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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1967, Az.: V ZR 24/64

Übertragung eines Grundstücks ; Bewilligung der Löschung einer Buchhypothek; Übereignung einer neuvermessenen Grundstücksparzelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1967
Aktenzeichen
V ZR 24/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.12.1963

Fundstellen

  • DB 1967, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1126 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Aus der Zusage einer erbrechtlichen Bedenkung kann, wenn sie nicht eingehalten wird, grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Als Eigentümer der im Grundbuch von E. Heft Nr. H 187 verzeichneten Parzelle 12220 (Meßgehalt: 10 Ar 85 qm) war der Schreinermeister Christof N. (Vater der Klägerin) und als Eigentümer der in Heft Nr. H 664 verzeichneten Nachbarparzelle 12219 (Meßgehalt: 10 Ar 69 im) waren die Eheleute Christof und Elise N. (Eltern der Klägerin) in Erbengemeinschaft eingetragen. Bei beiden Grundstücken handelt es sich um Weinbergparzellen. Der Vater der Klägerin starb im Jahre 1935. Seine Erben waren laut Erbschein des Nachlaßgerichts Stuttgart-Obertürkheim vom 14. Dezember 1962 die Mutter der Klägerin, deren Bruder Gustav N. und die Klägerin selbst. Gustav N. fiel am 19. Oktober 1944 und wurde von seiner Ehefrau, seiner Mutter und der Klägerin beerbt. Alleinerbin der am 28. Dezember 1945 verstorbenen Mutter ist die Klägerin. Die Klägerin und die Witwe des Gustav N., jetzige Ella U. vereinbarten am 28. Dezember 1962 anläßlich der Auseinandersetzung der Nachlässe Christof, Elise und Gustav N. die Übertragung des Eigentums an den Parzellen Nr. 12219 und 12220 auf die Klägerin. Sie ist während dieses Rechtsstreits am 13. Februar 1963 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

2

Der Ehemann der Beklagten war von seinem 10. Leben jahr an bei den Eltern der Klägerin in Pflege. Im Jahre 1932 heiratete er die Beklagte und lebte mit ihr zusammen im Hause seiner Pflegeeltern. Am 10. Juni 1932 ließ der Vater der Klägerin, zugleich in Vollmacht seiner Ehefrau, zugunsten der Beklagten eine Darlehensbuchhypothek über 4.000 RM nebst 6 % Zinsen auf den Parzellen 12219 und 12220 eintragen. Das den Eltern der Klägerin im Jahre 1931 von der Beklagten gegebene Darlehen betrug jedoch nicht 4.000 RM, sondern lediglich 2.660 RM. Die Beklagte und Ehemann bekamen im selben Jahre die Nutzung des oberen Teils der beiden vorgenannten Parzellen und besitzen ihn auch jetzt noch. Auf dem oberen Teil der Parzelle 12220 errichteten sie im Jahre 1943 ein Gartenhäuschen.

3

Zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann einerseits und der Mutter der Klägerin, der Klägerin selbst und ihrem später gefallenen Bruder Gustav andererseits traten nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre 1935 Spannungen auf, in deren Verlauf die Beklagte auch die Rückzahlung ihres Darlehens forderte. Zur Tilgung kam es nicht, ebensowenig zu einer Bereinigung der übrigen Streitpunkte. Gelegentlich war damals unter den Beteiligten davon die Rede, daß die Beklagte den oberen von ihr genutzten Teil der Parzellen 12219 und 12220 erhalten solle.

4

Im Jahre 1960 verklagte die Klägerin die Beklagte auf Bewilligung der Löschung der Buchhypothek über 4.000 GM nebst 6 % Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von 400 DM. In jenem Prozeß trug die Beklagte u.a. vor, die oberen Hälften der Parzellen seien ihr endgültig mit der Erklärung überlassen worden, sie werde diese Hälften als Gegenleistung für ihr Darlehen und ihre Mithilfe im Haushalt erhalten. Der Ehemann der Beklagten sagte als Zeuge aus, er und die Beklagte hätten dies so aufgefaßt, daß sie nach dem Tod der Eheleute N. die Hälfte des Weinbergs erhalten sollten, er habe sich auf den Erbfall verlassen. Jene Klage hatte Erfolg. Danach hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von E. a.N. Heft H 187 eingetragene Parzelle 12220 (Meßgehalt: 10 Ar 85 qm) und die in Heft H 664, daselbst eingetragene Nachbarparzelle 12219 (Meßgehalt: 10 Ar 69 qm) herauszugeben.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, von den im Klageantrag bezeichneten Parzellen ..., jeweils die obere Hälfte, also von der erstgenannten Parzelle 5 Ar 42,5 qm, von der zweitgenannten Parzelle 5 Ar 34,5 qm wegvermessen zu lassen ..., und die neugebildeten Parzellen der Beklagten zu übereignen. Sie hat u.a. vorgetragen: Als Gegenleistung für ihr Darlehen von 2.660 RM seien ihr die oberen Hälften der streitigen Parzellen zu Eigentum versprochen und ohne zeitliche Begrenzung zu Besitz überlassen worden. Jedesmal, wenn sie bei gelegentlichen Auseinandersetzungen von den Eltern der Klägerin ihr Geld zurückverlangt habe, habe man sie darauf hingewiesen, daß sie nichts mehr zu beanspruchen habe, weil sie den Weinberg bekommen habe. Danach habe sie auf der Rückzahlung nicht bestanden. Außerdem habe ihr Gustav N., der nach dem Tod des Vaters über den Grundbesitz allein verfügungsberechtigt gewesen sei, die Hälften der beiden Parzellen in zwei Feldpostbriefen vermacht.

6

Vorsorglich hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihr abgetretener Lohnansprüche ihres Ehemannes und wegen Verwendungsersatzes aus der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern geltend gemacht.

7

Die Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat ihren bisherigen Vortrag wiederholt, ergänzt und insbesondere erklärt, die Eheleute N. hätten ihr die Grundstückshälften nicht pacht- oder leihweise oder sonst unentgeltlich überlassen. Neffles hätten ihr die Hälften aber auch nicht zu ihren Lebzeiten zu Eigentum übertragen wollen. Den Besitz an den beiden Grundstückshälften habe man ihr nur deswegen - sofort endgültig - übergeben, weil sie das Darlehen gewährt habe. Die Überlassung der beiden Grundstückshälften sei nicht der Gegenwert für jene 2.660 RM, sondern dafür gewesen, daß sie diesen Betrag den Eltern der Klägerin als Kredit verschafft habe.

9

Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte nur die oberen Hälften der im Klageantrag bezeichneten Parzellen herauszugeben habe.

10

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

A.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Die Beklagte könne ihn nicht durch den Hinweis auf ein Recht zum Besitz abwehren. Unter welches Rechtsinstitut man die Überlassung der oberen Grundstückshälften an die Beklagte im Jahre 1932 auch stelle (Leihe, Miete, Pacht), die Beklagte bleibe zur Herausgabe verpflichtet (§ 604 Abs. 2, § 556, § 565 und § 595 BGB). Es liege ferner nahe, an ein Nutzpfandrecht (Antichrese) im Sinne des § 1213 BGB zu denken, obwohl § 1213 BGB für Grundstücke nicht gelte. Aber auch dann habe die Beklagte die ihr als "Pfand" überlassenen Grundstücksteile herauszugeben, weil sie mit ihrer Forderung aus dem gewährten Darlehen bereits nach dem im Vorprozeß ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. April 1962 befriedigt worden sei.

12

Nach dem abgewandelten Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge dieses Rechtsstreits solle die Überlassung der Grundstücksteile im Jahre 1932 unentgeltlich und nur aus Dankbarkeit für die Verschaffung des Darlehens erfolgt sein. Um welches Rechtsinstitut es sich dabei handeln soll, habe die Beklagte nicht gesagt. Sollte sie damit gemeint haben, es sei eine reine Gefälligkeitshandlung ohne rechtsgeschäftlichen Charakter gewesen, so sei ebenfalls nicht ersichtlich, daß ein fortdauerndes Besitzrecht der Beklagten hierdurch begründet worden sei.

13

Der Übereignungsanspruch lasse sich ferner nicht aus § 242 BGB unter Heranziehung der in den Urteilen BGHZ 12, 286 ff und 23, 249 ff niedergelegten Rechtsgrundsätze herleiten. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal erwiesen, daß ein formloser, auch nur mündlicher Vertrag zustande gekommen sei, in dem sich die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger zur Übereignung der beiden Grundstückshälften an die Beklagte verpflichtet hätten.

14

Die Tatsache der Verzinsung des Darlehens der Beklagten aus dem Jahre 1931 und die Hypothekenbestellung zeigten, daß der Vater der Klägerin das Eigentum an den beiden Weinbergparzellen nicht habe aufgeben wollen, auch nicht im Falle der Zwangsvollstreckung. Im übrigen habe selbst der Ehemann der Beklagten als Zeuge im Vorprozeß bekundet, der Vater der Klägerin habe zu seinen Lebzeiten an eine Übertragung des Eigentums an den beiden Grundstücksteilen nicht gedacht. Es könne unterstellt werden, daß die Eltern der Klägerin wiederholt über die Möglichkeit der Grundstücksübereignung auch mit der Beklagten und ihrem Ehemann gesprochen und eine solche in Erwägung gezogen hätten. Damit sei aber eine übereinstimmende Willenserklärung, wie sie ein Vertrag voraussetze (§ 145 BGB), noch nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte habe auch nicht einmal den genauen Inhalt und den Zeitpunkt des Vertrags darlegen können. Die Rechtsnachfolger Christof N. hätten jedenfalls weder schriftlich noch mündlich einen Grundstücksübereignungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. In dem Schriftwechsel Gustav N. befänden sich zwar Hinweise darauf, daß die Differenzen zwischen den Eheleuten Muckenfuß und den Erben Christof N. u.a. durch Überlassung der beiden Weinberghälften beigelegt werden sollten, jedoch sei es auch in dieser Frage zu keiner Einigung gekommen.

15

Der von der Beklagten geltend gemachte Übereignungsanspruch werde ferner nicht durch eine etwaige Zusage des Vaters der Klägerin, die Beklagte und ihren Ehemann erbrechtlich mit den eigenen Kindern gleichzustellen, gestützt. Ein derartiger Vertrag wäre nach § 2302 BGB nichtig gewesen.

16

Das Begehren der Beklagten könne schließlich auch nicht aus den Feldpostbriefen Gustav N. hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß Gustav N. auf den Tod seines Vaters nur zu 3/8 Erbe geworden war und deshalb allein über die Grundstücksteile gar nicht verfügen konnte, ergebe der Inhalt der beiden Briefe, daß der Beklagten, die damals auf Rückzahlung des Darlehens bestand, lediglich ein Vorschlag zur Tilgung unterbreitet worden sei. In diesem Tilgungsplan seien die beiden Grundstückshälften wertmäßig eingesetzt gewesen. Gustav N. habe damals nicht einmal die Absicht äußern wollen, ein Testament des von der Beklagten behaupteten Inhalts zu errichten.

17

B.

1.

Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die §§ 313, 242 BGB verletzt, den Vortrag der Beklagten nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt und nicht die angebotenen Beweise erhoben. Die Beklagte sei vom Erwerb eines anderen Grundstücks abgehalten worden. Man habe ihr das Darlehen nicht zurückgezahlt und sie auf den Besitz an den Grundstückshälften sowie darauf verwiesen, daß sie das Eigentum daran erlangen werde. Man müsse zusätzlich zudem den Sachverhalt sehen, wie der Ehemann der Beklagten von den Eltern er Klägerin als Pflegekind gehalten worden sei, der unentgeltlich für sie in der Erwartung dessen tätig geworden sei, daß er wie ein Kind behandelt werde und daß seine Frau, die Beklagte, Eigentum an den ihr zu Besitz überlassenen Grundstücken erhalten werde.

18

Die Rügen sind unbegründet.

19

a)

Unstreitig ist ein formgültiger Übereignungsvertrag nicht abgeschlossen worden. Im übrigen muß die rechtliche Würdigung des Vortrage der Beklagten von ihrem "abgewandelten" Vorbringen im zweiten Rechtszug ausgehen. Danach haben die Eltern der Klägerin der Beklagten versprochen, sie erhalte die Grundstückshälften - zusätzlich - dafür, daß sie ihnen den Kredit von 2.660 RM gewahrt habe, nicht etwa als gleichwertige Gegenleistung für diesen Betrag, Zu ihren Lebzeiten hätten sie sich des Besitzes, aber noch nicht des Eigentums, daran entäußern wollen. Die Beklagte habe es bei der Erbauseinandersetzung erhalten sollen. Sie habe deshalb damit gerechnet, daß die Grundstückshälften ihr und ihrem Mann bei der Auseinandersetzung zusammen übereignet würden. Die Grundstückshälften hätten nicht unentgeltlich, auch nicht pachtweise überlassen sein sollen. In den späteren Verhandlungen ab 1935 hätten die Beteiligten jedoch immer nur noch "davon gesprochen", daß die Beklagte für "ihr Geld" den oberen Weinberg erhalte. Sie habe wiederholt noch auf die Geldforderung als solche "zurückgegriffen, ohne dabei übrigens daran zu denken, daß sie den oberen Weinberg gegen Zahlung des Geldes ebenfalls zurückgeben müsse". Sie habe sich dann aber damit "abgefunden", daß sie für ihr Geld den oberen Weinberg erhalte. Ab 1951 habe sie die Grundstückshälften sowie "eine" Geldzahlung (und Einrichtungsgegenstände) gefordert.

20

aa)

Dieser Vortrag gestattet zunächst infolge mangelnder Substantiierung nicht die Annahme, daß nach dem Tod Christof N. mündlich ein Grundstücksveräußerungsvertrag (Hergabe der Grundstückshälften als Entgelt für das Darlehen) zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nichts Konkretes darüber vorgetragen, wer ihr Verhandlungspartner war, wann man im Zuge "der späteren Verhandlungen ab 1935" zu einer Einigung und festen Vereinbarung gelangte, weichen genauen Inhalt sie hatte und in welchen Erklärungen insbesondere die Verpflichtung zur Übereignung der Grundstückshälften als Entgelt für das von ihr, der Beklagten, den Eltern N. gegebene Geld zu erblicken war. Eine genaue Angabe erwies sich insoweit vor allem deshalb als unerläßlich, weil die Beklagte selbst durch "ihr Zurückgreifen" auf das Darlehen gegen eine solche Abmachung verstoßen hätte.

21

bb)

Die weiteren Behauptungen der Beklagten über das Versprechen der Eheleute N. ihr über den Besitz hinaus auch Eigentum an den Grundstückshälften zu übertragen, sind ebenfalls ungeeignet, die Klage abzuwehren und der Widerklage zum Erfolg zu verhelfen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, die Grundstückshälften hätten ihr die Eheleute N. "als Gegenleistung" für das Darlehen zu Eigentum versprochen und ihr, wenn sie bei gelegentlichen Auseinandersetzungen erklärt hatte, N. sollten ihr doch ihr Geld zurückgeben, dann gehe sie, erwidert, sie habe ja die Weinberghälften erhalten und deshalb nichts mehr zu beanspruchen.

