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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1966, Az.: Ib ZR 158/64

Verpflichtung eines preisunterbietenden Außenseiters zur Auskunft über seine Bezugsquelle gegenüber dem Preisbinder; Sittenwidrigkeit der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs; Schadensersatzanspruch des preisbindenden Markenartikelherstellers gegen den preisunterbietenden Außenseiter; Tatbestand eines sittenwidrigen Zusammenwirkens des preisunterbietenden Außenseiters mit dem Vertreter des Preisbinders bei der Warenbeschaffung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 158/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.10.1964
LG Essen - 31.05.1963

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verstoß gegen die Norm des § 1 UWG löst, wenn er schuldhaft begangen worden ist und zum Eintritt eines Schadens geführt hat, einen Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz aus. Die Frage, wie der Schadensersatzanspruch zu erfüllen ist, richtet sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff BGB.

  2. 2.

    Der Schadensersatzanspruch eines preisbindenden Markenartikelherstellers gegen den preisunterbietenden Außenseiter erschöpft sich nicht in jedem Fall in der Geltendmachung eines Geldersatzanspruchs. Denn die durch die Preisunterbietung herbeigeführte Erschütterung des reversmäßig gesicherten Preisbindungssystems kann ihrerseits zur Folge haben, dass die für ein Vorgehen gegen andere Verletzer erforderliche Lückenlosigkeit der Preisbindung in der tatsächlichen Durchführung nicht mehr gegeben sei. Um das zu verhindern, muss der Hersteller bestrebt sein, Lücken in seinem Bindungssystem zu beseitigen.

  3. 3.

    Zur Beseitigung der durch das Verhalten eines Verletzers entstandenen Erschütterung des Bindungssystems und für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie er vor der schadenstiftenden Handlung bestanden hat, ist es jedenfalls in den Fällen der Verleitung zum Vertragsbruch auch geboten, dass der Verletzer als Teil des von ihm zu leistenden Schadensersatzes den Hersteller die Lieferanten benennt, von denen er dessen Waren bezogen hat.

  4. 4.

    Die Zuerkennung des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Rahmen des § 249 BGB setzt ein erforderliches Verschulden voraus.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom
7. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1964 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 1963 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, darüber Auskunft zu erteilen, von wem sie die Ware der Klägerin erhalten hat.

  2. II.

    Die Kosten des Berufungsrechtszuges, werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10, die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt den bekannten Markenweinbrand "Asbach Uralt" her. Für den Vertrieb dieses Erzeugnisses hat sie eine Preis- und Vertriebsbindung eingeführt. Durch die Preisbindung werden sowohl die Endverkaufspreise als auch die Zwischenhandelspreise gebunden. Das Bundeskartellamt hat die Anmeldung dieser Preisbindung bestätigt.

2

Die Beklagte, eine Feinkostgroßhandlung, ist nicht in das Vertriebssystem der Klägerin eingeschaltet. Sie hat keine Preis- und Vertriebsbindungsreverse der Klägerin unterzeichnet. Gleichwohl setzt sie sich in Besitz von Erzeugnissen der Klägerin, Sie verkaufte am 19. April 1963 an einen ihrer Kunden einen Karton 12/1 Flaschen "Asbach Uralt" unter dem gebundenen Zwischenhandelspreis.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Preisbindung werde bezüglich der Zwischenhandels- und der Endverkaufspreise lückenlos durchgeführt. Die Beklagte habe sich die Ware durch Ausnutzung des Vertragsbruchs eines reversgebundenen Zwischenhändlers beschafft und insbesondere durch die Preisunterbietung unlauteren Wettbewerb getrieben. Die Beklagte sei daher auch verpflichtet, Auskunft zu geben, von wem sie die Erzeugnisse der Klägerin erhalten habe. Diese Namhaftmachung sei erforderlich, damit künftige Verletzungen des Preis- und Vertriebsbindungssystems verhindert werden könnten.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen,

es zu unterlassen, die Erzeugnisse der Klägerin, insbesondere das Erzeugnis "Asbach Uralt" unter dem gebundenen Zwischenhandelspreis an andere Handelsunternehmen zu verkaufen;

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, von wem die Beklagte die Ware der Klägerin erhalten hat und in welchem umfang, beginnend mit dem 1. Januar 1962.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Vertreter der Klägerin lehnten eine Belieferung wegen angeblicher Erschöpfung der Kapazität ab. Sie, die Beklagte, führe ein Warenlager für Wiederverkäufer mit Bedarfsartikeln für die Gastwirtschaftsbranche und müsse mit Rücksicht auf ihre Kunden und auch aus Prestigegründen Spitzenerzeugnisse wie den "Asbach Uralt" führen. Bei dem Weiterverkauf dieser Ware der Klägerin habe sie keinen Gewinn erzielt. Das Auskunftsverlangen sei nicht begründet und verstoße zudem gegen das Grundgesetz. Überdies sei die Klägerin wegen der von ihr behaupteten Lückenlosigkeit ihres Überwachungssystems auch ohne Auskunft in der Lage, den Lieferanten festzustellen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

7

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den auf Auskunftserteilung gerichteten Klagantrag abgewiesen. Dagegen hat es die Berufung zurückgewiesen, soweit diese sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung richtete.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet angesehen, weil die Beklagte die unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs beschafften Waren der Klägerin unter den vorgeschriebenen Zwischenhandelspreisen weiterverkauft und damit sittenwidrig gehandelt hat.

10

Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht dagegen aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtet. Es geht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung des preisunterbietenden Außenseiters, dem Preisbinder Auskunft über die Bezugsquelle zu geben, stets an ein unter § 826 BGB fallendes sittenwidriges Verhalten des Außenseiters bei dem Warenbezug als solchen geknüpft sei. Diese Verpflichtung bestehe demnach nur, wenn der Außenseiter seinen Lieferanten zum Vertragsbruch verleitet habe oder wenn ein planmäßiges, von der Absicht der Schädigung des Preisbinders getragenes und längere Zeit hindurch verwirklichtes Zusammenwirken zwischen dem Außenseiter und dessen Lieferanten festzustellen sei. Im vorliegenden Fall dagegen habe sich die Beklagte die Ware der Klägerin lediglich unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs verschafft. Daher sei der Vorgang der Warenbeschaffung für sich allein noch nicht sittenwidrig. Zwar habe die Klägerin in der letzten Verhandlung beantragt, den Inhaber der Beklagten eidlich darüber zu vernehmen, daß er beim Erwerb und der Weiterveräußerung des Kartons "Asbach Uralt" am 19. April 1963 die Preisbindung und Absatzregelung der Klägerin genau gekannt und in bewußtem und gewollten Zusammenwirken mit dem "zugelassenen Vertreter der Klägerin" die von diesem angebotene Vertragsverletzung mitgemacht und ausgeübt habe. Da darin indessen keine schlüssige Behauptung eines für sich allein bereits sittenwidrigen Verhaltens bei der Warenbeschaffung liege, habe sich eine Beweiserhebung erübrigte Vielmehr gehe die Klägerin nach wie vor davon aus, daß es sich um einen einmaligen Erwerb ihrer Ware handele, weil sich der Beweisen trag ausdrücklich allein auf den Erwerb "des" am 19. April 1963 weiterverkauften Kartons mit nur 12/1 Flaschen beziehe. Da keine Anhaltspunkte für wiederholte Verkäufe durch die Beklagte vorlägen, könne auch nicht aus einer Vielzahl von Verkäufen auf eine wiederholte Belieferung der Beklagten durch einen Vertragsbrüchigen Vertreter der Klägerin geschlossen werden. Da es sich somit um einen einmaligen Erwerbsvorgang gehandelt habe, zu dem die Beklagte von sich aus keinen Anstoß gegeben habe, sei der Nachweis eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten bei dem Bezug der fraglichen Ware nicht geführt und auch mit dem von der Klägerin angetretenen Beweis nicht zu führen.

11

II.

Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit sie sich auf das mit der Klage verfolgte Auskunftsbegehren beziehen, sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche (§ 286 ZPO) Rügen. Da die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, war das angegriffene Urteil aufzuheben. Insoweit ist der Sachverhalt unstreitig und eine weitere Aufklärung nicht erforderliche. Das Revisionsgericht ist daher in der Lage durch zuerkennen.

12

1.

Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe unlauter gehandelt, weil sie die unter Ausnützung des Vertragsbruchs eines Vertreters erworbenen Waren der Klägerin unter dem gebundenen Zwischenhandelspreis weiterverkauft habe. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht gibt zwar nicht an, auf Grund welcher gesetzlichen Vorschrift es den Unterlassungsanspruch für begründet hält, offensichtlich nimmt es aber die Vorschrift des § 1 UWG als Anspruchsgrundlage an.

13

Ein solcher Verstoß löst, wenn er schuldhaft begangen worden ist und zum Eintritt eines Schadens geführt hat, einen Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz aus. Die Frage, wie der Schadensersatzanspruch zu erfüllen ist, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 249 ff BGB).

14

Hierzu hat der erkennende Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts dargelegt (BGH GRUR 1964, 320, 323 - Maggi), daß sich der Schadensersatzanspruch des preisbindenden Markenartikelherstellers gegen den preisunterbietenden Außenseiter nicht in jedem Fall in der Geltendmachung eines Geldersatzanspruchs erschöpfe. Denn die durch die Preisunterbietung herbeigeführte Erschütterung des reversmäßig gesicherten Preisbindungssystems könne ihrerseits zur Folge haben, daß die für ein Vorgehen gegen andere Verletzer erforderliche Lückenlosigkeit der Preisbindung in der tatsächlichen Durchführung nicht mehr gegeben sei. Um das zu verhindern, müsse der Hersteller bestrebt sein, Lücken in seinem Bindungssystem zu beseitigen. Zur Beseitigung der durch das Verhalten des Verletzers entstandenen Erschütterung des Bindungssystems und für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie er vor der schadenstiftenden Handlung bestanden habe, sei es jedenfalls in den Fällen der Verleitung zum Vertragsbruch auch geboten, daß der Verletzer als Teil des von ihm zu leistenden Schadensersatzes den Hersteller die Lieferanten benenne, von denen er dessen Waren bezogen habe. Die Frage, ob ein solcher Auskunftsanspruch auch dann bestehe, wenn dem preisunterbietenden Außenseiter eine bloße Ausnützung eines fremden Vertragsbruchs vorzuwerfen sei, für den er selbst in keiner Weise verantwortlich sei, hat der Senat offen gelassen, da in dem zu entscheidenden Fall dem Beklagten ein sittenwidriges Zusammenwirken mit seinem Lieferanten zum Schaden der Klägerin zur Last zu legen war, welches diesen Auskunftsanspruch begründete.

15

Hiernach stünde im Streitfall der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Benennung des Lieferanten jedenfalls dann zu, wenn die Beklagte diesen zum Vertragsbruch verleitet oder mit ihm sittenwidrig zum Schaden der Klägerin zusammengewirkt hätte. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nicht bereits dem eigenen Sachvortrag der Beklagten das Vorliegen eines sittenwidrigen Zusammenwirkens mit dem Vertreter entnommen hat, der ihr die Ware der Klägerin geliefert hat. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, es habe sich in der lokalen Gastwirtschaftsbranche herumgesprochen, daß sie sich vergeblich um eine ordnungsgemäße Belieferung mit dem Weinbrand "Asbach Uralt" der Klägerin bemüht habe. Daraufhin habe ihr ein zugelassener Vertreter der Klägerin von sich aus angeboten, die benötigten Mengen dieses Weinbrandes zu einem verbilligten Preise von ihm zu kaufen. Der Vertreter habe das damit begründet, daß er durch den ihr gewährten Preisnachlaß zwar auf seine Wiederverkäuferprovision verzichte, daß er durch den erhöhten Umsatz aber einen sich ebenfalls steigernden Jahresbonus erhielte, was ihm völlig ausreiche.

16

Allerdings hat die Beklagte nur einmal Ware der Klägerin von diesem Vertreter erhalten. Gleichwohl geht die Ansicht des Berufungsgerichts fehl, in dem Verhalten der Beklagten sei aus dem Grunde weder eine Verleitung zum Vertragsbruch noch ein planmäßiges Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vertreter der Klägerin, sondern nur eine Ausnutzung fremden Vertragsbruchs zu erblicken, weil es sich um einen einmaligen Erwerbsvorgang gehandelt habe, zu dem die Beklagte von sich aus nicht den Anstoß gegeben habe. Diese aus der Einmaligkeit der Warenbeschaffung hergeleitete Beurteilung könnte dann gerechtfertigt sein, wenn der Vertragsbrüchige Vertreter sich lediglich ausnahmsweise bereitgefunden hätte, die Beklagte einmal zu beliefern. So liegt es hier aber nicht. Denn nach den vom Berufungsgericht auf Grund des unstreitigen Parteivorbringens getroffenen Feststellungen hat sich der Warenbezug der Beklagten von dem Vertreter der Klägerin nur deshalb auf einen einzigen Fall beschränkt, weil der am 19. April 1963 erfolgte Weiterverkauf des aus dieser Lieferung stammenden Kartons mit 12 Flaschen "Asbach Uralt" zur Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits geführt hat und die Beklagte daraufhin den Restbestand dieses Weinbrandes aus ihrem Wiederverkaufslager herausgenommen hat. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt (BU 12), daß die Beklagte sich bei Erwerb der Ware dessen bewußt gewesen sei, mit einem Vertragsbrüchigen Vertreter der Klägerin zu verhandeln und die Ware unter dem von dieser vorgeschriebenen Zwischenhandelspreis zu erhalten. Daß es nur zu einem einzigen Lieferungsgeschäft zwischen dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten gekommen ist, beruht demnach nicht darauf, daß beide etwa von vornherein nur diese eine Lieferung hätten durchführen wollen. Vielmehr ist die Beklagte nur deshalb am weiteren Warenbezug gehindert worden, weil der Weiterverkauf der aus der einzigen Lieferung stammenden Ware von der Klägerin entdeckt worden ist und die Beklagte nunmehr für die Zukunft mit weiteren Kontrollen durch die Klägerin rechnen mußte. Im übrigen folgt bereits aus der Einlassung der Beklagten, ihr habe der Vertreter der Klägerin angeboten, "die benötigten Mengen" des Weinbrandes von ihm verbilligt zu kaufen, weil er durch den erhöhten Umsatz einen sich ebenfalls steigernden Jahresbonus erhalte, daß es von vornherein nicht bei nur einer Lieferung bleiben sollte, sondern daß eine länger andauernde Geschäftsverbindung mit wiederholten Bestellungen und Lieferungen erstrebt wurde. Da der Jahresumsatz der Beklagten nach ihrer eigenen Angabe über 2 Millionen DM beträgt, ist nach der Lebenserfahrung auch aus diesem Grunde davon auszugehen, daß es nach dem Willen beider Partner des Lieferungsgeschäfts nicht bei einer nur einmaligen Lieferung bleiben sollte. Schließlich spricht auch das große Interesse der Beklagten an einer Belieferung mit dem Erzeugnis der Klägerin - sie hatte sich seit Jahren wiederholt vergeblich darum bemüht - dafür, daß sie von der Erwartung ausging, von dem Vertragsbrüchigen Vertreter der Klägerin jedenfalls für die nächste Zeit weitere Lieferungen zu erhalten. Wären aber weitere Lieferungen erfolgt, so wäre in jeder neuen Bestellung der Beklagten eine Verleitung zum Vertragsbruch zu erblicken gewesen, da diese auch dann vorliegt, wenn der Lieferant ohnehin zur Fortsetzung der Geschäftsverbindung unter den gegebenen Verhältnissen bereit ist (BGHZ 37, 30, 33 [BGH 08.03.1962 - KZR 8/61] - Selbstbedienungsgroßhandel). Zu weiteren Lieferungen ist es aber, wie dargelegt, im Streitfall nur aus dem Grunde nicht gekommen, weil bereits der Weiterverkauf der aus der ersten Lieferung herrührenden Erzeugnisse der Klägerin den Anlaß zum vorliegenden Rechtsstreit gegeben hat. Die Tatsache, daß es zu weiteren Lieferungen nicht gekommen ist, vermag daher nichts daran zu ändern, daß die Beklagte und der Vertragsbrüchige Vertreter der Klägerin den Plan gefaßt hatten, jedenfalls eine gewisse Zeit hindurch mit der Folge einer Schädigung der Klägerin zusammenzuwirken, und daß die erste Lieferung des Vertreters an die Beklagte in Ausführung dieses sittenwidrigen Zusammenwirkens geschehen ist.

17

Demnach hat das Berufungsgericht zu Unrecht den Tatbestand eines sittenwidrigen Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Vertreter der Klägerin bei der Warenbeschaffung verneint.

18

2.

Das für die Zuerkennung des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Rahmen des § 249 BGB erforderliche Verschulden der Beklagten ist gegeben.

19

Die Beklagte hat die Preis- und Vertriebsbindung der Klägerin gekannt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Beklagte sei sich dessen bewußt gewesen, mit einem Vertragsbrüchigen Vertreter der Klägerin zu verhandeln und die Ware unter dem vorgeschriebenen Zwischenhandelspreis zu erhalten. Besondere umstände, die ein Verschulden der Beklagten ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Beklagte, weil sie in Kenntnis aller Tatumstände objektiv sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat, auch ein Verschulden trifft (BGHZ 27, 264, 273 [BGH 22.04.1958 - I ZR 67/57] - Programmhefte).

20

3.

Somit steht der Klägerin ein Anspruch darauf zu, daß ihr die Beklagte Auskunft darüber erteilt, von wem sie die Ware der Klägerin erhalten hat.

21

Dagegen ist das Verlangen der Klägerin nicht begründet, von der Beklagten Auskunft darüber zu erhalten, in welchem Umfange, sie Waren der Klägerin von dem Vertragsbrüchigen Vertreter bezogen hat. Der Vortrag der Klägerin ergibt in seiner Gesamtheit daß diese keine Auskunft darüber zu erhalten begehrt, in welchem Umfange die Beklagte den Weinbrand "Asbach Uralt" unter Preis weiterverkauft hat. Vielmehr ist es das ausdrücklich erklärte Anliegen der Klägerin, durch Namhaftmachung ihres Vertragsbrüchigen Vertreters die durch dessen Handlungsweise beeinträchtigte Lückenlosigkeit ihres Vertriebssystems hinsichtlich seiner tatsächlichen Durchführung wiederherzustellen. Hierfür ist jedoch der Umfang der an die Beklagte gelieferten Warenmenge ohne Bedeutung.

22

III.

Demnach hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen richtete, daß das Berufungsgericht den die Benennung des Lieferanten der Beklagten betreffenden Auskunftsanspruch abgewiesen hat. Insoweit war das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Sprenkmann
BR Dr. Mösl ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Krüger-Nieland
Alff