Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1966, Az.: II ZR 232/64
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts; Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Frachtvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 232/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 18.06.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 375 (Volltext)
Prozessführer
Firma T. C. C., L.,
vertreten durch ihren Verstand M. C. Y. (President Director), A. N. D. (Treasurer
Secretary Director) und P. S. P. (Vice President Director)
Prozessgegner
1. Firma J. M., Zweigniederlassung B., S.
2. Kommanditgesellschaft in Firma Karl G.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Konsul O., B., Am W.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in L. ansässige Reederei, hat ihr MS "Capetan Kostis" mit "Austral"-Charterparty (Chamber of Shipping Australian Grain Charter 1928) vom 14. Februar 1962 für eine Bulk-Ladung Getreide von Australien nach England oder dem Kontinent für Häfen von Antwerpen bis Hamburg an das "Australian Barley Board" in Adelaide verchartert. Die Charterparty ist von beiden Teilen in London gezeichnet. Sie sieht für die Entscheidung von Streitigkeiten über Ereignisse außerhalb Australiens ein Londoner Schiedsgericht gemäß Arbitration Act 1950 vor. Der Kapitän stellte für den Charterer über die Ladung drei Konnossemente vom 8. und 10. Mai 1962 aus, auf Grund deren die Beklagten die Ladung als Empfangsspediteure in Bremen übernommen haben. Die Konnossemente geben als Bestimmungshafen Bremen an. Sie enthalten die Klausel "All the terms conditions, clauses and exceptions in the Charterparty are herewith incorporated".
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Liegegeldanspruch gemäß den Vereinbarungen in der Charterparty geltend und stützt sich hierfür auf folgenden Sachverhalt:
Motorschiff "Capetan Kostis" erreichte am 21. Juni 1962 um 7 Uhr das Feuerschiff "Weser" vor der Wesermündung, etwa 60 sm von Bremen entfernt. Auf Anweisung der Bremischen Hafenbehörde ging es dort auf dem üblichen Warteplatz für Schiffe dieses Tiefgangs vor Anker, weil der Hafen Bremen durch Getreideschiffe infolge starker Getreideimporte wegen bevorstehender Zollerhöhung überfüllt war. Das Schiff gab am gleichen Tag über den Reedereiagenten Löschbereitschaftsnotiz an die Vertreterin der Beklagten. Am 30. Juni 1962 verholte das Schiff nach Bremen-Osterort. Am Nachmittag des 3. Juli 1962 machte es in der Getreideverkehrsanlage in Bremen fest. Die Ladung wurde vom 4. Juli 1962, 7 Uhr, bis 6. Juli 1962, 22 Uhr, gelöscht. Die Beklagte zu 1 erhielt 8.729,784 longtons, die Beklagte zu 2 2.398,282 longtons.
Die Klägerin hat von den Beklagten Liegegeld verlangt und dabei den Beginn der Liegezeit nach der Löschbereitschaftsanzeige vom 21. Juni 1962 bestimmt. Sie meint, daß deutsches Recht als Recht des Bestimmungshafens anzuwenden sei und daß das Risiko der Hafenüberfüllung nach der vom Konnossement in bezug genommenen Charterparty die Empfänger treffe. Sie hat mit der Klage
die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 23.171,44 DM und der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 6.373,71 DM beantragt.
Die Beklagten haben Klagabweisungbeantragt. Sie halten englisches Recht für anwendbar und sind der Meinung, daß die Löschbereitschaftsanzeige erst nach Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen wirksam abgegeben worden könne. Auch sei durch die Streichung der Klausel 2 in der Charterparty ein Liegegeldanspruch für die Zeit vor dem Erreichen des Löschplatzes ausgeschlossen worden. Die Klausel, daß das Schiff die Bereitschaftsnotiz abgeben könne, "wether in berth or not", ergebe nichts für den Fall, daß das Schiff den Hafen noch nicht erreicht habe. Nach dem Verholen nach Breraen-Osterort sei keine Löschbereitschaftsanzeige mehr abgegeben worden. Eine solche habe die Liegezeit auch nicht mehr beeinflussen können.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch nach beiden in Betracht kommenden Rechten, nämlich nach deutschem wie nach englischem Recht, für unbegründet. Es hat aber die Frage des anwendbaren Rechts nicht dahingestellt gelassen, sondern ausgeführt, daß englisches Recht maßgeblich sei, weil dies dem Willen der Frachtvertragsparteien entsprochen habe, der durch die Einverleibung der Charterparty in das Konnossement auch für die Parteien dieses Rechtsstreits maßgeblich sei. Die Revision greift diese Auffassung ohne Erfolg an.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Charterparty erkennen lasse, ihre Parteien wollten den Frachtvertrag englischem Recht unterstellen. Bereits das Landgericht hatte dies zutreffend damit begründet, daß die Parteien für die Ansprüche, die nicht aus Ereignissen in Australien herrührten, ein Londoner Schiedsgericht gemäß Arbitration Act 1950 vereinbart hatten. Durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts wird regelmäßig zugleich die Anwendung des Rechts seines Sitzes vereinbart (vgl. OLG Hamburg, VersR 1958, 213; OLG Hamburg, AWD 1958, 249). Dabei kann es keine Rolle spielen, daß die Schiedsabrede mangels ausdrücklicher Aufnahme in das Konnossement nach englischem Recht nicht durchgreift. Die Parteien der Charterparty haben jedenfalls, wie daß Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß tatsächlich feststellt, durch die Abrede, mag sie auch für den Streit der Parteien keine Wirksamkeit haben, den Willen bekundet, daß englisches Recht anwendbar sein solle. Hier kommt hinzu, daß die in London gezeichnete Charterparty zwischen einer Londoner Reederei und dem Australian Barley Board nach einem Standardformular der Chamber of Shipping of the United Kingdom ("Austral") abgeschlossen worden ist. Ferner ist vereinbart, daß die große Haverei in London geregelt weren solle (Nr. 33). Es kann daher nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht auf den Willen der Parteien der Charterparty geschlossen hat, ihr Rechtsverhältnis den englischen Recht zu unterstellen (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 122, 316).
II.
Die Konnossemente nehmen mit der üblichen Klausel: "All the terms, conditions, clauses and exceptions in the Charterparty are herewith incorporated" auf die Charterparty in vollem Umfang Bezug. Die Auslegung dieser typischen Klausel kann vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden, soweit sie für die Frage des anwendbaren Rechts herangezogen wird. Die Klausel bewirkt, daß die Rechtsbeziehungen des Verfrachters zum Empfänger entsprechend denen zwischen Verfrachter und Befrachter gestaltet werden (vgl. BGHZ 29, 120, 123) [BGH 18.12.1958 - II ZR 351/56]. Auch eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht wird durch sie Bestandteil des Konnossements. Diese Auffassung ist seit langem anerkannt (vgl. bereits RG Bolze, Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 21 Nr. 2 vom 26. Juni 1895; ferner RGZ 122, 316). Freilich kann es Fälle geben, in denen die Sachlage in gewissen Beziehungen die Anwendung des Rechtes des Bestimmungsortes fordert. Das Reichsgericht hat hierzu RGZ 122, 316 ausgeführt, dies könne sowohl aus einer unter dem Gesichtspunkt eines vernünftigen oder billigen Ermessens vorzunehmenden Ergänzung des Parteiwillens folgen wie auch schon durch Sinn und Zweck der Vorschriften des Rechts des Bestimmungsortes mit Rücksicht auf die Sicherung des kaufmännischen Konnossementsverkehrs gefordert werden. Zu denken sei dabei z. B. an Bestimmungen oder Ortsgebräuche, die den Vorgang der Entlöschung als solchen betreffen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 9, 221 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52] ebenfalls ausgeführt, daß das im Bestimmungshafen geltende Recht ohne Rücksicht darauf, welches Recht den Frachtvertrag sonst beherrsche, maßgeblich sein könne für die Frage, welche Ansprüche aus der Entladung dem Schiffe oder dem Empfänger zustehen. Voraussetzung hierfür sei aber, daß ein ausdrücklicher oder stillschweigender Wille, daß ein bestimmtes Recht für den Loschungsvorgang maßgeblich sein solle, nicht festzustellen sei. Hier sind durch die Bezugnahmeklausel die eingehenden Bestimmungen der Charterparty über den Beginn der Liegezeit, die Löschbereitschaftsanzeige, den Liegeplatz usw. zum Bestandteil des Konnossements gemacht worden, und zwar in der englischen Fassung, der eine umfangreiche Rechtsprechung der englischen Gerichte zugrunde liegt. Gleichzeitig ist insbesondere durch die Schiedsklausel ersichtlich gemacht worden, es solle englisches Recht gelten. Danach ist kein Raum für eine Ergänzung des Parteiwillens hinsichtlich des für die Liegezeit anwendbaren Rechts. Die Sicherheit des Konnossementsverkehrs, die vom Reichsgericht außerdem noch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes des ausländischen Rechts gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes (Art. 30 EG BGB) als etwaiger Grund für die Anwendung des Rechts des Bestimmungshafens angeführt worden ist, wird bei Anwendung der Vorschriften des englischen Rechts über die Liegezeit keinesfalls berührt. Mir den Konnossementsinhaber war durch die allgemeine Bezugnahmeklausel deutlich gemacht, daß die Verfrachterin die Abreden der Charterparty über die Liegezeit entsprechend der englischen Rechtsauffassung einheitlich gegenüber allen Empfängern, wenn auch nicht gerade vor dem im Konnossement nicht erwähnten Londoner Schiedsgericht, zur Geltung bringen wolle, gleichviel, wo im Einzelfall die Ladung gelöscht werde. Die Charterparty umfaßte Löschungshäfen in verschiedenen Ländern. Hiernach kann es auf sich beruhen, ob die unterstützend angeführte Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, die am Ausgang des Rechtsstreits sachlich und endgültig Interessierten seien die Parteien des Chartervertrages, was die Revision angreift.
III.
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend englisches Recht angewandt. Seine Auslegung durch das Berufungsgericht kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden (§ 549 ZPO). Die Rügen der Revision, § 293 ZPO sei verletzt, weil das ausländische Recht nicht erschöpfend ermittelt worden sei, bezwecken in der Sache die Nachprüfung irrevisiblen Rechte und sind daher unzulässig (BGH LM ZPO § 293 Nr. 4). Auch die nach § 286 ZPO erhobenen Rügen können nicht beachtet werden, weil sie die Anwendung des vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogenen deutschen Rechts betreffen.
IV.
Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck