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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1957, Az.: III ZR 110/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1957
Aktenzeichen
III ZR 110/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 25.05.1956

Fundstellen

  • MDR (Beilage) 1958, B 11 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1958, 406-408

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat (Personalamt),

Prozessgegner

den Oberstudiendirektor i.R. Dr. Bernhard M., H.-A., S.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch für die Zulässigkeit einer Revision nach §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit einer landesrechtlichen Vorschrift, die "Ansprüche wegen Verfügungen" einer Behörde in erster Instanz vor die Landgerichte verweist, kommt es nicht darauf an, ob eine der Prozeßparteien oder das angegriffene Urteil einen solchen Anspruch für gegeben hält, sondern allein darauf, ob unter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Sachverhalts nach der objektiv zutreffenden materiellen Rechtslage ein solcher Anspruch gegeben ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Mai 1956 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger stand am S. Mai 1945 in Hamburg als Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 2 b) im Schuldienst. Auf Anordnung der Besatzungsmacht wurde er aus seinem Amt entlassen, nach durchgeführter Entnazifizierung jedoch im Jahre 1947 als Studienrat (Bes. Gr. A 2 c 2) wieder eingestellt, und zwar wurde er der Abendoberschule zugewiesen. Als der Leiter dieser Schule im Herbst 1951 in den Ruhestand getreten war, wurde der Kläger mit Verfügung vom 8. Dezember 1951 beauftragt, "einstweilen auf jederzeitigen Widerruf die Geschäfte des Oberstudiendirektors der Abendoberschule zu übernehmen". Unter dem 8. Dezember 1952 wurde dem Kläger "unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 1951 die Leitung der Abendoberschule" übertragen.

2

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 wurde der Kläger auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 (Hamb. GVBl S. 213) als Studienrat aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 in die neue Besoldungsgruppe L 2 überführt, was zur Folge hatte, daß sich das monatliche Bruttogehalt des Klägers zwar erhöhte, jedoch nicht die Höhe einer Besoldung aus der Gruppe A 2 b erreichte. Gesuche des Klägers, ihn in seine alte Rechtsstellung als Oberstudiendirektor wieder einzusetzen und ihm das Gehalt eines Oberstudiendirektors der Besoldungsgruppe A 1 b, mindestens aber das der Gruppe A 2 b zu gewähren, blieben ohne Erfolg.

3

Mit der Begründung, daß ihm mit der Verfügung vom 8. Dezember 1952 die Leitung der Abendoberschule endgültig und unwiderruflich übertragen worden sei, hat der Kläger vor dem Landgericht den Antrag gestellt, festzustellen, daß er mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 ab nach der Besoldungsgruppe A 2 b unter Anrechnung der seit diesem Zeitpunkt gezahlten Bezüge zu besolden sei.

4

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. folgendes geltend gemacht: Nach dem erwähnten Gesetz zur Neuregelung der Lehrerbesoldung seien Besoldungsgruppen für Oberstudiendirektoren nicht vorgesehen, und es stünden Planstellen, in denen eine endgültige Wiederverwendung des Klägers in seiner früheren Rechtsstellung erfolgen könnte, nicht zur Verfügung. Daran sei das Bemühen der Schulbehörde, den Kläger möglichst bald in einem gleichwertigen Amt unterzubringen, gescheitert.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

In der Berufungsinstanz hat der Kläger einmal mit der Begründung, daß er bereite ab 1. Oktober 1951 entsprechend seiner früheren Rechtsstellung hätte wiederverwendet werden können und müssen, und zum anderen mit Rücksicht darauf, daß er inzwischen wegen Erreichung der Altersgrenze mit Wirkung ab 1. April 1956 in den Ruhestand versetzt wurde, seinen Klageantrag geändert und die erbetene Feststellung auf die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1956 begrenzt.

7

Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert:

"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu zahlen:

den Unterschied zwischen den Dienstbezügen, die ihm für den Fall seiner Wiederernennung zu einem Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppe A 2 b auf den 1. Januar 1953 mit Besoldungsdienstalter vom 1. April 1930 für die Zeit bis 31. März 1956 zu zahlen gewesen wären, und den an ihn für diese Zeit als Studienrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 bezw. L 2 gezahlt worden sind.

Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen."

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus Verletzung der Fürsorgepflicht oder einer sonstigen Amtspflicht ebenso wie unmittelbare Gehaltsansprüche verneint. Im übrigen hat es seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Das hamburgische Lehrerbesoldungsgesetz habe einer Verwirklichung der im Bundesgesetz zu Art. 131 GG begründeten Anwartschaft des Klägers auf eine seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung nicht im Wege gestanden. Mithin habe das zur Wiederverwendung des Klägers eingeleitete Vorfahren ohne Rücksicht auf das hamburgische Gesetz durchgeführt werden dürfen und müssen. Die Ernennung des Klägers zum Oberstudiendirektor hätte spätestens bis zum 1. Januar 1953 bewerkstelligt werden können. Dadurch, daß die Beklagte die bereits eingeleiteten Ernennungsvorbereitungen eingestellt und die Ernennung des Klägers zum Oberstudiendirektor bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand beharrlich abgelehnt habe, in der Meinung, die Ernennung wegen des Lehrerbesoldungsgesetzes nicht mehr vollziehen zu können und zu dürfen, habe sie schuldlos rechtswidrig eine durch die Wiederverwendungsanwartschaft des Klägers bedingte sichere Aussicht seiner noch rechtzeitigen Wiederernennung zum Oberstudiendirektor zunichte gemacht und damit insoweit in das Vermögen des Klägers enteignungsgleich eingegriffen.

10

II.

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision ist nicht zulässig:

11

Die Differenzbeträge, um die der Streit der Parteien geht, machen für den in der Revisionsinstanz allein noch interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 1953 bis zum 31. März 1956 nach der eigenen. Aufstellung der Beklagten im. Schriftsatz vom 11. Juli 1956 etwa 2.800 DM bis 2.900 DM aus. Da die Revisionssumme (§546 Abs. 1 ZPO) mithin - selbst ungeachtet dessen, daß es sich nicht um eine Zahlungs-, sondern lediglich um eine Feststellungsklage handelt - nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich zugelassen worden ist, würde das Rechtsmittel nur dann zulässig sein, wenn eine der Voraussetzungen vorliegen würde, unter denen gemäß §547 ZPO die Revision auch ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet. Das ist hier angesichts dessen, daß das Berufungsgericht dem Kläger lediglich einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugebilligt hat, nicht der Fall. Dieser Anspruch kann insbesondere auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht den Ansprüchen zugerechnet werden, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden (§547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. §71 Abs. 2 Nr. 1 GVG). Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 23, 36 (38) [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55]. In dieser Entscheidung hat der Senat zwar ausgeführt, die Bestimmung des §71 Abs. 2 Nr. 1 GVG könne nicht in enger Auslegung dahin verstanden werden, daß von ihr lediglich die unmittelbar aus einem "Beamtengesetz" hergeleiteten Ansprüche erfaßt würden, vielmehr müsse im Rahmen dieser Bestimmung darauf abgestellt werden, ob Ansprüche aus einem "Beamtenverhältnis" hergeleitet würden. Aber auch bei dieser weiten Auslegung wird von der Bestimmung der Anspruch, den hier das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen hat und gegen den die Revision sich wendet, nicht umfaßt. Der dem Kläger zugebilligte Entschädigungsanspruch wird begründet aus einem Verhalten der Beklagten, das der Berufungsrichter als schädigenden Eingriff "in den Vermögensstand des Klägers als den Inbegriff seiner wirtschaftlichen Rechte" (S. 23 BU) und damit als enteignungsgleichen Eingriff gewürdigt hat. Wenn auch der "Vermögensstand" des Klägers, in den der "Eingriff" nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfolgt ist, in dem Beamtenverhältnis des Klägers verwurzelt war, so wird der Entschädigungsanspruch selbst doch nicht "aus dem Beamtenverhältnis" hergeleitet. Das Entscheidende für die rechtliche Beurteilung des zur Erörterung stehenden Anspruches ist der - nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfolgte - Eingriff in ein vermögenswertes Recht des Klägers, während der Umstand, daß dieses vermögenswerte Recht beamtenrechtlicher Art war, für die Beurteilung des Anspruchs in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Diese Auffassung hat der Senat im Ergebnis bereits für einen insoweit gleichgelagerten Fall in seinem Urteil vom 24. Juni 1954 - III ZR 52/53 - vertreten.

12

Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht aus der Bestimmung des §71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit §31 Hamb. AGGVG (Hamb. GVBl 1926, 708) abgeleitet werden. Die letztgenannte Bestimmung besagt, daß in Hamburg das Landgericht für alle in §71 Abs. 3 GVG bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und damit auch für Ansprüche gegen den Staat "wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" ausschließlich zuständig ist. Das Reichsgericht hat in RGZ 92, 172 den Begriff des "Anspruchs wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" auf Klagen beschränkt, "die sich gegen die Verfügung wenden, sie angreifen und daraus Ansprüche gegen den Staat ableiten". Es hat später in BG 139, 278 ff - die Entscheidung betrifft nicht wie die erstgenannte das Hamburgische, sondern das Braunschweigische Landesrecht - gefordert, daß die Verfügung der Verwaltungsbehörde selbst im Rechtsstreit die Klagegrundlage bilden müsse, und dementsprechend für einen Anspruch auf Entschädigung, der aus einer behördlichen Enteignungsverfügung hergeleitet wird, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts angenommen. Dem stimmt der Senat zu. Doch ist zu beachten: Soweit es für die Entscheidung einer prozessualen Frage auf das materielle Recht ankommt (z.B. für die Zulässigkeit des Rechtswege, für die Revisibilität eines "beamtenrechtlichen" Anspruchs, der die Revisionssumme nicht erreicht), hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß weder von der Rechtsauffassung einer der Prozeßparteien noch von der Rechtsauffassung des Gerichts, dessen Urteil durch das Rechtsmittel angefochten worden ist, sondern allein davon auszugehen ist, wie sich die materielle Rechtslage unter Zugrundelegung des behaupteten Sachverhalts objektiv richtig darstellt; ergibt also diese Prüfung beispielsweise, daß der geltend gemachte Anspruch unter 6.000 DM ein "beamtenrechtlicher" ist, so ist die Revision zulässig, gleichgültig ob das angefochtene Urteil die objektiv richtige Rechtsnatur des Anspruchs erkannt hat oder nicht, gleichgültig, ob der Anspruch zuerkannt oder abgewiesen worden ist, gleichgültig, ob die Revision diese Rechtslage erkannt hat oder nicht und unbeschadet des Umstandes, daß die zulässige Revision möglicherweise ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen werden muß, weil die Klage aus einem nicht revisiblen Rechtsgrund zugesprochen worden ist; ergibt jene Prüfung andererseits, daß der geltend gemachte Anspruch nicht ein "beantenrechtlicher" ist, so ist die Revision unzulässig, mag auch das angegriffene Urteil oder der Revisionskläger ihn für einen beamtenrechtlichen gehalten haben. Die Qualifikation des Anspruchs als eines "beamtenrechtlichen" durch den Kläger stellt also in diesem Zusammenhang nicht die "Behauptung einer Rechtstatsache" dar, von der das Rechtsmittelgericht als einen Teil des vom Kläger vorgetragenen "Sachverhalts" auszugehen hätte.

13

Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Es ist bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Revision, die davon abhängt, ob ein in erster Instanz vor das Landgericht gehörender Anspruch geltend gemacht worden ist - der Streit über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts ist anders als der Streit über die Zulässigkeit des Rechtsweges kein selbständiger absoluter Revisionsgrund -, von der objektiv zutreffenden materiellrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auszugehen. Dieser ergibt: Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts liegt ein enteignungsgleicher Eingriff der Schulbehörden in eine Vermögenswerte Rechtsposition des Klägers nicht vor; weder gehört die Erwartung des Klägers, nach den in Hamburg für nach dem Zusammenbruch zunächst nicht wieder verwendete Beamte geltenden Vorschriften in eine seiner früheren Verwendung entsprechende Beamtenstelle eingewiesen zu werden, zu seinen gegenwärtigen Vermögen, das Objekt eines Eingriffs sein kann, noch läßt sich das Verhalten der Behörde, das in der Ablehnung von Anträgen und in den Nichtweiterbetreiben eines auf die Beförderung des Klägers gerichteten Verwaltungsverfahrens bestand, als "Eingriff" von hoher Hand qualifizieren. Dann aber löst das Verhalten der Verwaltungsbehörde einen Entschädigungsanspruch nicht aus. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt ist demnach nicht geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu begründen. Es fehlt deshalb nach der objektiv zutreffenden materiellen Rechtslage an einem "Anspruch wegen Verfügung einer Behörde", für dessen Verfolgung das Landgericht in erster Instanz zuständig wäre. Mangels dieser Voraussetzung ist das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision nicht angreifbar. Die gleichwohl eingelegte Revision muß als unzulässig verworfen werden.

14

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß §97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer