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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1966, Az.: III ZR 179/64

Anspruch auf Zahlung eines erbrechtlichen Pflichtteils; Entziehung des Pflichtteils; Körperliche Misshandlung des Erblassers; Erlöschen der Entziehung durch Verzeihung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1966
Aktenzeichen
III ZR 179/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 07.02.1964

Prozessführer

Küfer Friedrich W. jun., O., M. Straße ...

Prozessgegner

Witwe Auguste W. geb. S., G., H.straße ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Mutter, Auskunft über den Bestand des Nachlasses seines am 19. April 1960 verstorbenen Vaters Johann Friedrich W. und Zahlung seines Pflichtteils in Höhe von 1/8 des Nachlaßwertes.

2

Johann Friedrich W. ist auf Grund eines vor dem Notar. R. in O. am 26. April 1951 abgeschlossenen Erbvertrags von der Beklagten allein beerbt worden. In dem Erbvertrag haben die Eheleute W. dem Kläger den Pflichtteil entzogen und zur Begründung u.a. angegeben:

"Bis in die jüngste Zeit hat sich unser Sohn Fritz fortgesetzt gegenüber seinen Eltern und seiner Schwester schwerster Beschimpfungen schuldig gemacht, er hat sie beispielsweise beschimpft mit Worten wie "Saumensch, Mißgeburt", Er hat auch sonst uns beide, wie seine Schwester mit Totschlag bedroht und zwar ernstlich, noch hinzusetzend, daß dazu die beste Gelegenheit sei, wenn der Arzt im Hause sei. Erläuternd hierzu wird bemerkt, daß ich, Johann Friedrich W., z.Zt. bettlägerig krank bin. Er hat seine Mutter in den letzten Wochen wiederholt in der Scheune geschlagen, seinen Vater auch schon früher erbarmungslos zu Boden geschlagen."

3

Ferner werfen die Eheleute W. dem Kläger vor, ihren landwirtschaftlichen Betrieb geschädigt zu haben. Aue ihrer Ehe stammt außer dem Kläger noch die Tochter Edith W..

4

Der Kläger hat vorgetragen: Die Entziehung des Pflichtteils sei unwirksam. Er - der Kläger - habe niemals ernstlich seinen Eltern und seiner Schwester nach dem Leben getrachtet, habe seine Familienangehörigen weder mit Totschlag bedroht noch körperlich mißhandelt. Sei den gelegentlich vorgekommenen Streitigkeiten in der Familie habe er sich gegenüber den drei übrigen Familienmitgliedern behaupten müssen. So habe der Erblasser ihn am 22. Mai 1948 mit einem Beil schlagen wollen und am 13. Juni 1950 mit einer Mistgabel gestochen und auf den Kopf geschlagen, Wenn es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Vater gekommen sei, habe er sich jeweils in einer Notwehrlage befunden. Sein Vater habe ihn in allen Fällen provoziert und die Tätlichkeiten eingeleitet, so daß er, der Kläger, sich dieser Angriffe habe erwehren müssen, übrigens seien etwaige Verfehlungen verziehen, weil ihn die Eitern auf Grund eines in der Privatklagesache Friedrich W. jun. ./. R. am 7. April 1952 abgeschlossenen Vergleichs wieder in ihren Betrieb aufgenommen hätten.

5

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über den Bestand, Umfang und Wert des Nachlasses des Vaters Auskunft zu erteilen, und an ihn denjenigen Betrag zu zahlen, der sich auf Grund der Auskunft als Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasses ergebe.

6

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die im Erbvertrag erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger entsprächen der Wahrheit. Die Verfehlungen seien nicht verziehen.

7

Die Klage ist in den ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht sieht auf Grund der vom Landgericht erhobenen Beweise als erwiesen an, daß der Kläger vor der Errichtung des Erbvertrags den Erblasser körperlich mißhandelt habe, ohne sich in Notwehrlage zu befinden; daß der Erblasser die Mißhandlungen verziehen habe, hält es nicht für bewiesen. Die Revision wendet sich in erster Linie mit verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsurteils; weiter macht sie geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger in Notwehr gehandelt habe und etwaige Verfehlungen verziehen seien. Sie hat keinen Erfolge.

9

I.

Dem Kläger stünde der Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2303 BGB auf jeden Fall dann zu, wenn der Erblasser die Verfehlungen verziehen hätte, mit denen im Erbvertrag die Entziehung des Pflichtteils begründet ist (§ 2337 BGB); es bedürfte dann keiner Prüfung, ob der Kläger diese Verfehlungen begangen hat und ob sie die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen. Indessen hält die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verzeihung sei nicht nachgewiesen, der Nachprüfung stand. Die Beweislast trifft insoweit den Kläger, wie auch die Revision nicht anzweifelt. Die Tatsache, daß der Erblasser und die Beklagte den Kläger auf Grund eines am 7. April 1952 in einem Privatklageverfahren abgeschlossenen Vergleichs (W. jun. ./. R. Be 14/51 AG Oppenheim) in ihren Betrieb wieder aufgenommen haben, ist vom Berufungsgericht gewürdigt worden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in ihr nicht den Ausdruck der Verzeihung gesehen hat. Das Berufungsgericht weist darauf hin, im damaligen Zeitpunkt sei noch nicht zu übersehen gewesen, wie der Kläger sich weiterhin verhalten werde, es sei aber später wieder zu Streitigkeiten gekommen. Damit stellt das Berufungsgericht auf Umstände ab, die gegen eine Verzeihung sprechen. Sein Ergebnis, eine Verzeihung sei nicht nachgewiesen, beruht daher nicht auf einem Verstoß gegen einen Erfahrungssatz oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände.

10

Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang rechtswidrig einen Beweisantrag unberücksichtigt gelassen. Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung ausgeführt, vorsorglich werde auch nach wie vor der Gesichtspunkt der Verzeihung aus den vorgetragenen besonderen Gründen geltend gemacht und hat hierzu die eidliche Parteivernehmung der Beklagten beantragt, da es sich hierbei im letzten Ergebnis um einen inneren Vorgang handle. Im ersten Rechtszug hatte der Kläger die Behauptung, etwaige Verfehlungen seien - von der Beklagten - vorziehen, auf die Vorgänge des genannten Privatklageverfahrens gestützt (S. 3 des Schriftsatzes vom 23. Juni 1961). Soweit es sich um Verfehlungen gegen den Erblasser handelt, ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn nur die Beklagte dem Kläger verziehen hat. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe mit diesem Vortrag auch behaupten wollen, daß der Erblasser ihm ebenfalls verziehen habe, ist das Ergebnis für den Kläger nicht günstiger. Es genügt, zwar zur Verzeihung, wenn beim Erblasser das Kränkungsempfinden weggefallen ist (BGH Urt. v. 7. Juni 1961 - V ZR 18/60 - = LM § 2337 BGB Nr. 1 = FamRZ 1961, 437 mit weiteren Nachweisen). Indessen kann auf das Vorliegen sogenannter innerer Tatsachen, soweit sie nicht den Vernommenen selbst, sondern eine andere Person betreffen, nur aus äußeren Tatsachen geschlossen werden. Der Antrag auf Vernehmung der Beklagten wäre daher nur beachtlich gewesen, wenn irgendwelche Handlungen des Erblassers unter Beweis gestellt worden wären, die auf den Wegfall der Kränkungsempfindung hätten schließen lassen, seien es Äußerungen, aus denen sich der Wille des Verzeihens unmittelbar ergeben hätte, oder ein sonstiges dahin zu deutendes Verhalten, wie Wiederaufnahme in die Familiengemeinschaft oder wenigstens freundliches Verhalten im Umgang, Austausch von Geschenken, wie sie zwischen nächsten Verwandten zu Weihnachten und an Geburtstagen gegeben zu werden pflegen, gemeinsame Planung der betrieblichen Maßnahmen, wie es zwischen Vater und Sohn üblich ist, usw. Beweis für irgendwelche konkreten Tatsachen dieser Art war mit dem Antrage auf Vernehmung der Beklagten nicht angeboten. Das Berufungsgericht hat ihn daher mit Recht unberücksichtigt gelassen.

11

II.

1.

Das Berufungsgericht hält die Aussage der Zeugin Edith Weiss, der Schwester des Klägers, für glaubhaft, die bekundet hat, der Kläger habe den Erblasser häufig geschlagen, und auch sie selbst und die Beklagte körperlich mißhandelt. Es erwägt, daß die Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ein erhebliches eigenes Interesse habe und mit dem Kläger verfeindet sei, schenkt ihrer Aussage aber mit Rücksicht auf das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme trotzdem Glauben (BU S. 8). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht beachtet, daß der Grund der Feindschaft der Zeugin das Bestreben gewesen sei, den Kläger aus den elterlichen Erbe zu verdrängen, daß die Butter ihr den Grandbesitz inzwischen übereignet habe und sie die eigentliche Prozeßgegnerin sei, und daß sie eine andere Zeugin zu beeinflussen versucht habe; das Berufungsgericht habe auch die für diesen Vortrag angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht geht gerade nicht, von der persönlichen Zuverlässigkeit der Zeugin W. aus und schenkt der Aussage nur deshalb Glauben, weil andere Zeugen, insbesondere Rechtsanwalt E., dessen Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht als über jeden Zweifel erhaben ansieht, bestätigende Angaben gemacht haben. Da das Berufungsgericht also nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin W. abgestellt hat, vielmehr gerade davon ausgegangen ist, daß erhebliche Gründe gegen ihre Glaubwürdigkeit vorlägen, konnte es ohne Rechtsfehler davon absehen, auf die Einzelheiten des Vortrage des Klägers einzugehen, die die mangelnde Zuverlässigkeit der Zeugin dartun sollen. Es liegt deshalb auch kein Rechtsfehler darin, daß es die entsprechenden Beweise nicht erhoben hat.

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2.

Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen E. und M. überbewertet, obwohl diese Mißhandlungen des Erblassers durch den Kläger nicht wahrgenommen, sondern berichtet haben, was ihnen der Erblasser über erlittene Mißhandlungen erzählt hat. Das geltende Deutsche Prozeßrecht gestattet es, auch Aussagen zu verwerten, durch die nur Berichte Dritter wiedergegeben werden. Wohl ist die Revision einzuräumen, daß der Wert der Angaben der Zeugen vom Hörensagen im allgemeinen geringer ist als der unmittelbarer Tatzeugen. Trotzdem kann die Rechtsprechung auf die Zeugen vom Hörensagen nicht verzichten, vor allen wenn es sich um die Wiedergabe von Äußerungen von Personen handelt, die nicht selbst gehört werden können, insbesondere von Verstorbenen wie im vorliegenden Fall bezüglich des Erblassers. Im Übrigen haben E. und M. auch eigene Wahrnehmungen bekundet: Beide haben nach ihren Angaben am Erblasser blaue Flecken wahrgenommen, E. im Gesicht, M. Schulter und Rücken, die der Erblasser mit Mißhandlungen durch den Kläger erklärt hat, und gerade hierauf hat das Berufungsgericht seine Ansicht gestützt, die Angaben des Erblassers gegenüber den Zeugen entsprächen der Wahrheit. E. hat ferner bekundet, daß der Kläger ihn selbst im Jahre 1953 tätlich angegriffen habe, M., daß in seinem Beisein der Kläger im Jahre 1951 seiner flüchtenden Schwester mit der Kartoffelhacke ins Kreuz geschlagen habe. Der Zeuge R. hat angegeben, der Kläger habe in einem anderen Fall seine Schwester mit einem Eisenstab ins Gesicht unter das Auge gestoßen und einmal im Jahre 1951 seine Mutter gewaltsam am Arm gepackt und in die Küche geschleift. All diese Angaben hat das Berufungsgericht im Zusammenhange gewürdigt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei unverträglich und in seinem Wesen aggresiv und gewalttätig; er habe den Erblasser vor der Errichtung des Erbvertrags körperlich mißhandelt. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind in wirklichkeit im wesentlichen in der Revisionsinstanz unbeachtliche Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Klägers gegenüber anderen Personen, nämlich seiner Schwester, seiner Mutter und Rechtsanwalt E., nicht berücksichtigen dürfen, weil es sich "um individuelles Handeln drehe", ist verfehlt. Es war sachgerecht, daß das Berufungsgericht sich ein Bild von der Persönlichkeit des Klägers gemacht hat. Dabei ist es entgegen der Revision richtig gerade vom individuellen Verhalten des Klägers ausgegangen. Es war auch richtig, nicht nur dessen Verhalten gegenüber dem Erblasser, sondern auch das gegenüber anderen Personen in Betracht zu ziehen. Das gilt nicht nur, soweit Familienangehörige in Betracht kommen; auch aus dem Verhalten des Klägers gegenüber Rechtsanwalt E. durfte das Berufungsgericht Schlüsse ziehen, da die Hemmungen gegenüber einem Außenstehenden, der sich in gehobener sozialer Stellung befindet und als Respektperson betrachtet zu werden pflegt, regelmäßig mindestens nicht geringer sind als gegenüber nahen Familienangehörigen.

13

Das Berufungsgericht ist demnach ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger den Erblasser vor der Errichtung des Erbvertrags körperlich mißhandelt hat.

14

III.

Im Erbvertrag sind eine Reihe von Gründen für die Entziehung des Pflichtteils angegeben, darunter auch die vorsätzliche Mißhandlung des Vaters und der Mutter des Klägers (§ 2333 Nr. 2 BGB). Insoweit wird dem Kläger aber nur vorgeworfen, daß er seine Mutter in den letzten Wochen wiederholt in der Scheune geschlagen, seinen Vater auch schon früher erbarmungslos zu Boden geschlagen habe. Andere Tätlichkeiten gegen die Eltern kommen als Entziehungsgründe deshalb nicht in Betracht (BGB RGRK 11. Aufl. § 2336 Anm. 5; Staudinger BGB 10./11. Aufl. § 2336 Anm. 11, 15).

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Bezüglich der Mutter stellt das Berufungsgericht nur fest, daß der Kläger sie gewaltsam am Arm gepackt und in die Küche geschleift habe, nicht aber, daß er sie mehrfach in der Scheube durch Schläge mißhandelt habe. Auf diesen Vorwurf kann die Entziehung des Pflichtteils daher nicht gestützt werden; das hat das Berufungsgericht entge en der Ansicht der Revision auch nicht getan.

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Soweit der Erblasser in Betracht kommt, trifft das Berufungsgericht die bereits angeführte allgemeine Feststellung, der Kläger habe den Erblasser vor dem Abschluß des Erbvertrages (26. April 1951) körperlich mißhandelt, sagt aber nicht im einzelnen, durch welche Handlung oder Handlungen es diesen Tatbestand verwirklicht sieht. Allerdings hat es die Aussagen der Zeugen Edith W., E. und M. im Urteil wiedergegeben und für glaubhaft erklärt. In diesen Aussagen sind nähere Angaben über einzelne Vorkommnisse enthalten und es kann davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht zumindest die von den Zeugen durch nähere Schilderung hervorgehobenen Vorfälle als erwiesen ansieht. Das gilt insbesondere für den von Emmert wiedergegebenen Vorfall, der sich kurz vor der Errichtung des Erbvertrags ereignete: Beim Eintreffen des Zeugen im Hause des Erblassers war eine Tür des Wohnzimmers demoliert; der Erblasser hatte blaue Flecken im Gesicht; er erzählte dem Zeugen, der Kläger habe ihn zu Boden geworfen, geschlagen und auf ihm herumgetrampelt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. hat das Berufungsgericht hervorgehoben. Ob die Schilderung, die der Erblasser dem Zeugen über diesen Vorfall gegeben hat, ebenfalls glaubhaft sei, hat es zwar nicht besonders: erörtert. Aus seinen Ausführungen, insbesondere aus dem Sätze, die von E. und M. festgestellten, objektiven Spuren von Mißhandlungen sprächen für sich selbst, und aus den Erörterungen über den aggressiven Charakter des Klägers, zeigt sich indessen zweifelsfrei, daß es die Schilderung des Erblassers für zutreffend, hält. Damit ist eine erhebliche vorsätzliche körperliche Mißhandlung derart, wie sie im Erbverträge u.a. als Grund der Entziehung des Pflichtteils genannt ist, vom Berufungsgericht als erwiesen angesehen worden. Die Pflichtteilsentziehung ist daher mit Grund erfolgt (§ 2333 Nr. 2 BGB); auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr kann sich der Kläger nicht berufen, wie noch darzulegen sein wird.

17

IV.

Die Revision macht weiter geltend, auch der Erblasser sei gewalttätig gewesen und habe auch seinerseits den Kläger mißhandelt. Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, wer bei einem Streit angefangen habe; indem es den Kläger für verpflichtet halte, im einzelnen darzulegen, daß er nicht angefangen habe, verkenne es die Beweislast; wenn dem Kläger gegenüber ganz allgemein behauptet worden sei, er habe seinen Vater mißhandelt, so könne er sich auch nur ganz allgemein darauf beziehen, daß er nicht Anlaß dazu gegeben habe.

18

Dazu ist zu sagen: Es ist richtig, daß derjenige, der den Pflichtteilsentziehungsgrund der vorsätzlichen Mißhandlung geltend macht, auf Grund der besonderen Vorschrift des § 2336 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RG Warn.1913, 402; BGH Urteil v. 20. März 1952 - IV ZR 152/51 = LM § 2294 BGB Nr. 1; Urteil v. 30. März 1960 - V ZR 38/59; BGB RGRK § 2333 Anm. 6) die Beweislast auch dafür trägt, daß die Mißhandlung nicht in Notwehr erfolgt ist. Das hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen. Die Regeln über die Beweislast kommen nämlich - abgesehen von Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen (§§ 617, 622, 646 ZPO) - nur dann zum Zuge, wenn eine erhebliche Tatsachenbehauptung wirksam bestritten ist. Die Parteien haben sich zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen vollständig zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO). Der Revision ist einzuräumen, daß der Kläger in den Fällen, in denen nur allgemein und ohne Angabe näherer Einzelheiten behauptet wird, er habe den Erblasser mißhandelt, seiner Darlegungspflicht genügt, wenn er allgemein vorträgt, er sei der Angegriffene gewesen. Das gilt aber nicht für die im einzelnen geschilderten Fälle und insbesondere den von dem Zeugen Emmert wiedergegebenen. Hier hätte der Kläger mindestens behaupten müssen, daß die von Emmert im Gesicht des Erblassers festgestellten Mißhandlungsspuren folgen berechtigter Abwehrmaßnahmen seien; seine allgemeine Behauptung, der Erblasser habe beim Streiten jeweils angefangen, genügte den Erfordernissen des § 138 Abs. 1 ZPO nicht. Es war auch ohne weiteres ersichtlich, daß es gerade auf diesen Vorfall ankommen konnte. Denn er entspricht jenem, auf den im Erbvertrag die Pflichtteilsentziehung u.a. gestutzt ist; er nimmt auch in der Vernehmung des Zeugen E. und im Urteil des Landgerichts einen breiten Raum ein. Da der Vortrag des Klägers aber nichts enthält, was auf eine in diesem besonderen Fall gegebene Notwehrlage hinweisen könnte, liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet angesehen hat, das Fehlen einer Notwehrlage zu beweisen. Damit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als gerechtfertigt, ohne daß es auf die sonstigen dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle anzukommen hätte.

19

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler
Dr. Reinhardt