Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1967, Az.: III ZR 185/64
Schuldhafte Amtspflichtverletzung durch eine Anordnung zur Notschlachtung von Rindern; Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und Verwertungsanordnung; Frage des haftungspflichtigen Amtsträgers; Erfüllung von Amtspflichten durch Aufsichtsbehörden bei der Ausführung ihrer Aufsicht; Voraussetzungen für die Haftung eines Landes als Mittäter oder Teilnehmer; Notverwertung als enteignungsgleicher Eingriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 185/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.07.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 Fleischbeschaugesetz
- § 3 Fleischbeschaugesetz
- § 4 Fleischbeschaugesetz
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 830 BGB
- § 840 BGB
Prozessführer
1. Frau Lotte H. geb. W., S., Kreis L./Westf.
2. Schlachter Friedrich H., ebenda
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben des während des Rechtsstreits verstorbenen Schlachtermeisters Friedrich H. sen. aus S. Schadensersatz wegen des Verlustes von 9 Rindern.
H. hatte einer Gastwirtschaft Fleisch für die Bewirtung anlässlich eines Betriebsausfluges am Samstag, den 12. Juli 1958, geliefert. Der Wirt verabreichte Brühe, gemischten Braten und Würstchen. An den beiden folgenden Tagen erkrankten zahlreiche Teilnehmer des Betriebsausfluges an akutem Brechdurchfall. Die Erkrankung hatte epidemieartigen Charakter. Die Kreisgesundheitsämter H. und M. stellten sogleich Ermittlungen nach der Krankheitsursache an. Der Kreisarzt Dr. Bö. aus M. entnahm in der Gastwirtschaft am 14. Juli 1958 aus einer angebrochenen Dose drei Würstchen zur Untersuchung. Professor Dr. Gr. aus B. stellte darin bei Aussaat auf festem Nährboden Paratyphusbazillen fest; zwei weitere Hygiene-Institute in Bonn und Frankfurt bestätigten, dass es sich bei den gezüchteten Keimen um Salmonellen (krankheitserregende Bakterien) paratyphi-B handele. Am 18. Juli 1958 holte der Kreisveterinärrat Dr. Br. aus M. als Urlaubsvertreter des zuständigen Kreisveterinärrats Dr. Li. aus L. in der Gastwirtschaft die restlichen zwei Brühwürstchen aus der angebrochenen Dose und sandte sie an das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Detmold. Die Untersuchung blieb negativ: Salmonellen konnten nicht nachgewiesen werden. Ebenso fiel die Untersuchung von Würstchen negativ aus, die Dr. Br. anschliessend (am 19. Juli 1958, aus dem Betrieb von H. holte. Am 24. Juli 1958 übergab H. dem Professor Gr. eine verschlossene Dose mit 12 Würstchen, die nach dem 12. Juli 1958 hergestellt waren, einige Scheiben Wurst und eine Probe Hackfleisch zur Untersuchung; die Untersuchung ergab bei den Würstchen und der Wurst wiederum Paratyphuskeime, was Gr. den Behörden ebenfalls mitteilte.
Auf Anweisung des Regierungspräsidenten in Detmold nahmen am Abend des 28. Juli 1958 der Oberregierungs- und Veterinärrat Dr. Ma. von der Regierung und Kreisveterinärrat Dr. Br. eine Betriebskontrolle vor. Der von Dr. Ma. unter dem 7. August 1958 verfasste Bericht enthielt eine Fülle von Beanstandungen bezüglich der hygienischen Verhältnisse des Betrieben. Dr. Ma. entnahm bei dieser Besichtigung weitere Proben, deren Untersuchung durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Detmold am 4. August 1958 zwar unspezifischen Keimgehalt, aber keine Salmonellen ergab.
Durch Ordnungsverfügung des Amtes Hü. vom 29. Juli 1958 wurden daraufhin auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes die Betriebsräume der Schlachterei vorläufig geschlossenem weitere gesundheitliche Schäden für Menschen zu vermeiden, und weil Fleischwaren des Betriebes Typhusbazillen enthalten hätten. Durch eine weitere Ordnungsverfügung des Amtes vom 30. Juli 1958 wurden aus denselben Gründen auf Grund von § 7 des Fleischbeschaugesetzes die vorgefundenen Fleisch- und Wurstwaren beschlagnahmt. Darunter befanden sich neun am 28. Juli 1958 geschlachtete Rinder, die der Ortstierarzt Dr. Th. bei der Fleischbeschau als tauglich befunden und entsprechend abgestempelt hatte.
Am 6. August 1958 stellte der inzwischen aus seinem Urlaub zurückgekehrte zuständige Kreisveterinärrat des Landkreises L., Dr. Li., eine amtstierärztliche Bescheinigung aus, wonach er "auf Anordnung der Regierung Detmold" heute im Zusammenhang mit einer Paratyphus-B-Fleischvergiftung bei der Firma H. 4.400 kg Fleischwaren amtlich beschlagnahmt und als untauglich erklärt habe, die durch die Tierkörperverwertungsanstalt I. abgeholt seien; weiter heisst es dann in dieser Bescheinigung:
"Ebenso wurden auf Anordnung der Regierung in Detmold - Veterinärdezernat - 9 geschlachtete Kühe als bedingt tauglich erklärt und an den Notschlachtungs-Verwertungsbetrieb in A. abgegeben."
Das Amt erliess weiter am 6. August 1958 eine Ordnungsverfügung auf Grund von § 7 Abs. 5 des Fleischbeschaugesetzes, dass die erwähnten 4.400 kg Fleischwaren der Abdeckerei I. zur unschädlichen Beseitigung zuzuführen seien, weil sie mit Fleischvergiftungserregern infiziert bzw. in Berührung gekommen und vom Tierarzt als untauglich für die menschliche Ernährung erklärt worden seien. Bezüglich der 9 Rinder erging eine weitere Ordnungsverfügung nicht. Die Rinder wurden auf Veranlassung von Dr. Li. einem Notschlachtungsbetrieb zugeführt, der dafür 1.394,40 DM vergütete.
Die in der Zwischenzeit vorgenommenen Untersuchungen führten nicht zur Feststellung weiterer Typhusbazillen. Auch die Untersuchung aller Betriebsangehörigen und der Brunnen des Betriebes blieb negativ. Der Betriebsinhaber nahm eine umfassende Desinfektion und Säuberung der Betriebe vor. Das Ordnungsamt hob daraufhin mit Wirkung vom 19. August 1958 die vorläufige Schliessung des Betrieben wieder auf. Dr. Li. hatte insbesondere von den neun Rindern Fleischproben entnommen und im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold untersuchen lassen; die Untersuchung ergab, dass das Fleisch keine Salmonellen enthielt.
H. wurde in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren durch das Schöffengericht Herford am 24. Juni 1959 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung und des Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz mangels Beweises freigesprochen.
Mit der ursprünglich gegen das Land Nordrhein-Westfalen und den Kreis L. erhobenen Klage verlangte der Kläger bzw. verlangen jetzt seine Erben Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder Entschädigung wegen Enteignung bezüglich der neun Rinder, Sie hatten Zahlung des Wertes der Rinder abzüglich des erzielten Erlöses mit noch 8.366,40 DM begehrt und die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt. Sie haben vorgetragen:
Die Rinder seien zu Unrecht als nur bedingt tauglich verwertet worden; sie hätten deshalb nur einen Mindererlös gegenüber voll tauglichem Fleisch erbracht. Der zuständige Tierarzt und Fleischbeschauer habe sie als einwandfrei befunden und als tauglich abgestempelt. Eine gesetzliche Befugnis zur Umbewertung habe nicht bestanden. Die Rinder seien gesund gewesen. Alle Untersuchungen in der Zwischenzeit hätten ergeben, dass in dem Betrieb kein Paratyphuserreger vorhanden gewesen sei. Die beanstandeten Würstchen stammten aus einer Produktion von über 2000 Stück; der Verzehr aller übrigen Würstchen habe keine Erkrankungen hervorgerufen. Die Würstchen wären auch nach dem Verschluss der Dosen auf über 100 Grad erhitzt worden und dadurch alle Salmonellen vernichtet. Trotz Fortführung seines Betriebes in der Zeit vom 12. bis zum 29. Juli 1958 seien keine weiteren Erkrankungen vorgekommen. Bei dem Betriebsausflug seien Personen erkrankt, die keine Würstchen gegessen hätten, und nicht alle Personen hätten Schäden gezeigt, die Würstchen gegessen hätten. Die in den Fleischwaren festgestellten Erreger müssten auf andere Weise in das Untersuchungsmaterial gelangt sein, möglicherweise durch eine unsorgfältige Behandlung bei und nach der Beschlagnahme oder sogar im Institut des Professor Gr.. Die Behörden hätten alle Massnahmen beschleunigen und alle erforderlichen Untersuchungen bis 22. Juli 1958 durchführen können und müssen; dann hätte er nicht noch am 28. Juli 1958 die Rinder geschlachtet. Von diesen Rindern sei 1/2 Rind vor der Beschlagnahme bereite nach ausserhalb geliefert und dort vor der Verwertungsanordnung verarbeitet gewesen, ohne dass sich Erkrankungen eingestellt hätten; darauf habe der Betriebsinhaber die Beamten ausdrücklich hingewiesen. Der Bericht über die Betriebsprüfung vom 28. Juli 1958 sei unrichtig und habe verkannt, dass die Prüfer an einem Schlachttag erschienen seien und dass sich das Personal bei ihrem Erscheinen vor Beendigung der Reinigungsarbeiten entfernt habe. Die Verwertung der Rinder sei lediglich auf das Vorhandensein von Salmonellen gestützt und dürfe nicht hinterher mit Mängeln im Betriebe gerechtfertigt oder auf das Lebensmittelgesetz gestützt werden. Deshalb sei die gegen seinen Willen erfolgte Anordnung der Verwertung als nur bedingt tauglich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Das Land hafte, weil das Regierungspräsidium die Kreisbeamten zu dem Vorgehen angewiesen habe.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Der Kreis hatte die Massnahmen für rechtmässig gehalten. Er hat sich insbesondere darauf berufen, dass seine Beamten zur Verwertung der Rinder durch die Beamten der Regierung angewiesen worden seien. Dr. Ma. habe diese Weisung am 28. Juli 1958 mündlich dem Kreisveterinärrat Dr. Br. erteilt. Dr. Li. habe vor Ausstellung der Bescheinigung vom 6. August 1958 vorsorglich in Detmold nochmals fernmündlich zurückgefragt: Regierungsveterinärrat Dr. St. habe die Anweisung ausdrücklich bestätigt.
Das Land hat die Erteilung einer Anweisung bestritten und im übrigen vorgetragen: Alle Massnahmen seien rechtmässig und notwendig gewesen. Zwei Untersuchungen hätten ergeben, dass das Fleisch aus dem Betrieb von H. Typhuserreger enthalten habe. Diese Untersuchungen seien sorgfältig vorgenommen worden; auf jeden Fall hätten die Beamten sich auf diese Gutachten verlassen dürfen. Der Befund vom 4. August 1958 habe auch weitere Bakterien im Betriebe ergeben. Die Betriebsbesichtigung vom 28. Juli 1958 habe katastrophale hygienische Misstände im Betriebe festgestellt, die die Übertragung von Krankheitserregern begünstigen mussten. Danach habe der Verdacht bestanden, dass alle im Betrieb aufbewahrten Lebensmittel infiziert sein könnten. Das negative Untersuchungsergebnis bezüglich der neun Rinder sei unerheblich, weil Typhusbakterien sporadisch aufträten, Die Massnahmen seien schon auf Grund des Lebensmittelgesetzes gerechtfertigt gewesen. Die Beamten hätten einschreiten müssen, um den Ausbruch einer Epidemie zu verhindern. Der Betriebsinhaber habe sich schliesslich mit allen Massnahmen einverstanden erklärt und versäumt, Rechtsbehelfe zu ergreifen.
Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nur den beklagten Kreis nach dem Klagantrag verurteilt, allerdings die den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Zinsforderung abgewiesen; die Berufung der Kläger bezüglich der Klagabweisung gegen das Land ist ergebnislos geblieben. Mit ihrer Revision wandten sich die Kläger gegen das Berufungsurteil, soweit es das Land betraf.
Am 19. Oktober 1964 = nach der Revisionseinlegung - zahlte der Kreis die Urteilssumme an die Kläger. Nunmehr beantragen die Kläger folgendes:
- 1.
Das Berufungsurteil hinsichtlich des Landes aufzuheben,
- 2.
den Rechtsstreit gegen das Land zu 3/4 der Klagforderung in Höhe von 6.274,80 DM nebst Zinsen für erledigt zu erklären,
- 3.
auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil abzuändern und auch das Land zu verurteilen:
- a)
ein Viertel der Urteilssumme mit 2.091,60 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar in erster Linie an den Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln, hilfsweise an die Kläger,
- b.
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit diese nicht dem Kreis auferlegt sind,
- 4.
die Kosten der Revision dem Land aufzuerlegen,
- 5.
hilfsweise statt zu 3 und 4 die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kläger tragen zur Begründung dieser Anträge vor:
Kreis und Land hätten als Gesamtschuldner gehaftet. Nach der Zahlung durch die Versicherung des Kreises (der Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände) sei der Anspruch gegen das Land auf den Kreis über die Versicherung übergegangen, soweit der Kreis als Gesamtschuldner Ausgleichung verlangen könne; das sei mindestens in Höhe eines Viertels der Urteilssumme der Fall. Insoweit sei der Rechtsstreit nicht erledigt. Der teilweise Übergang der Klagforderung auf die Versicherung und als Ausgleichsforderung auf den Kreis sei nach § 265 ZPO auf die Parteistellung der Kläger ohne Einfluss; der Antrag müsse nur auf Zahlung an den neuen Gläubiger lauten.
In der Sache verweisen die Kläger auf folgendes: Nach den Feststellungen hätten die Beamten des Regierungspräsidiums zwar die Kreisbeamten nicht angewiesen, aber ihnen den fehlerhaften Rat erteilt, entsprechend zu verfahren, statt sie als Aufsichtsorgan richtig zu belehren. Mindestens darin lägen Amtspflichtverletzungen der Landesbeamten.
Das Land bestreitet die Zahlung nicht, widerspricht aber einer Erledigungserklärung, weil ein Anspruch gegen das Land niemals bestanden habe, da die Landesbeamten keine Amtspflichtverletzungen begangen hätten. Deshalb sei auch ein Übergang der Klagforderung als angebliche Ausgleichsforderung nicht eingetreten. Die Kläger könnten den angeblich übergangenen Teilanspruch zu Gunsten des Kreises nur als Prozessgeschäftsführer weiterverfolgen; dazu hätten sie weder eine Ermächtigung noch ein schutzwürdiges Interesse.
Das Land beantragt daher,
die Revision in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Feststellungen und Erwägungen begründet:
Kreisveterinärrat Dr. Li. habe seine dem Betriebsinhaber gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt, weil er seine Zuständigkeit überschritten habe, als er durch die Anordnung vom 6. August 1958 die neun Rinder einem Notschlachtungsbetrieb zuführen liess. Dr. Lindner sei weder zu einer Beschlagnahme noch zum Erlass einer Verwertungsanordnung befugt gewesen. Der Tierarzt Dr. Th. habe die Tiere untersucht und für tauglich befunden, Nach dem Fleischbeschaugesetz vom 29. Oktober 1940 (RGBl I 1436) sei es dann nicht zulässig gewesen, dieses Fleisch "umzustempeln". Die Amtsverwaltung als zuständige Ordnungsbehörde habe insoweit gerade keine Verwertungsanordnung erlassen. Auch die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes in der damals geltenden Fassung (vom 17. Januar 1936 RGBl I 18 - nebst VO vom 14. August 1943 - RGBl I 488) hätten Dr. Li. diese Befugnisse nicht gewährt. Selbst wenn er zum Sachverständigen nach § 7 dieses Gesetzes bestellt gewesen wäre, hätte er nur vorläufig unaufschiebbare Anordnungen treffen dürfen, nicht aber die endgültige Verwertung vornehmen können. Dr. Li. habe dabei auch schuldhaft gehandelt.
Ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden könnte vielleicht fehlen, wenn ein zuständiger Beamter beim pflichtgemässen Vorgehen dieselbe Massnahme hätte treffen müssen. Das sei jedoch nicht der Fall. Das Ordnungsamt hätte nach § 7 des Fleischbeschaugesetzes die Unschädlichmachung des Fleisches nur anordnen dürfen, wenn der Fleischbeschauer es für untauglich oder bedingt tauglich erklärt hätte. Das sei nicht geschehen. Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes hätten höchstens die Ordnungsbehörden ermächtigt, tätig zu werden. Nach § 3 des Gesetzes wäre Voraussetzung gewesen, dass die Rinder geeignet gewesen wären, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Eine solche Feststellung habe sich nicht treffen lassen. Die früher festgestellten Bakterien und die festgestellten unhygienischen Zustände im Betrieb hätten zwar eine Beschlagnahme gerechtfertigt, aber die weiteren Untersuchungen und Prüfungen hätten keine Gesundheitoschädlichkeit der Rinder ergeben. Nach § 4 des Gesetzes hätte die Ordnungsbehörde weiter einschreiten können, wenn es sich bei den Rindern um "verdorbene Lebensrnittel" gehandelt hätte; dazu hätte schon genügt, wenn die Rinder unter Umständen zubereitet oder aufbewahrt wären, die ekelerregend gewesen seien. Auch das lasse sich nicht feststellen. Andere rechtliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Verwertungsanordnung seien nicht ersichtlich.
Danach hafte zwar der Kreis gemäss § 839 BGB, Art. 34 GG, jedoch bestehe daneben eine Haftung des Landes nicht: Eine Haftung des Landes käme nur dann in Betracht, wenn die Beamten des Regierungspräsidenten den Kreisbeamten eine bindende Weisung erteilt hätten; das sei nicht festgestellt. Zwar habe sich Oberregierungsrat Dr. Ma. energisch und tatkräftig in die Dinge eingeschaltet, ein Vorgehen mit der erforderlichen Schärfe verlangt und verschiedene notwendige Massnahmen mit den Kreisbeamten erörtert. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass Dr. Ma. die Weisung erteilt habe, die neun Rinder zu beschlagnahmen und in der geschehenen Form zu verwerten. Insbesondere habe Dr. Ma. den Kreisveterinärrat Dr. Br. nicht angewiesen, sondern habe sich mit ihm nur kollegial über die Massnahmen unterhalten; beide seien einer Meinung gewesen, dass die Rinder beschlagnahmt werden müssten und hätten sogar Zweifel gehabt, ob es nicht erforderlich sein die Tiere für untauglich zu erklären. Dr. Li. habe zwar später den Regierungsveterinärrat Dr. St. angerufen und ihm seine Bedenken gegen die Änderung der Tauglichkeitserklärung der Rinder vorgetragen: Dr. St. habe zwar dabei den Rat gegeben, die Tiere für bedingt tauglich zu erklären, aber keine Weisung erteilt.
II.
Die von den Klägern eingelegte Revision int unbegründet, weil die Annahme den Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist, dass Ansprüche der Kläger gegen das Land nicht bestanden haben. Die Zahlung durch den Kreis hat dann die Klageforderung gegen das Land nicht erledigt, weil eine solche Forderung nie bestanden hat. Die Revision muss deshalb sachlich als unbegründet zurückgewiesen werden, da es an einer übereinstimmenden Erklärung der Parteien über die angebliche Erledigung der Sache fehlt und das Land seinen Sachantrag auf Abweisung aufrechterhalten hat (BGH Urt. vom 25. November 1964 V ZR 187/62 = Warn 1964 Nr. 268 mit Anmerkung von Putzo in NJW 1965, 1018). Dann bedarf es keines Eingehens darauf, wie die im Revisionsrechtszug teilweise eingeschränkten und abgewandelten Anträge der Kläger prozessual zu behandeln gewesen wären, falls ein Anspruch auch gegen das Land bestanden hätte.
Der Revision int zuzugeben, dass eine Haftung des Landes entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur dann möglich war, wenn die Landesbeamten den Kreisbeamten eine förmliche oder bindende Anweisung erteilt hatten. Diese Haftungsgrundlage ist ohne Rechtsfehler verneint. Schon das Erteilen eines Rates und die Bestärkung des Entschlusses eines anderen Beamten können unter Umständen Amtshaftungsansprüche auslösen, doch reichen die Feststellungen auch insoweit zu einer Haftung des Landes nicht aus.
1.
Die Beamten des Landes haben nach den Feststellungen zwar mehrfach den Kreisbeamten Rat erteilt, doch haben sie dabei, soweit sie überhaupt dienstlich und nicht nur "kollegial ausserdienstlich" tätig wurden, nur in Ausübung ihrer Aufsichtspflichten gehandelt und damit keine Amtspflichten erfüllt, die ihnen dem betroffenen Betriebsinhaber gegenüber oblagen.
Nach den Feststellungen hat Dr. Ma. dem Dr. Br. bei einer kollegialen Besprechung der Angelegenheit einen Rat erteilt und dabei die Auffassung von Dr. Braem bestätigt. Ferner hat Dr. St. dem Dr. Li. auf fernmündlichen Anruf ebenfalls einen Rat erteilt, den dieser - wenn auch widerstrebend - befolgt hat.
In Nordrhein-Westfalen sind auf Grund des Gesetzen vom 30. April 1948 (GVBl 180) die früheren selbständigen Veterinärämter den Verwaltungen der Kreise als Dienststellen eingegliedert. Die Kreise nehmen seitdem die Aufgaben der früheren Veterinärämter als Auftragsangelegenheiten nach Weisung des Landes wahr (§ 3). In § 9 dieses Gesetzes int bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden den Kreisen Weisungen erteilen können, bei Missachtung einer Weisung die Erledigung selbst auf Kosten des Kreises vornehmen oder einen Beauftragten entsenden können (§ 9).
Nach ständiger Rechtsprechung erfüllen die Aufsichtsbehörden bei Ausführung ihrer Aufsicht grundsätzlich keine Amtspflichten, die ihnen dem einzelnen betroffenen Privatbürger gegenüber obliegen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden dem einzelnen Bürger gegenüber aus besonderem Anlass unmittelbar tätig werden. Das ist hier nicht der Fall, denn nach den Feststellungen haben die Landesbeamten sich darauf beschränkt, Massnahmen gegenüber den weisungsunterworfenen Kreisbehörden zu ergreifen. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung von der Bedeutung der Amtspflichten der Aufsichtsorgane in verschiedensten Fällen bestätigt. Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände erwächst aus der regelmässig im allgemeinen staatlichen Interesse bestehenden und ausgeübten Staatsaufsicht eine Amtspflicht, die den Beamten der Aufsichtsbehörde dem einzelnen Dritten gegenüber obliegt, so etwa wenn dieser sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet, diese ihn persönlich anhören muss, bei Amtsverweigerung der unteren Stelle, bei besonderen Gefahrensituationen usw. (vgl. BGHZ 15, 305; 35, 44 [BGH 20.04.1961 - II ZR 258/58]; BGH NJW 1956, 1028; BGH LM BGB § 839 Fm Nr. 2; BGH VersR 1959, 271; aus der früheren Rechtsprechung: RGZ 95, 344; 162, 129/164; RG JW 1931, 3097).
Eine solche Ausnahmesituation lag hier nicht vor. Deshalb übten die Beamten der staatlichen Aufsichtsbehörde hier bei ihrer Raterteilung gegenüber den Kreisbeamten keine Amtspflichten aus, die ihnen gegenüber dem Betriebsinhaber unmittelbar oblagen.
Die Beamten des Landes würden haften, wenn sie als Anstifter, Gehilfen oder Mittäter sich an der unerlaubten Handlung der Kreisbeamten beteiligt hätten (§ 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGBl). Dafür wäre es ohne Bedeutung, wenn sie selbst dabei nur solche Amtspflichten missachtet hätten, die ihnen nicht gegenüber dem Betroffenen oblagen. Denn bei § 830 Abs. 2 BGB genügt es, dass der unmittelbar eingreifende Täter die Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung erfüllt, also bei § 839 BGB eine ihm dem Betroffenen gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.
Aber die Begriffe der Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe in § 830 BGB sind im echten strafrechtlichen Sinn zu verstehen (BGHZ 8, 288/293). Insbesondere ist die Bestimmung bei der sogenannten Nebentäterschaft nicht anwendbar, wenn also mehrere Personen nicht auf Grund gemeinschaftlichen Ausführungswillens nur fahrlässig gleichzeitig einen deliktischen Erfolg verursachen (BGHZ 30. 203). Nach den Bestimmungen des Strafrechts gibt es regelmässig eine echte Teilnahme in der Form der Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe nur bei vorsätzlicher Mitwirkung des Teilnehmers (§§ 47-49 StGB) an einer mit Strafe bedrohten fremden vorsätzlichen Handlung (vgl. BGHSt 9, 370, 375) [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]. Nach den Feststellungen haben hier die Landesbeamten nicht vorsätzlich gehandelt; sie haben höchstens fahrlässig die Rechtslage verkannt oder fahrlässig ihre Befugnisse überschritten. Der Vortrag der Kläger ergibt keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches unerlaubtes Handeln der Landesbeamten. Darüber hinaus ist auch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung der Kreisbeamten weder festgestellt noch behauptet. Auch auf diesem Wege ist daher eine Haftung des Landes nicht zu begründen.
3.
Auch nach Enteignungsrecht steht den Klägern ein Anspruch gegen das Land nicht zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beamten des Kreises rechtswidrig die Notverwertung der Rinder veranlasst, also rechtswidrig auf das Eigentum des Betriebsinhabers eingewirkt. Daraus können Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs entstehen. Für rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriffe haftet aber eine Behörde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, als Begünstigte nur dann, wenn ihr durch den Eingriff eine Aufgabe tatsächlich abgenommen wurde oder wenn ihr ein Vorteil wirklich zugeflossen ist (BGH Urt. vom 5. Juli 1962 III ZR 80/61 = Warn 1962 Nr. 169). Davon kann hier keine Rede sein. Mag auch die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes eine polizeiliche und damit staatliche Angelegenheit sein, so ist das Land hier jedoch nach den Feststellungen durch die rechtswidrige Massnahme nicht begünstigt.
Auch nach dem Ordnungsbehördengesetz von Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GVBl 155) haftet das Land nicht. Denn die Ordnungsbehörden haben die Verwertung der Rinder gerade nicht angeordnet. Im übrigen wäre die Entschädigung nach §§ 42-46 dieses Gesetzes vom Träger der ordnungsbehördlichen Kosten zu leisten; das wäre hier der Kreis und nicht das Land (§ 49).
III.
Die Revision muss daher auf jeden Fall - ohne Rücksicht auf die einschränkenden Anträge der Kläger - als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt