Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1956, Az.: 5 StR 592/55
Beweggründe der üblen Nachrede im Zusammenhang mit der Stellung eines Beleidigten im öffentlichen Leben; Tateinheit bei nicht trennbarem Schuldspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 592/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 07.10.1955
Rechtsgrundlagen
- § 186 StGB
- § 187a StGB
- § 20 Abs. 2 RPressG
Fundstellen
- BGHSt 9, 187 - 190
- NJW 1956, 1207 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Politische üble Nachrede u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der verantwortliche Redakteur kann gemäß § 187 a StGB trotz § 20 Abs. 2 RPressG nur dann als Täter bestraft werden, wenn das Gericht den in § 187 a StGB vorausgesetzten Beweggrund für erwiesen hält.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 27. März 1956
in der Sitzung vom 28. März 1956, a
n denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Oktober 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war verantwortlicher Redakteur der dreimal monatlich erscheinenden Zeitschrift "Deutsche Blätter". In dieser erschien am 30. März 1953 ein Aufsatz "Quo vadis VDS?", der Kritik daranübte, daß der Verband deutscher Soldaten Besprechungen u.a. mit "Herrn O. von der SPD" über die Schaffung eines Sozialwerks für ehemalige Soldaten geführt hatte. Der Aufsatz enthält den Satz:
"Für Besprechungen ... mit dem einstigen Emigranten O., der im Londoner Rundfunk gegen Deutschland und seine Soldaten hetzte, hat sie" (die junge Frontgeneration) "in Erinnerung an die Beschimpfungen, Verfolgungen, Diffamierungen und Entrechtungen, die die Partei O. ihr zufügte, keinerlei Verständnis."
Die Strafkammer erblickt hierin eine politische üble Nachrede (§ 187 a StGB) gegenüber O. in Tateinheit mit einfacherübler Nachrede (§ 186 StGB) gegenüber der SPD. Sie behandelt den Angeklagten nach § 20 Abs. 2 RPressG als Täter und hat ihn zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Der SPD und O. ist die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge
ist allerdings unbegründet.
Die Behauptung, daß nicht der Angeklagte, sondern der Journalist M. zur Tatzeit die Aufgaben des verantwortlichen Redakteurs wahrgenommen habe, ist neu. Vor der Strafkammer hatte der Angeklagte eingeräumt, daß er selbst verantwortlicher Redakteur gewesen sei (UA S. 4 und 11). Er hat sich nur mit Überlastung durch seine Abgeordnetentätigkeit zu entschuldigen gesucht. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlaß, ohne Beweisantrag den M. als Zeugen darüber zu vernehmen, ob in Wahrheit dieser der verantwortliche Redakteur war.
II.
Die Sachbeschwerde
führt zur Aufhebung des Urteils.
1.
Der Angeklagte hatte vorgetragen, der Aufsatz sei als Zuschrift eines ihm namentlich bekannten Verfassers eingegangen; er habe, ohne ihn genau zu lesen, angeordnet, ihn als Leserbrief zu veröffentlichen. Zu Unrecht behandelt die Strafkammer diese Einlassung als unerheblich. Es kann darauf jedenfalls insoweit ankommen, als es sich um die Anwendbarkeit des § 187 a StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 RPressG handelt.
Die Strafkammer verkennt die Tragweite des - freilich mißverständlich gefaßten - § 20 Abs. 2 RPressG. Die Worte dieser Vorschrift, der verantwortliche Redakteur sei "als Täter zu bestrafen", bedeuten nur, daß bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird, er habe die Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis ihres Inhalts veröffentlicht. Über die rechtliche Natur seines Vorsatzes ist damit allein noch nichts gesagt. Gerade das wird in der vom Landgericht angeführten Plenarentscheidung des Reichsgerichts RGSt 22,65 ff eingehend und überzeugend dargelegt. (Übrigens ist bei Benutzung jenes Beschlusses zu beachten, daß dort unter "Vorsatz" die vorsätzliche Schuld, also die strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens, mitverstanden wird, im Gegensatz zu dem jetzigen. Sprachgebrauch, wie er seit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2,194 üblich geworden ist.) Also bezieht die gesetzliche Beweisvermutung sich (trotz der Worte "als Täter") auch nicht darauf, ob der Redakteur als Täter oder als Gehilfe gehandelt hat. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, aus der vermuteten Kenntnis und dem vermuteten Verständnis des Redakteurs auf dessen Tätervorsatz zu schließen; nicht aber ist der Tätervorsatz, wie das Landgericht annimmt, Inhalt der gesetzlichen Vermutung.
Diese Unterscheidung ist zwar im allgemeinen, und so auch hier, ohne praktische Bedeutung, soweit es sich um die Anwendbarkeit des§ 186 StGB handelt. Wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, ist nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen nach dieser Vorschrift strafbar. Ein Redakteur, der die Veröffentlichung eines Aufsatzes mit Kenntnis und Verständnis des ehrenrührigen Inhalts anordnet oder zuläßt, und zwar (was ebenfalls vermutet wird) bewußt, wird in aller Regel mindestens das Verbreiten als eigene Tat wollen, so daß sich darüber im allgemeinen besondere Ausführungen erübrigen. So liegt es auch hier, soweit die Strafkammer eine üble Nachrede gegenüber der SPD angenommen hat.
Anders verhält es sich dagegen mit der Anwendbarkeit des§ 187 a StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 RPressG. § 187 a StGB setzt voraus, daß dieüble Nachrede aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Richtig ist, daß es keine politischen Beweggründe zu sein brauchen, sondern daß auch z.B. geschäftliche Beweggründe genügen (BGHSt 4, 119); auch hierkann der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit der politischen Stellung des Beleidigten vorliegen. Aber solche Beweggründe werden nicht nach § 20 Abs. 2 RPressG vermutet, auch dann nicht, wenn das gesetzlich vermutete Verständnis sich auf die politische Stellung des Beleidigten und auf die Eignung der Behauptung erstreckt, dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Das Landgericht führt das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (SchlHA 1954, 63 [64]) an. Dort wird zur Begründung nur ganz allgemein gesagt, es mache "keinen Unterschied, ob ein Angeklagter auf Grund einer Beweisaufnahme oder kraft einer gesetzlichen Beweisvermutung verurteilt" werde. Das ist richtig, besagt aber nichts für die hier zu beantwortende Frage, die gerade dahin geht, wie weit sich die gesetzliche Beweisvermutung erstreckt. Im übrigen beruft sich das Oberlandesgericht Schleswig seinerseits auf die Entscheidung RG DJ 1934, 680. Dort aber handelte es sich nicht um die Anwendbarkeit des § 187 a StGB (der damals noch nicht galt), sondern um die des § 1 der NotVO vom 8.12.1931 8. Teil Kap. III. Diese Vorschrift konnte in der Tat in Verbindung mit § 20 Abs. 2 RPressG ohne weiteres angewendet werden; sie unterscheidet sich von § 187 a StGB gerade in dem entscheidenden Punkte, indem sie, anders als § 187 a StGB, keinen bestimmten Beweggrund des Täters voraussetzt.
Hiernach kann der verantwortliche Redakteur nur dann gemäß § 187 a StGBals Täter bestraft werden, wenn das Gericht für erwiesen hält, daß er selbst aus dem dort vorausgesetzten Beweggrund gehandelt hat. Das mag bisweilen aus dem Inhalt der Druckschrift, bisweilen aus anderen Umständen geschlossen werden können.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, dem Abgeordneten O. sofort nach der Veröffentlichung aus eigenem Antrieb eine Entschuldigung angeboten. Das ist ein so starker Grund gegen die Annahme des Tätervorsatzes, daß er unter diesem Gesichtspunkt eingehenderer Erörterung bedurft hätte.
Wendet ein Redakteur unter solchen Umständen ein, er habe ausdrücklich angeordnet, eine Zuschrift nur als Leserbrief zu veröffentlichen, tritt er Beweis für diese Anordnung an, ist er auch bereit, den Namen des Einsenders zu nennen, so muß dem nachgegangen werden. Zwar würde ihn das nicht vor der presserechtlichen Verantwortung als Täter einer gewöhnlichen üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder als Gehilfe einer politischen üblen Nachrede (§§ 187 a, 49 StGB) schützen, wohl aber im allgemeinen vor einer Verurteilung als Täter der politischen üblen Nachrede. Denn wer nicht selbst aus dem vom Gesetz erforderten Beweggrund handelt, sondern nur (kraft Kenntnis und Verständnis des Inhalts) erkennt, daß ein anderer (Einsender, Verfasser) diesem Beweggrunde folgt, ist im allgemeinen nur Gehilfe, Eine solche Annahme ist bei der Veröffentlichung von Leserbriefen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Jedenfalls müßte sie ausdrücklich widerlegt werden.
Schon aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar, da das Landgericht (an sich zutreffend) Tateinheit angenommen hat und der Schuldspruch nicht trennbar ist, in vollem Umfange.
2.
Das Landgericht sieht den Wahrheitsbeweis gegenüber der SPD nicht als geführt an, obwohl sie feststellt, daß im "Neuen Vorwärts", dem Zentralorgan der SPD, am 18. September 1948 ein Gedicht veröffentlicht worden ist, überschrieben "Das ist der Ruhm der Soldaten", worin unter anderem die Zeilen vorkommen:
"Sie drückten sich heimlich beiseite"; "Sie haben geraubt und gestohlen Und wissen jetzt gar nichts davon"; "Und alles, was sie taten, Löffeln wir jetzt aus!"
Das angefochtene Urteil sagt, das Gedicht müsse "jeden Soldaten in seiner Ehre kränken". Es könne aber allenfalls Beschimpfungen und Diffamierungen, nicht dagegen Verfolgungen und Entrechtungen beweisen. Auch könne es nicht der Partei schlechthin zugerechnet werden. Das Urteil fährt fort:
"Nicht jede Veröffentlichung, die in der Parteipresse erscheint, ist als eine autorisierte Äußerung der Partei selbst anzusehen. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, daß sich eine politische Partei von Äußerungen, die in ihrer eigenen Parteipresse erschienen sind, nachträglich distanziert, weil sie sich mit der Auffassung der Parteiführung nicht decken oder den Zielen der Partei sogar zuwiderlaufen. Ein solcher ausdrücklicher Widerruf ist freilich - soweit dem Gericht bekannt ist - im 'Neuen Vorwärts' selbst nicht veröffentlicht worden. Jedoch haben an dem Inhalt des Gedichts zahlreiche und namhafte Mitglieder der SPD selbst Anstoß genommen und zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Veröffentlichung in ihrer Parteipresse nicht billigten. Insbesondere hat sich auch die 'Hannoversche Presse', die der SPD zumindest nahesteht und in der allgemeinen Meinung als deren örtliches Parteiorgan gilt, alsbald nach dem Erscheinen des Gedichts von dessen Verfasser ausdrücklich distanziert. Unter diesen Umständen kann allein mit Hilfe dieser Veröffentlichung im 'Neuen Vorwärts' der Wahrheitsbeweis für die gegenüber der Partei selbst erhobenen Vorwürfe nicht geführt werden."
Zunächst ist nicht unbedenklich, wie das Landgericht zwischen "Beschimpfen und Diffamieren" auf der einen, "Verfolgen und Entrechten" auf der anderen Seite unterscheidet. Grobe und verallgemeinernde Schmähungen der hier festgestellten Art gegen eine große Personengruppe können sehr leicht zu Verfolgungen und Entrechtungen führen und haben in der Geschichte schon mehrmals dazu geführt - abgesehen davon, daß jemand mit Schmähungen auch unmittelbar "verfolgt" wird. Im übrigen kommt es beim Wahrheitsbeweis nicht auf den Nachweis jeder Einzelheit, sondern nur darauf an, daß der Kern der kränkenden Behauptungen als zutreffend erwiesen wird.
Sodann geht es nicht an, der SPD einerseits eine Äußerung ihres eigenen "Zentralorgans" nicht zuzurechnen, ihr andererseits aber den Widerspruch einer anderen Zeitung sowie "zahlreicher und namhafter Mitglieder" zugute zu halten. Der Angeklagte hatte nicht behauptet, die SPD habe jederzeit, in allen ihren Zeitungen und unter Billigung ihrer sämtlichen Mitglieder die Soldaten beschimpft usw.; er hatte nur behauptet, daß sie das früher einmal getan habe ("inErinnerung an die Beschimpfungen ... die die Partei ... ihr zufügte"). Deshalb darf auch ein weitergehender Wahrheitsbeweis nicht gefordert werden. Dieser Beweis aber ist erbracht, wenn das Zentralorgan eine solche Beschimpfung gebracht hat und trotz des Widerspruchs aus den eigenen Reihen nicht von ihr abgerückt ist. Derartige Äußerungen der führenden Parteizeitung müssen der Partei selbst zugerechnet werden; denn es ist allgemein bekannt, daß die Partei ihre Presse unterhält, um über sie die Öffentlichkeit anzusprechen, und bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zentralorgan und einem Landesblatt wie der "Hannoverschen Presse" muß die Öffentlichkeit sich an das Zentralorgan halten dürfen. Das Landgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, ob die Partei selbst nicht die Macht gehabt hätte, eine Gegenäußerung im "Neuen Vorwärts" zu veranlassen, wenn dessen Gedichtveröffentlichung nicht in ihrem Sinne lag.
3.
Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auf den Tatsachenvortrag in der Revisionsbegründung einzugehen, den der Senat nicht berücksichtigen kann.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt