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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1967, Az.: III ZR 116/64

Ausgleich eines Unfallschadens; Wert eines Beschwerdegegenstandes; Feststellungsanspruch aus Aufopferung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1967
Aktenzeichen
III ZR 116/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 20.03.1964
LG Nürnberg-Fürth - 19.09.1963

Prozessführer

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A.

Prozessgegner

Minderjähriger Arbeiter Rolf Donald P.,
gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt N.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. März 1964 wird insoweit verworfen, als sie die Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers erstrebt.

Im übrigen wird auf die Revision und auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Aufhebung des genannten oberlandesgerichtlichen Urteils und Abänderung des Teil-Endurteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1963 der in Ziffer I des Tenors des landgerichtlichen Urteils beschriebene Feststellungsantrag des Klägers P. abgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger P. zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme eines Betrages von 50 DM, den der Beklagte zu tragen hat, dem Kläger P. auferlegt.

Tatbestand

1

Am 4. Mai 1960 fand zur Ermittlung der besten Fußballmannschaft der N. er Volksschulen im Rahmen eines vom Stadtrat angeregten, vom Stadtschulamt geplanten und ausgestalteten Schulsportfestes ein Fußball-Ausscheidungsspiel der S. schule und der H. schule statt, an dem der damals fast 14 Jahre alte Kläger für die Mannschaft der S. schule als Torwart mitwirkte. Der Kläger war in die Schulmannschaft berufen worden, nachdem er sich zu einer Teilnahme an dem Spiel gemeldet hatte. Während des Spieles, das von Lehrern beider Schulen beaufsichtigt wurde, erlitt der Kläger bei einem Zusammenprall mit dem Mittelstürmer der gegnerischen Mannschaft eine Nierenruptur. Er mußte viermal operiert werden. Die rechte Niere wurde entfernt. Bis zum 14. September 1961 stand er in ärztlicher Behandlung. Unstreitig trifft an dem Unfall, dessen genauer Hergang nicht mehr geklärt werden kann, niemanden ein Verschulden.

2

Der Kläger hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung auf Ausgleich seines Unfallschadens in Anspruch genommen.

3

Er hat die Ansicht vertreten, daß der Unfall mit seinen Folgen ein ihm vom Staat abverlangtes Opfer darstelle, da er aufgrund der Schulpflicht der Berufung in die Schulmannschaft habe folgen und an dem Ausscheidungsspiel habe teilnehmen müssen. Dieses Opfer, durch das er im Verhältnis zu allen anderen Schülern besonders schwer betroffen worden sei, müsse der Beklagte angemessen entschädigen. Zur Schadenshöhe hat er behauptet: Ihm seien bisher 3.669,59 DM Heilbehandlungskosten entstanden; auch sei ihn nach seiner Schulentlassung im Juni 1960 ein Verdienst von 4.927,21 DM entgangen. Ferner habe er besondere Aufwendungen für Unterhaltungslektüre während seines Krankenhausaufenthaltes und für eine Schonkost gehabt, die er auch in Zukunft benötige. Zur Zeit sei er zu 15 v.H. erwerbsbeschränkt. Nach der Entfernung einer Niere sei er in Zukunft besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt.

4

Im einzelnen hat der Kläger beantragt,

  1. 1.)

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung einen angemessenen Betrag für die bisher von ihm aus den Unfall vom 4. Mai 1960 erlittenen Einbußen zu bezahlen;

  2. 2.)

    die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihm unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung auch die zukünftig aus dem Unfall erwachsenden Einbußen angemessen zu ersetzen.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten. Er hat die Ansicht vertreten, daß der Unfallschaden mit Rücksicht auf die freiwillige Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung nicht abverlangt worden sei und überhaupt kein Sonderopfer darstelle. Ferner hat er die Höhe des Schadens bestritten.

6

Neben dem Kläger hat die Stadt Nürnberg den Beklagten auf Erstattung der von ihr als Trägerin der Sozialhilfe zur Heilbehandlung des Klägers geleisteten Betrüge in Anspruch genommen.

7

Das Landgericht hat ein Teil-Endurteil erlassen. Es hat in Ziffer I des Urteilstenors die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, dem Kläger P. einen billigen, angemessenen Ausgleich für die zukünftig aus seinen Unfall erwachsenden Einbußen zu gewähren, soweit er nicht anderweit Ersatz für diese erlange. In Ziffer II hat es ausgesprochen, daß der weitergehende Feststellungsantrag zurückgewiesen wird. In Ziffer III hat es die Klage der Stadt N. abgewiesen.

8

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit den Antrag, das landgerichtliche Urteil in Ziffer I aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger P., in folgenden kurz Kläger genannt, hat mit einer Anschlußberufung darum gebeten, Ziffer II des landgerichtlichen Urteils aufzuheben, weil er einen weitergehenden Feststellungsantrag als ihm in Ziffer I zuerkannt, gar nicht gestellt gehabt habe. Er hat ferner gebeten, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Dieser hat weiter beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.

9

Das Oberlandesgericht hat der Anschlußberufung stattgegeben, die Berufung dagegen zurückgewiesen.

10

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Berufungsanträge weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

1.)

Die Revision des Beklagten ist ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F. statthaft. Für den Klaganspruch sind nämlich die Landgerichte in 1. Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustündig. Das folgt aus Artikel 14 Nr. 1 BayAGGVG in der Fassung vom 17. November 1956 (GVBl 249), nach dem im Einklang mit § 71 Abs. 3 GVG für Ansprüche wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist. Ein solcher Anspruch liegt dem Rechtsstreit zwischen den Parteien zugrunde. Zwar wendet sich die Klage nicht gegen eine behördliche Verfügung. In Übereinstimmung mit den Reichsgericht (RGZ 139, 278, 270 ff) hat der Senat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 18. November 1957 III ZR 110/56 = LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 9 ausgeführt, daß die Verfügung der Verwaltungsbehörde selbst im Rechtsstreit lediglich die Klagegrundlage bilden müsse. Deshalb hat der Senat die Voraussetzungen von § 71 Abs. 3 GVG für Ansprüche auf Entschädigung wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs bejaht (vgl. BGH Urteil vom 21. September 1959 III ZR 104/58 S. 3 ff). Dasselbe muß für einen Entschädigungsanspruch wegen eines von dem Kläger behaupteten hoheitlichen Eingriffs in die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gelten, da das Eingriffsobjekt für die revisionsrechtliche Behandlung der Klage in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben kann.

12

2.)

Die Revision ist auch rechtzeitig begründet worden.

13

Allerdings trägt die Verfügung des Senatsvorsitzenden, mit der die ursprünglich am 4. November 1964 endende Frist zur Begründung der Revision bis zum 11. November 1964 einschließlich verlängert wurde, ebenso wie die Ausfertigungsverfügung des Rechtspflegers und der Vermerk über die Hinausgabe der Ausfertigung an Rechtsanwalt Dr. K. als den Vertreter des Revisionsklägers das Datum vom 5. November 1964. Danach wäre die Verlängerung der Frist erst nach deren Ablauf erfolgt und daher unwirksam. Rechtsanwalt Dr. K. hat aber durch seine auf den 4. November 1964 lautende Bescheinigung über den Empfang der Ausfertigung der Verlängerungsverfügung in Verbindung mit seiner Erklärung vom 31. Oktober 1966 zur Überzeugung des Senats dargetan und nachgewiesen, daß in Wahrheit die Begründungsfrist bereits am 4. November 1964 verlängert worden und die Benachrichtigung hiervon ihm ebenfalls an diesem Tage zugegangen ist.

14

Die von Rechtsanwalt Dr. K. für einen Fall wie den vorliegenden getroffenen Vorkehrungen gegen eine Versäumung der Frist, wie er sie in seiner hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nicht angezweifelten Erklärung geschildert hat, sowie das zuverlässige Erinnerungsbild, das ihm im gegenwärtigen Fall dessen besondere, ebenfalls in der Erklärung wiedergegebene Umstände vermitteln, sprechen mit aller zu verlangenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß Rechtsanwalt Dr. K. genau auf den Ablauf der Begründungsfrist geachtet und eine voll ausreichende Vorsorge gegen eine Fristversäumung getroffen hat. Die von den Anwalt in seiner Erklärung aufgezeigten Umstände weisen aber auch aus, daß er sich erst zufrieden gegeben hat, als ihm rechtzeitig, d.h. an dem ihm als Tag des Fristablaufs bekannten 4. November 1964 die von dem Vorsitzenden verfügte Fristverlängerung, sei es auch, was aber ausreicht, fernmündlich, bekannt gemacht worden war. Zwar hat der Rechtspfleger die von Rechtsanwalt Dr. K. geäußerte Vermutung, der Rechtspfleger habe vielleicht den Datumsstempel am Abend des 4. schon auf den 5. November 1964 umgestellt, als nicht zutreffend bezeichnet; er hat aber die Möglichkeit eingeräumt, daß die Geschäftsstelle des Senats die Fristverlängerung bekannt gegeben habe, bevor er die Ausfertigungsverfügung unterzeichnet habe.

15

Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat als möglich zugegeben, daß er sich beim Datums vermerk um einen Tag geirrt haben könnte, und hat darüberhinaus bestätigt, daß Rechtsanwalt Dr. K. bei kurzfristigen Verlängerungsanträgen sich stets persönlich oder telefonisch und "mit einer gewissen Hartnäckigkeit" erkundigt habe, ob seinem jeweiligen Verlängerungsantrag vom Vorsitzenden stattgegeben worden sei; er selbst sei darüberhinaus überzeugt, daß Rechtsanwalt Dr. K. oder zumindest im Verhinderungsfälle seine Sekretärin noch an Abend des 4. November 1964 etwas unternommen haben würde, wenn die Ausfertigung hinsichtlich der am 4. November 1964 ablaufenden Frist nicht im Anwaltsfach gewesen wäre. Die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden schließlich steht der Darstellung von Rechtsanwalt Dr. K. nicht entgegen, so daß letzere in ihrem wesentlichen Teil der Beurkundung des Falles zugrundezulegen und eine rechtzeitige Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist anzunehmen ist.

16

3.)

Die Revisionsbegründung deckt allerdings nicht den Antrag der Revision, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. Mit ihr hatte der Kläger beanstandet, das Landgericht habe seinen Feststellungsantrag teilweise zurückgewiesen, obwohl er in Wirklichkeit eine Feststellung nur in dem Umfange, wie sie das Landgericht zu seinen Gunsten getroffen habe, beantragt habe. Mit dieser Begründung kann die Anschlußberufung auch dann Erfolg haben, wenn dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch überhaupt nicht zusteht, die Feststellung des Landgerichts also zu Unrecht erfolgt wäre Denn auch eine Klagepartei, die einen unbegründeten Anspruch geltend macht, kann sich dagegen wehren, daß sie mit einem Teil des Anspruchs abgewiesen wird, den sie nicht eingeklagt hat. Es genügt mithin nicht, wenn die Revisionsbegründung sich darin erschöpft, darzutun, daß dem Kläger ein Feststellungsanspruch aus Aufopferung gegen den Beklagten nicht zustehe. Sie hätte vielmehr angesichts des Antrags der Revision, die Anschlußberufung zurückzuweisen, sich auch damit befassen müssen, warum die Anschlußberufung entgegen der ihr recht gebenden Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet sei. Da sie dies unterlassen hat, muß die Revision, soweit sie sich gegen die Anschlußberufung richtet, wegen Fehlens einer Begründung und damit als teilweise unzulässig verworfen werden (§§ 554, 554 a Abs. 1 ZPO).

17

Soweit die Revision dagegen den Berufungsantrag des Beklagten weiterverficht, bestehen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keine weiteren Bedenken. In diesem Unfang ist sie nunmehr sachlich zu prüfen.

18

II.

Die Frage, ob der in die Revisionsinstanz gelangte Antrag des Klägers auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Entschädigung für künftige Schäden zulässig ist, braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht entschieden zu werden, wenn der Antrag sich als unbegründet erweist. Dies ist hier der Fall.

19

Das Berufungsgericht hat freilich den Antrag für begründet erachtet. Es hat hierzu ausgeführt:

20

Der Kläger habe seine Gesundheit der Allgemeinheit aufgeopfert. Eine Opferlage sei nicht nur gegeben, wenn der Staat den Betroffenen zu einem Opfer zwinge, es genüge, wenn der Unfall durch eine hoheitliche Maßnahme verursacht worden sei. Die Unfallursache sei dadurch gesetzt worden, daß eine Lehrkraft den Kläger für eine Mitwirkung an der Sportveranstaltung ausgewählt habe. Der Kläger habe auch ein Sonderopfer erbracht. Der Gesetzgeber habe ihn eine so schwere Beeinträchtigung nicht entschädigungslos zumuten wollen. Das ergebe sich sowohl aus dem Sinn und Zweck des Turnunterrichts als auch aus den unschwer abgrenzbaren Bereich derjenigen Schäden, mit denen normalerweise im Rahmen des Turnunterrichts zu rechnen sei. Dem Kläger stehe daher ein angemessener Ausgleich seiner Unfallschäden zu, für den der Beklagte Freistaat als "Begünstigter" passivlegitimiert sei. Die Teilnahme der Schule an den Sportfest sei eine Schulangelegenheit gewesen, die zum staatlichen Aufgabenbereich gehöre und über die nur das Schulamt als staatliche Aufsichtsbehörde habe entscheiden können. Die Stadt N. habe nur die Mittel für das Sportfest zur Verfügung gestellt. Deshalb habe der Staat mit der Durchführung des Sportfestes eine eigene Aufgabe erfüllt, und ihm sei daher auch das Unfallopfer des Klägers "zu Gute" gekommen.

21

Demgegenüber ist indes zu bedenken;

22

Im Rahmen des Schulzwangs, dem die freiwillige Einordnung in eine Unterrichtsanstalt gleichzustellen ist, und der ordnungsgemäß ausgeübten Schulzucht wird für das Schulkind, das durch eine schulische Maßnahme einen Körperschaden davonträgt, weitgehend nur das allgemeine Lebensrisiko, in das der Mensch hineingeboren wird und den er als heranwachsender, allmählich reifender junger Mensch und als Mitglied einer größeren Gemeinschaft wesensmäßig unterliegt, in einer besonderen Weise gestaltet; die Gefährdung, die von der Umwelt ausgeht, und in die das Kind naturgegeben hineingestellt wird, wird durch die Schule in weitem Umfang nur in anderer Art und Weise konkretisiert, nicht aber wird insoweit ein Gefahrenbereich für das Schulkind erst neu geschaffen. Die Erziehung eines Kindes ist immer, auch wenn es keine Schule gäbe, nötig. Das Kind muß lebenstüchtig werden, es muß insbesondere auch körperlich ertüchtigt und in seine Umwelt eingefügt werden. Damit sind bei vernünftiger Erziehung auch außerhalb der Schule zwangsläufig Risiken verbunden, die zu empfindlichen, ja schwersten körperlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen für das Kind führen können. Dieses dem Kind vorgegebene Lebensrisiko ist von ihm zu tragen und hat bei ihm zu verbleiben; es ist nicht von der Allgemeinheit zu übernehmen, die in Gestalt der Schule der großen Masse der Jugendlichen erst die Möglichkeit eröffnet, unter der Anleitung und Aufsicht besonders vorgebildeter und befähigter Lehrkräfte lebenstüchtig zu werden. Jedenfalls in den Grenzen, die das allgemeine Lebensrisiko in sich birgt, besteht daher kein durchschlagender Grund, der es geböte, die Allgemeinheit mit den Folgen einer auch schweren Körper Schädigung zu belasten, die ein - wie hier rechtmäßig eingeschultes - Schulkind durch eine nicht zu beanstandende schulische Maßnahme davonträgt. Anders ist die Lage bei einer von der Allgemeinheit geforderten Zwangsimpfung. Dort wird das geimpfte Kind einer nicht naturgegebenen, außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos liegenden und künstlich geschaffenen Gefahr ausgesetzt, ein neuer Gefahrenbereich geschaffen. In einem solchen Fall ist bei der ausnahmsweise eintretenden Verwirklichung einer mit der Impfung verbundenen gesundheitlichen Gefahr, die zu einer die allgemein mit der Impfung verbundenen Nachteile übersteigenden körperlichen Beeinträchtigung des Impflings führt, Raum für die Annahme eines Opfers und Sonderopfers, das dem Impfling durch den Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit mit dessen Folgen abgefordert wird und das hinsichtlich seiner geldlichen Ausgleichung von der Allgemeinheit zu übernehmen ist.

23

Im gegenwärtigen Fall war die Teilnahme des Klägers an dem Fußballspiel eine unbedenkliche Maßnahme. Der folgenschwere Unfall, der ihm bei dem Spiel zustieß, geht nicht auf ein Verschulden eines Dritten zurück, sondern war - volkstümlich gesprochen - ausgesprochenes Pech, ein Unglück, das den Kläger ebenso hätte treffen können, wenn er gleich anderen Kindern an einen Fußballspiel teilgenommen hätte, mit dem die Schule in keiner irgendwie gearteten Beziehung verbunden gewesen wäre. Sein Unfall lag daher im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, dem der Kläger verhaftet blieb. Das bedeutet, daß ihm der von den Vorinstanzen zugebilligte Aufopferungsanspruch in Wahrheit nicht zusteht. Infolgedessen ist der Revision insoweit stattzugeben, als sie in Übereinstimmung mit dem Berufungsantrag des Beklagten die Abweisung der Klage erstrebt, und ist demgemäß auf die Rechtsmittel des Beklagten der Feststellungsantrag des Klägers P., soweit ihm das Landgericht in Ziffer I des Tenors seines Urteils entsprochen hat, abzuweisen.

24

Freilich steht es einen sozialen Rechtsstaat an, einem Schulkind, das ihm mit der Einschulung anvertraut wird, in geeigneter Weise Fürsorge zu teil werden zu lassen und Vorsorge dafür zu treffen, daß einem Kind, das bei schweren Körperschäden, die es durch einen Unfall als Folge einer schulischen Maßnahme wir hier beim Turnunterricht erleidet, eine angemessene öffentlich-rechtliche Entschädigung gewährt wird, auf die der Verletzte selbst einen Anspruch hat. Eine solche Regelung zu treffen, ist aber eine Aufgabe des Gesetzgebers, der der Richter hier nicht vorgreifen kann. Der Gesetzgeber hat, um einen Fall zu nennen, in Hamburg eingegriffen. Hier verpflichtet § 7 des Gesetzes über das Schulwesen der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 16. April 1957 (GVBl S. 271) den Staat, dafür zu sorgen, daß für alle in Hamburg schulpflichtigen Schüler der öffentlichen Schulen und für bestimmte andere Jugendliche, die eine Lehranstalt besuchen, eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für Körporschäden gewährt wird, die durch Schulunfälle auf dem Schulgrundstück während der Schulzeit oder auf den Wege von und zur Schule entstehen, wenn der Entschädigungsberechtigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

25

Bei der Kostenentscheidung ist zu beachten: Der Senat schätzt den Wert des Feststellungsanspruchs des Klägers bei Abzug der von dritter Seite zu erwartenden Leistungen auf 5.000 DM, ohne Berücksichtigung solcher Leistungen auf 7.500 DM. Der letztere Betrag stellt zugleich den Wert der Revision dar, die nach ihren Anträgen nicht nur den sich nach Abzug der von dritter Seite zu erbringenden Leistungen ergebenden Feststellungsanspruch zu Fall bringen will, sondern zugleich zum Ausdruck bringt - andernfalls wäre die Bitte um Zurückweisung der Anschlußberufung unverständlich -, daß der Kläger im ersten Rechtszug entgegen der Auffassung des Berufungsurteils auf eine Aufopferungsentschädigung ohne Berücksichtigung von Leistungen Dritter abgehoben hat. Für die Kosten des Berufungsrechtszuges ist jedoch die seitens der Revision nicht in zulässiger Weise (vgl. I 3 oben) angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde zulegen, die dahin geht; Der Kläger habe, nach seinem gesamten Verhalten zu schließen, von Anfang an die Ersatzerlangung von dritter Seite für seinen Entschädigungsanspruch hinnehmen wollen, das Landgericht habe in Ziffer I seines Urteilstenors den Klagantrag nur besser und klarer formuliert, aber dem Kläger in Wirklichkeit nichts aberkannt, so daß für eine Klagabweisung kein Raum gewesen sei. Bei dieser Betrachtung ist als Streitwert des Berufungsrechtszugs der Betrag von 5.000 DM (Wert des eingeschränkten Antrags) zuzüglich eines geringen, auf 100 DM zu veranschlagenden Betrages, der das Interesse des Klägers an der Klarstellung seiner Anträge abgilt, anzunehmen. Dementsprechend hat in Anwendung von §§ 91, 97, 92 ZPO von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 2/3 (Wert des eingeschränkten Antrags mit 5.000 DM der Beklagte 1/3 (Wert der Anschlußberufung im Sinne der Revision: 7.500 DM ./. 5.000 DM) zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger, der in diesem Rechtszug wertmäßig mit 5.000 DM unterliegt, mit 100 DM obsiegt, nahezu voll zu überbürden; nur ein Kostenanteil von 50 DM ist dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt nach wie vor dem Schlußurteil des Landgerichts vorenthalten.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt