autostraßenraub) nicht erörtert hat. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob für diese Vorschrift auch die bloße Absicht des Täters (oder der Täter) genügt, zunächst nur einen Diebstahl zu begehen, aber, im Fall der Entdeckung, sich i. S. des § 252 StGB zur Wehr zu setzen (bejahend: Maurach, BT, 4. Aufl. § 28 II D Nr. 2, S. 246; Lackner/Maassen, 4. Aufl., Anm. 3 zu § 316 a StGB). Sogar das sehr weitgehende Autofallengesetz v. 21. Juni 1938 (RGBl. I, 651) hatte immerhin "räuberische Absicht", die Vorbereitung von "Raubverbrechen" (RGSt 73, 71 ff.) vor Augen. Die jetzige Neufassung (§ 316 a Abs. 1 StGB) "zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)" und die immer noch sehr hohe Strafdrohung (auf die BGHSt 15, 325 [BGH 16.02.1961 - 1 StR 621/60] hinweist), sprechen jedoch für eine enge Auslegung der Vorschrift in dieser Hinsicht. Der § 252 StGB betrifft einen Sondertatbestand (BGHSt 3, 76, 77) [BGH 26.06.1952 - 5 StR 517/52]. Der Täter eines räuberischen Diebstahls ist zwar gleich einem Räuber zu bestrafen. Aber er ist kein Räuber und sein Tun ist kein Raub.
Diese Frage bedarf indes hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Angeklagte S. hatte nach seinem Geständnis (S. 13, 14 UA) schon auf der Strecke zwischen H. und M. den Plan gefaßt, das von seinen Mitreisenden, den Eheleuten B. mitgeführte Geld in irgend einer Weise, spätestens bei der Ankunft in R.s an sich zu bringen. Notfalls hätte er, wie er zugab, den Eheleuten die Tasche auch entrissen, falls diese sie beim Aussteigen gleich mit sich genommen hätten. Eine solche Sachlage mußte die Prüfung nahelegen, ob nicht der Angeklagte S., nachdem er seinen, auch die Begehung von Raub in sich schließenden Plan gefaßt hatte, schon mit dem Weiterbefördern der Opfer einen körperlichen Angriff auf diese, zumindest auf ihre Entschlußfreiheit unternahm (§ 87 StGB; BGHSt 15, 322, 324; 18, 170 ff; 1 StR 431/65 vom 4. Januar 1966, S. 5-6). Die von der Rechtsprechung (BGHSt 19, 191) geforderte nahe Beziehung zu der Benutzung des Kraftfahrzeugs als Transportmittel dürfte gleichfalls gegeben sein. In dem BGHSt 19, 191, 192 [BGH 14.01.1964 - 5 StR 571/63] zugrundeliegenden Fall lag es insofern anders. Dort entschloß sich der Täter zu seinem Vorgehen gegen die Mitfahrerin erst, nachdem er seinen Vagen aus einem anderen Grund angehalten hatte. So ist der Sachverhalt jedoch vorliegend nicht gestaltet. Hier sollte offenbar das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel zur Durchführung des Verbrechens eingesetzt werden (vgl. auch BGH Urt. v. 4. April 1967, 5 StR 90/67).
Bezüglich des Angeklagten K. lag es ähnlich. Der Tatrichter ist der Überzeugung, daß das Unternehmen in seinen Grundzügen zwischen den Angeklagten vorausbesprochen worden war (S. 11, 12 UA). K. rechnete bei seinem "Blitzstart" auch mit der Möglichkeit, daß S. den Eheleuten B. die Brieftasche außerhalb des Wagens entrissen hatte (S. 13 UA). Dies alles war offenbar in die Vorausplanung mit einbeschlossen (vgl. auch S. 8-13 UA). Einen fest umrissenen Plan setzt übrigens § 316 a StGB nicht voraus (vgl. BGHSt 15, 324 [BGH 16.02.1961 - 1 StR 621/60] unten).
Das Verbrechen des § 316 a Abs. 1 StGB würde mit dem späteren strafbaren Tun der Angeklagten, dem Überraschungsmanöver am Ende des Transports in R. in Tateinheit stehen (BGHSt 15, 323 [BGH 16.02.1961 - 1 StR 621/60]; NJW 1963, 1413 Nr. 18; VRS 29, 198, 199 a.E.).
Das angefochtene Urteil, ist daher mit den zugehörigen Fest Stellungen gegenüber dem Angeklagten K. ganz aufzuheben, bezüglich des Angeklagten S. im Fall B. und im Gesamtstrafausspruch. Dagegen bleiben der Schuldspruch gegenüber S. in den beiden Fällen des Rückfalldiebstahls und die dafür festgesetzten Einzelstrafen bestehen (siehe auch III).
Durch die Urteilsaufhebung in dem bezeichneten Umfang erhält der neu erkennende Tatrichter Gelegenheit, auch die Überraschungsaktion selbst erneut rechtlich einzuordnen. Das Landgericht hatte insoweit gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB angenommen. Hierzu ist zu bemerken:
Vom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl dadurch, daß beim Raub Gewalt oder Drohung der Erlangung des Gewahrsams an der erstrebten Beute dienen, beim räuberischen Diebstahl dagegen dem Schutz des bereits erlangten Gewahrsams ("um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten"; so auch RGSt 73, 343, 344). Mit anderen Worten; räuberischer Diebstahl setzt voraus, daß bei dem Einsatz der Nötigungsmittel die Wegnahme jedenfalls vollendet ist; sonst käme Raub in Betracht (so auch BGHSt 16, 271, 277) [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61].
Die Strafkammer ist der Auffassung, daß die Wegnahme des in der Strohtasche befindlichen Geldes schon vollendet war, als S. den Wagen wieder bestiegen und die Tür zugeworfen hatte. Ob schon Vollendung oder erst Versuch gegeben ist, hat zwar grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Er hat aber dabei die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen (BGHSt 16, 273 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]). Nach dieser wäre z.B. dann vollendete Wegnahme des Geldes anzunehmen, wenn der oder die Täter das Geld schon eingesteckt gehabt hätten. So war es hier nicht. Das Landgericht sagt S. 12 UA selbst, daß die Eheleute B. "erkannt hatten, daß sie bestohlen werden sollten" (Unterstreichung von hier aus).
Es ist daher nach den bisherigen Feststellungen die Annahme nicht ausgeschlossen, daß die Wegnahme des Geldes erst durch das plötzliche Losfahren und die Brechung des Widerstandes der Betroffenen (Frau B.) bewirkt wurde; ähnlich wie beim überraschenden Wegreißen einer Handtasche (vgl. BGHSt 18, 329-331). Dann käme Raub in Betracht, und zwar schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. S. 8 unten, 14 UA: Tatbegehung auf der Bundesstraße 12).
III.
Dagegen sind die Rechtsmittel der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Das Urteil läßt keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Die Auffassung des Beschwerdeführers S., daß nur Unterschlagung in Betracht komme, liegt neben der Sache. Die Revision Komant greift in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Schlußfolgerungen an (§§ 261, 337 StPO).
IV.
Es erschien angemessen, die Sache an das Landgericht Memmingen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Seibert
Loesdau
Mai
Pfeiffer