Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1966, Az.: 5 StR 413/66
Voraussetzungen an das Vorliegen eines Rausches nach § 330 a Strafgesetzbuch (StGB); Steigerung der Wirkung von Alkohol durch einen Erregungszustand bis zur Schuldunfähigkeit; Auswirkungen der Kenntnis des Täters von seiner Gefährlichkeit unter Alkoholeinfluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 413/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.04.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
Prozessführer
Bauhilfsarbeiter Zygmunt S. aus M., geboren am ... 1929 in K. (Polen),
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Oktober 1966,
an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
die Bundesrichterin Dr. Koffka, Siemer, Schmitt und Dr. Börker als beisitzende Richter,
der Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. April 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, das Schwurgericht habe den § 261 StPO verletzt, wendet sich entweder unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen oder fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf deshalb keiner besonderen Erörterung.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen (fahrlässiger) Volltrunkenheit.
1.
Der Angeklagte hat den Tatbestand des versuchten Totschlags mit natürlichem Vorsatz verwirklicht. Nach Ansicht des Schwurgerichts ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat bei einem Blutalkoholgehalt von 2,51 g %o in Verbindung mit der Erregung, in die er durch die vorangegangene Schlägerei mit seinem Opfer geraten war, unfähig war, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, unter diesen Umständen habe kein Rausch im Sinne des § 330 a StGB vorgelegen. Die dahingehende Auffassung des Schwurgerichts ist nicht zu beanstanden, weil auch der Erregungszustand des Angeklagten in der alkoholischen Beeinflussung seine Ursache hatte. Für einen derartigen Fall hat auch der Bundesgerichtshof in seiner unveröffentlichten Entscheidung 2 StR 331/65 vom 24. November 1965 im Anschluß an BayObLGSt 1958, 108 und OLG Köln GA 1959, 380 bereits anerkannt, daß ein Rausch im Sinne des § 330 a StGB vorliegen kann.
b)
Zuzugeben ist der Revision, daß das Schwurgericht nur nicht ausschließen kann, daß der Angeklagte sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befunden hat. Das steht aber der Verurteilung nach § 330 a StGB nicht entgegen. Das ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Entscheidung BGHSt 9, 390. Daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte bei Begehung der Tat den "sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGBüberschritten" hatte (BGHSt 16, 187 ff), ergibt sich aus. dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
c)
Soweit die Revision dartun will, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. Denn das Schwurgericht sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt.
Nun meint allerdings der Generalbundesanwalt, die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit gerechtfertigt habe, seien nicht ausreichend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, daß nicht nur darauf abgestellt werden durfte, ob der Angeklagte habe "erkennen können und müssen, daß die Mengen Alkohol, die er zu sich nahm, möglicherweise bei ihm einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch herbeiführen könnten". Denn tatsächlich hat der Alkoholgenuß nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit der Erregung diese Wirkung gehabt. Dem Angeklagten kann, wie der Bundesgerichtshof in dem oben angeführten Urteil vom 24. November 1965 ausgeführt hat, mithin nur vorgeworfen werden, daß er sich fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, wenn er auch habe "voraussehen können, daß er in einen Erregungszustand geraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des Alkoholgenusses bis zur Unzurechnungsfähigkeit steigern werde".
Das läßt sich aber - anders als in dem der Entscheidung vom 24. November 1965 zugrunde liegenden Falle - den Urteilsfeststellungen entnehmen. Denn der Angeklagte war bereits zweimal wegen Straftaten verurteilt worden, die er unter Alkoholeinfluß begangen hatte. Auch war er schon früher gegen die Angehörigen seiner Familie gewalttätig geworden, insbesondere gegenüber seinem Stiefsohn, dem Opfer der jetzigen Tat. Hierbei war es auch schon zu Schlägereien mit seinem Stiefsohn gekommen. Schließlich wußte der Angeklagte, daß er "gefährlich" war, wenn er Alkohol getrunken hatte, daß er sich dann wiederum zu Straftaten "hinreißen" lassen könnte.
d)
Da auch im übrigen die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben hat, mußte die Revision verworfen werden.
Koffka,
Siemer,
Schmitt,
Börker