Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1966, Az.: 1 StR 345/66
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung; Anforderungen an das Vorliegen der Volltrunkenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 345/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 03.03.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a. bzw. Beihilfe dazu
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten W.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. März 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I.
Es sind verurteilt worden die Angeklagten Ka., H. und K. wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und wegen gemeinschaftlicher (gefährlicher) Körperverletzung, und zwar H. zu zwei Jahren Zuchthaus. Ferner wurden die Angeklagten W. und S. entsprechend wegen Beihilfe verurteilt, W. zu neun Monaten Gefängnis (ohne Strafaussetzung).
Sämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten Ka., K. und S. sind inzwischen durch Beschluß des Senats vom 16. September 1966 nach § 349 Abs. 2, 3 StPO verworfen worden. Es bleibt noch über die Revisionen H. und W. zu entscheiden, welche ihre Verurteilung mit der Sachrüge angreifen. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers Welker vorsorglich erhobene Hugo der Verletzung von Verfahrensrecht (Einlegungsschrift vom 7. März 1966, Bl. 27 Sen.-A.) ist nicht ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
II.
Revision H.:
Dieser erheblich vorbestrafte Angeklagte will auf Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) hinaus. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Das Landgericht hat zur Frage der Alkoholbeeinflussung einen Sachverständigen gehört. Es ist zu der Auffassung gelangt, daß bei H. wie bei K. und W. das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Für Volltrunkenheit ergaben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte (S. 17 UA). Nach S. 8 UA hatte H. im "Rössle" 4 oder 5 Flaschen Bier getrunken. In der "Post" wollte er 5 Halbe Bier zu sich genommen haben. In der Metro-Bar teilte er sich mit Ka. und W. in den Rest (Bier und ein Doppelcognac). Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 12 UA) werden darin die von H. behaupteten Trinkmengen mitgeteilt (4-5 Flaschen Bier; ferner ca. 5 Halbe Bier und in der Bar 4 Flaschen Bier und 1 doppelter Cognac). Dazu wird (S. 13) ausgeführt, daß das Vorbringen H.s bezüglich des von ihn angegebenen Getränkekonsums nach dem Gutachten des Sachverständigen widerlegt sei (vgl. auch S. 16 UA: offensichtlich übertriebene Angaben). "Danach hätte bei ihm mit Rücksicht auf sein Körpergewicht von ca. 60 kg ein Blutalkoholgehalt von über 4 Promille vorgelegen, der im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten bei der Tat und sein Erinnerungsvermögen hieran ausgeschlossen ist ..." (S. 13 UA). Das Landgericht ist dann zu Gunsten H.s davon ausgegangen, daß er etwa dasselbe getrunken hat wie die übrigen Angeklagten (S. 17, 21 UA). Darin liegt kein Widerspruch. Der Tatrichter wollte vielmehr sagen, es werde zu Gunsten H.s unterstellt, er habe etwa dasselbe getrunken wie K., Ka. oder W., sein Blutalkohol habe keinesfalls 4 Promille oder mehr betragen, sondern nicht mehr als der bei Ka. angenommene Höchstwert von 2,75 Promille. Dabei wurde bereits in Rechnung gestellt, daß H. nur ein geringes Körpergewicht besaß. Jedenfalls war "seine Trunkenheit nicht stärker als die der übrigen" (S. 14 oben; vgl. auch S. 16 unten, 17 oben UA). Der Tatrichter hat bei dieser Würdigung auch berücksichtigt, daß dem Angeklagten H. die Tat nicht persönlichkeitsfremd war ("Vergleich der Tat mit dem Persönlichkeitsbild unter nüchternen Bedingungen", S. 17) und daß er - neben Ka. - am heftigsten auf das Opfer eingeschlagen hat (S. 11, 14, 21 UA). Zu solch nachdrücklicher Betätigung wäre er - wie die Strafkammer ersichtlich erwogen hat - im Fall der Volltrunkenheit gar nicht in der Lage gewesen.
Dem läßt sich aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.
Da das Urteil gegenüber H. auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen laßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
III.
Revision W.:
Dieses Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.
1)
Die Annahme der Strafkammer, dieser Beschwerdeführer habe zu den Straftaten der Angeklagten Ka., H. und K. Beihilfe (§ 49 Abs. 1 StGB) geleistet, ist rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen nahm W. an der nächtlichen Fahrt, zusammen mit den übrigen Beteiligten und dem späteren Opfer teil. Spätestens in dem Augenblick, als der Fahrer des Wagens, S., in den Feldweg einbog, erkannte der Beschwerdeführer W., daß Ka. beabsichtigte. St. mit Gewalt Geld wegzunehmen (S. 10, 14, 15 UA). Als, nach dem Verlassen des Wagens, Ka. und dann H. und K. auf das Opfer einschlugen, stand W. abwartend in der Nähe. Nachdem Ka. dem Niedergeschlagenen 200 DM abgenommen hatte, stieg W. mit seinen Gefährten wieder in den Wagen, während das Opfer am Tatort zurückgelassen wurde. Auf der Hinfahrt und am nächsten Tag beteiligte sich W. an der Verteilung der Beute.
In Anbetracht dessen ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte W. wie ihm bewußt war - durch sein Dabeistehen den Schlägern ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gab (ebenso: BGH Urteil vom 18. Dezember 1964, 5 StR 346/64, S. 4) und daß er mit der (gewaltsamen) Wegnahme des Geldes einverstanden war (S. 11, 16 UA). Daß er im Verlauf der Schlägerei sich zugunsten des Opfers einsetzte, um Schlimmeres zu verhüten, stand, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, der Annahme geistiger Unterstützung der Täter nicht entgegen. Das eine betraf die Tat als solche, das andere ihre Auswüchse.
Gegenüber diesen denkgesetzlich möglichen Schlüssen und rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters müssen die Angriffe der Revision erfolglos bleiben (§§ 261, 337 StPO; vgl. auch BGHSt 10, 208, 216) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]. Die Entscheidung des 2. Strafsenats, BGH in GA 1965, 109, 110 betraf eine andere Sachlage.
Auch zum Strafausspruch als solchen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
2)
Dagegen kann die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfolgte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aufrecht erhalten werden. Das Landgericht stellt darauf ab, daß es sich um ein Rohheitsdelikt gehandelt habe, ohne hier zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer W. daran ja gerade nicht tätig beteiligt, daß er vielmehr durch sein späteres Eingreifen versucht hat, schwerere Verletzungen des Opfers zu verhindern. Deshalb ist auch die Erwägung bedenklich, die Tatausführung enthalte keinerlei Milderungsgründe. Schließlich ist nicht erörtert worden, ob eine richtig ins Bild gesetzte Öffentlichkeit bei diesem Angeklagten angesichts seines geringfügigen Tatbeitrags und seines Gesamtverhaltens eine Strafaussetzung nicht doch verstehen würde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
3)
Das Urteil gegenüber W. ist daher aufzuheben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Seine weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen.
Seibert
Fischer
Mai
Pfeiffer