Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1966, Az.: VI ZR 23/65

Verkehrswidrigkeiten der Verkehrsteilnehmer; Vorfahrtberechtigter Kraftfahrer; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Gewährung eines Schmerzensgeldes; Umfang der Pflicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers zur Berücksichtigung des potentiellen Fehlverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1966
Aktenzeichen
VI ZR 23/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf

Fundstelle

  • VersR 1966, 1157

Redaktioneller Leitsatz

Auf Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer braucht sich ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrer nicht einzustellen, wenn diese erfahrungsgemäß nur ansnahmsweise vorkommen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Klägern, die durch die Streithilfe in der Revisionsinstanz verursachten Kosten der Streithelferin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Kläger fordern wegen der Verletzungen, die sie bei einen Verkehrsunfall am 21. Mai 1962 um 16.35 Uhr im Bereich der Kreuzung der F.-E.-Straße (Bundesstraße ...) mit der S.straße in W. erlitten haben, vom Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

2

Die F.-E.-Straße war ostwärts der Kreuzung T.straße und damit auch im Unfallbereich in Ost-West-Richtung Einbahnstraße und an den einmündenden Straßen als Vorfahrtstraße (Bilder 30 und 52 d. Anl. 1 zur StVO) gekennzeichnet. Unmittelbar westlich der Kreuzung mit der Sophienstraße hielten im Hinblick auf die etwa 120 m entfernte Großkreuzung T.straße Verkehrszeichen den Verkehr zum Einordnen an, und zwar rechts für Rechtsabbieger und Geradeausfahrer, in der Mitte für Geradeausfahrer und links für Linksabbieger. Zur Unfallzeit zeigten die Ampeln der Kreuzung T.straße für den aus östlicher Richtung, also aus der Kreuzung S.straße herankommenden Verkehr rot. Daher standen auf der rechten und mittleren Fahrspur von der Kreuzung T.straße bis zur Kreuzung S.straße aufgestaut wartende Kraftfahrzeuge, während die linke Spur noch frei war. In der Kolonne auf der mittleren Fahrspur hielt ein Straßenbahnzug vor der Kreuzung S.straße. Er hatte die Kreuzung für etwaigen Querverkehr freigelassen.

3

Der Fahrer der Straßenbahn gab dem Fahrer H., der auf einer Dienstfahrt mit einem Personenkraftwagen der Streithelferin für den Straßenbahnzug rechts in der einmündenden S.straße hielt, ein Zeichen, daß er ihm gegenüber auf seine Vorfahrt verzichte. Daraufhin fuhr H. zügig über die Kreuzung. In diesem Augenblick kam der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen über die linke freie Fahrspur der F.-E.-Straße in Richtung Westen heran. Auf der Kreuzung stießen beide Fahrzeuge zusammen. Sie gerieten auf den südlichen Gehweg der F.-E.-Straße und schleuderten dort Fußgänger, unter ihnen die Kläger, durch die große Glasscheibe eines Autohauses. Die Kläger wurden verletzt.

4

H. wurde zu Strafe verurteilt. Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

5

Zur Begründung ihres Begehrens auf Ersatz des immateriellen Schadens haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte sei mit unverminderter Geschwindigkeit an der haltenden Straßenbahn vorbeigefahren, obwohl er habe damit rechnen müssen, daß von rechts aus der S.straße vor dem Straßenbahnzug Kraftfahrzeuge oder Fußgänger kämen.

6

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

7

Er hat seine Ersatzpflicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei mit einer Geschwindigkeit von nur 35 km/st über die Kreuzung gefahren. Er sei in einer Kolonne gefahren, deren Fahrzeuge unmittelbar vor ihm die Kreuzung ungehindert passiert hätten.

8

Auf Streitverkündung durch die Kläger ist auf ihrer Seite die Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Streithelferin haben erfolglos Berufung eingelegt.

10

Mit der Revision verfolgen die Kläger und die Streithelferin die Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

11

In Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB).

12

I.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten, der ebenso wie der Postfahrer ortskundig war, an der Kreuzung F.-E.-Straße/S.straße das Vorfahrtsrecht zustand. Daß der Verzicht von Verkehrsteilnehmern der rechten und mittleren Fahrspur auf ihr Vorfahrtsrecht allgemein und daher auch für den Beklagten als Benutzer der linken Spur gegolten habe, kann ernsthaft nicht erwogen werden. Grundsätzlich durfte vielmehr der vorfahrtsberechtigte Beklagte darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet werde (BGHZ 14, 232). Allerdings ist der Vorfahrtsberechtigte nicht jeder Sorgfalt ledig. Zwar geht seine Pflicht gerade nicht dahin, sich auf jede denkbare Gefahr, die durch das verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entstehen könnte, so einzustellen, daß er ihrer bei Eintritt Herr wird. Grundsätzlich darf er vielmehr damit rechnen, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährdet. Der Vorfahrtsberechtigte hat sich aber auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, die er rechtzeitig wahrnimmt oder bei gebotener Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte, ebenso auf ihm noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (BGH Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 - VRS 11, 1; BGHSt 13, 169). Zu solchen Ausnahmen des Vertrauensgrundsatzes zählen Verkehrswidrigkeiten, mit denen ein gewissenhafter Fahrer pflichtgemäß rechnen muß, hingegen nicht solche, die erfahrungsgemäß nur ausnahmsweise vorkommen (vgl. BGHSt 13, 169). Hierbei gilt der Grundsatz, daß ein Kraftfahrer nicht auf ein verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gefaßt zu sein braucht, in besonderem Maße im Großstadtverkehr und für das Verhalten der Fahrzeugführer untereinander (vgl. Floegel/Hartung StVR 15. Aufl. § 1 StVO Anm. 20).

13

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer des Postwagens durch eine Lücke in der rechten und mittleren Fahrkolonne zügig die F.-E.-Straße zu überqueren versucht. Dabei hat er sich in keiner Weise darum gekümmert, ob sich auf der linken für ihn verdeckten Fahrspur ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer näherte. Damit hat er in besonders grober Weise seine Wartepflicht verletzt. Er durfte nur dann die Vorfahrtsstraße überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstosses und jede Beeinträchtigung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, wenn diese also noch so weit entfernt waren, daß ihre glatte Durchfahrt nicht gehindert, sie auch nicht wegen der drohenden Möglichkeit eines Zusammenstosses zu plötzlichen Maßnahmen gezwungen waren (vgl. BGHZ 9, 6; BGH Urteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 266/62 - VersR 1964, 619).

14

Mit einem solchen grob verkehrswidrigem Verhalten eines wartepflichtigen Kraftfahrers brauchte der bevorrechtigte Beklagte nach den oben gegebenen Grundsätzen nicht zu rechnen. Nicht festzustellen vermocht hat das Berufungsgericht, daß der Beklagte die Fahrweise des Postfahrers rechtzeitig hätte erkennen können. Die Beurteilung wäre nicht anders, wenn der Beklagte - was nicht feststeht - aus hinreichender Entfernung erkannt hätte oder jedenfalls hätte erkennen können, daß in der mittleren stehenden Fahrkolonne vor der Straßenbahn eine Lücke freigelassen war. Allein auf Grund eines solchen Umstandes brauchte er nach den Erfahrungen besonders im großstädtischen Verkehr nicht damit zu rechnen, daß ein wartepflichtiges Kraftfahrzeug im Begriffe war, die Vorfahrtstraße zu überqueren oder alsbald in die Kreuzung einzufahren. Vielmehr läßt der rücksichtsvolle Verkehr bei großer Dichte, zumal wenn er zum Stehen kommt, im Bereich einmündender und kreuzender Straßen erfahrungsgemäß ohne gegenwärtigen Anlaß eine Lücke frei, um einem späteren Verkehr aus der Seitenstraße die Möglichkeit zum Einfahren oder Überqueren nicht zu versperren. Anlaß hierzu besteht infolge seiner Unbeweglichkeit und Größe besonders für einen Straßenbahnzug. Daher kann der Revision nicht zugegeben werden, der Beklagte habe allein aus dem Bestehen einer Lücke vor der Straßenbahn in der stehenden mittleren Fahrkolonne erkennen müssen, daß Vorfahrtsberechtigte einem bestimmten Fahrzeug des Querverkehrs - dem Postwagen - die Durchfahrt gestattet hätten.

15

3.

Ob der Beklagte mindestens damit rechnen und sich deshalb darauf einrichten mußte, daß wartepflichtige Verkehrsteilnehmer aus der S.straße durch die Lücke in Höhe der rechten und mittleren Fahrkolonne fahren und sich bis zur Erlangung freier Sicht an die linke Fahrspur herantasteten, worauf sich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. März 1965 - RReg 1 b St 2/65 - (NJW 1965, 1341 - Leitsatz) beruft, kann dahinstehen. Einmal steht nicht infrage, daß der Beklagte erkennen mußte, daß nicht nur vor der Straßenbahn auf der mittleren, sondern auch auf der rechten Fahrspur eine Lücke und damit eine durchgehende Gasse freigelassen war. Zudem - und das ist entscheidend - hat sich der Unfall nicht bei einem solchen Fahrverhalten des Wartepflichtigen abgespielt. Vielmehr ist H. aus der untergeordneten Straße zügig in die Vorfahrtstraße und die linke Fahrspur hineingefahren.

16

Der derEntscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 1957 (VI ZR 88/56 - NJW 1957, 1190) zugrundeliegende Sachverhalt ist entgegen der Meinung der Revision mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.

17

4.

Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Beklagte habe im Hinblick auf einen etwaigen Fußgängerverkehr mit Anhaltegeschwindigkeit fahren müssen. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, ein Fußgänger sei in Anbetracht der besonderen Verkehrslage, besonders auch wegen Fehlens eines Fußgängerüberweges bei einer Überquerung der F.-E.-Straße an der Unfallstelle zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen. Hierauf durfte der Beklagte vertrauen.

18

II.

Daher war die Revision der Kläger unbegründet und zurückzuweisen.

19

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf §§ 97, 101 ZPO (vgl. RGZ 158, 95, 100 mit weiteren Nachweisen; Rosenberg ZPR 8. Aufl. § 46 IV 1 b).

Engels
Hanebeck
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens