Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1966, Az.: 1 StR 561/66
Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts einer an mittleren Schwachsinn leidenden Beweisperson; Berufung des Richters auf eigene Sachkunde bezüglich der Einschätzung des Verständnisses eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht; Aussagetüchtigkeit des Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 24.05.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1967, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Kuppelei u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Fähigkeit zu selbstverantwortlicher Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts sagt wenig aus über die Aussagetüchtigkeit des Zeugen.
- 2.
Der Tatrichter kann von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß ein aussagetüchtiger Zeuge regelmäßig die Bedeutung eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts erkennen und aus diesem Grunde die Entscheidung zur Aussage in frei treffen kann.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Kuppelei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen und kupplerischer Zuhälterei zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 5 Jahre abgesprochen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Im Urteil ist ferner die Einziehung eines Personenkraftwagens und die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von 5 Jahren nebst Einziehung des Führerscheins angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1.
Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer vor allem darin, daß das Landgericht die zur Zeit der Tat 13-jährige, im Zeitpunkt der Verhandlung 14-jährige, an mittlerem Schwachsinn leidende Stieftochter des Angeklagten, Gabriele S., als Zeugin vernommen und ihre Aussage verwertet habe, obwohl ihr gesetzlicher Vertreter, das Stadtjugendamt M., über das ihr nach § 52 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt und auch seine Zustimmung zu der Vernehmung nicht eingeholt worden sei. Die Zeugin sei zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift persönlich über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt worden. Das genüge aber nicht, weil das Urteil nicht erkennen lasse, daß geprüft worden sei, ob Gabriele S. auch die zum Verständnis ihrer Berechtigung erforderliche geistige Reife oder Fähigkeit besessen habe. Mit diesen Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf allerdings grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der auch an ihrer Stelle entsprechend zu belehren ist, vernommen werden (BGHSt 14, 159 [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60] i. Anschl, an die Leitgedanken der zu § 81 c StPO ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 12, 235; vgl. auch BGH GA 1962, 147). Ob diese Voraussetzungen für die Heranziehung des gesetzlichen Vertreters gegeben sind oder nicht, ist vom Tatrichter jedenfalls dann besonders zu prüfen, wenn die Umstände die Annahme fehlenden Verständnisses für die Bedeutung der Belehrung nahelegen. Der 2. Strafsenat hat daher auch in dem erwähnten Urteil, das sich mit der Zeugenaussage eines im Zeitpunkt der Vernehmung 7 3/4-jährigen, seiner geistigen Entwicklung nach aber einem 5 bis 6-jährigen Kind gleichstehenden Mädchens befaßt, schlüssige Anhaltspunkte für die Vornahme einer solchen Prüfung verlangt und die Ansicht vertreten, das Revisionsgericht müsse, falls es daran fehle, davon ausgehen, daß eine Prüfung nicht stattgefunden habe (BGHSt 14, 161 [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60]). In der hierfür gegebenen Begründung führt der 2, Strafsenat u.a. aus: Wenn der § 52 StPO auch nicht voraussetze, daß die Beweisperson den Widerstreit empfinde, in den sie durch ihre familiären Beziehungen zum Angeklagten gestellt sei, so müsse sie doch fähig sein, diesen Widerstreit verstandesmäßig zu erfassen. Dazu gehöre nicht, daß sie alle Folgen übersehen könne, die sich aus ihrer Aussage für den angeklagten Angehörigen ergeben, wohl aber die Fähigkeit zu erkennen, daß der Angehörige etwas Unrechtes getan habe und daß ihn hierfür Strafe drohe, sowie daß ihre Aussage möglicherweise zu seiner Bestrafung beitragen werde. Dieses Verständnis habe ein noch nicht sieben Jahre altes Kind in der Regel nicht (BGHSt 14, 159, 161, 162) [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60].
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein zur Tatzeit 13-jähriges, bei der Vernehmung bereits 14-jähriges Mädchen, das zwar im Urteil als schwachsinnig bezeichnet wird, aber immerhin schon über gewisse - wenn auch unerfreuliche - Lebenserfahrungen verfügte. Gabriele S. hatte bereits zweimal in Strafverfahren als Zeugin mitgewirkt und dazu beigetragen, daß die Angeklagten entsprechend ihrer Aussage wegen Sittlichkeitsdelikten verurteilt wurden. Bei der Belehrung war die Vertreterin des Stadtjugendamts, das die Amtsvormundschaft führt, anwesend; sie wurde später auch gehört. Weder sie noch einer der Prozeßbeteiligten haben Zweifel daran geäußert, daß das Mädchen die Belehrung verstanden hat. Unter diesen Umständen kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß die Strafkammer von sich aus keinen Grund für die Annahme gesehen hat, Gabriele werde den Hinweis auf das Recht, im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater nicht auszusagen, um ihn nicht belasten zu müssen, nicht verstehen. Das Landgericht durfte hierbei auch abschließend berücksichtigen, daß sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung, wie das Urteil sinngemäß feststellt und von der Revision zugegeben wird, als aussagetüchtig erwiesen hat. Wenn auch die Aussagetüchtigkeit mit der Fähigkeit zur selbstverantwortlichen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht gleichgesetzt werden kann (BGHSt 14, 159, 161) [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60], so war die Strafkammer doch nicht gehindert, von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß ein aussagetüchtiger Zeuge regelmäßig imstande ist, ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begreifen und deshalb die Entscheidung, ob er aussagen soll, in freier Entschließung zu treffen (BGHSt 12, 235, 240 [BGH 08.12.1958 - GSSt - 3/58]; vgl. auch BGHSt 14, 21, 24) [BGH 11.11.1959 - 2 StR 471/59]. Überdies ergibt auch die Niederschrift über den Verlauf der Vernehmung im einzelnen, daß Gabriele S. offenbar nicht nur fähig war, die Tatvorgänge in ihrer äußeren Erscheinung wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und sachlich richtig wiederzugeben, sondern daß ihr auch durchaus klar war, worum es ging. Andernfalls hätte sie ihre belastenden Angaben nach Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nicht verstärkt und sie hätte nach seiner Rückkehr in den Sitzungssaal nicht entgegen seinem Bestreiten an ihren Angaben festgehalten.
Bei dieser Sachlage bedurfte es anders als im Fall BGHSt 14, 159 [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60] auch keiner besonderen Ausführungen im Urteil, daß die Frage, ob die Zeugin die Bedeutung der Belehrung erfaßt habe, geprüft und bejaht worden ist. Eine Verletzung des § 52 StPO ist somit nicht bewiesen.
2.
Die Revision rügt ferner einen zweifachen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, das Landgericht hätte sich bei Beurteilung der Zeugin Gabriele S. sowohl im Hinblick auf ihre Fähigkeit, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, als auch hinsichtlich ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen dürfen, es hätte vielmehr in beiden Punkten von Amts wegen das Gutachten eines fachpsychologischen Sachverständigen einholen müssen. Auch hier ist jedoch ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Daß Zweifel an der Fähigkeit des Mädchens zu richtigem Verständnis des Rechts der Zeugnisverweigerung nicht begründet waren, ist bereits ausgeführt worden. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Da ihre Aussagen sich in wesentlichen Punkten mit den Bekundungen der unbeteiligten Zeugen B., H. und K. decken, bestand für die Strafkammer umsoweniger Veranlassung, insoweit der eigenen Sachkunde zu mißtrauen, als der Verteidiger des Angeklagten den vorsorglich gestellten Antrag, das Gutachten eines Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Gabriele S. einzuholen, gegen Ende der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgenommen hat.
II.
Die Sachrüge vermag den Bestand des Urteils ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insbes. BGHSt 17, 230, 235) [BGH 09.03.1962 - 4 StR 527/61]; solche werden auch von der Revision nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hält nur die Höhe der Strafe nicht für ausreichend begründet. Auch hierin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Daß der Angeklagte sich zunächst bemüht haben mag, die Stieftochter von dem sehr früh eingeschlagenen Weg der Unzucht abzubringen, kann nichts an der Erwägung der Strafkammer ändern, ihm falle in besonderem Maße zur Last, daß er die sittliche Verwahrlosung und die anlagebedingt erhöhte Beeinflußbarkeit seiner Stieftochter jedenfalls später in gemeiner Weise ausgenutzt habe. Jeden einzelnen Strafzumessungsgrund braucht der Tatrichter im Urteil nicht anzugeben (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Seibert
Loesdau
Mai
Pikart