Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1967, Az.: VI ZR 116/65
Gewährung von Hinterbliebenenrente nach einem tödlichem Verkehrsunfall; Inanspruchnahme der Erben des Unfallfahrers seitens des Sozialversicherers auf Aufwendungsersatz; Begründung des Anscheinsbeweises für die Unfallursächlichkeit mit einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot; Verwertung von Aussagen im Wege des Urkundenbeweises als Prozessverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 116/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 15.03.1965
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1.Witwe Ingeborg M.
2. am ... 1954 geborenen Wilhelm M.,
gesetzlich vertreten durch die Erstbeklagte und sämtlich wohnhaft in B., F. S.-Straße ...
3. am ... 1954 geborenen Regine M.,
gesetzlich vertreten durch die Erstbeklagte und sämtlich wohnhaft in B., F. S.-Straße ...
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster (Westf.), B.,
vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor S., ebenda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 15. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 25. März 1959 gegen 22.20 Uhr befuhr der Bundeswehrgefreite M. mit seinem Kombiwagen (NSU/Fiat 500) die Bundesstraße 68 von Paderborn nach Bielefeld. Neben ihm saß der Gefreite S.. In der Gemarkung Stukenbrock kam dem Kombiwagen eine Kolonne von neun 2,20 m breiten britischen Heeres-Lastkraftwagen entgegen. Die gerade verlaufende Fahrbahn war dort 6 m breit, in der Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie geteilt und regennaß. M. gelangte an den ersten drei Lastkraftwagen vorbei und stieß dann mit der vorderen linken Seite seines Kombiwagens gegen die vordere linke Seite des vierten Heeresfahrzeugs (Fahrer O' ..., Beifahrer H.). Hierdurch geriet der Personenwagen ins Schleudern und mit seiner rechten Seite vor den fünften LKW (Fahrer K.). Er wurde bei dem Aufprall zertrümmert; die beiden Gefreiten verstarben noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen.
Die Witwe des Verunglückten S. stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder am 1. Juni 1959 bei den Versicherungsamt der Stadt Bielefeld einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente. Auf eine entsprechende Frage des Vordrucks gab sie als Todesursache ihres Ehemannes einen Verkehrsunfall bei Stukenbrock an, dessen Ursachen mangels Zeugen noch nicht geklärt seien. Der Antrag ging am 3. Juni 1959 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin ein, die ihn Anfang Juli 1959 an die Klägerin als den zuständigen Sozialversicherer weiterleitete.
Die Klägerin hat die gesetzlichen Renten bewilligt die Beklagten als Erben des verunglückten Fahrers M. auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen. Sie behauptet, M. habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit dem Kombiwagen teilweise über die Leitlinie hinaus auf der Gegenfahrbahn gefahren sei, wo sich der Zusammenstoß mit dem vierten LKW der Kolonne ereignet habe. Die Klägerin hat Zahlung von 9.971,32 DM nebst Zinsen und im zweiten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagten auch zur Erstattung ihrer weiteren Aufwendungen bis zur Höhe der übergegangenen Unterhaltsansprüche verpflichtet seien.
Die Beklagten haben unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, nicht ihr Erblasser, sondern der Fahrer des vierten Lastkraftwagens habe die Leitlinie um mehr als 1 m überfahren und den Zusammenstoß auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte verschuldet. M. habe den erforderlichen Seitenabstand von der Kolonne eingehalten. Zudem habe er S. aus Gefälligkeit mitgenommen, so da 13 Schadensersatzansprüche wegen einer etwa unterlaufenen, leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen seien. Endlich sei der Zahlungsanspruch verjährt; die Klägerin habe die erforderliche Kenntnis spätestens mit der Antragstellung beim Versicherungsamt der Stadt Bielefeld am 1. Juni 1959 erlangt. (Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten auf die Verjährungseinrede verzichtet.)
Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf eine Kürzung des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dem mit der Anschlußberufung erhobenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist mit einer geringfügigen Einschränkung stattgegeben worden. Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihr Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision sieht zu Unrecht einen Prozeßverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Aussagen der britischen Soldaten im Ermittlungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Das wäre nur dann als Verletzung von §§ 286, 355 Abs. 1 ZPO zu rügen, wenn sich das Berufungsgericht mit den in einem anderen Verfahren aufgenommenen Niederschriften begnügt hätte, statt die Zeugen antragsgemäß vor dem Prozeßgericht zu vernehmen (BGHZ 7, 116, 121) [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52]. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hat nur vorsorglich, d.h. wenn der angetretene Urkundenbeweis nicht zum Ziele führen sollte, um die Vernehmung der englischen LKW-Fahrer gebeten (Schriftsatz vom 27. April 1963 S. 5); sie ist nicht beschwert. Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, sich nicht auf das Zeugnis der britischen Soldaten berufen zu wollen (Schriftsatz vom 27. April 1963). Sie haben sich darüber hinaus für den ersten Rechtszug mit der urkundenbeweislichen Verwertung der vorliegenden Niederschriften einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 27. April 1964 S. 1). Im zweiten Rechtszug sind sie auf den Punkt nicht mehr zurückgekommen. Unter diesen Umständen kann nicht einmal ein Widerspruch der Beklagten gegen die Verwertung der Urkunden festgestellt werden, geschweige denn - wie die Revision meint - eine hierin liegende Benennung der Soldaten als Zeugen. Auch das Berufungsurteil erörtert an der angeführten Stelle nicht, daß die Beklagten dem Urkundenbeweis "ausdrücklich widersprochen" hätten, sondern daß sie ihm nur durch die gegenbeweisliche Benennung der Soldaten als Zeugen hätten entgegentreten können. Diese Auffassung ist entgegen den Bedenken der Revision rechtlich zutreffend; ein bloße Widerspruch der Beklagten gegen die Verwertung der Urkunden wäre unbeachtlich gewesen (vgl. Wieczorek ZPO § 286 Ann. C III b 5 mit Nachw.; ebenso für Augenscheinseinnahme und Parteivernehmung das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1958 - VI ZR 215/57 = LM ZPO § 445 Nr. 3).
Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht die Würdigung der inneren Beweiskraft der Niederschriften unter lassen und die Aussagen der britischen Soldaten einfach als glaubhaft unterstellt habe. Der Tatrichter hat sich vielmehr mit dieser Präge ausführlich und kritisch befaßt; er hat keineswegs übersehen, daß die Zeugen im Ermittlungsverfahren versucht sein konnten, eine Beteiligung an der Tötung der beiden Verunglückten möglichst weit von sich zu weisen. Das Berufungsgericht hat deshalb gerade jene Aussage des Beifahrers H., auf die sich die Revision zur Begründung ihres Vorwurfs bezieht, nämlich daß O' ... 60 cm rechts der Mittellinie gefahren sei, als unglaubwürdig angesehen und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Daß die Räder des Kombiwagens beiderseits der Trennlinie gelaufen seien, ist der Bekundung allerdings entnommen worden, jedoch unter der ausdrücklichen Darlegung, weshalb dieser Teil der Aussage als verläßlich anzusehen sei. Diese Würdigung ist möglich und, da sie nicht auf einem Verfahrensverstoß beruht, in der Revisionsinstanz nicht weiter nachprüfbar.
2.
Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts wäre unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen, wenn in ihr nicht - außer dem Absehen von den umstrittenen Urkunden - die rechtlich zutreffende Erwägung läge, daß es für die Ent Scheidung nicht darauf ankomme, ob der erste Zusammenstoß etwas diesseits oder jenseits der Trennlinie erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, M. habe einen ausreichenden Seitenabstand von der Kolonne einhalten können und müssen, zumal die Lastkraftwagen wegen ihrer Größe und der am Straßenrand stehenden Bäume nahe der Mittellinie fahren mußten. Der Tatrichter ist überzeugt, daß sich der erste Zusammenstoß höchstens 30 cm links der Mittellinie - in Fahrtrichtung der Kolonne gesehen - ereignet hat. Er hat dies aus der dort befindlichen, parallel zur Trennlinie verlaufenden Kratzspur geschlossen, die unzweifelhaft von der linken Vorderradfelge des Kombiwagens nach dem Platzen des Reifens erzeugt worden ist. Der Revision ist nicht zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht damit mehr Sachkunde zugetraut habe als der gerichtliche Gutachter. Auch der Sachverständige Brüggemann ist zu den Ergebnis gelangt, daß der erste Anstoß zwar mit Wahrscheinlichkeit auf der Fahrbahnseite des Kombiwagens erfolgt sei, aber nahe der Mittellinie und kaum weiter entfernt als die Kratzspur. Er hat lediglich Abweichungen nach der einen oder anderen Seite durch eine physikalische Beweisführung nicht auszuschließen vermocht. Dazu hat sich aber das Berufungsgericht durch eine ausführliche Würdigung der Gesamtumstände in der Lage gesehen, wie sie dem auf sein technisches Fachgebiet beschränkten Gutachter verschlossen war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die abweichende Meinung der Revision läuft darauf hinaus, dem Tatrichter die Bildung einer eigenen Überzeugung auf Grund der sachverständigen Beratung zu verwehren und ihn darauf zu beschränken, das Ergebnis des Gutachtens inhaltlich zu übernehmen. Das zeigt auch die weitere Rüge, es sei verfahrenswidrig versäumt worden, einen Obergutachter hinzuzuziehen oder zumindest den Sachverständigen Brüggemann erneut zu hören. Ersichtlich möchte die Revision den Bestand der tatrichterlichen Feststellung davon abhängig machen, daß sie zuvor ebenso in einem Ober- oder Ergänzungsgutachten getroffen würde. Dieses Verlangen ist ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in Widerspruch zu den eingeholten Gutachten gesetzt, sondern im Gegenteil das als wahrscheinlich bezeichnete Ergebnis der Untersuchung seiner Feststellung zugrunde gelegt. Es bestand kein Anlaß, eine Unvollständigkeit der eingehenden Darlegungen des Sachverständigen Brüggemann zu besorgen oder von einem Obergutachten zusätzliche Aufschlüsse zu erhoffen; in dieser Richtung trägt auch die Revision nichts vor. Alsdann konnte es das Berufungsgericht bei dem erstatteten Gutachten bewenden lassen. Daß mit dem Verlangen nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen die Anordnung seines persönlichen Erscheinens beantragt worden sei, will die Revision ersichtlich nicht behaupten.
Die Feststellung, daß M. wahrend der Begegnungen, mit der Kolonne dem Mittelstreifen bis auf 30 cm nahegekommen ist, statt sich mit dem nur 1,39 m breiten Kombiwagen auf seiner 3 m breiten Fahrbahnhälfte rechts zu halten reicht zumindest zur Begründung einer schuldhaften Mitverursachung des Unfalls aus. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Lastkraftwagen wegen ihr hohen Aufbauten und der von rechts in den Luftraum ragende Baumäste nahe der Straßenmitte fahren mußten, und daß bei jeder Kolonnenfahrt gewisse seitliche Versetzungen der einzelnen Fahrzeuge unvermeidlich sind. Das hätte auch M. in Rechnung stellen müssen; er durfte sich nicht darauf verlassen, daß seine geglückte Vorbeifahrt an den ersten drei Lastkraftwagen die Gewähr dafür bot, den Rest der Kolonne ebenso passieren zu können. Sollte seine nicht mehr feststellbare Geschwindigkeit so hoch gewesen sein, daß er wie die Revision meint - nach rechts einen Sicherheitsabstand von etwa 1,30 m einhalten mußte, so hätte er sie während der Begegnung herabsetzen müssen. Eine Rechtfertigung für das zu dichte Vorbeifahren an der schwerbeweglichen Kolonne kann jedenfalls in der Eigengeschwindigkeit nicht gefunden werden. Daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn M. in zumutbarer Weise merklich weiter rechts und zu diesem Zweck notfalls langsamer gefahren wäre, liegt auf der Hand. Bei dem Zusammenstoß hat es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen um eine seitliche Streifberührung mit dem linken Vorderrad des vierten Lastkraftwagens gehandelt, das leicht nach links eingeschlagen war. Ihr wäre der Kombiwagen mit Sicherheit entgangen, wenn er der Forderung des Berufungsgerichts entsprechend auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts gefahren wäre. Hiervon ist das Berufungsgericht überzeugt; es hat sich freilich insoweit ohne erkennbare Notwendigkeit auf die Regeln des Anscheinsbeweises bezogen. Darin liegt jedoch entgegen der Meinung der Revision kein zur Aufhebung zwingender Rechtsfehler. Gewiß hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI ZR 113/62 = VersR 63, 945) ausgesprochen, ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begründe nicht ohne weiteres den Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit einer solchen Zuwiderhandlung. Er hat jedoch des weiteren ausgeführt, wenn auch ein solcher allgemeiner Anscheinsbeweis wegen der Vielzahl unerheblicher Verstöße nicht anzunehmen sei, so könne doch im konkreten Fall ein Verstoß vorliegen, der nach der Lebenserfahrung typisch auf den Unfall hindeutet. So liegt es hier. Die typische Gefahr des zu dichten Vorbeifahrens an einer begegnenden Kolonne besteht - zumal bei Dunkelheit - darin, daß fälschlich eine schnurgerade Aufeinanderfolge der Glieder vorausgesetzt und ein leichtes seitliches Ausscheren einzelner Fahrzeuge nicht eingerechnet oder übersehen wird. Diese Gefahr hat sich vorliegend verwirklicht; der vierte Lastkraftwagen fuhr in der Tat, wenn die Streifberührung rund 30 cm jenseits der Trennlinie erfolgt ist, mit einer geringen seitlichen Versetzung nach links. Deshalb konnte das Berufungsgericht im konkreten Fall auch den Anscheinsbeweis dafür heranziehen, daß M. den Unfall dadurch zumindest mitverursacht hat, daß er verkehrswidrig während der Begegnung nicht bedeutend weiter rechts gefahren ist. Ob und in welchem Umfang auch der britische Fahrer schuldhaft zu dem Zusammenstoß beigetragen hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
3.
Eine Verjährung der Klageansprüche hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Selbst wenn die Kenntnis, die das Versicherungsamt der Stadt Bielefeld am 1. Juni 1959 erlangt hat, der Klägerin zugerechnet werden müßte - was dahinstehen kann -, hätte sie jedenfalls nicht den in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Mindestinhalt gehabt. Die Angabe in dem Rentenantrag, es handle sich um einen unaufgeklärten Verkehrsunfall, war nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zu dürftig, als daß die Klägerin bereits gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einiger Erfolgsaussicht hätte erheben können. Es lag entgegen der Meinung der Revision nicht so, daß die Klägerin nunmehr den Ersatzpflichtige mit geringer Mühe hätte ermitteln können. Aus der Anzeige ging nicht einmal hervor, daß S. als Insasse eines Kraftwagens verunglückt war. Selbst wenn dies aber alsbalt zu klären und M. als Fahrer zu ermitteln gewesen wäre, hätte ohne einige Kenntnis des Unfallhergangs nicht beurteilt werden können, ob er als Ersatzpflichtiger überhaupt in Betracht kam. Das Unfallgeschehen war aber weder dem Antragsvordruck zu entnehmen noch ohne weiteres in Erfahrung zu bringen.
4.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens