Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1966, Az.: NotSt (Brfg) 3/66
Vornahme eines Amtsvergehens durch einen Notar; Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs; Vornahme eines fortgesetzten Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1966
- Aktenzeichen
- NotSt (Brfg) 3/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.03.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1967, 448-452
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 5. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender,
Rechtsanwalt und Notar Wolff I
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Börtzler
Notar Dr. Becker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Notardisziplinarsenats bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 14. März 1966 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte, 1906 geboren, wurde erstmals im Jahre 1934 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1939 wurde er zum Wehrdienst einberufen und 1940 zum Feldkriegsgerichtsrat ernannt. 1945 wurde er als Oberstabsrichter d.R. entlassen.
Im März 1948 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Itzehoe zugelassen. Am 16. Januar 1950 wurde er zugleich zum Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig mit dem Amtssitz in Itzehoe bestellt. Mit Erlaß vom 1. Dezember 1954 ließ der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein den Beschuldigten auf dessen Gesuch unter Aufhebung der Zulassung bei dem Amts- und dem Landgericht in Itzehoe als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Neumünster und dem Landgericht in Kiel zu und verlegte gleichzeitig den Amtssitz als Notar von Itzehoe nach Neumünster. Dort ist der Beschuldigte seitdem als Rechtsanwalt und als Notar tätig.
Seit dem Jahre 1953 ist der Beschuldigte nebenamtlich Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, und zwar seit den 1. April 1965 als stellvertretender Vorsitzender.
Bisher ist der Beschuldigte noch nicht strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verurteilt worden.
II.
Die Anschuldigungsschrift des Generalstaatsanwalts in Schleswig vom 20. September 1965 legt dem Beschuldigten zur Last, seit Juli 1961 fortgesetzt schuldhaft seine Amtspflichten dadurch verletzt zu haben, daß er in Kiel, Lübeck, Flensburg, Rendsburg und an anderen Orten Schleswig-Holsteins ohne gerechtfertigten Anlaß in großem Umfang Beurkundungen außerhalb seines "Amtsbereichs", des Amtsgerichtsbezirks Neumünster, durchgeführt habe.
Im Auftrag des Landgerichtspräsidenten in Kiel hat der zuständige Bezirksrevisor die Beurkundungen, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1963 vornahm, nachgeprüft. Er hat dabei festgestellt, daß der Beschuldigte in diesen zwei Jahren von insgesamt 3516 Beurkundungen rund 6,5 % auf der Insel Helgoland und weitere rund 38,5 % sonst außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Neumünster, aber im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig ausgeführt hat. Der Beschuldigte bestreitet das nicht, gibt vielmehr zu, daß diese Zahlen richtig sein können. Der Senat ist überzeugt, daß sie zutreffen. Der Beschuldigte macht geltend, daß seine Auswärtsbeurkundungen seitdem zurückgegangen sind und nur noch etwa 10 % seiner gesamten Beurkundungstätigkeit betragen. Dieses Vorbringen ist nicht widerlegt. Es kann davon ausgegangen werden, daß in den letzten Jahren je etwa 5 % der gesamten Beurkundungen des Beschuldigten auf die Insel Helgoland und auf den übrigen Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Schleswig außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Neumünster entfallen.
Der Beschuldigte trägt vor, daß er viel für Wohnungsbaugesellschaften tätig sei, die im ganzen Land Schleswig-Holstein Bauten ausführten. Er genieße seit vielen Jahren das besondere Vertrauen dieser Gesellschaften. Bei seinen Auswärtsbeurkundungen außerhalb Helgolands handle es sich durchweg um Verträge, die mit diesen Bauvorhaben in Zusammenhang stünden. Er sei berechtigt gewesen und auch jetzt noch berechtigt, diese auswärtigen Beurkundungen vorzunehmen. Nach § 11 BNotO sei sein Amtsbezirk der gesamte Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig; es sei nicht zulässig, ihn entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift auf den Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes Neumünster zu beschränken. Bei seiner Tätigkeit auf Helgoland müßten zudem die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dort halte kein Notar aus dem Amtsgerichtsbezirk Pinneberg, zu dessen Bezirk Helgoland gehöre, Sprechtage ab. Er selbst komme oft nach Helgoland und habe dort seit Jahren eine Wohnung. Er sei bei den Inselbewohnern bekannt. Sie würden es nicht verstanden und ihm übel genommen haben, wenn er sie zu einem Notar nach Pinneberg oder dem leichter zu erreichenden Cuxhaven geschickt oder ihnen gesagt haben würde, sie müßten zu ihm nach Neumünster kommen. Überdies habe er mit dem Amtsgerichtsdirektor in Pinneberg gut zusammengearbeitet. Dieser habe ihn sogar öfter gebeten, eine Sache auf Helgoland zu übernehmen.
III.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil NotSt (Brfg) 2/65 vom 20. Dezember 1965 (DNotZ 1966, 409) entschieden, daß ein Notar grundsätzlich außerhalb des Amtsgerichtsbezirks seines Amtssitzes keine Amtshandlungen vornehmen darf. Daran ist festzuhalten.
Es ist nicht erforderlich, hier die Rechtslage und die Rechtsentwicklung im einzelnen darzulegen. Vielmehr kann auf die ausführliche Begründung im Abschnitt B III des vorstehend erwähnten Urteils vom 20. Dezember 1965 sowie auf die zutreffenden Erörterungen im Erläuterungswerk zur Bundesnotarordnung von Seybold/Hornig, 4. Aufl., § 11 Anm. II (Rz. 6 bis 11) - je mit zahlreichen weiteren Hinweisen - Bezug genommen werden.
Der Senat hält nur, vor allem mit Rücksicht auf das Vorbringen des Beschuldigten, folgende Ausführungen für geboten:
1.
Unrichtig ist die Meinung des Beschuldigten, der § 11 BNotO lege unzweideutig fest, daß der Notar ohne weiteres in dem ganzen Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz habe, tätig werden dürfe.
Der § 11 BNotO ist inhaltsgleich mit dem § 12 RNotO; er ist lediglich im Absatz 1 sprachlich anders gefaßt und enthält im Absatz 3 eine zusätzliche - für die hier zu entscheidende Sache nicht erhebliche - Klarstellung. Überhaupt ist die Bundesnotarordnung nicht ein völlig neu erarbeitetes Gesetz, sondern nur eine Neufassung der Reichsnotarordnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung einer Vorschrift dieses Gesetzes, die er aus der Reichsnotarordnung inhaltlich unverändert übernommen hat, einen anderen Sinn geben wollte, als sie ihn bisher gehabt hatte (vgl. BGHZ 37, 172, 174 [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]/175).
Zur Zeit der Geltung der Reichsnotarordnung - vor und nach 1945 - haben alle maßgebenden Stellen, die sich zu der Frage überhaupt geäußert haben - die Reichsnotarkammer, der Reichsminister der Justiz, die Landesjustizverwaltungen, die mit der Ausübung der Dienstaufsicht betrauten Justizbehörden, die mit einschlägigen Entscheidungen befaßten Gerichte, die Gemeinschaft des Deutschen Notariats und sämtliche Erläuterungswerke zur Reichsnotarordnung (vgl. die Hinweise in der Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1965 und bei Seybold/Hornig a.a.O. Rz. 7) - übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß es der § 12 RNotO trotz seines Wortlauts dem Notar grundsätzlich, von bestimmten eng begrenzten Ausnahmen abgesehen nicht erlaube, im Oberlandesgerichtsbezirk außerhalb des Bezirks des für seinen Amtssitz zuständigen Amtsgerichts tätig zu werden. Die amtlichen Materialien zur Bundesnotarordnung lassen auch nicht andeutungsweise erkennen, daß von irgendeiner der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stellen und Personen eine abweichende Auffassung hätte vertreten werden wollen. Deswegen muß als Wille des Gesetzgebers und des Gesetzes angenommen werden, daß der § 11 BNotO denselben Sinn haben soll, den der § 12 RNotO nach übereinstimmender Auffassung immer gehabt hat.
2.
Der § 11 BNotO verbietet zwar nicht unmittelbar, daß ein Notar außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem er seinen Amtssitz hat, tätig werden darf. Daß die Tätigkeit eines Notars von Rechts wegen grundsätzlich, von Ausnahmen abgesehen, auf den Amtsgerichtsbezirk beschränkt werden darf, in dem er seinen Amtssitz hat, ergibt sich daraus, daß der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist (§ 1 BNotO) und auch schon zur Zeit der Geltung der Reichsnotarordnung war (§ 2 RNotO). Der Notarberuf ist ein "staatlich gebundener Beruf" (vgl. BVerfGE 7, 377, 397) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; die organisatorische Ordnung dieses Berufs ist, wo keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen aufgestellt sind, weitgehend dem Ermessen der staatlichen Organisationsgewalt überlassen (BGHZ 37, 179, 183 [BGH 28.05.1962 - NotZ 1/62]; 38, 208, 220). In solchen Fällen kann sich beim Schweigen des Gesetzes dasjenige, was dem Angehörigen eines "staatlich gebundenen" Berufs verboten ist, auch aus standesrechtlichen Grundsätzen ergeben.
Zu § 11 BNotO steht somit der § 8 der von der Bundesnotarkamer am 8. Dezember 1962 aufgestellten allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (DNotZ 1963, 130), der jedenfalls in seinem hier maßgebenden Absatz 1 - in Übereinstimmung mit dem Abschnitt III c der früher geltenden, von der Gemeinschaft des Deutschen Notariats im Jahre 1952 herausgegebenen Richtlinien für die Amtsausübung der Notare (DNotZ 1952, 402) - nur die bisher allgemein als verbindlich erachtete standesrechtliche Auffassung wiedergibt, nicht in Widerspruch. Was von der Meinung des Beschuldigten zu halten ist, allgemein könnten Standesrichtlinien "nur die Bedeutung einer Kommentierung haben", ergibt sich ebenfalls schon aus den Ausführungen des Senats im oben erwähnten Urteil vom 20. Dezember 1965.
3.
Welche Bedeutung es hat, daß dem Notar der ganze Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat, als "Amtsbezirk" zugewiesen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 BNotO. Außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks darf der Notar nur bei Gefahr im Verzug oder nach vorheriger Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde tätig werden. Innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks besteht diese Beschränkung nicht. Der Notar darf und muß vielmehr insoweit in eigener Verantwortung prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, daß er in bestimmten Einzelfällen seine Amtstätigkeit in einem anderen Amtsgerichtsbezirk verrichtet als in demjenigen, in dem er seinen Amtssitz hat. Dabei sind ihm aber enge Grenzen gesetzt, und zwar durch die verbindliche Standesauffassung, die in den Richtlinien für die Berufsausübung der Notare ihren Niederschlag gefunden hat und Mißhelligkeiten vorbeugen will, die sich aus der Amtstätigkeit ergeben könnten.
a)
Auf § 10 BNotO baut die Vorschrift des § 7 der Richtlinien auf, wonach der Notar seine Amtsgeschäfte in der Regel in seiner Geschäftsstelle vorzunehmen hat. Das ist bei Amtsträgern allgemein notwendig, damit die Klarheit der Amtsführung gewährleistet ist und Unzuträglichkeiten vermieden werden; bei den Notaren insbesondere muß auch den Gefahren eines Werbens für die Praxis und eines unangebrachten Wettbewerbs vorgebeugt werden (BGHZ 37, 172, 177) [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Geschäfte, die ihrer Art nach nicht in der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen werden können, z.B. Wechselproteste, Versteigerungen, Beurkundungen von Versammlungen u. dergl. Eine weitere Ausnahme muß angenommen werden, wenn es den Beteiligten nicht zugemutet werden kann - etwa wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus ähnlichen Gründen -, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen (vgl. zum Vorstehenden Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. § 10 Rz. 9).
Schon hiernach können verhältnismäßig nicht viele Falle in Betracht kommen, in denen ein Notar selbst an seinem eigenen Amtssitz und in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat, außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig werden darf. Nichts anderes kann erst recht gelten, soweit es sich um den Oberlandesgerichtsbezirk im übrigen handelt.
b)
Darüber hinaus darf der Notar, wie oben dargelegt, außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem er seinen Amtssitz hat, grundsätzlich überhaupt nicht tätig werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen darf er in den Tätigkeitsbereich der Notare, die in anderen Amtsgerichtsbezirken bestellt sind, eingreifen, und auch dies nur dann, wenn entweder Gefahr im Verzuge vorliegt oder ein örtliches Herkommen besteht oder es im Interesse der Rechtssuchenden geboten ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinien; Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. § 11 Rz. 7 und RNotO 3. Aufl. § 12 Anm. 12). Daß zwischen dem Notar und den Beteiligten oder gar nur einem der Beteiligten ein Vertrauensverhältnis besteht, reicht nicht aus. In einem solchen Falle mögen die Beteiligten, wenn sie wollen, den betreffenden Notar zur Vornahme des Amtsgeschäfts an seinem Amtssitz auf seiner Geschäftsstelle aufsuchen; die Urkunden, die ein Notar errichtet, sind im ganzen Bereich der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Notar und den Beteiligten kann vielmehr das Tätigwerden des Notars außerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem er seinen Amtssitz hat, nur für solche Geschäfte rechtfertigen, die ein besonderes Vertrauen erfordern, die also nicht ebensogut auch ein anderer Notar verrichten könnte, und auch in diesen Fällen nur, soweit es sich um gelegentliche oder vereinzelte Geschäfte handelt. Keinesfalls ist es gerechtfertigt, daß eine bestimmte Gesellschaft ihre zahlreichen Urkundsgeschäfte im ganzen Oberlandesgerichtsbezirk durch einen bestimmten Notar ihres Vertrauens außerhalb des Amtssitzes vornehmen läßt.
Welche Bedeutung es hat, wenn der Notar die Zustimmung der Notare - oder eines von ihnen - einholt, in deren Amtsgerichtsbezirk er tätig werden möchte, braucht hier nicht entschieden zu werden; der Beschuldigte hat die Zustimmung anderer Notare zu seiner auswärtigen Tätigkeit nicht eingeholt.
IV.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten müssen - wie es auch das Oberlandesgericht getan hat - die Fälle unterschieden werden, in denen er seine notarielle Tätigkeit auf der Insel Helgoland und sonst außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Neumünster im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig ausgeübt hat.
1.
Für die Ausübung der notariellen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zur Gegenwart im Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Neumünster und des Gebiets der Insel Helgoland hat der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund angeben können, der nach den vorstehenden Ausführungen beachtlich wäre. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte in diesen Fällen seine Amtstätigkeit versagen müssen, weil sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar war (§ 14 Abs. 2 BNotO). Er hat daher fortgesetzt seine Amtspflichten verletzt.
Er hat auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gehandelt. Von einem unverschuldeten Verbotsirrtum kann keine Rede sein. Durch Schreiben des Vorstandes der Notarkammer vom 25. Mai 1961 war der Beschuldigte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß seiner Auffassung nicht beigetreten werden könne, wonach ein Notar unbedenklich im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk amtieren dürfe. Er hat seine auswärtige Tätigkeit auch fortgesetzt, als die allgemeinen Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Berufsausübung der Notare vom 8. Dezember 1962 längst ergangen und im Märzheft des Jahrgangs 1963 der Deutschen Notarzeitschrift bekanntgemacht worden waren. Diese Richtlinien waren ihm als Notar ebenso bekannt wie die in dem hier maßgebenden Punkt inhaltlich gleichlautenden des Jahres 1952. Zum mindesten hätten ihm die Richtlinien und das Schreiben des Vorstandes der Notarkammer Anlaß geben müssen, die Rechtslage eingehend nachzuprüfen. Es hätte ihm dann nicht verborgen bleiben können - wenn es ihm überhaupt verborgen geblieben ist -, daß sämtliche amtlichen Erlasse und Verlautbarungen der Standesvertretungen, die sich mit dieser Frage befaßten, ebenso wie die zu dieser Frage ergangenen Gerichtsentscheidungen und die Erläuterungsbücher sowohl zur Bundesnotarordnung als auch zur Reichsnotarordnung seine Auffassung für unrichtig und sein Verhalten als mit den Amtspflichten eines Notars unvereinbar erklärten. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt, daß er auch nicht eine einzige Stelle des maßgebenden Schrifttums anführen könne, die eine andere Meinung vertrat.Über die einheitliche standesrechtliche Auffassung durfte er sich nicht hinwegsetzen.
Der Beschuldigte kann daraus keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund herleiten, daß das erwähnte Schreiben des Vorstands der Notarkammer mit der Bemerkung abschließt, "im übrigen" werde "die Angelegenheit als erledigt" betrachtet. Da dieses Schreiben ihn ja gerade auf das Unrechtmäßige seines Verhaltens hinwies, konnte er die Schlußbemerkung nur in dem Sinn verstehen, wie sie gemeint war, daß nämlich der Vorstand der Notarkammer das bisherige unrechtmäßige Verhalten noch nicht zum Anlaß nehme, gegen ihn dienstaufsichtliche oder disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen oder in die Wege zu leiten.
Auch die Anfrage, die der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein durch Schreiben vom 28. April 1964 an die übrigen Landesjustizverwaltungen und den Bundesminister der Justiz gerichtet hat, gibt entgegen der Meinung des Beschuldigten keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Auch der Justizminister hat sich in diesem Schreiben ganz klar zu der Auffassung bekannt, daß "ein Notar grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei seiner Amtstätigkeit an seinen engeren Amtssprengel (im allgemeinen den Amtsgerichtsbezirk) zu halten". Er hat nur darauf hingewiesen, daß in seinem Geschäftsbereich - im Lande Schleswig-Holstein - "bisher in keinem Falle dienststrafrechtlich gegen solche Notare vorgegangen worden" sei und daß deswegen "Zweifel bestehen könnten, ob dem Notar ein Schuldvorwurf gemacht werden kann". Er hat deswegen um Mitteilung gebeten, ob in den anderen Ländern in ähnlichen Fällen bereits dienststrafrechtliche Maßnahmen getroffen worden seien und ob bereits Entscheidungen der Dienststrafgerichte vorlägen. Das ist von mehreren Landesjustizverwaltungen bejaht worden. Im übrigen kann es darauf angesichts der - wie oben dargelegt - von allen maßgebenden Stellen übereinstimmend und in einer dem Beschuldigten zugänglichen Weise vertretenen Auffassung nicht ankommen.
Der Beschuldigte hat sich nach allem eines fortgesetzt begangenen Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 95 BNotO).
Gewiß ist es richtig, daß nicht schon jede mit geringer Schuld begangene Verletzung irgendeiner minder wichtigen Amtspflicht derart ein Dienstvergehen bildet, daß sie mit einer Disziplinarstrafe belegt werden könnte. Auf die Ausführungen bei Seybold/Hornig, BNotO 4. Aufl. § 95 Rz. 3 und 4 wird hingewiesen. Von der Verletzung einer nur minderwichtigen Amtspflicht und einem nur geringen Verschulden des Beschuldigten kann aber hier keine Rede sein.
Der Satz (a.a.O. Rz. 3), daß nur solche Pflichtverletzungen als Dienstvergehen bezeichnet werden können, die das Ansehen des Berufs gefährden, ist vom Beschuldigten offensichtlich mißverstanden worden. Die Bestrafung eines Verhaltens als Dienstvergehen setzt nicht voraus, daß die Amtspflichtverletzung als solche in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und das Ansehen des Notarstandes in den Augen der Öffentlichkeit herabgesetzt hat. Es genügt auf jeden Fall schon eine bloße Gefährdung des Ansehens des Berufs. Ein pflichtwidriges Verhalten eines Notars, das zu Spannungen mit Kollegen oder gar zu Auseinandersetzungen mit ihnen führen kann, erfüllt bereits diese Anforderung. Das trifft auf das pflichtwidrig Verhalten des Beschuldigten zu.
2.
Dagegen tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts bei, daß die Urkundstätigkeit, die der Beschuldigte auf der Insel Helgoland ausgeübt hat, nicht als Dienstvergehen erachtet werden kann.
Es trifft zu, daß sich aus der Insellage Helgolands Besonderheiten ergeben. Die Bewohner dieser Insel, auf der kein Notar seinen Amtssitz hat und auf der auch kein anderer Notar Sprechtage abhält, können nur schwer und mit erheblichem Zeitverlust einen Notar auf dem Festland, sei es in Pinneberg oder in Cuxhaven, erreichen. Es lag daher im Interesse der Bewohner Helgolands, daß der Beschuldigte bei seinen häufigen Aufenthalten auf der Insel ihre notariellen Sachen erledigte. Ob das schon den Beschuldigten in dem oben dargelegten Sinn objektiv berechtigte, auf Helgoland Amtsgeschäfte zu verrichten, ist gleichwohl zweifelhaft. Der Umstand, daß der Beschuldigte auf Helgoland eine Wohnung hat und deswegen öfter dorthin kommt, berechtigte ihn jedenfalls für sich allein nicht dazu, dort amtlich tätig zu werden (vgl. § 7 Satz 2 der Richtlinien vom 8. Dezember 1962). Bedenklich ist es vor allem, daß durch das Verhalten des Beschuldigten bei der Bevölkerung geradezu der Anschein aufkommen konnte, als habe er eine Art Zweigkanzlei auf Helgoland und er dürfe ohne weiteres alle in Helgoland anfallenden notariellen Geschäfte erledigen. Möglicherweise hätte, wenn nicht der Beschuldigte von sich aus dort tätig geworden wäre, leicht eine die Bevölkerung befriedigende und mit dem Gesetz und der Standesauffassung voll in Einklang stehende Regelung getroffen werden können, etwa in der Weise, daß einem der an sich zuständigen Notare aus Pinneberg von der Justizverwaltung gemäß § 10 Abs. 4 BNotO genehmigt oder zur Pflicht gemacht worden wäre, auf Helgoland Sprechtage abzuhalten. Das braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn jedenfalls fehlt es, wie bereite das Oberlandesgericht ausgesprochen hat, insoweit am Nachweis eines Verschuldens. Da der Beschuldigte seine Tätigkeit auf Helgoland weitgehend mit dem Amtsgerichtsdirektor in Pinneberg abgesprochen hatte und da auch der Vorstand der zuständigen Notarkammer in seinem Schreiben an den Landgerichtspräsidenten in Kiel vom 16. Juli 1963 die Auffassung vertreten hat, es sei verständlich und sachgerecht, daß sich der Beschuldigte den an ihn herangetragenen Wünschen der Helgoländer Rechtssuchenden nicht strikt verschloß, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, daß er sich nicht noch zurückhaltender verhielt, als es die für ihn zuständige Standesvertretung und der Vorstand des für Helgoland zuständigen Amtsgerichts für vertretbar hielten.
V.
Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgericht daß für das von dem Beschuldigten fortgesetzt begangene Dienstvergehen (vorstehend Abschn. IV Nr. 1) nur eine erhebliche Disziplinarstrafe in Betracht kommt.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte seine Tätigkeit über die Grenzen des Amtsgerichtsbezirks Neumünster hinaus aus Gewinnsucht ausgedehnt habe, daß er nämlich in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maße auf die Erhöhung seines Einkommens ausgegangen sein. Der Beschuldigte hat sich aber bewußt und hartnäckig über die wohlgemeinte Belehrung durch den Vorstand der Notarkammer und über die einheitliche standesrechtliche Auffassung hinweggesetzt. Er hat sein vorschriftswidriges Verhalten Jahre hindurch, in großen Umfang und in einer Weise fortgesetzt, die sehr erheblich in die Rechtsstellung seiner auswärtigen Kollegen eingriff und deswegen leicht ernste Zwistigkeiten und Auseinandersetzungen hätte zur Folge haben können. Zu seinen Gunsten wirkt andererseits seine bisher gute Führung, vor allem der Umstand, daß er bisher zu disziplinarischen Maßnahmen keinen Anlaß gegeben, vielmehr sich Verdienste für das Rechtsleben und den Notarstand erworben hat.
Die Verschärfung der ausgesprochenen Strafe kommt wegen des auch im Disziplinarverfahren geltenden Verbots der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO, § 20 BDO, § 109 Satz 1 BNotO) nicht in Betracht. Zu einer Ermäßigung der vom Oberlandesgericht erkannten Strafe (Verweis und Geldbuße von 5.000 DM) hat der Senat bei Abwägung aller Umstände, auch der günstigen Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und der erheblichen Mehreinnahmen, die er durch die Überschreitung seines Amtsgerichtsbezirks erzielt hat, keinen Anlaß.
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher in vollem Umfang als unbegründet.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 109 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Wolff
Dr. Arndt Börtzler
Dr. Becker