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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1966, Az.: Ib ZR 141/64

Handlung eines Stadtdirektors als Vertreter ohne Vertretungsmacht; Wirksamkeit von privatrechtlichen Rechtsgeschäften durch die Gemeinde ; Förmliche Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung; Wirksamkeit eines Vergleichs durch die Genehmigung des Verwaltungsausschusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 141/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.01.1964
LG Stade

Fundstellen

  • DB 1966, 1768 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 244 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1967, 552 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 175 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 103 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2402-2403 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 751 - 755

Amtlicher Leitsatz

Wird die Gemeinde bei einem bürgerlichen Rechtsgeschäft nur vom Stadtdirektor vertreten, so kann der Verwaltungsausschuß das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen (Ergänzung zu BGHZ 32, 375).

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt ließ von April/Mai 1959 an in einem Bereich, in dem auch das mehrere tausend Quadratmeter große Haus- und Gartengrundstück des Klägers liegt, durch eine Baufirma Kanalisation verlegen; ihr war bekannt, daß sich dicht unter der Erdoberfläche eine Torfschicht mit hohem Grundwasserstand befindet, so daß Häuser nur auf Pfahlrosten errichtet werden können, die durch die Torfschicht bis in den darunter anstehenden Sand reichen.

2

Bei Anlage der Kanalisation mußte jeweils von der Baustelle das Grundwasser ferngehalten werden; das konnte, wie die Beklagte wußte, durch Trockenlegen der Baugrube mittels Vereisung von Sohle und Wänden, durch Betonieren der Sohle und Anbringung von Spundwänden oder durch Senkung des Grundwasserspiegels mittels Abpumpen geschehen. Die letzte Methode mußte zu Senkungsschäden an den anliegenden Grundstücken führen, während bei den anderen - allerdings erheblich teureren - Methoden solche Schäden vermieden wurden. In Kenntnis dieser Auswirkungen entschied sich die Beklagte für das Absenken des Grundwasserspiegels.

3

Haus und Grundstück des Klägers wurden durch die bis Februar 1961 andauernden Kanalisationsarbeiten beschädigt. Bereits am 8. August 1959 erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, worin der bauausführenden Firma untersagt wurde, in einem Umkreis von 250 m vom Hause des Klägers Grundwasser abzupumpen; in der Berufungsverhandlung einigten sich die Parteien jenes Verfahrens am 10. Oktober 1959 auf eine Fortsetzung der Arbeiten unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen. Vor Abschluß jenes Vergleichs hatte der Stadtdirektor der Beklagten - die in jenem Verfahren nicht Partei war - dem Kläger gegenüber folgende schriftliche Erklärung abgegeben, die als Anlage zum gerichtlichen Protokoll genommen wurde:

"Die Stadt B. wird dem Kläger, Herrn F., den Differenzbetrag ersetzen, der sich aus einem Vergleich des objektiven Vermögenswertes seines Grundstücks z.Zt. vor Beginn der Kanalisation und nach Beendigung derselben ergibt, wobei der Differenzbetrag entweder durch einen von Herrn F. und der Stadt gemeinsam benannten Sachverständigen verbindlich festgelegt oder durch das Gericht festgesetzt wird. Durchgeführte Reparaturen sind rechnungsmäßig zu belegen, sie werden von der Stadt beglichen ohne Nachweis des Kausalzusammenhanges."

4

Der Verwaltungsausschuß der Beklagten hat am 16. Oktober 1959 den "Abschluß des Vergleichs" genehmigt.

5

Die Beklagte hat in der Folgezeit einige Teilreparaturen am Grundstück des Klägers durchgeführt, auch eine vom Kläger in Auftrag gegebene Reparatur bezahlt. Zur gemeinsamen Benennung eines Sachverständigen für die Ermittlung der Wertdifferenz ist es nicht gekommen. Der Kläger hat darauf von sich aus verschiedene Sachverständige mit der Feststellung von Senkungsschäden beauftragt und hat durch zwei Firmen Reparaturarbeiten mit einem Kostenaufwand von 448,98 DM und 3.028,- DM durchführen lassen.

6

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte nach ihrer Erklärung vom 10. Oktober 1959 verpflichtet sei, ihm die Wertminderung seines Grundstücks zu ersetzen und daneben alle anfallenden Reparaturen zu bezahlen, ohne daß er den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs der Schäden mit den Kanalisationsarbeiten zu führen habe; denn durch die Ausführung der Reparaturen vermindere sich der zu ersetzende Wertunterschied. An einer anderen vergleichweisen Regelung habe er, der Kläger, kein Interesse gehabt; er habe durch den Vergleich besser gestellt werden sollen als die anderen betroffenen Hauseigentümer, die keine einstweilige Verfügung gegen die bauausführende Firma erwirkt hatten. Deshalb sei im zweiten Satz des Vergleichs klargestellt worden, im Streitfalle solle die Beklagte die Beweislast dafür treffen, daß etwaige Reparaturarbeiten nicht als Folge der Kanalisation notwendig geworden seien.

7

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge den Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 4.899,92 DM verlangt und hat im Berufungsverfahren beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 7.000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. März 1961 zu verurteilen.

8

Er hat diesen Betrag als Teilbetrag seines Ersatzanspruchs aus der Vereinbarung vom 10. Oktober 1959 geltend gemacht und ihn in zehn Einzelposten (Gutachter-, Untersuchungs- und Reperaturkosten) in bestimmter Reihenfolge aufgegliedert.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Ansicht, daß der Kläger nach dem Vergleich nur den Betrag der vor dem Vergleichsschluß durchgeführten Reparaturen ersetzt verlangen könne; im übrigen habe er lediglich einen Anspruch auf Zahlung der rechnerischen Differenz zwischen den Werten des Grundstücks vor und nach durchgeführter Kanalisation. Die Auslegung des Klägers, so meint sie, würde dazu führen, daß sie auch für die Beseitigung alter, nicht auf die Kanalisation zurückzuführender Schäden aufzukommen habe; das sei nicht der Sinn des Vergleichs gewesen.

11

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben sich die Parteien, nachdem das Berufungsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung geäußert hatte, darüber geeinigt, daß sie sich so behandeln lassen wollten, als ob die Erklärung der Beklagten schon am 10. Oktober 1959 rechtswirksam abgegeben worden wäre.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 3.476,98 DM verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

14

I.

Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Anspruch des Klägers verneint, weil es die Erklärung des Stadtdirektors der Beklagten vom 10. Oktober 1959 für unwirksam hält.

15

1.

Nach § 68 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NdsGO - vom 4. März 1955 (GVBl 55 = GVBl Sd. I 126) habe die Vergleichserklärung, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, als "bürgerliches Rechtsgeschäft" nur vom Ratsvorsitzenden (oder dessen Vertreter) und dem Stadtdirektor gemeinsam abgegeben werden können; der allein handelnde Stadtdirektor habe die Stadt nicht verpflichten können, da er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

16

2.

Die Vertragserklärung habe auch nicht durch nachträgliche Genehmigung Wirksamkeit erlangt. § 177 BGB könne auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die von Gemeinden außerhalb des Kreises von Geschäften der laufenden Verwaltung vorgenommen werden, keine Anwendung finden; es wäre ein "nicht vertretbarer Zustand", wenn Erklärungen eines Nichtberechtigten durch spätere Willensbildung der Gemeinde, auf die Interessen verschiedenster, auch außersachlicher Art Einfluß zu nehmen vermöchten, wirksam werden könnten.

17

Aber selbst wenn man, so fährt das Oberlandesgericht fort, die §§ 177, 182 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar erachte, sei die Erklärung vom 10. Oktober 1959 nicht wirksam geworden; denn auch die Genehmigung vom 16. Oktober 1959 sei nicht von den nach § 68 Abs. 4 NdsGO Vertretungsberechtigten, sondern von dem dafür nicht zuständigen Verwaltungsausschuß ausgesprochen worden.

18

3.

Endlich sei auch, so legt das angefochtene Urteil weiter dar, durch die während des Berufungsverfahrens abgegebenen außergerichtlichen Erklärungen der Parteien keine vertragliche Grundlage für den Anspruch des Klägers geschaffen worden, Ziel dieser Erklärungen sei es gewesen, für den Fall, daß die vergleichsweise Regelung vom 10. Oktober 1959 unwirksam sein sollte, eine entsprechende vertragliche Regelung mit Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt zu schaffen. Dabei seien sich die Parteien darüber klar gewesen, daß sie ihren im Wortlaut übereinstimmenden Erklärungen eine jeweils verschiedene Bedeutung beilegten, weil unter den "durchgeführten Reparaturen" der Kläger alle zur Beseitigung der Senkungsschäden noch notwendig werdenden Arbeiten, die Beklagte dagegen nur die am 10. Oktober 1959 bereits abgeschlossenen Ausbesserungsarbeiten verstand. In diesem Punkte bestehe daher ein offener Einigungsmangel zwischen den Parteien, der zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages führe (§ 154 BGB).

19

II.

Diese Darlegungen, deren sachlich-rechtlichen Gehalt das Revisionsgericht auch ohne ausdrücklich erhobene Rüge zu prüfen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

1.

Nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist der Rat das unmittelbare (unabhängige) willensbildende Organ der Gemeinde (§ 44 NdsGO). Die Vertretung der Gemeinde ist dem Verwaltungsausschuß übertragen (§ 62 Abs. 1 NdsGO); im Interesse einer raschen Abwicklung des Privatrechtsverkehrs wird die Gemeinde bei bürgerlichen Rechtsgeschäften nur von einem Organwalter (Ratsvorsitzenden oder Vertreter) und einem Gemeindebeamten (Gemeindedirektor oder dessen allgemeinem Vertreter) vertreten (§ 68 Abs. 4 NdsGO; BGHZ 32, 375, 377) [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58]. Die förmlichen Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung sind bei Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, in § 68 Abs. 1 NdsGO geregelt. Danach bedürfen solche Erklärungen - abgesehen von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 68 Abs. 2 NdsGO) - der Schriftform; sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Ratsvorsitzenden oder dessen allgemeinem Vertreter handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.

21

2.

Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob die Erklärung des Stadtdirektors vom 10. Oktober 1959 den zuletzt angeführten Formerfordernissen des § 68 Abs. 1 NdsGO genügte; auf diese Frage kommt es ebensowenig an wie darauf, ob ein etwaiger Formmangel dadurch geheilt worden wäre, daß die Erklärung als Anlage zum gerichtlichen Protokoll genommen worden ist. Denn landesrechtliche Vorschriften über die Schriftform, die Beifügung des Dienstsiegels und die Art der Unterzeichnung können hinsichtlich privatrechtlicher Willenserklärungen nicht als bürgerlichrechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften aufgefaßt werden, da sich die landesrechtliche Kompetenz, soweit es sich um privatrechtliche Willenserklärungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, auf die Regelung der Vertretungsmacht ihrer Organe beschränkt (BGHZ 32, 375, 380) [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58]. Der Berufungsrichter konnte sich danach zu Recht mit der Prüfung der Frage begnügen, ob die Erklärung des Stadtdirektors der Beklagten, die dieser außerhalb seiner Vertretungsmacht (§ 66 Abs. 4 NdsGO) abgegeben hat, durch ordnungsmäßige Genehmigung rückwirkend verbindlich geworden ist.

22

3.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich bereits mit der Frage befaßt, ob eine unter Verletzung des § 68 Abs. 4 NdsGO abgegebene privatrechtliche Willenserklärung einer Gemeinde durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden kann (BGH a.a.O. S. 361 m.w.Nachw.), ohne allerdings eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, im Anschluß an Beitzke (MDR 1953, 1, 2) die Zulässigkeit der Genehmigung jedenfalls für den Fall zu bejahen, daß bei notwendiger Gesamtvertretung nur ein Vertreter gehandelt hat; es besteht kein Grund, in einem solchen Falle den Erklärungsgegner, der auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut und - wie hier - sein weiteres Verhalten danach eingerichtet hat, nur deshalb schlechter zu stellen, weil eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sein Vertragspartner ist. Die nicht näher begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, die Möglichkeit der Genehmigung sei deshalb "nicht vertretbar", weil die nachträgliche Willensbildung der Gemeinde unsachlich beeinflußt werden könnte, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Erklärung der Genehmigung andere Einflüsse wirksam werden sollten als bei ursprünglich formgerechter Erklärung der vertretungsberechtigten Gemeindeorgane. Im übrigen gibt es keine gesetzliche Grundläge für die ordentlichen Gerichte, über die einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts hinaus zusätzliche privatrechtliche Sicherungen gegen vermeintliche Möglichkeiten des Mißbrauchs bei der Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu schaffen.

23

4.

Ist sonach davon auszugehen, daß die Erklärung vom 10. Oktober 1959 durch Genehmigung Wirksamkeit erlangt haben kann, so kann dem Berufungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, daß der Genehmigungsbeschluß des Verwaltungsausschusses vom 16. Oktober 1959 mangels Zuständigkeit seinerseits wirkungslos geblieben sei.

24

Ist beim Vorliegen von Gesamtvertretungsmacht eine Erklärung deshalb schwebend unwirksam, weil sie nur von einem Bevollmächtigten abgegeben worden ist, so kann sie sowohl durch die Genehmigung des Mitbevollmächtigten als auch durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden (BGB-RGRK 11. Aufl. § 177 Anm. 11). Im vorliegenden Fall konnte daher die Genehmigung entweder von dem nach § 68 Abs. 4 NdsGO Mitbevollmächtigten, also dem Ratsvorsitzenden (Bürgermeister oder Oberbürgermeister - § 49 Abs. 2 NdsGO -) oder dessen Vertreter, oder aber von der Gemeinde, also von deren allgemein zur Vertretung berechtigten Organ erklärt werden; dieses Organ ist aber der Verwaltungsausschuß (§ 62 Abs. 1 NdsGO). Daß es im vorliegenden Fall zulässig sein muß, die Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß mit derselben Wirksamkeit auszustatten wie die Genehmigung durch den Ratsvorsitzenden, ergibt sich weiter aus folgendem: Einmal ist die besondere Vertretungsregelung des § 68 Abs. 4 NdsGO nicht geschaffen worden, um den Verwaltungsausschuß von einer ihm etwa der Sache nach nicht zukommenden Zuständigkeit auszuschließen, sondern um Schwierigkeiten zu begegnen, die sich im Privatrechtsverkehr ergäben, wenn jeweils der Verwaltungsausschuß tätig werden müßte (Lindemann, Die Niedersächsische Gemeindeordnung, Anm. zu § 68 Abs. 4); zum anderen ist der Ratsvorsitzende, dessen Genehmigung das Berufungsgericht allein als ausreichend ansieht, kraft Gesetzes der Vorsitzende des Verwaltungaausschusses (§ 64 NdsGO), so daß er bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben muß.

25

5.

Nach allem ist der Vergleich vom 10. Oktober 1959 durch die Genehmigung des Verwaltungsausschusses vom 16. Oktober 1959 wirksam geworden, so daß es insoweit weder auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Erklärungen der Parteien im Berufungsverfahren und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision noch auf die Frage ankommt, ob hier ein Fall vorliegt, in dem die Berufung auf einen Formmangel gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.

26

III.

Danach unterliegt der gerichtlichen Entscheidung - neben der Feststellung der nach dem Vergleich zu ersetzenden Wertminderung des Grundstücks - die Auslegung, was die Parteien mit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der "durchgeführten Reparaturen" vereinbart haben. Die Revision erstrebt insoweit vergeblich eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht.

27

Zwar ist das Revisionsgericht an sich nicht gehindert, selbständig und frei den Vertragswillen der Parteien durch Auslegung zu ermitteln, wenn das Berufungsgericht - im vorliegenden Fall von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien nicht vorgenommen hat (BGHZ 16, 4, 11) [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53]. Das kann aber nur dann gelten, wenn alle für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände offen liegen (RGRK a.a.O. § 133 Anm. 21); so verhält es sich hier jedoch nicht.

28

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte zur Zahlung nur der bis zum 10. Oktober 1959 bereits ausgeführten Reparaturen am Grundstück des Klägers oder darüber hinaus zur Zahlung auch späterer Ausbesserungsarbeiten verpflichtet hat. Mag auch dieser Streit weitgehend theoretischer Natur sein, weil die Wertminderung des Grundstücks um so geringer sein wird, je mehr Senkungsschäden behoben werden, so mögen doch die überwiegenden Umstände und die Interessenlage beim Abschluß des Vergleichs für die Auslegung des Klägers sprechen. Der Kläger hatte mit einer einstweiligen Verfügung die Weiterführung der Kanalisationsarbeiten mit der bislang angewandten Arbeitsweise (Abpumpen des Grundwassers) um sein Grundstücke verhindert; die Beklagte hatte alles Interesse daran, die Arbeiten bald weiterzuführen und zwar mit der gleichen kostensparenden Methode, um deretwillen sie bewußt Schäden an den Anliegergrundstücken in Kauf nahm; bei dieser Sachlage liegt es nahe, daß sie sich - schon aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs - zur übernähme auch künftiger Reparaturen verpflichten wollte, da die wesentlichen Schäden erst eintreten konnten, wenn sich die Arbeiten nunmehr nach Abschluß des Vergleichs dem Grundstück des Klägers näherten. Dazu kommt, daß die Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils noch nach Vergleichsabschluß Teilreparaturen am Grundstück des Klägers teils selbst durchgeführt, teils bezahlt hat, was ebenfalls dafür sprechen mag, daß der Vergleich in dem vom Kläger angenommenen Sinne abgeschlossen worden ist. Der Wortlaut des Vergleichs steht jedenfalls der Auslegung des Klägers nicht entgegen; dementsprechend hat auch die Beklagte selbst im ersten Rechtszug als den maßgebenden Stichtag die Beendigung der Kanalisationsarbeiten angesehen (Schriftsatz vom 14. Mai 1962).

29

Gleichwohl ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat mit Beweisbeschluß vom 30. Mai 1963, ergänzt mit Beschluß vom 24. Juni 1963, die Vernehmung von sieben - am Vergleichsabschluß beteiligten - Zeugen darüber angeordnet, wie der umstrittene Satz des Vergleichs auszulegen ist; die Beweiserhebung unterblieb, nachdem die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs aufgetaucht war. Außerdem fehlt es an tatsächlichen Feststellungen darüber, ob am 10. Oktober 1959 überhaupt schon oder jedenfalls so viele Reparaturen mit einem noch nicht überschaubaren Kostenaufwand ausgeführt waren, daß es vom Standpunkt vor allem des Klägers einen vernünftigen Sinn haben konnte, die Ersatzpflicht der Beklagten auf die bis zu diesem Tage vorgenommenen Arbeiten zu beschränken. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht in dem noch anhängigen Teil des Rechtsstreits zu treffen haben, um danach die Auslegung des Vergleichs vorzunehmen.

30

IV.

Unbeschadet dieser dem Oberlandesgericht vorbehaltenen Auslegung kann jedoch das Revisionsgericht abschließend entscheiden, daß der hier im Streit befindliche Betrag von 3.476,98 DM dem Kläger auf jeden Fall zu Recht zuerkannt ist.

31

Der Berufungsrichter hat dem Kläger diesen Betrag in dem angefochtenen Teilurteil gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugesprochen als Ersatz für die bisher substantiierten Schäden in Form von

32

Kosten zur Beseitigung von Senkungsschäden am

nördlichen Hausaufgang448,90DM,
an Garageneinfahrt und Klinkerweg1.438,00DM,
am Vorgarten1.590,00DM
3.476,98.DM
33

Gegen Grund und Höhe dieser Kosten hat die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben.

34

Sind diese Reparaturen nach dem 10. Oktober 1959 ausgeführt worden und ist die Beklagte bei entsprechender Auslegung des Vergleichs auch nach diesem Zeitpunkt zur Zahlung von Reparaturen verpflichtet, dann ergibt sich ihre Zahlungspflicht ohne weiteres; hätte sie Reparaturen aber nur bis zu diesem Stichtag zu bezahlen, dann machte jedenfalls die Wertminderung des Grundstücks mindestens diesen Betrag aus, sodaß sich aus diesem Gesichtspunkt die Zahlungspflicht in dieser Höhe herleitet. Im übrigen handelt die Beklagte prozessual widerspruchsvoll, wenn sie einerseits ihre Pflicht zum Ersatz der Wertminderung ausdrücklich anerkennt und andererseits mit dem Antrag auf völlige Abweisung der Klage jede Zahlungspflicht bestreitet. Der Kläger kann vielmehr erwarten, daß die Beklagte, will sie sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verhaltens aussetzen, ungeachtet des Auslegungsstreites alsbald in einer ohne Schwierigkeiten feststellbaren Mindesthöhe den dem Kläger vor vielen Jahren zugefügten Schaden ersetzt.

35

Danach brauchte die vom Berufungsgericht angenommene Anspruchsgrundlage der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht mehr geprüft zu werden.

36

V.

Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Jungbluth
Sprenkmann
Mösl
Alff
Simon