Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1967, Az.: III ZR 2/65
Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung des Toilettenraums einer Schule; Ausstattung eines Toilettenraums mit einer Glastür; Verletzung bei einem Fall durch die Glastür
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 2/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 28.10.1964
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 1629 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 225
- MDR 1967, 656 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 35 - 38
Amtlicher Leitsatz
Zur Verwendung von splitternden Glastüren in Schulgebäuden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 31. August 1961 wartete die Quarta der Realschule in D., deren sachliche Kosten die Beklagte zu tragen hat, im Schulhof nach der großen Pause auf das Eintreffen des Lehrers für die folgende Turnstunde. Einer der Schüler bespritzte den der Klasse angehörenden, am ... 1948 geborenen Kläger aus den Mund mit Wasser. Der Kläger eilte daraufhin zur Toilette, um sich dort, wie er behauptet, zu reinigen.
Der Eingang zur Toilette befindet sich in der Toreinfahrt des Schulgebäudes, von der Straße aus gesehen auf der linken Seite. Zur Tür führen zwei in die Toreinfahrt hineinreichende Zementstufen, die ein Waffelmuster aufweisen. Auf diesen Stufen kam der Kläger zu Fall und stürzte in die aus 8/4 Bauglas bestehende Glasscheibe des linken, feststehenden Seitenflügels der Toilettentür. Dabei erlitt er schwere Schnittverletzungen.
Er verlangt von der Beklagten Ersatz der Unfallschäden und hat hierzu im wesentlichen vorgetragen: Er sei auf der infolge Nässe glitschigen untersten Treppenstufe ausgerutscht und gegen den Türflügel gefallen, dessen ungeschützte große Glasscheibe erkennbar Gefahren für den Benutzer der Toilette heraufbeschworen habe; die Beklagte habe, wenn sie den beschriebenen Zustand der Ürtlichkeit geduldet habe, ihre Pflicht zur Sicherung der den Toilettenraum aufsuchenden Schüler fahrlässig verletzt. Im einzelnen hat der Kläger beantrag:
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.333,- DM (das sind vor allem Arzt- und Kurkosten, Aufwendungen für Privatunterricht, nach Abzug der von der privaten Krankenkasse erbrachten Leistungen) nebst Zinsen, sowie ein in das Ermessen des Gerichte gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, ferner die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat sich demgegenüber im wesentlichen darauf berufen, die Türe sowie die Treppe habe den Sicherheitserfordernissen des Schulbetriebes genügt, die Türe sei seit 1955 ohne Unfall benutzt worden, das verwendete Glas habe nur bei einer außergewöhnlichen Beanspruchung zerbrechen können; der Kläger sei offenbar gerannt, obwohl ein Kennen im Schulgebäude den Schülern in regelmäßigen Abständen verboten worden sei, und sei dabei gegen die Türe geprallt. Gegen ein solches oder ein ähnliches Verhalten würden auch noch stärkeres Glas oder Schutzstangen in Höhe des Türdrückers nichts genützt haben. Vorsorglich hat die Beklagte die Klagesumme als überhöht bezeichnet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben auf Klagabweisung erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter, jedoch klarstellend mit der Maßgabe, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden nur mit der Einschränkung für verpflichtet erklärt werden solle, soweit nicht der Ersatzanspruch auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sei oder eine private Krankenkasse Leistungen zu erbringen habe.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Es kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die vom Kläger angesprochene Sicherungspflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten ihren Grund in einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) hat, wie sie dem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich um eine nach § 839 BGB, Art. 34 GG zu bemessende Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt. In dem einen oder anderen Fall geht die Pflicht dahin, das Schulgebäude derart einzurichten, daß die Schüler bei seiner Benützung vor vermeidbaren Gefahren und vor gesundheitlichen Schäden tunlichst bewahrt bleiben, und führt hier die rechtliche Beurteilung zu demselben Ergebnis. Wäre die Haftung der Beklagten nach § 839 BGB zu bemessen, so entfiele freilich eine Schadensersatzpflicht, wenn der Kläger sich für seine Schäden bei einem anderen erholen könnte (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine solche Möglichkeit kommt aber für ihn nicht in Betracht. Die Leistungen eines öffentlichen Versicherungsträgers oder einer privaten Krankenkasse sind bereits berücksichtigt. Der Mitschüler, der den Kläger Mutwillig mit Wasser bespritzte, braucht die eingetretenen Schäden nicht zu ersetzen. Einmal sind sie ihm unter den Gesichtspunkt der Adäquanz nicht zurechenbar, zudem konnte er sie, wenn es ihn überhaupt nicht schon an der erforderlichen Hinsicht mangelte (§ 828 Abs. 2 BGB), nicht voraussehen. Überdies wird im allgemeinen ein Schüler der in Rede stehenden Altersklasse in absehbarer Zeit nicht imstande sein, den Klagansprüchen zu entsprechen. Der Geschädigte hat aber ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz und kann sich im Amtshaftungsstreit in der Regel darauf beschränken, solche anderweiten Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach dem Sachverhalt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie sie hier die Leistungsfähigkeit des Mitschülers darstellen würde, als rechtlich und tatsächlich möglich in Betracht kommen.
Bei Beantwortung der Frage, ob die Beklagte ihre hinsichtlich des Umfangs noch näher abzugrenzende Sicherungspflicht fahrlässig verletzt hat, ist es nötig, auf die Einzelheiten der Unfallstelle und des Unfallhergangs einzugehen. Hierüber ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts ergänzend zu dem im Tatbestand Gesagten das folgende Bild:
Die beiden Treppenstufen, die zur Toilettentüre führen, waren gut begehbar. Die Türe befindet sich in einer annähernd 50 cm tiefen Mauernische. Der Boden der Nische bildet mit der oberen Treppenstufe einen Podest von etwa 70 cm Tiefe. Die Türe besteht aus einem feststehenden Seitenteil links und einem beweglichen Türflügel. Der feststehende Seitenteil hat eine, der Türflügel zwei Glasscheiben. Die in festen hölzernen Rahmen eingelassenen Scheiben sind etwa 1,47 m hoch, etwa 32,5 cm breit und reichen bis etwa 38 cm über den Boden; sie waren nicht splittersicher oder splitterfrei, bestanden aus stärksten Bauglas (mindestens 3 bis 4 mm stark) und wurden nach dem Unfall des Klägers durch Drahtglas ersetzt.
Der Kläger eilte vom Schulhof kommend seitlich schräg zum Eingang über die Stufen. Dabei kam er auf der Treppe zu Fall, erreichte den Türflügel, der den Eingang bildet, nicht mehr, fiel, stürzend, über ihn hinaus und prallte mit einer beträchtlichen Wucht in der linken Ecke der Nische gegen die Glasscheibe des feststehenden Seitenteils der Tür.
Diesen baulichen Zustand und das Geschehen hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt: Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Gefährlichkeit des Toiletteneingangs fahrlässigerweise nicht erkannt. Die in den Unfall einbezogenen Teile des Eingangs, namentlich die Glasscheiben, hätten ihrer Beschaffenheit nach für die Benutzer der Toilette nicht die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung mit sich gebracht. Die Türe sei, so stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fest, im Laufe der Zeit von Hunderten von Schülern ohne Zwischenfall benutzt worden. Das verwendete Bauglas sei nicht nur von stärkster Sorte gewesen, sondern habe auch deswegen, weil die Glasscheiben verhältnismäßig schmal gewesen seien, eine recht hohe Festigkeit aufgewiesen. Bei dem üblichen und zu erwartenden Gebrauch der Tür habe von ihr keine Gefahr ausgehen und mit dem Zerbrechen der Scheiben nicht gerechnet werden können. An der Türe habe man ein Gedränge, wie es an der Ausgangstür einer Volksschule üblich sei, nicht zu erwarten brauchen; einmal habe man bei Realschülern ein disziplinierteres Verhalten als bei Volksschülern voraussetzen können, zum ändern verhindere die bauliche Anlage der Tür, daß sich größere Schülergruppen vor der Tür drängen oder stoßen könnten. Die obere Treppenstufe sei bei Hinzurechnung der Türnische so breit, daß ein Schüler, wenn er, womit jedoch nicht zu rechnen gewesen sei, auf der Treppe hinfalle, "nicht ohne weiteres" in die Gefahr geraten sei, in die Scheibe, die zudem erst etwa 38 cm über dem Boden begonnen habe, zu stürzen. Schlechterdings sei nicht zu erwarten gewesen, daß gerade von dem sich in der linken Ecke der Nische des Türeingangs befindenden Seitenteil der Tür Gefahren für einen Schüler ausgehen würden. Der Unfall habe sich nur auf Grund besonderer Umstände ereignen können, auf welche die Beklagte bei der Einrichtung der Schule nicht habe abzustellen brauchen. Der Kläger habe sich, als er in schräger Richtung in unachtsamer Weise und mit überhöhter Geschwindigkeit über die Treppe geeilt sei, unvorsichtig handelnd über die den Schülern erteilten Ermahnungen, sich im Schulgebäude vorsichtig zu bewegen, hinweggesetzt; von dem zur Unfallzeit bereits 13 Jahre alten Jungen habe man annehmen dürfen, er werde die ihm gegebenen Weisungen in ihrer Tragweite erkennen und befolgen. Das Unfallgeschehen habe so außerhalb der bei einem Schulbetrieb zu erwartenden Gefahren gelegen, daß die Beklagte, die die Schüler nur vor sich typischerweise aus dem Schulbetrieb, aus der Zusammenfassung Jugendlicher auf engem Raum ergebenden Gefahren schützen müsse, nicht gehalten gewesen sei, den Seitenteil der Türe mit besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen einen Sturz wie den des Klägers zu versehen.
Dieser Würdigung kann bei Berücksichtigung der u.a. Verletzungen des § 286 ZPO beanstandenden Eugen der Revision nicht beigetreten werden.
Im Grundsatz ging die Verpflichtung der Beklagten als Träger der sachlichen Schullasten dahin, die Schulgebäude und ihre Zugehörungen so einzurichten und zu unterhalten, daß die Schüler im Zusammenhang mit deren Benutzung vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben; insbesondere hatte die Beklagte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu tragen, daß sich die Schulkinder in den zu der Schule gehörenden Räumlichkeiten ungefährdet bewegen und diese ungefährdet durch die bauliche Ausgestaltung aufsuchen können. Zwar braucht bei der Einrichtung der schule nicht jedwedem ungestümen und unbesonnenen Verhalten einzelner Schüler Rechnung getragen zu werden; aber in dem bereits betonten Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ist bei der Gestaltung und Einrichtung der Schule, hier namentlich des Toiletteneingangs, eine Gefährdung, die sich aus dem typischen Ungestüm und der Unvorsichtigkeit der die Schule besuchenden Schulkinder ergeben kann, zu berücksichtigen (Urteile vom 3. Juni 1957 - III ZR 94/55 - S. 3 u. 4 = VersR 1957, 532; 1. März 1965 - III ZK 157/63 - S. 6; = VersR 1965, 564; siehe auch Urteile vom 16. Mai 1963 - III ZK 32/62 - S. 10 VersR 1963, 947, 948/9; und 4. Juli 1960 - III ZR 112/59 - S. 13 LM BGB 839 Fd Nr. 9). Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Pflicht ist auf das Alter und die Einsicht der die Anstalt besuchenden jüngsten und damit am ehesten zu einer Unvorsichtigkeit neigenden Schüler, um deren Sicherheit es geht, Rücksicht zu nehmen. Nun kann der Bewegungsdrang, namentlich wenn sie ihn während der vorangegangenen Unterrichtsstunden zügeln mußten, und das Ungestüm von Schülern der unteren Klassen, auch in Mittelschulen von 13- und 14jährigen Quartanern (vgl. Urteil vom 16. Mai 1963 - III ZK 32/62 - S. 11 = VersR 1963, 947, 949), wie die vom Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigte Lebenserfahrung zeigt, durch Schulordnungen und Schulverbote nicht aus der Welt geschafft werden. Es war daher, anders als das Berufungsgericht annimmt, als eine typische Gefahr in Rechnung zu stellen, daß auch ein Bereits 13jähriger Schüler, erst recht ein jüngerer Schüler, gelegentlich Ermahnungen und Weisungen, sich im Schulgebäude nur vorsichtig zu bewegen, nicht beherzigt, sich eilig und nicht mit genügender Vorsicht im Schulbereich bewegt und dabei seinen Mutwillen an in seiner Nähe befindlichen Mitschülern ausläßt. Daß das Lehrpersonal dies ganz allgemein durch eine ständige Aufsicht unterbinden sollte, wäre eine unzumutbare Forderung.
Mit Rücksicht darauf ist grundsätzlich zu fordern, daß solche Türen in Schulgebäuden, die häufig benutzt werden, wie Ausgangstüren, Durchgangstüren und auch Toilettentüren, und deren Benützung durch Schulkinder nicht nach den besonderen Umständen des Falles unter der Aufsicht einer Lehrkraft erfolgt, nicht mit bis ziemlich an den Boden hinabreichenden splitternden, die Schulkinder unnötig gefährdenden Glaseinsätzen versehen werden. Diese Forderung ist um so eher aufzustellen, als sich bei diesen Türen leicht ein Gedränge von Schulkindern bilden kann, bei dem sich einzelne Schüler unbeabsichtigt oder aus jugendlichem Mutwillen heraus gegenseitig stoßen und anrempeln.
Daß vor der hier fraglichen Toilettentüre ein Gedränge nicht zu erwarten gewesen sei, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Es war vielmehr in Rechnung zu stellen, daß eine größere Anzahl von Schülern nach den Ende einer oder mehrerer Unterrichtsstunden in der Pause zunächst die Toilette aufsucht. Realschüler der unteren Klassen verhalten sich dabei nicht so diszipliniert, wie das Berufungsgericht annimmt. Wieso die bauliche Anlage der Türe verhindern konnte, daß sich eine Anzahl von Schülern vor der Türe drängt oder stößt, ist nicht einzusehen.
Wollte nun ein Schüler eilig die Toilette aufsuchen, so int es nach der Art ihrer Anlage nur natürlich, daß er in seiner Eile, gleich dem Kläger, den Treppenaufgang von der Seite her zu gewinnen sucht. Daß er hierbei auf oder über eine Stufe, auch wenn diese nicht glitschig ist, stolpert oder weggleitet, das Gleichgewicht verliert und noch im Schwung befindlich gegen die Tür zu und in sie fällt, ist ein Vorgang, der nicht so fern liegt, daß er außer acht gelassen werden durfte. Dies um so weniger, wenn man, wie geboten, an die Möglichkeit eines auftretenden Gedränges denkt. Auch das Berufungsgericht schließt die Gefahr nicht völlig aus, daß ein Schüler trotz des 70 cm breiten Absatzes vor der Toilettentür in diese stürzen könnte, Die Gefahr ist aber angesichts des Schwungs, den ein die Treppe hinaufeilender und dabei zu Fall kommender Schüler hat, bei Berücksichtigung der Naturgesetze höher als vom Berufungsgericht angenommen und erptreckt sich entgegen dessen Annahme auch darauf, daß der Betreffende in seiner Bewegungsrichtung, insbesondere wenn er instinktiv als Schutz den Arm noch vorwärts hochhobt, in die Scheibe des linken Seitenflügels der Tür getragen wird, die mit 38 cm über dem Boden beginnend ziemlich tief herabreicht. Daß 10- bis 13jährige Jungens einsichtig genug sind, um angesichts der Treppenstufen und um den richtigen Bogen nicht zu verfehlen ihre Geschwindigkeit derart zu verlangsamen, daß ein Unfall der geschilderten Art sich nicht ereignet, kann dem Erstgericht nicht zugegeben werden.
Nach dem Gesagten mußte sich die Beklagte bei der Gestaltung der Toilettentüre auf ein wie beschrieben unbesonnenes und nicht außerhalb des zu berücksichtigenden Rahmens liegendes Verhalten von Schulkindern und die diesen daraus erwachsende Gefährdung, wie im vorstehenden aufgezeigt, einstellen. Der Sachverhalt liegt insoweit anders als der im Urteil vom 4. Juli 1960 - III ZK 112/59 - = LM BGB § 839 Fd Nr. 9 entschiedene Fall, in dem eine Sekundanerin bei verbotswidrigen hastigen Verlassen eines Gymnastikraumes die Türklinke verfehlt hatte und mit der Hand in eine Glasscheibe der Tür gestoßen war. Dort hatte der Senat die Gefahr, der die Schülerin zum Opfer fiel, nicht in der Beschaffenheit der Tür, sondern allein in den undisziplinierten Verhalten der Schülerin gesehen und dabei darauf abgehoben, es habe mit der Einhaltung des bestehenden Laufverbots gerechnet werden können, wobei zu bedenken war, daß die Benutzung jener Tür erfahrungsgemäß unter der Aufsicht des Lehrpersonals erfolgte.
Die hier in Betracht zu ziehende Gefährdung konnte die Beklagte, was ihr zuzumuten war, wenn nicht durch die Einfügung splittersicheren Glases, so durch Anbringung einer Holzfüllung abwenden oder wesentlich herabmindern. Die verwendete Glasscheibe war demgegenüber nicht splittersicher und, wenn sie auch aus Bauglas stärkster Sorte bestand und nicht breit war, einer in Rechnung zu stellenden Belastung, wie sie der Stoß des Armes eines fallenden Jungen ausübte, nicht gewachsen.
Die Beschaffenheit der Tür stellt sonach eine Verletzung der die Beklagte treffenden Sicherheitspflicht dar. Sie ist auch in subjektiver Hinsicht der Beklagten anzulasten. Denn bei Aufbringung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) war ein Unfall, wie ihn der Kläger erlitt oder von gleicher oder ähnlicher Art, namentlich wenn mehrere Schuler im Wettlauf nach der Tür eilten und sich dabei gegenseitig behinderten, vorauseehbar. Demgemäß hätte die Beklagte nach pflichtgemäßer Sorgfalt ihre Maßnahmen treffen müssen. Freilich ist die Tür nach der Feststellung im angefochtenen Urteil im Laufe der Zeit von Hunderten von Schülern ohne Zwischenfall benutzt worden. Dies wiegt jedoch nicht so schwer, daß deswegen die Örtlichkeit als ungefährlich hätte angesprochen werden dürfen. So hat der Senat im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 139/61 - S. 12 = LM BGB § 839 Fe Nr. 33 es als bekannte Erfahrungstatsache bezeichnet, daß ein gefährlicher Zustand lange Zeit hindurch bestehen könne, ohne daß es zu irgendwelchen schädigenden folgen komme. Er hat weiter im Urteil vom 28. Februar 1963 - III ZR 207/61 - S. 12 = VersR 1963, 652, 653 ausgeführt, die Gefährlichkeit einer Unfallstelle müsse regelmäßig auch dann erkannt werden, wenn sie noch nicht zu einem Unfall geführt habe.
Das bedeutet zusammengenommen: Die das abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts kann mit der ihr gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Sie kann es auch nicht mit einer anderen Begründung. Dies gilt, wenigstens den Grundsatz nach, auch soweit der Kläger Ersatz derjenigen Kosten verlangt, die durch die Besuchsfahrten seiner Eltern entstanden sind. Denn auch die Kosten zum Besuch bei einem durch einen Unfall verletzten Angehörigen können als zur Heilung des Verletzten, um ihn vor seelischen Erschütterungen zu bewahren, erforderliche Kosten und damit als eine dem Verletzten selbst entstandene Vermögenseinbuße erstattungsfähig sein (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1960 - III ZK 197/59 - S. 5 = VersR 1961, 272). Ob die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sind, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden. Auf der anderen Seite ist zu bedenken: Soweit der Kläger die Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Unfallschadens festgestellt wissen will, scheidet eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat aus. Denn diese Pflicht kann sich durch ein dem Kläger möglicherweise zur Last zu legendes Mitverschulden an seinem Unfall mindern. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage, die zunächst der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen ist. Da mit Rücksicht hierauf eine teilweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geboten ist, erscheint es nicht zweckmäßig, die Leistungsansprüche der Klage unter Offenlassen der Mitschuldfrage den Grunde nach zuzusprechen und insoweit eine Zurückverweisung an das Erstgericht zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche einschließlich einer Minderung im Hinblick auf eine den Kläger treffende Mitverantwortlichkeit auszusprechen. Vielmehr ist die Zurückweisung der Sache im gesamten Umfang an das Berufungsgericht das Gegebene. Sie ist auszusprechen, wobei dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, zu übertragen ist.
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler