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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1966, Az.: 2 StR 253/66

Maßgebliche Kriterien für die Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung; Beurteilung des "alsbaldigen Verbrauchs" beim Mundraub

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1966
Aktenzeichen
2 StR 253/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main - 21.02.1966

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Oktober 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning und Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Februar 1966 aufgehoben.

  2. II.

    Die Angeklagte ist des Mundraubs schuldig.

  3. III.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

  4. IV.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in einem Selbstbedienungsgeschäft eine Flasche Weinbrand, 250 gr Kaffee, eine Flasche Sirup und ein Hühnchen im Gesamtpreis von 25,10 DM entwendet. Sie wollte diese Sachen am Nachmittag desselben Tages gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten verbrauchen. Die Strafkammer hat darin entgegen der wegen Diebstahls im Rückfall erhobenen Anklage eine Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gesehen und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Nach ihrer Ansicht ist die unnötige Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden der Strafkammer keine zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 StGB geeignete Handlung gewesen. Der Vorsitzende hatte übersehen, daß bereits ein Wahlverteidiger legitimiert war.

2

Gegen diese Ansicht richtet sich die Revision mit zutreffenden Erwägungen. Donn es kommt nicht darauf an, ob die für die Unterbrechung der Verjährung in Betracht kommende richterliche Handlung das Verfahren im Einzelfall wirklich gefördert hat, sondern nur darauf, ob die Handlung des Richters, wie dies für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO zutrifft, hierzu allgemein geeignet und nach der - sei es auch irrigen - Vorstellung des Richters bestimmt war (vgl. BGHSt 7, 202, 204[BGH 16.02.1955 - 6 StR 310/54];  9, 189, 201 [BGH 28.03.1956 - 5 StR 592/55];  11, 335, 337) [BGH 22.05.1958 - 1 StR 533/57].

3

Dagegen vermag der Senat der vom Generalbundesanwalt ebenfalls geteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer die Tat zu Unrecht nur als Übertretung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewartet habe, nicht zu folgen. Gewiß ist es zweifelhaft, ob ein "alsbaldiger Verbrauch" der hier in Betracht kommenden Flüssigkeitsmenge wirklich möglich gewesen wäre. Jedoch ist insofern die persönliche Vorstellung des Täters bei Begehung der Tat entscheidend (vgl. RG Rspr. 7, 582, 583), die nach der Feststellung des Landgerichts auf den vollständigen Verzehr durch zwei Personen am Nachmittage gerichtet war.

4

Der Senat hat deshalb aufgrund der bestehenbleibenden Feststellungen in Schuldspruch abschließend entschieden und die Sache nur zum Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.

Baldus
Willms
Meyer
Henning
Müller