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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1958, Az.: II ZR 351/56

Schadensersatzklage gegen eine Verfrachterin für Ladungsbeschädigungen durch Wassereintritt; Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel in einem Konnossement

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1958
Aktenzeichen
II ZR 351/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 30.10.1956
LG Hamburg - 16.05.1956

Fundstellen

  • BGHZ 29, 120 - 126
  • DB 1959, 318-319 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 645 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1959, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 720-721 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in einem Chartervertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel kann durch Bezugnahme des Konnossements auf die Bestimmungen des Chartervertrages für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und konnossementsmäßigem Empfänger wirksam werden.

Wird in einer den Bestandteil eines Konnossements bildenden Schiedsgerichtsklausel die einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 612 HGB) in einer nach §§ 662, 663a HGB unzulässigen Weise verkürzt, so ist die Schiedsgerichtsklausel als Bestandteil des Konnossements nichtig.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1958
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Oktober 1956 und das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 16. Mai 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Gemäß Charter-Party vom 13. Oktober 1954 hatte die "T..." Transport- und Handelsgesellschaft mbH, H..., von der Beklagten, einer Hamburger Reederei, das MS "H... ..." für Zuckerverschiffungen von La Romana (San Domingo) nach einem Hafen im Bereich Antwerpen - Hamburg gechartert. Am 21. Dezember 1954 wurde vom Kapitän des MS "H..." ein Konnossement an die Order des Abladers über die Anbordnahme von 13 668,48 Lbs loser Zucker zur Verschiffung nach einem Hafen zwischen Antwerpen und Hamburg ausgestellt. Im Konnossement heißt es in einem maschinenschriftlichen Zusatz:

"All the terms, exceptions and conditions contained in Charter Party, dated Hamburg, October 13, 1954, are herein incorporated."

2

In der Charter-Party (Steam Sugar No. 5) ist im Anhang unter Nr. 16 eine Schiedsgerichtsklausel enthalten, welche lautet:

"Arbitration Clause:

All disputes arising out of this contract shall, unless the parties agree forthwith on a single Arbitrator, be referred to the final arbitrament of two Arbitrators carrying on business in Germany, who be engaged in the Shipping and / or Import Trades, one to be appointed by each of the parties, with power to such Arbitrators to appoint on Umpire. If Defendant should not nominate an Arbitrator within one month after having been requested to do so, same will be nominated by the Chamber of Commerce in Hamburg. If no agreement can be reached by such two Arbitrators regarding the Umpire, the latter will also be nominated by the Chamber of Commerce in Hamburg. The decision by such arbitration to be final.

Any claim must be mede in writing and Claimant's Arbitrator appointed within three months of final discharge and where this provision is not complied with the claim shall be deemed to be waived and absolutely barred. No award shall be questioned or invalidated on the ground that any of the Arbitrators is not qualified as above, unless objection to his acting to be taken before the award is made. Arbitration to be made up in Hamburg in accordance with German law".

3

Das Schiff traf am 5. Januar 1955 in Emden ein. Das Konnossement war auf die Firma August T... & Co. in H... durch Indossament übertragen worden. Die Firma veranlaßte als Empfängerin eine Untersuchung des Gutes wegen Beschädigung durch Wasser, worüber das Besichtigungs-Zertifikat vom 14. Januar 1955 ausgestellt wurde. Die Seetransportversicherer, unter denen sich die Klägerin befindet, haben der Empfängerin die festgestellten Schäden ersetzt. Die übrigen Versicherer haben der Klägerin ihre Ansprüche abgetreten.

4

Die Klägerin nimmt mit der Klage, die durch einen bei Gericht am 10. Januar 1956 eingegangenen Zahlungsbefehl eingeleitet wurde, die Beklagte persönlich und dinglich als Verfrachterin auf Schadensersatz in Höhe von 18 341,98 DM nebst Zinsen in Anspruch mit der Behauptung, daß sich MS "H..." nicht in see- und ladungstüchtigem Zustand befunden habe, weil ein Frischwassertank undicht gewesen sei und dadurch Wasser in den Laderaum habe eindringen können.

5

Die Beklagte hat in erster Linie die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsgericht zu entscheiden sei (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist nur dann begründet, wenn zwischen den Parteien oder ihren Rechtsvorgängern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach deutschem Recht beurteilt, das abgesehen von den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen als Recht des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen aus dem Konnossement der nach Deutschland verschifften Ware maßgebend ist (RGZ 161, 209, 212; BGHZ 6, 127, 134) [BGH 20.05.1952 - I ZR 140/51]. Hiergegen wird von der Revision kein Angriff erhoben.

7

II.

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unter Nr. 16 des Anhangs zur Charter-Party getroffen. Sie gilt an sich nur für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter, also zwischen der Beklagten und der Firma "T..." (§ 656 Abs. 3 HGB). Dagegen ist für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der konnossementsmäßigen Empfängerin des Gutes (vgl. dazu RGZ 146, 52, 56), der Firma August T... & Co., das Konnossement maßgebend (§ 656 Abs. 1). Das Konnossement selbst enthält den Vermerk, daß durch die Annahme des Konnossements der Konnossementsinhaber sich allen Konnossementsbedingungen unterwirft, eine an sich überflüssige Bestimmung, weil sich diese Rechtslage schon aus dem Gesetz ergibt. Da die Klägerin die Rechte aus dem Konnossement geltend macht, braucht sie sich die Schiedsgerichtsklausel nur entgegenhalten zu lassen, wenn diese Inhalt des Konnossements geworden ist (§§ 365 Abs. 2, 364 Abs. 2 HGB). Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn die Schiedsgerichtsklausel selbst in das Konnossement aufgenommen ist, sondern auch dann, wenn im Konnossement auf die Bestimmungen der Charter-Party, in der die Klausel enthalten ist, eindeutig Bezug genommen ist. Eine solche Bezugnahme war in § 651 Abs. 2 HGB a. F. ausdrücklich zugelassen gewesen. In der neuen Fassung der jetzt einschlägigen Vorschrift des § 656 HGB nach dem Gesetz vom 10. August 1937 (RGBl I 891) ist das zwar nicht mehr bestimmt, aber nicht deshalb, weil an dem bisherigen Rechtszustand etwas geändert werden sollte, sondern weil eine solche Bestimmung als entbehrlich erachtet wurde (Gramm-, Das neue Seefrachtrecht § 656 Anm. I a.E.; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 311). Die hiernach zulässige Bezugnahme auf die Bestimmungen des Chartervertrages muß klar und unzweideutig sein. Die Charterbestimmungen, auf die Bezug genommen ist, brauchen jedoch im Konnossement nicht gegenständlich bezeichnet zu werden. Ist die Bezugnahme mehr oder weniger allgemein gehalten, so ist es eine Frage der Auslegung, welche Bestimmungen des Chartervertrages inhaltlich in das Konnossement aufgenommen sind (vgl. Pappenheim, Handbuch des Seerechts III 292 f; Boyens, Das deutsche Seerecht II 342; Schaps, Das deutsche Seerecht 2. Aufl. HGB § 651 Anm. 2 f; RG HGZ 1914 HBl 302, 305). Im vorliegenden Fall ist die Bezugnahme:

"All the terms, exceptions and conditions contained in Charter Party ... are herein incorporated",

8

in den Text des gedruckten Konnossementsformulars mit Schreibmaschine in auffälliger und nicht zu übersehender Weise eingefügt. Die Bedeutung dieses Hinweises ist vom Revisionsgericht frei nachprüfbar, weil es sich um eine typische Vertragsbedingung handelt (vgl. die z.B. bei Scrutton, Charterparties and Bills of Lading, 15. Aufl. S. 68 Anm. i angegebenen Fälle). Die Meinung der Klägerin, durch die Bezugnahme werde nur bestätigt, daß die im Konnossement im einzelnen aufgeführten Bedingungen mit denen des Chartervertrages übereinstimmten, ist unhaltbar. Vielmehr kann die Bezugnahme ("incorporated") nur bedeuten, daß die Bedingungen des Chartervertrages auch solche des Konnossements werden, in diese also zusätzlich aufgenommen werden sollen (vgl. Scrutton S. 63 ff Art. 19: Incorporation of Charter in Bill of Lading, insbesondere S. 68 Anm. i; Carver's Carriage of Goods by Sea, 9. Aufl. S. 297 ff, 299; Black's Law Dictionary, 4. Aufl. S. 907 unter "Incorporate"; vgl. auch den in RGZ 93, 111 entschiedenen Fall). Damit sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verfrachter und Empfänger gleich denen der Parteien des Chartervertrages gestaltet (vgl. RGZ 122, 316, 319), und es ist Sache des Empfängers, durch Beiziehung des Frachtvertrages sich über diese Gestaltung Klarheit zu verschaffen. Jedenfalls muß der Empfänger alle die Bestimmungen des Frachtvertrages gegen sich gelten lassen, die nicht aus dem üblichen Rahmen der in Frachtverträgen vereinbarten Bedingungen herausfallen und die vernünftiger Weise auf das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger angewendet werden können (vgl. RG HGZ 1914 HBl 305). Die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel in den Frachtverträgen ist durchaus üblich (vgl. dieselbe Klausel in ihrem wesentlichen Teil bei Scrutton S. 235. Vgl. auch Schaps § 557 Anm. 3 Fußnote; Wüstendörfer. S. 311. - Im englischen Recht wird die Geltung der Schiedsklausel in diesem Fall abgelehnt, s. HRGZ 1936 A, 386 f; Boyens II 349 Anm.; Pappenheim aaO). Wie bei Bezugnahme auf nicht beiliegende allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, diese Klausel nicht anders behandelt werden kann als die übrigen Klauseln solcher Bedingungen (BGHZ 7, 187, 192) [BGH 24.09.1952 - II ZR 305/51], so ist es auch nicht gerechtfertigt, bei Bezugnahme des Konnossements auf den Chartervertrag der Schiedsklausel, die in ihrer Bedeutung die mancher anderen Klausel nicht übersteigt, eine Ausnahmestellung einzuräumen.

9

Die Bedenken, die die Revision hiergegen vorbringt, können nicht durchgreifen.

10

a)

Die Klausel, die eine Entscheidung durch ein Hamburger Schiedsgericht vorsieht, kann auf das Rechtsverhältnis zwischen der Verfrachterin und der Empfängerin, die beide ihren Sitz in H... haben, ebenso sinnvoll angewendet werden wie auf das zwischen den Parteien des Prachtvertrages. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Schiedsgerichtsbarkeit der Klägerin im Zwangswege auferlegt worden sei und sie sich einem Schiedsgericht unterworfen habe, auf dessen Zusammensetzung und Verfahren sie keinen Einfluß habe. Bei der Annahme des Konnossements hat die Firma T... & Co. aus der Urkunde ersehen, daß für ihr Verhältnis zum Verfrachter die Charterbestimmungen maßgebend sind. Sie mußte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß eine Schiedsgerichtsabrede getroffen worden war, die durch die Annahme des Konnossements auch für sie verbindlich wurde. Sie konnte sowohl von ihrem Rechtsvorgänger als auch von der Beklagten die Gestattung der Einsicht in den Chartervertrag verlangen (§ 810 BGB). Die Behauptung der Klägerin, sie habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluß, wird durch den Inhalt der Schiedsabrede widerlegt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Schiedsgericht gilt im vorliegenden Fall wie auch sonst § 1034 Abs. 2 ZPO.

11

b)

Die Schiedsgerichtsklausel widerspricht auch nicht den Funktionen des Konnossements als Order- und Traditionspapier. Ihre Geltendmachung ist nur an die Voraussetzung des § 364 Abs. 2 HGB geknüpft. Ebensowenig steht der Umstand, daß Ansprüche aus dem Konnossement im Urkundenprozeß geltend gemacht werden können, der Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung entgegen (vgl. RGZ 71, 14). Unerfindlich ist, warum die nach § 612 HGB bestehende einjährige Ausschlußfrist der Einrede einer aus dem Konnossement nicht unmittelbar ersichtlichen Schiedsgerichtsklausel im Wege stehen soll. Die Ausschlußfrist besteht unabhängig davon, ob für die Klage das ordentliche Gericht oder das Schiedsgericht zuständig ist. Durch Einsichtnahme in den Chartervertrag, auf dessen Bestimmungen das Konnossement Bezug nimmt, kann sich der Empfänger die von der Revision vermißte Klarheit darüber, bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist, verschaffen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß aus irgendwelchen ganz besonderen, von ihr nicht zu vertretenden Umständen ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin eine solche Einsichtnahme nicht möglich gewesen sei, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob ein solcher Umstand rechtlich erheblich wäre.

12

c)

Das Konnossement enthält außer der in den Text eingefügten erwähnten allgemeinen Bezugnahme auf die Bestimmungen des Chartervertrages am Rande, ebenfalls mit Schreibmaschine geschrieben, noch folgende Bezugnahme:

"Following Clauses are incorporated in this Bill of Lading:

New Jason Clause.

Both to blame Collision Clause.

War Risk Clause 1 and 2."

13

Das Berufungsgericht hat die Frage verneint, ob durch die Aufzählung von drei einzelnen Klauseln der Eindruck erweckt sein könnte, daß nur diese in das Konnossement übernommen worden seien, da dies aus dem Zusammenhang nicht geschlossen werden könne. Denn in dem grundlegenden Textsatz seien eindeutig alle Klauseln mit der Wendung "are incorporated" in das Konnossement übernommen worden, so daß sich die Hervorhebung der einzelnen Klauseln am Rande nicht als Ausnahme, sondern nur als besondere Kennzeichnung wegen ihrer Wichtigkeit darstelle. Die Revision meint, eine solche Auslegung sei nicht überzeugend oder zum mindesten zweifelhaft, so daß wegen Benutzung eines Formulars des Verfrachters die Auslegung zu Lasten der Beklagten hätte erfolgen müssen. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Legt man das Konnossement nur unter Zugrundelegung seines Inhalts aus, so ergibt sich eindeutig, daß zum Gegenstand des Konnossementsinhalts gemacht werden:

  1. 1.

    alle Bestimmungen des Chartervertrages;

  2. 2.

    die drei besonders genannten Klauseln.

14

Ein (wenn auch kaum begründeter) Zweifel für den Leser des Konnossements könnte nur aufkommen, wenn sich aus dem Konnossement ergeben würde, daß die drei besonderen Klauseln auch in den Chartervertrag aufgenommen sind, da dann die Frage auftauchen würde, warum die drei Klauseln besonders aufgeführt sind, wenn sie schon im Chartervertrag, dessen sämtliche Bestimmungen zum Gegenstand des Konnossementsinhalts gemacht sind, enthalten sind. Daß letzteres der Fall ist, kann aber der Leser des Konnossements nur durch Heranziehung des Chartervertrages feststellen. Nimmt er jedoch Einsicht in den Chartervertrag, so ergibt sich eindeutig, daß alle Bestimmungen des Chartervertrages, also auch die Schiedsgerichtsklausel, neben den drei besonderen Klauseln nicht nur Gegenstand des Frachtvertrages, sondern auch Gegenstand des Konnossements sind, da sonst die allgemeine Bezugnahme im Konnossement sinnlos wäre. Aus der Aufnahme der drei besonderen Klauseln in das Konnossement läßt sich daher nicht der Schluß ziehen, daß die Schiedsgerichtsklausel trotz der allgemeinen Bezugnahme nicht in das Konnossement aufgenommen werden sollte.

15

III.

Ist hiernach die im Chartervertrag enthaltene Schiedsgerichtsklausel durch wirksame Bezugnahme zum Konnossementsinhalt geworden, so vermag die Einrede des Schiedsvertrages doch nicht durchzugreifen, da die Schiedsgerichtsklausel als Bestandteil des Konnossements nichtig ist.

16

Die Schiedsgerichtsklausel enthält die Bestimmung, daß der Anspruch binnen drei Monaten nach der Löschung schriftlich geltend gemacht und der Schiedsrichter des Klägers ernannt sein muß, widrigenfalls der Anspruch als aufgegeben und erloschen betrachtet werden muß. Diese Bestimmung verstößt gegen die im vorliegenden Falle zwingende Vorschrift des § 612 HGB. Danach wird der Verfrachter von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen erst frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter ... gerichtlich geltend gemacht wird. Die Verpflichtung des Verfrachters aus § 612 kann gemäß § 662 durch Rechtsgeschäft im voraus nicht beschränkt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einer Raumverfrachtung ein Konnossement ausgestellt und dieses an einen Dritten begeben wird (§ 663 a). Die Fristbestimmung ist daher nichtig, und es fragt sich, ob diese Nichtigkeit die gesamte Schiedsgerichtsklausel ergreift. Diese Frage ist im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 7. Januar 1958 (VersR 1958, 213 [215]) eingenommenen Standpunkt nach Ansicht des Senats zu bejahen.

17

Richtig ist zwar, daß ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), das den Schutz eines der Beteiligten (hier des konnossementsmäßigen Empfängers) bezweckt, dem Schutzzweck entsprechend auf die Nichtigkeit der gesetzeswidrigen Abrede beschränkt bleiben muß (Erman BGB 2. Aufl. § 139 Anm. 2). Würden also durch Parteiabrede außerhalb einer Schiedsgerichtsklausel die zwingenden Vorschriften der §§ 612, 662 verletzt werden, so wäre nur diese Abrede ungültig und würde durch die einjährige Frist des § 612 ersetzt werden, während die übrigen Vertragsbestimmungen in ihrer Gültigkeit nicht beeinträchtigt würden. Eine Schiedsgerichtsklausel, die unter Verletzung dieser zwingenden Vorschriften vereinbart wird, kann jedoch nicht mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, daß anstelle der Dreimonatsfrist die dem Gesetz entsprechende Frist von einem Jahr tritt. Denn die Parteien des Konnossementsbegebungsvertrages haben durch ihre Vereinbarung nicht nur gegen zwingendes materielles Recht verstoßen (insoweit würde sich die Frage der Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel nach § 139 BGB beurteilen), sondern gleichzeitig dem Schiedsgericht die Anweisung geben, seine Entscheidung unter Verletzung dieses zwingenden Rechtes zu treffen. Wenn auch das Schiedsgericht an eine solche, selbst gesetzeswidrige Anweisung nicht gebunden wäre, so besteht doch die Gefahr, daß das Schiedsgericht, zumal ihm nach der Schiedsgerichtsklausel keine rechtskundigen Richter anzugehören brauchen, seiner Entscheidung die gesetzeswidrige Anweisung der Parteien zugrunde legt und daß damit die zwingenden gesetzlichen Vorschriften praktisch umgangen werden. Dann würde aber gerade der Schutzzweck des Gesetzes vereitelt werden. Daher ist eine Schiedsgerichtsklausel, die darauf abzielt, die Anwendung zwingender Normen auf das Parteiverhältnis auszuschließen, nichtig (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes 7. Aufl. § 166 II 1 c). Eine Schiedsgerichtsklausel, die die Klagefrist auf drei Monate verkürzt, kann grundsätzlich auch dann nicht als gültig angesehen werden, wenn im Einzelfall die Klage innerhalb von drei Monaten erhoben wird, weil eine solche Klausel der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit über den zulässigen Klageweg entbehrt. Wenn die Parteien sich allerdings rügelos auf eine innerhalb von drei Monaten erhobene Klage vor dem Schiedsgericht einlassen oder bei einer später erhobenen Klage vereinbaren, daß an die Stelle der Dreimonatsfrist die nach dem Gesetz bestimmte Frist von einem Jahr treten solle, so könnte darin der Abschluß eines neuen, gültigen Schiedsvertrages gesehen werden. Die Richtigkeit der Schiedsgerichtsklausel kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Schiedsspruch, der unter Verletzung der Vorschriften der §§ 612, 662 die Klage wegen Verspätung abweisen würde, gemäß § 1041 ZPO vom ordentlichen Gericht aufgehoben werden könnte. Denn es würde mit der auch für das Schiedsgerichtsverfahren nötigen Rechtssicherheit in Widerspruch stehen, wollte man die Gültigkeit einer mit einem derartigen Mangel behafteten Schiedsgerichtsklausel von dem unsicheren Ausgang eines späteren Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht abhängig machen.

18

Hiernach war der Einrede des Schiedsgerichtsvertrages der Erfolg nicht (1) zu versagen. Unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts war daher der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung und der Revision übertragen wird.

(1) Red. Anm.:

das vorstehende Wort "nicht" ist zu streichen (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)