Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1967, Az.: III ZR 100/66
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 100/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 196 - 202
- DÖV 1968, 365 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 657 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1273-1275 (Volltext mit amtl. LS) "Ansprüche des Kaskoversicherers"
- NJW 1967, 1756 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Ansprüche des Kaskoversicherers"
Amtlicher Leitsatz
Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeuges aus Amtshaftung und Halterhaftung (§§ 7, 12 StVG) Ersatz zu leisten hat, dann entscheidet sich die Frage, in welcher Höhe der Kasko-Versicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach, wie die Haftungssumme (§ 12 Abs. 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Zurückweisung derselben im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1966 teilweise aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1965 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,18 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. März 1965 zu zahlen.
Mit ihrer weitergehenden Klage wird die Klägerin abgewiesen.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen vermeintlich auf sie als Kasko-Versicherer gemäß § 67 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Im Januar 1964 wurde ein. Omnibus des Fuhrunternehmers M. in V. bei einem Verkehrsunfall, den der Fahrer eines Sattelschleppers der amerikanischen Streitkräfte bei einer Dienstfahrt allein schuldhaft verursacht hatte, beschädigt. Im Laufe des Berufungsrechtszuges ist unter den Parteien ferner unstreitig geworden, daß ein Schadensausgleich gemäß §§ 17 StVG, 254 BGB nicht in Betracht kommt.
Die Klägerin, bei der der Omnibus mit einer Selbstbeteiligung von 800 DM kaskoversichert war, ersetzte ihrem Versicherungsnehmer 19.523,20 DM. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten billigte durch Bescheid vom 26. Februar 1965 dem Geschädigten M. als Ersatz für weiteren Fahrzeugschaden (Abschlepp- und Reparaturkosten) 1.607,90 DM sowie für sonstige Schäden (Minderwert, Verdienstausfall, Mietwagenkosten u.a.) 6.800,96 DM und der Klägerin 5.904,56 DM zu. Dabei ging das Amt für Verteidigungslasten von folgenden Erwägungen aus: Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB stünden der Klägerin übergegangene Ansprüche nur aus Gefährdungshaftung im Höchstbetrage von 10. 000 DM (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 aF StVG) zu. Bei dem Gesamtkaskoschaden von 21.131,10 DM verringere sich die der Klägerin zu gewährende Ersatzleistung in dem gleichen Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag von 10. 000 DM stehe. Außerdem sei bei anteilsmäßiger Verteilung dieses Höchstbetrages das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers und der Schaden des um 46,35 DM Sachgeschädigten Omnibusfahrers zu berücksichtigen.
Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß ihr von der Beklagten der Betrag von 10. 000 DM ungekürzt zu erstatten sei. Sie hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung von (10. 000 DM - 5.904,56 DM =) 4.095,44 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat entgegen dem auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag der Beklagten der Klage unter Abweisung lediglich des 4 % übersteigenden Zinsanspruches stattgegeben, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gründe
1.)
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Entscheidung begründet hat, gehen im wesentlichen dahin:
Da der Fahrer des Sattelschleppers den Unfall allein verschuldet habe, hafte die Beklagte dem Geschädigten gemäß § 839 BGB für den Ersatz des Schadens ohne Höchstgrenze. Der Geschädigte, der sich entlastet habe, könne seinen Anspruch auch aus § 7 Abs. 1 und 2 StVG ableiten, wobei jedoch für Sachschäden der Höchstbetrag von 10. 000 DM gemäß § 12 Abs. 1 aF StVG zu beachten sei. Es bestehe insoweit Anspruchskonkurrenz. Da der Anspruch des Geschädigten gegen seinen Kasko-Versicherer, die Klägerin, ein anderweiter Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei, könne der Anspruch aus "Beamtenhaftung" nicht gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergehen. Diese sei vielmehr, wie sie auch selbst nicht verkenne, auf den Anspruch aus Gefährungshaftung mit dem Höchstbetrag von 10. 000 DM angewiesen. Von diesem Höchstbetrag dürften jedoch keine Abzüge zugunsten der Beklagten gemacht werden. Aus § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG, wonach der Übergang der Schadensersatzforderung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden könne, könne die Beklagte schon deswegen für sich nichts herleiten, weil der Gesamtschaden des geschädigten Unternehmers M. durch die Versicherungsleistung der Klägerin und die Zahlungen der Beklagten voll gedeckt sei, ferner auch das sog. Quotenvorrecht des Versicherten keinesfalls dem Schädiger zugute kommen solle. Aus den Grundsätzen, die bei einer Mehrheit von Schuldnern gelten, könne ebenfalls kein Ausgleich der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen und damit eine Minderung des auf 10. 000 DM begrenzten Anspruchs hergeleitet werden, da die Parteien gegenüber dem Geschädigten keine Gesamtschuldner seien und sich deshalb der Forderungsübergang hier nicht aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern ausschließlich aus § 67 VVG ergebe. Daran könne auch die Sonderstellung der Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Denn gegenüber dem der Klägerin auf Grund ihrer Versicherungsleistung zustehenden Ersatzanspruch aus § 7 StVG habe die Beklagte die Stellung eines nicht privilegierten Schädigers. In diesem Rahmen gelte deshalb auch uneingeschränkt der in § 67 VVG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß der Schädiger aus dem Bestehen einer Versicherung keinen Vorteil ziehen solle. Schließlich müsse auch der dem Fahrer des Unternehmers entstandene Sachschaden (beschädigte Kleidung) hier außer Betracht bleiben. Hierfür hafte die Beklagte voll, ohne daß sie sich auf eine Ersatzpflicht der Klägerin berufen könne, weil dieser Schaden nicht Gegenstand der Kfz-Kaskoversicherung gewesen sei und schon mangels Kongruenz die Zahlung der Beklagten an den Fahrer auf den Anspruch der Klägerin weder ganz noch teilweise angerechnet werden könne.
2.)
Die Revision muß Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die hier entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte verkannt. Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für den Gesamtschaden gemäß § 839 BGB (in Verbindung mit Art. 34 GrundG sowie Art. VIII Abs. 5 des Nato-Truppenstatuts, Art. 41 des Zusatzabkommens und Art. 6 des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes vom 18. August 1961, BGBl II 1183) aufzukommen hat, sie daneben aber auch für Sachschäden bis zu 10. 000 DM aus §§ 7, 12 StVG haftet. Richtig ist ferner, daß die auf Grund des Kasko-Versicherungsvertrages von der Klägerin an den Geschädigten M. erbrachten Leistungen anderweite Ersatzleistungen im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen und mithin insoweit, als der Geschädigte lediglich aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ersatz von der Beklagten zu fordern hatte, ein Forderungsübergang auf die Klägerin gemäß § 67 VVG nicht stattfinden konnte.
Auf die Klägerin übergehen konnten nur Ersatzansprüche, die dem Geschädigten gegenüber der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 12 StVG erwachsen waren. Mithin kommt es zunächst darauf an, in welchem Umfang die Klägerin für die Schäden, deren Ersatz der Geschädigte aus Gefährdungshaftung hätte ersetzt verlangen können, Ersatz geleistet hat. Diese Frage beantwortet sich danach, wie die Schadensabdeckung hätte erfolgen müssen, wenn lediglich eine Halterhaftung der Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz bestünde. Die in der Revisionsverhandlung von der Klägerin vertretene Auffassung, bei einer solchen Berechnungsart komme der Beklagten der Vorteil der nur subsidiären Haftung aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) in doppelter Weise zugute, ist unrichtig. Da ein Forderungsübergang nach § 67 VVG sich hier nur im Rahmen der Halter-(Gefährdungs-)Haftung vollziehen konnte, fällt die Frage, in welcher Höhe dieser Forderungsübergang erfolgt ist, mit der Frage zusammen, welchen Betrag die Beklagte an die Klägerin - auf Grund des Forderungsübergangs - hätte zahlen müssen, wenn sie allein gemäß § 7 StVG mit dem in § 12 Abs. 1 Nr. 3 aF StVG normierten Höchstbetrag für die nach dem Unfall beruhenden Sachbeschädigungen einzustehen gehabt hätte.
Sowohl die von der Kaskoversicherung umfaßten und von der Klägerin zum größten Teil abgedeckten Fahrzeugschäden (insgesamt 21.131,10 DM, davon von der Klägerin erstattet: 19.523,20 DM) als auch die weitergehenden Folgeschäden des Geschädigten Maier in Höhe von 6.800,96 DM gehören ebenso wie der Kleiderschaden des Omnibusfahrers von 46,35 DM zu den Sachschäden, die bei einer Haftung lediglich aus Gefährdungshaftung durch den Höchstbetrag von 10. 000 DM gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 aF StVG abzugelten gewesen wären. Der danach zu berücksichtigende gesamte Sachschaden macht mithin (21.131,10 + 6.800,96 + 46,35 =) 27.978,41 DM aus.
Daß in den Berechnungen des Bescheides vom 26. Februar 1965 ebenso wie in der Revisionsbegründung von einem Gesamtschaden von 28.143,30 DM ausgegangen wird, liegt daran, daß man in diesem Zusammenhang andere als im Tatbestand des Berufungsurteils auch die dem Geschädigten M. zugebilligten Rechtsanwaltsgebühren von 164,89 DM (Bl. 9 des Bescheides) berücksichtigt hat. Diese Kosten zählen jedoch nicht zu den Sachschäden, die aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10. 000 DM anteilmäßig abzudecken gewesen wären.
Ist sonach von auf dem Unfall beruhenden Sachschäden im Gesamtbetrage von 27.978,41 DM auszugehen, dann ergibt sich folgendes: Da für diesen Gesamtschaden bei einer Haftung lediglich aus §§ 7, 12 StVG nur eine Ersatzleistung von 10. 000 DM hätte erbracht zu werden brauchen, wären alle Einzelschäden im Verhältnis der Ersatzleistung von 10. 000 DM zu dem Gesamtschaden, mithin im Verhältnis 10.000 zu 27.978,41 abzudecken gewesen. Bildlich gesprochen hätte die Beklagte mithin jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis 1 zu 2,797841 abzudecken gehabt.
Es wären mithin auszuzahlen gewesen:
An den Omnibusfahrer
(10.000 × 46,35) | = 16,57 DM |
|---|---|
27.978,41 |
an den Geschädigten M. (vor Forderungsübergang an die Klägerin)
(10.000 × 27.932,06) | = | 9.983,43 " |
|---|---|---|
27.978,41 | 10.000,- DM |
Nachdem die Klägerin von dem Gesamtschaden des Geschädigten M. einen Betrag von 19.523,20 DM gezahlt hatte, hätte sich folgendes ergeben: Da die Sachgeschädigten M. und der Omnibusfahrer aus § 12 StVG lediglich einen Anspruch auf anteilmäßigen Ersatz ihrer Einzelschäden im Verhältnis des Gesamtschadens von 27.978,41 zu 10.000 hatten, konnte bei einem auf Grund der Ersatzleistung der Klägerin gemäß § 67 VVG stattfindenden Forderungsübergang auch dieser höchstens in dem genannten Verhältnis vor sich gehen, da jeder Geschädigte wegen jedes Einzelbetrages seines Schadens aus § 12 StVG nur einen Anspruch auf Ersatz in diesem Verhältnis der Gesamtschadenssumme zu der aus § 12 StVG geschuldeten Ersatzleistung von 10. 000 DM hatte. Mithin konnte auch auf Grund des § 67 VVG der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers aus § 12 StVG nur in diesem Verhältnis übergehen; mit anderen Worten konnte wegen der erbrachten Versicherungsleistungen ein Forderungsübergang - höchstens - in dem Verhältnis von Gesamtsachschaden zu. der aus § 12 StVG geschuldeten Ersatzleistung erfolgen. Dabei ist aber hier weiter zu berücksichtigen, daß gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann (Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers). Dieses Quotenvorrecht bezieht sich zwar nicht auf alle Sachschäden, die der Geschädigte Maier erlitten hat, sondern nur auf die Fahrzeugschäden, gegen die er sich durch die Kasko-Versicherung versichert hatte (vgl. BGHZ 25, 340 ), mithin hier nur auf den von der Versicherung (Klägerin) nicht erstatteten Schadensbetrag von 1.607,90 DM. Mit Rücksicht darauf muß hier mithin die Berechnung folgendermaßen vorgenommen werden: Es ist zunächst zu ermitteln, welcher Betrag dem Geschädigten M. wegen seiner nicht vom Versicherungsschutz erfaßten Sachfolgeschäden (6.800,96 DM) bei reiner Gefährdungshaftung zu erstatten gewesen wäre. Dieser Betrag sowie der für den Kleiderschaden des Omnibusfahrers aus Gefährungshaftung zu erbringende Ersatz ist von 10. 000 DM abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag ist wegen des Quotenvorrechts des Geschädigten Maier der Betrag voll abzuziehen, der auf den Schaden entfällt, der zwar innerhalb des kaskoversicherten Risikos verursacht, aber von der Klägerin nicht erstattet worden ist (1.607,90 DM). Nur der dann von dem Höchstbetrag von 10. 000 DM verbleibende. Rest würde bei einer allein gegebenen Gefährdungshaftung der Klägerin zuzuteilen gewesen sein. Mit dieser Berechnung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der vom VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 18. Januar 1966 VI ZR 147/64 (= BGHZ 44, 382 ff = NJW 1966, 654 ff) vertretenen Auffassung. Es ergibt sich danach folgende Rechnung:
Ersatzleistung bei reiner Gefährdungshaftung für den außerhalb des versicherten Risikos verursachten Sachschaden des Geschädigten M.:
(10.000 × 6.800,96) | =2.430,79 DM. |
|---|---|
27.978,41 |
Dieser Betrag und der an den Omnibusfahrer aus Gefährdungshaftung zu erstattende Betrag von 16,57 DM sind von 10. 000 DM abzuziehen. Von dem verbleibenden Restbetrag von
(10.000 ./. 2.447,36 =) | 7.552,64 DM |
|---|---|
ist der von der Klägerin nicht gedeckte "Kaskoschaden" des Geschädigten M. mit | 1.607,90 " |
voll abzuziehen, so daß auf die Klägerin ein Betrag von lediglich | 5.944,74 DM |
entfallen wäre, wenn die Beklagte allein aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz einzustehen gehabt hätte, und nur insoweit kann auch ein Übergang der Forderung des Geschädigten Maier aus Gefährdungshaftung auf die Klägerin in Betracht kommen.
Die Haftungssumme von 10. 000 DM wäre sonach folgendermaßen zu verteilen gewesen:
An den Omnibusfahrer für Kleiderschaden | 16,57 DM, |
|---|---|
an den Geschädigten M. für Sachfolgeschäden | 2.430,79 ", |
an den Geschädigten M. für Fahrzeugschäden | 1.607,90 ", |
an die Klägerin aus übergegangenem Recht | 5.944,74 " |
insgesamt | 10.000,- DM. |
Da der Klägerin bereits 5.904,56 DM zugesprochen worden sind, kann sie lediglich noch einen Betrag von (5.944,74-5.904,56 =) 40,18 DM verlangen.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind demnach die angefochtenen Urteile aufzuheben und abzuändern und kann der Klägerin lediglich der genannte Betrag von 40,18 DM zugesprochen werden.
Da die Beklagte mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage nur zu einem ganz geringfügigen Teil ohne Erfolg geblieben ist, werden der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Last gelegt.