Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1962, Az.: 4 StR 527/61
Unzüchtigkeit von Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten; Beseitigung der Unzüchtigkeit durch den ernstlichen Willen zur Verlobung; Zumutbarkeit eines Abwartens mit der Aufnahme des Zusammenlebens bis zur Beseitigung des Hindernisses der mangelnden Ehemündigkeit bzw. bis zur Befreiung von diesem Hindernis; Notwendigkeit einer vorherigen Klarstellung der persönlichen Ehereife der Beteiligten; Absehbarkeit des aufschiebenden Hindernisses des mangelnden Ehealters ; Anwendungsbereich des § 181 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 07.09.1961
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 17, 230 - 235
- MDR 1962, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1403-1405 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kuppelei
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Geschlechtsverkehr Verlobter, die den Willen zur baldigen Eheschließung haben, ist auch dann unzüchtig, wenn der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht, das von einer rechtsstaatlichen Ordnung aus anzuerkennen ist. Das gilt selbst dann, wenn das Hindernis (z.B. mangelnde Ehemündigkeit des männlichen Verlobten) behebbar gewesen und die Ehe bereits geschlossen worden wäre, die rechtzeitige Behebung jedoch aus Unkenntnis unterlassen worden ist (im Anschluß an BGHSt 6, 46 ff).
- b)
Stiefeltern sind im Sinne des § 181 StGB den Eltern gleichzustellen, auch wenn die Stiefkinder volljährig sind.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. März 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. September 1961 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Angeklagten sind wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt worden. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt.
Im Oktober 1960 verlobte sich Rosemarie, die Tochter der angeklagten Ehefrau und die Stieftochter des angeklagten Ehemannes, mit dem Zeugen S., den sie im Sommer 1960 kennengelernt hatte. Die Hochzeit sollte am 23. Dezember 1960 stattfinden. Als die beiden jungen Leute Anfang Dezember zum Standesamt kamen, um das Aufgebot zu bestellen, erfuhren sie erstmalig, daß es zur Eheschließung einer Volljährigkeitserklärung des damals erst 19 Jahre alten Verlobten S. bedurfte, das Einverständnis seiner Eltern also nicht ausreichte. S. begab sich daraufhin zum Amtsgericht in Bochum, wo ihm durch den Rechtspfleger D. erklärt wurde, daß ein Antrag auf Volljährigkeitserklärung - gemeint ist wohl auf Befreiung von der mangelnden Ehefähigkeit wegen Nichtvollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 1 des Ehegesetzes von 1946 - wenig Aussicht auf Erfolg biete. Einem solchen Antrag werde nur dann entsprochen, wenn ein besonderer Grund vorliege, wozu die bloße Absicht einer Eheschließung nicht ausreiche. Auf Grund dieser Auskunft wurde ein Antrag nicht gestellt. Als Anfang Januar 1961 die Mutter S. verreiste, bat sie die Angeklagte zu 1), während ihrer Abwesenheit für ihren Sohn zu sorgen. Daraufhin nahmen ihn die Angeklagten in die Ehewohnung auf. Dabei gestatteten sie, daß er mit Rosemarie, die zu dieser Zeit bereits von ihm schwanger war, in dem der Tochter überlassenen Raum wie Mann und Frau zusammen lebten.
Dieser Zustand währte bis Anfang März 1961, Wegen des inzwischen in dieser Sache eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zog dann S. wieder zu seinen Eltern zurück. Am 19. März 1961 stellte S. im Einverständnis seiner Eltern bei dem Amtsgericht unter Hinweis auf die Schwangerschaft seiner Verlobten einen Antrag auf "Volljährigkeitserklärung" (Befreiung von dem Erfordernis der Ehemündigkeit). Diesem Antrag wurde durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 12. Mai 1961 entsprochen. Daraufhin heirateten S. und Rosemarie am 23. Juni 1961; am ... 1961 wurde das erwartete Kind geboren.
II.
Mit der Revision rügen die Beschwerdeführer Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die verfahrensrechtliche Rüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.
Das Landgericht hat die Frage, ob es sich bei dem Verkehr der Verlobten um Unzucht handelt, bejaht. Es ist dabei von dem in der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 46 ff aufgestellten Grundsatz ausgegangen, nach welchem der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist. Das Landgericht hat weiter geprüft, ob ein Fall gegeben ist, wie ihn der Bundesgerichtshof a.a.O. als Ausnahme von diesem Grundsatz bejaht. Danach verstößt der Verlobtenverkehr nicht gegen die geschlechtliche Zucht, wenn der Eheschließung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten nicht zu verantworten sind und "in absehbarer Zeit" nicht behoben werden können (BGHSt 6, 54 f [BGH 17.02.1954 - GSSt - 3/53]). Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Entscheidung verneint.
Hiergegen richtet sich die Revision.
Die Bundesanwaltschaft ist ihr im Ergebnis beigetreten. Sie vertritt die Auffassung, daß das Schwergewicht der Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu dem Ausnahmefall nicht so sehr in den drei äußeren Voraussetzungen (ernsthaftes Eheversprechen, nicht zu verantwortendes Ehehindernis, keine Behebbarkeit in absehbarer Zeit) liege, sondern in dem allgemeinen Grundsatz, der die innere Rechtfertigung für eine Ausnahme darstelle, daß nämlich das sittliche Unwerturteil über den Verlobtenverkehr entfalle, wenn das Verlöbnis nach dem Willen der Verlobten ohne das Hindernis schon längst Ehe im förmlichen Sinn geworden wäre. Gehe man hiervon aus, dann sei das sittliche Unwerturteil auch dann unbegründet, wenn der Wille zu sofortiger Eheschließung bestehe, aber vom Standpunkt eines sittlich denkenden, verständigen, unvoreingenommenen Dritten aus es den Verlobten nicht zugemutet werden könne, auf die Beseitigung eines von ihnen nicht zu verantwortenden Ehehindernisses zu warten. Das sei z.B. der Fall, wenn das Ehehindernis behebbar war, die Ehe also bereits förmlich hätte geschlossen werden können und nur aus Unkenntnis die rechtzeitige Beseitigung des Hindernisses unterlassen worden sei. Zusätzlich verlangt die Bundesanwaltschaft, daß der Entschluß zusammenzuleben, ohne die förmliche Beseitigung des Ehehindernisses abzuwarten, nicht allein auf geschlechtlichen Beweggründen beruhen dürfe.
III.
a)
Dieser Auffassung kann aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Sie steht mit der Begründung sowie mit Sinn und Geist der Entscheidung des Großen Senats nicht in Einklang. Ihr leitender Gedanke ist, die sittliche Ordnung fordere, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist, das nur in der Gemeinschaft der Familie gedeihen kann, und daß daher der ernstliche Wille der Verlobten zur Ehe für sich allein nicht die Unzüchtigkeit des Verkehrs zwischen ihnen beseitigt. Der Große Senat hat hierbei auch darauf hingewiesen, daß das Verlöbnis bei aller Ernsthaftigkeit keine feste Bindung darstellt und jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Rücktritt eines Teiles aufgelöst werden kann. Hieraus folgt, daß der Ausnahmebereich, den der Bundesgerichtshof anerkannt hat, sehr eng zu begrenzen ist. Es müssen Fälle vorliegen, die mit dem in der Entscheidung genannten Beispiel (Eheverbot durch Rassengesetzgebung) in den wesentlichen Zügen übereinstimmen, in denen es sich also um ganz besondere - gleichsam außerrechtliche, insbesondere den Charakter höherer Gewalt tragende - Ausnahmelagen handelt.
Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Würde man der Auffassung der Bundesanwaltschaft folgen, so würde angesichts der nicht unerheblichen Anzahl möglicherweise behebbarer, gesetzlicher Ehehindernisse oder sonstiger Schwierigkeiten oder Hindernisse, die einer Eheschließung entgegen stehen können, der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz in weitem Umfang aufgehoben werden. Es wäre eine unübersehbare Gruppe von Fällen denkbar, in denen nach der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Ansicht der Verkehr Verlobter für nicht unzüchtig zu erklären wäre.
Abgesehen hiervon kann bereits dem dieser Ansicht zu Grunde liegenden Ausgangspunkt nicht zugestimmt werden, daß nämlich in Fällen der hier vorliegenden Art ein Abwarten mit der Aufnahme des Zusammenlebens bis zur Beseitigung des Hindernisses der mangelnden Ehemündigkeit oder bis zur Befreiung von diesem Hindernis gemäß § 1 Abs. 2 des Ehegesetzes 1946 vom Standpunkt eines sittlich denkenden, unvoreingenommenen Dritten nicht zumutbar sei. In einem Rechtsstaat beruhen die Ehehindernisse - auch wenn sie nach Art und Umfang im Laufe der Zeit gewechselt haben - nicht auf Willkür. Sie sind vielmehr im wohl erwogenen öffentlichen Interesse aufgestellt. Der einzelne hat sie daher zu achten, als sein Schicksal hinzunehmen und sein Verhalten dementsprechend einzurichten. Dieser rechtlichen und sittlichen Forderung zu entsprechen, wird ihm zugemutet. Er erfüllt sie nicht, wenn er vor Behebung des Hindernisses ein außereheliches Verhältnis begründet, gleichviel aus welchen Beweggründen er dies tut. Dabei ist es, wie der Große Senat ausgesprochen hat, ohne Bedeutung, welche Auffassungen über Beziehungen dieser Art in engeren oder weiteren Volkskreisen bestehen. Er hat seine Entscheidung auf das Sittengesetz gegründet und erklärt, daß dessen Geltung von der Anerkennung im Bewußtsein der Menschen unabhängig ist (BGHSt 6, 46, 55) [BGH 17.02.1954 - GSSt - 3/53]. Hieran ist auch trotz der im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten.
Besonders deutlich zeigt sich die Unrichtigkeit des von der Bundesanwaltschaft vertretenen Standpunkts bei dem hier gegebenen, aber durch Befreiung zu beseitigenden Hindernis der Nichtvollendung des 21. Lebensjahres des männlichen Verlobten. Gerade dieses beruht auf dem im öffentlichen Interesse liegenden Gedanken, daß Menschen, die angesichts ihres geringen Alters im allgemeinen noch nicht die volle Reife für die verantwortliche Führung einer Ehe haben, diese nicht eingehen dürfen. Da in einzelnen Fällen die Umstände anders liegen können, ist das Vormundschaftsgericht bei Vorliegen eines Antrags berufen, nach sorgfältiger Prüfung zu entscheiden, ob dem noch nicht Ehemündigen durch Befreiung von dem Hindernis ausnahmsweise die Reife für die Führung einer Ehe vorzeitig zuzuerkennen ist. Erst nach Befreiung und folgender Eheschließung entsprechen die Beziehungen der Beteiligten den Anforderungen der Rechts- und der Sittenordnung. Sie können diesen Zustand ohne Sittenverstoß nicht vorher eigenmächtig durch Begründung eines außerehelichen Verhältnisses herstellen, auch wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, daß die Befreiung erfolgen wird. Nicht die persönliche Meinung der Verlobten soll hierüber entscheiden, sondern der Richter, der zur Beurteilung dessen, was dem Besten des noch nicht 21jährigen Bräutigams und damit meist auch der geplanten Ehe dient, einen sachlichen Maßstab heranzuziehen hat.
Eben wegen der Ungewißheitüber die persönliche Ehereife des noch nicht 21jährigen männlichen Verlobten verstößt es - entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft - ebenfalls gegen die geschlechtliche Zucht, wenn das außereheliche Zusammenleben infolge von Unkenntnis über die Behebbarkeit des Hindernisses von den Verlobten vorweggenommen wird. Eine gesicherte Eheordnung, auf die kein Rechtsstaat verzichten kann, muß auf vorheriger Klarstellung der persönlichen Ehereife der Beteiligten bestehen. Sie muß von einem nach dem Gesetz noch nicht ehemündigen Ehebewerber verlangen, daß er sich rechtzeitig, wegen der von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen erkundige und sich der vorzeitigen Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen mit seiner Partnerin aus Verantwortung gegenüber dem Ernst der Ehe und dem möglichen Nachwuchs enthalte.
Im übrigen ist die Beseitigung des nur aufschiebenden Hindernisses des mangelnden Ehealters stets absehbar, so daß auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahmelage nicht vorliegen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, daß die Verlobten schon Ende Dezember 1960, also vor Beginn ihres Zusammenlebens im Hause der Angeklagten, vermutet haben, daß die Braut schwanger sei, und aus diesem Grund gemäß der Auskunft des Amtsgerichts mit einer baldigen Befreiung von dem Hindernis rechneten.
Nach den vom Großen Senat zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen ist es erst die Eheschließung selbst, die den Verkehr der Geschlechter nicht nur rechtlich, sondern auch sittlich rechtfertigt. Diese Grundsätze würden gerade bei Mißachtung des Ehehindernisses der mangelnden Ehemündigkeit besonders weitgehend ausgehöhlt werden, da von diesem alle noch nicht 21 jährigen männlichen Verlobten, als nicht nur ein begrenzter Personenkreis, betroffen werden. Das wäre sittlich und rechtspolitisch untragbar.
Mithin ist die Unzüchtigkeit des Verkehrs der beiden Beteiligten zu bejahen. Auf den gestellten Beweisantrag kam es nicht an. Das Urteil beruht daher nicht darauf, daß die Strafkammer nicht über ihn in der Hauptverhandlung entschieden hat.
b)
Im Einklang mit der Rechtsprechung hat das Landgericht ferner angenommen, daß § 181 StGB - entgegen abweichenden Ansichten im Schrifttum (Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. 1961 § 181 II 2 a S. 761) - auch gegenüber volljährigen Kindern - die Tochter war bereits volljährig - Anwendung findet (RGSt 16, 50; BGHSt 5, 185) und daß unter Eltern im Sinne dieser Vorschrift auch Stiefeltern zu verstehen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Fall ein "Pietäts- oder Autoritätsverhältnis" vorliegt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht mit den aus der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 62, 114, 115 f ersichtlichen Gründen an. Er ist insbesondere der Auffassung, daß allein schon durch die Eheschließung mit einer Person, die Kinder hat, ein besonderes persönliches Pflichtenverhältnis zu diesen begründet wird, das im Sinne des § 181 StGB dem Elternverhältnis gleichsteht, und zwar selbst dann, wenn die Stiefkinder volljährig sind.
Es hat ausgeführt, daß die Möglichkeit eines Einschreitens bestanden hat, weil die Verlobten, wenn die Angeklagten ihr Verhalten mißbilligt und S. aufgefordert hätten, wieder bei seinen Eltern Wohnung zu nehmen, sich diesem Ansinnen nicht widersetzt haben würden. Es hat damit seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß ein Tätigwerden in dieser Richtung einen weiteren unzüchtigen Verkehr verhindert hätte. Diese Erwägung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Allerdings leitet das Landgericht diese Ausführungen (UA S. 5) mit dem Satz ein, daß in der Verhandlung "keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar" geworden seien, daß sich die Verlobten dem Verlangen der Angeklagten widersetzt haben würden. Ersichtlich will es aber hiermit zum Ausdruck bringen, daß es davon überzeugt ist.
Auch der Begriff der Zumutbarkeit ist nicht verkannt. Insbesondere liegt keine Überforderung darin, daß die Strafkammer von den Angeklagten verlangt hat, sie hätten S. auffordern sollen, wieder zu seinen Eltern zu ziehen. Eine Gefährdung des Verlöbnisses, die den Angeklagten hauptsächlich wegen der schon von ihnen vermuteten Schwangerschaft ihrer Tochter unerwünscht erscheinen mußte, war davon nicht zu befürchten. Die Schwangerschaft stand im Zeitpunkt des Beginns des Zusammenlebens noch nicht fest. Die Aufnahme des Bräutigams beruhte auch nicht auf seinem Verlangen, sondern auf einer Anregung seiner Mutter. Sie war von vornherein nur für die Dauer der Abwesenheit der Mutter auf Reisen, also nur als vorübergehende gedacht. Tatsächlich ist dann auch die Ehe trotz des im März 1961 erfolgten Auszuges des Verlobten aus dem Hause der Angeklagten im Juni 1961 geschlossen worden. Das Landgericht hat demgemäß mit Recht verneint, daß sich aus der Untersagung weiteren Aufenthaltes des Bräutigams in ihrer Wohnung unzumutbare Folgerungen ergeben hätten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung, als sie der Tatrichter vorgenommen hat, führen könnten, sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat ferner festgestellt, daß den Beschwerdeführern die Voraussetzungen, an die die Rechtsprechung die Pflicht zum Tätigwerden knüpft, bekannt waren, also die Eigenschaft als Mutter und Stiefvater. Sie hat schließlich die Frage, ob die Angeklagten sich ihrer Pflicht zum Einschreiten bewußt waren, bejaht. Diese Feststellung kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Die Angeklagten hatten sich dahin eingelassen, sie seien deswegen nicht gegen das zwischen Rosemarie und S. bestehende eheähnliche Verhältnis eingeschritten, weil Rosemarie einmal von S. schwanger gewesen sei und die jungen Leute zum anderen fest entschlossen gewesen seien, sobald wie möglich zu heiraten, und weil sie ferner im Zeitpunkt ihres Zusammenlebens auch bereits verheiratet gewesen wären, wenn sich nicht wegen der Volljährigkeitserklärung des S. Schwierigkeiten ergeben hätten. Das Landgericht hat diese Einlassung dahin ausgelegt, daß die Angeklagten sich des grundsätzlichen Verbotenseins ihres Verhaltens bewußt gewesen seien und den Verstoß lediglich deswegen nicht für so schwerwiegend gehalten hätten, weil es sich bis zur geplanten Heirat nach menschlichem Ermessen nur um einen kurzen Zeitraum habe handeln können. Die Auslegung der Einlassung liegt dem Tatrichter ob. Sie kann rechtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht oder der Tatrichter eine andere Auslegungsmöglichkeit übersehen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.
d)
Im übrigen spricht die Feststellung, daß die Angeklagten es gestatteten, daß Tochter und Verlobter in dem der Tochter überlassenen Raum wie Mann und Frau zusammenlebten, dafür, daß es sich nicht nur um ein Dulden, sondern um eine tätige Billigung handelte. Dann läge nicht eine (unechte) Unterlassungstat, sondern ein Tätigkeitsdelikt vor. Die für die Unterlassungstaten entwickelten Grundsätze würden in diesem Falle nicht zur Anwendung gelangen. Es würde dann genügen, wenn die Angeklagten sich dessen bewußt waren, daß sie als Eltern durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leisteten. Dieser Vorsatz wäre nach Lage der Dinge ohne weiteres gegeben. Auch das Bewußtsein, Unrecht zu tun, wäre nach den Feststellungen des Tatrichters zu bejahen. Eines näheren Eingehens auf die Frage ob eine Begehungs- oder eine Unterlassungstat vorliegt, bedurfte es jedoch nicht, da die Entscheidung bereits bei Annahme einer Unterlassungstat sowohl hinsichtlich der äußeren als auch der inneren Tatseite von dem festgestellten Sachverhalt getragen wird.
Da das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht enthält, waren die Revisionen zu verwerfen.
Sauer
Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Lang-Hinrichsen
Börtzler