22

Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, die Grundstückshälften seien ihr - zusätzlich - zu Eigentum in der späteren Auseinandersetzung dafür versprochen worden, daß sie den Eheleuten N. 2.660 RM als Kredit gegeben habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte insoweit ohne Rechtsirrtum für beweisfällig erachtet. Sie hat zwar im Anschluß an dieses Vorbringen Beweis für die Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt im Jahre 1932 angeboten. Selbst wenn es sich hierbei aber um eine zu beweisende Indiztatsache im Hinblick auf jenes neue Vorbringen handelte, war das Berufungsgericht, wenn er, hieraus einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Haupttatsache nicht glaubte ziehen zu können, nicht gehalten, jenem Beweisanerbieten zu entsprechen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 1966 - V ZR 16/64 S. 19). Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang auch auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug verwiesen hat, demzufolge die Weinberghälften als Gegenleistung für ihren Kredit versprochen waren und sie, die Beklagte, von den Eheleuten Neffle als abgefunden betrachtet worden ist, verträgt sich dieses weitere Vorbringen mit ihrer vorerwähnten neuen Behauptung nicht, die Grundstückshälften seien ihr zusätzlich versprochen worden. Unter solchen Umständen rügt die Revision vergeblich, das Oberlandesgericht habe nicht Beweis-darüber erhoben, daß die Eheleute N. zur Beklagten gesagt hätten, sie habe ja den "Wengert ..." erhalten und deshalb nichts mehr zu beanspruchen. Weil sonach nicht bewiesen ist, daß der Beklagten die Grundstückshälften mündlich versprochen worden sind, kommt es auf den Mangel der Form (§§ 313, 125 BGB) nicht an.

23

Infolgedessen spielt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Frage, ob es hier Treu und Glauben widerspräche, Vertragsansprüche an der fehlenden Form scheitern zu lassen, keine Rolle.

24

b)

Für eine Anwendung des § 2302 BGB ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund kein Raum. Rechtsirrtumsfrei hat es eine etwaige vertragliche Zusage Christof N., die Beklagte und ihren Ehemann erbrechtlich den eigenen Kindern gleichzustellen, für unwirksam erachtet.

25

c)

Als rechtlich unangreifbar erweisen sich weiterhin die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß das Begehren der Beklagten nicht auf die Feldpostbriefe Gustav N. gestützt werden kann. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Schreiben nur einen Tilgungsplan enthalten, begegnet keinen Bedenken. Mit der Ansieht, sie stellten "eine Form der Auseinandersetzung dar", greift die Revision jene tatrichterliche Würdigung an und überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen.

26

2.

Die Revision meint ferner, unter dem Gesichtswinkel des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positiven Vertragsverletzung müßten "der Beklagten bzw. ihren Ehemann die Grundstücke zugesprochen werden".

27

Die Rüge ist unbegründet.

28

Unter positiver Vertragsverletzung sind alle schuldhaften Forderungsverletzungen zu verstehen, die weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben (BGHZ 11, 80, 83) [BGH 13.11.1953 - I ZR 140/52]. Die Revision gibt nicht an, weiche Forderungen der Beklagten verletzt sein sollen. Eine Übereignungsverpflichtung ist, wie dargelegt, nicht zustandegekommen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern daraus, daß Christof N. etwa Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Ehemann der Beklagten verletzt hat, unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf Übereignung der umstrittenen Grundstückshälften folgen soll. Die Beklagte wäre im übrigen zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht berechtigt; ihr Ehemann hat ihr nur den - angeblichen - mit 12.000 RM bezifferten Lohnanspruch, nicht aber weitere mit dem Arbeitsverhältnis etwa zusammenhängende Ansprüche abgetreten.

29

Verschulden bei Vertragsschluß kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Der Anspruch geht grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens. Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen schafft, auch wenn diese nicht zu einem Vertragsschluß führen, ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis unter den Beteiligten, das sie zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Ein schuldhaftes Verhalten bei Verhandlungen kann darin liegen, daß das Vertrauen auf das bevorstehende Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses erweckt und der andere Teil dadurch zu Aufwendungen veranlaßt wird. Ebenso kann z.B. das Verschulden eines Verkäufers bei Verkaufsverhandlungen - selbst wenn sie nicht zum Abschluß eines Kaufvertrages führen - einen Schadenersatzanspruch auslösen, sofern er sich schuldhaft so verhält, daß der Käufer im Vertrauen auf den bevorstehenden Abschluß des Vertrags von einem anderen günstigen Kauf absieht (vgl. Urteil des Senats v. 4. März 1955 - V ZR 66/54, BB 1955, 429). Für eine auch nur entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall gibt der Sachverhalt aber keine Veranlassung. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichte Stuttgart vom 24. März 1961 ergibt, haben der Ehemann der Beklagten und diese selbst die Äußerungen Christof N., die Beklagte bekomme die Grundstückshälften, dahin aufgefaßt, sie werde die Grundstückshälften nach dem Tode der Eheleute N. erben. Auch im Jahre 1935 faßten die Beklagte und ihr Ehemann eine Äußerung der Eheleute N. dahin auf, sie würden nach deren Tod durch letztwillige Verfügung die Grundstückshälften erhalten. Die Beklagte ist oft "hinter" ihrem Ehemann "hergewesen", er solle den halben Weinberg auf sie übertragen lassen; er ist aber deswegen nicht an die Eheleute N. herangetreten, weil er sich darauf verließ, daß ihm der Grundbesitz kraft Erbschaft zufallen würde. Diese Hoffnung wurde erstmals im Jahre 1936 enttäuscht, als sich nach dem Tode Christof N. zeigte, daß er die Beklagte nicht bedacht hatte. In den folgenden Jahren konnte sich die Beklagte nach dem Gang der Verhandlungen mit Elise und Gustav N. sowie der Klägerin nicht darauf verlassen, daß sie die Grundstückshälften bekam. In ihrem Auftrag schrieb Rechtsanwalt Dr. K. am 29. Oktober 1941 der Mutter Elise N., der Klägerin und ihrem Bruder Gustav N., die Beklagte fordere das Darlehen nebst Zinsen zurück, ohne jene Grundbesitzübertragung auch nur zu erwähnen. Nach dem Tode Elise N. im Jahre 1945 mußte die Beklagte abermals feststellen, daß ihr oder ihrem Mann der Grundbesitz nicht vermacht war. Sie ist sieh danach, wie das Oberlandesgericht ersichtlich und rechtsirrtumsfrei angenommen hat, über ihre unsichere Rechtsstellung im Hinblick auf den Erwerb der Grundstückshälften rechtzeitig im klaren und in der Lage gewesen, das Darlehen zu kündigen und nach Rückzahlung ein anderes Grundstück zu erwerben. Für die Annahme schuldhaft verzögerlichen Verhaltens von Mitgliedern der Familie N. ist kein ausreichender Anhalt vorgetragen.

30

Auch aus der angeblichen Zusage Christof N. allein, die Beklagte und ihren Ehemann erbrechtlich zu bedenken, folgt insoweit nichts. Daraus, daß eine solche Zusage nicht gehalten wird, kann grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden (vgl. § 2302 BGB; Lange, Erbrecht 1962 § 36 I 1, Planck BGB 4. Aufl. I § 2302 Anm. 1). Die in den Entscheidungen BGHZ 12, 286 ff und 23, 249 ff niedergelegten Grundsätze betreffen anders gelagerte Sachverhalte (Hoferbfolgen) und gestatten keine ausdehnende Anwendung auf den vorliegenden Fall.

31

II.

A.

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten das Zurückbehaltungsrecht aus folgendem Grund nicht zuerkannt: Der angebliche Lohnanspruch ihres Ehemannes aus der Zeit bis 9. Mai 1935 sei nicht nachgewiesen. Die Tatsache, daß die Beklagte und ihr Ehemann von 1935 bis zu dem vorliegenden Rechtsstreit, also mehr als 25 Jahre keinen derartigen Lohnanspruch erhoben hätten, obgleich im Jahre 1941 und 1947 die gegenseitigen Geldansprüche infolge der erheblichen Differenzen genau beziffert und geltend gemacht worden seien (ab 1. August 1931), lasse nach der Lebenserfahrung auch den Schluß zu, daß dem Ehemann der Beklagten aus seinem Arbeitsverhältnis mit Christof N. kein Lohnanspruch mehr zustand. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt Sc., in den Schriftsätzen vom 29. Oktober 1941 und vom 29. Januar 1947 den Anspruch auch geltend gemacht.

32

B.

Die Revision meint demgegenüber, die Beklagte hätte den Lohnanspruch bisher noch nicht zu erheben und nicht zu beziffern brauchen, weil sie den Nachlaß nicht als geregelt angesehen habe. Von einer Lebenserfahrung, wie sie das Berufungsgericht annehme, könne solange nicht gesprochen werden, wie die Beklagte damit habe rechnen dürfen, daß sie die Grundstücke, die sie bewirtschaftete, erhalten würde. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt.

33

C.

Der Angriff hat keinen Erfolg.

34

Im ersten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, der Ehemann habe unentgeltlich in der Schreinerei Christof N. gearbeitet und für seine Tätigkeit als Geselle nur Wohnung, Kost und ein Taschengeld von wöchentlich 5 RM erhalten, die Beklagte, die nach der Heirat im Jahre 1932 mit in die Wohnung der Eheleute N. gezogen sei, habe gegen die gleichen Leistungen den ganzen Haushalt versorgt und daneben "auch sonstige Arbeitsleistungen verrichtet, die den Eltern der Klägerin zugute gekommen seien". Auch unter den 1931 bis 1935 herrschenden Verhältnissen habe der Beklagten und ihrem Ehemann ein Anspruch auf eine Barvergütung von zusammen mindestens 200 RM zugestanden (Beweis: Sachverständigengutachten). Ihre gesamte Forderung betrage deshalb jährlich mindestens 2.400 RM und in den Jahren 1931 bis 1935 12.000 RM.

35

Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte nur noch den ihr abgetretenen Lohnanspruch ihres Ehemannes geltend gemacht und dazu behauptet, er habe keinen Lohn erhalten, Christof N. habe ihn auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine Sozialversicherungsleistungen gezahlt. In den Jahren 1931 bis 1935 hätten ihm monatlich 200 RM Lohn zugestanden. Er habe auf Lohnforderungen in der Erwartung verzichtet, daß er den ehelichen Kindern gleichgestellt werden würde. Nach dem Tod Christof N. habe er "natürlich gesehen", daß er durch Testament nicht bedacht sei. Er habe sich in der Folge damit aber im Hinblick darauf "abgefunden", daß der Beklagten der obere Teil des Weinbergs fest zugesagt "wurde". Beide hätten damit, daß sie diese Grundstückshälften erhalten würden, bis zum Beginn des Vorprozesses gerechnet.

36

Das Oberlandesgericht hat unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes für nicht bewiesen erachtet, daß der Beklagten noch ein abgetretener Anspruch auf Lohn ihres Ehemannes zustehe. Dabei hat es ersichtlich den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, daß ihr Ehemann auf seine Lohnforderungen gegen Christof N. verzichtet hatte und es trotz der Enttäuschung über das Ausbleiben der Erbschaft jahrzehntelang bei dem Verzicht bewenden ließ. Die weitere Behauptung, die Beklagte und ihr Mann hätten bis zum Beginn des Vorprozesses mit dem Erwerb der Grundstückshälften gerechnet und deshalb den Verzicht nicht rückgängig gemacht, hat das Oberlandesgericht nach dem Zusammenhang der Gründe mangels Beweisangebots für unbewiesen erachtet und dabei insbesondere das Verhalten der Beklagten in den Jahren 1941 und 1947 bedacht. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Soweit die Revision meint, ein Erfahrungssatz des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts bestehe nicht, ist zu bemerken, daß es sich insoweit, wie das Wort "auch" im Berufungsurteil erkennen läßt, um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf die es nicht entscheidend ankommt.

37

III.

A.

Bei der zweiten Forderung der Beklagten, mit der sie ihr Zurückbehaltungsrecht begründet, handelt es sich um Verwendungsersatz im Sinne des § 994 BGB. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Das von der Beklagten und ihrem Ehemann errichtete Gartenhaus habe außer Betracht zu bleiben, weil es Eigentum der Beklagten geblieben sei und von ihr jederzeit entfernt werden könne. Dagegen habe die Klägerin der Beklagten die Kosten der von ihr gepflanzten Obstbäume und Beerensträucher zu erstatten. Als Verwendung könnten aber nur die Kosten im Zeitpunkt der Pflanzung gefordert werden. Aus dem Gutachten des Liegenschaftsamts der Stadt Stuttgart vom 27. März 1961 sei ersichtlich, daß fast alle Bäume und Sträucher vor der Währungsreform gekauft und daher mit Reichsmark bezahlt worden seien. Selbst wenn der Wert der jungen Pflanzen 50 % des jetzigen Wertes ausmachen sollte, verbleibe nur ein Betrag von 612 RM = 61,20 DM. Die Klägerin habe demgegenüber nach § 987 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, mindestens vom 8. Juni 1962 an (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit), der nach § 280 BGB zu einer Geldschuld geworden sei. Daß der Obstertrag aus den Ernten 1962 und 1963 den Wert von 61,20 DM bei weitem übersteige, ergebe sich schon aus dem großen Baum- und Beerensträucherbestand der streitigen Grundstücksteile. Das Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB sei damit auch ausgeschlossen.

38

B.

Die Revision bringt hierzu vor: Das Gartenhaus sei wesentlicher Bestandteil geworden, weil es nämlich nicht unter § 95 BGB falle. Die Anschaffungskosten bewerte das Berufungsgericht zu gering. Es hatte § 18 Umstellungsgesetz wenigstens in entsprechender Anwendung berücksichtigen müssen. Die Vorschrift müsse auch auf Pflegekinder entsprechend angewandt werden. Zum mindesten sei das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB begründet, dem nun nicht zu Recht ein Erntegewinn entgegengesetzt worden könne. Jedenfalls würde dieser nicht den Ersatzanspruch erreichen.

39

C.

Die Rüge ist unbegründet.

40

§ 95 BGB ist nicht verletzt. Das "Gartenhäuslein" besteht aus Holz (ca. 5 × 3 m) mit Ziegeldach. Das Landgericht hat es als bewegliche im Eigentum der Beklagten oder ihres Ehemannes stehende Sache angesehen, die jederzeit entfernt werden könne. Die Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen in der Berufungsbegründung nicht beanstandet. Das Oberlandesgericht hat daraufhin nach §§ 93, 94 BGB ohne Rechtsirrtum denselben Standpunkt eingenommen.

41

Auch die Schätzung der Anpflanzungskosten durch das Berufungsgericht enthält keinen Rechtsverstoß.

42

Die Revision beanstandet daran nur das Umstellungsverhältnis 10: 1. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die geltend gemachte Forderung nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei, begegnet aber keinen Bedenken (vgl. OGH NJW 1950, 542, 543) [OGHBrZ Köln 31.03.1950 - IIb ZS 132/49]. Zwischen der Beklagten, die selbst als Berechtigte des Ersatzanspruchs auftritt, und den Eltern der Klägerin bestand kein Pflegekindschaftsverhältnis. Es fehlen alle tatsächlichen Voraussetzungen dafür, eine Interessenlage anzunehmen, die eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 18 UmstG auf den vorliegenden Fall gestatten würde.

43

Die Schätzung der Nutzungen, die die Beklagte seit Rechtshängigkeit gezogen hat, ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Verrechnung des Geldwertes der Nutzungen gegen die Verwendungen (vgl. RG JW 1928, 2437, 2438; BGH Urt. v. 20. Oktober 1952 - IV ZR 200/51, JR 1952, 472, 473; Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 1000 Rdn 9).

44

IV.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Rothe
Mattern
Dr. Grell