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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1966, Az.: AnwZ (B) 5/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1966
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshof Bayern - 21.12.1965

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat in der Sitzung vom 18. Juli 1966
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Roesen und Dr. Wintzer,
der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof,
des Rechtsanwalts Petersen
und des Bundesrichters Dr. Vogt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 21. Dezember 1965 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, werden den Antragstellern auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 120.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte beim Amtsgericht in Wunsiedel und beim Landgericht in Hof, die zum Bezirk des Oberlandesgerichts in Bamberg gehören, zugelassene. Ihre Kanzleien befinden sich in Marktredwitz. Sie haben beantragt, gemäß § 24 Abs. 1 BRAO gleichzeitig beim Landgericht in Weiden zugelassen zu werden. Dieses gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts in Nürnberg. Der Antragsgegner hat die Anträge durch Bescheid vom 24. September 1965 abgelehnt.

2

Die Antragsteller haben rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag durch auf mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1965 ergangenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Antragsteller zu 2, der zugleich Bevollmächtigter der anderen Antragsteller ist, am 20. April 1966 zugestellt. Durch einen Schriftsatz vom 2. Mai 1966, der beim Ehrengerichtshof in München am 5. Mai 1966, einem Donnerstag, einging, legten die Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluß ein.

3

Nachdem der Vorsitzende des erkennenden Senats durch ein am 27. Mai 1966 zugestelltes Schreiben die Antragsteller darauf hingewiesen hatte, daß die sofortige Beschwerde verspätet eingegangen sei, haben die Antragsteller durch einen am 8. Juni 1966 eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten.

4

II.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG zulässig und begründet. Wie die Antragsteller durch eidesstattliche Erklärungen ihres Verfahrensbevollmächtigten und des Rechtsreferendars G. glaubhaft gemacht haben, ist der Beschwerdeschriftsatz am 3. Mai 1966 beim Hauptpostamt in Marktredwitz aufgegeben worden. Die Abendpost aus diesem Ort trifft unter normalen Verhältnissen spätestens am anderen Morgen um 6 Uhr in München ein, so daß sie noch an diesem Tage dem Empfänger zugestellt worden kann. Dadurch, daß dies hier nicht geschah, sind die Beschwerdeführer im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG, der gemäß §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO für das Zulassungsverfahren Anwendung findet, verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Daran trifft sie kein Verschulden. Erfahrungsgemäß mußte der Schriftsatz am 4. Mai 1961 dem letzten Tag der Frist (§ 42 Abs. 4 BRAO), beim Ehrengerichtshof in München eingehen. Damit konnte und durfte der Verfahrensbevollmächtigte rechnen. Er brauchte daher nicht besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, daß dieser Schriftsatz wirklich rechtzeitig beim Ehrengerichtshof eingehe (vgl. BGHZ 9, 118 [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]). Auch darin, daß er mit der Absendung des Schriftsatzes bis einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist gewartet hat, liegt kein Verschulden im Sinne des § 22 Abs. 1 FGG. Ein Beteiligter hat das Recht, bis zum letzten Tage der Frist zu überlegen, ob er das Rechtsmittel einlegen soll (vgl. BGHZ 16, 1 ff [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54];  9, 118 [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52];  38, 376 ff [BGH 19.12.1962 - V ZR 190/60]).

5

III.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

6

Nach § 24 Abs. 1 BRAO ist ein beim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich, bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen, wenn die Landesjustizverwaltung allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Da diese allgemeine Feststellung für die gleichzeitige Zulassung der Rechtsanwälte in Marktredwitz bei dem Landgericht in Weiden bisher nicht getroffen worden ist, besteht keine Rechtspflicht des Antragsgegners, die Antragsteller zuzulassen.

7

Die Beschwerdeführer beanstanden mit ihrem Antrag auf gerichtliche Feststellung und mit ihrer Beschwerde aber zugleich, daß der Antragsgegner eine solche allgemeine Feststellung nicht getroffen hat und diese mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt wird. Ob die Antragsteller ihr Rechtsmittel insoweit unmittelbar aus § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO herleiten können, mag auf sich beruhen, Falls dies nicht der Fall sein sollte, würde das Rechtsmittel insoweit gemäß § 223 Abs. 1 und 3 BRAO in Verbindung mit § 42 BRAO zulässig sein.

8

Aber auch insoweit dringt es nicht durch.

9

Die Antragsteller haben ihr Gesuch im wesentlichen damit begründet, Marktredwitz sei der wirtschaftliche und kulturelle Mittelpunkt nicht nur für Ostoberfranken, sondern auch für den Raum der nördlichen Oberpfalz, der zum Bezirk des Landgerichts in Weiden gehöre. Verkehrsmäßig liege Marktredwitz für die Bewohner dieses Raumes viel günstiger als das Landgericht Weiden. Die Recht suchenden aus den an Marktredwitz angrenzenden Orten könnten besser nach dort als zu den zuständigen Amtsgerichten in Waldsassen und Kemnath kommen Häufig beauftragten sie einen der Antragsteller mit ihrer Vertretung vor dem Amtsgericht; falls der Rechtsstreit dann vor dem Landgericht in Weiden fortgesetzt werde, müßten sie ihren Rechtsanwalt wechseln. Aus diesem Gründe sei die Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich.

10

Einzelheiten darüber, daß der Bevölkerungsteil aus den Bezirken der Amtsgerichte in Waldsassen und Kemnath tatsächlich in erheblichem Umfange die Gesuchsteller in Anspruch nimmt, haben diese nicht vorgetragen. Der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts in Kemnath hat dies nicht feststellen können. Im übrigen haben die Ermittlungen des Antragsgegners folgendes ergeben:

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Zwischen Marktredwitz und der Oberpfalz verläuft nicht nur die Grenze der Landgerichtsbezirke Hof und Weiden, sondern auch die der Oberlandesgerichtsbezirke und zweier Regierungsbezirke.

12

Was die Verkehrsverhältnisse angeht, haben die Antragsteller statistisches Kartenmaterial aus den Jahren 1952/1953 vorgelegt. Seitdem haben sich die Verhältnisse, insbesondere durch die fortgeschrittene Motorisierung, weitgehend geändert. Die von den Gesuchstellern angeführten schlechten Bahnverbindungen sind daher nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Das geht auch aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen und anderen Auskünften hervor. So bestehen von den in Betracht kommenden Orten nach Kemnath, das als Kreisstadt Sitz vieler Behörden und Ämter ist (Amtsgericht, Finanzamt, Landratsamts Landwirtschaftsamt, Forstamt, staatl. Gesundheitsamt, Regierungsveterinärrat, Arbeitsamt-Außenstelle, Notariat), gute Verkehrsverbindungen, zum Teil durch die Bahn, zum Teil durch Autobuslinien, wie in den Stellungnahmen des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichte in Kemnath vom 14. Juni 1965 und der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1965 näher dargelegt ist. Auch die verkehrsmäßige Isolierung anderer Orte, insbesondere von Waldershof, Waldsassen, Tierschenreuth, Mitterteich und Wiesau, ist durch die Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs beseitigt. Deshalb können in der Regel die Rechtsuchenden aus den Bezirken der Amtsgerichte in Waldsassen und in Kemnath die bei diesen Gerichten und zugleich beim Landgericht in Weiden zugelassenen Rechtsanwälte ohne große Schwierigkeiten aufsuchen, um Rat fragen und falls erforderlich mit ihrer Vertretung sowohl vor dem Amtsgericht wie auch dem Landgericht in Weiden beauftragen. Bisher sind bei den Gerichten in dieser Hinsicht auch keine Beanstandungen erhoben worden. Allerdings können die Einwohner der Oberpfalz, die in Marktredwitz arbeiten, möglicherweise einen Rechtsanwalt an ihrem Arbeitsort leichter aufsuchen. Ihre Zahl ist jedoch durch die Industrialisierung der Oberpfalz erheblich zurückgegangen. Zudem ist Marktredwits nicht mehr wie früher das Einkaufszentrum und der Schulmittelpunkt für die nördlichen Bezirke der Oberpfalz. Weiden ist ein großes Einkaufszentrum. Die Kreisstadt Kemnath ist zugleich Sitz einer staatlichen Mittelschule, Landwirtachaftsschule, gewerblicher und landwirtschaftlicher Berufsschule. Voraussichtlich wird auch ein staatliches Realgymnasium erbaut. Angesichts dieser Sachlage haben sich die Vorstände von Gerichten und Rechtsanwaltskammern, die gehört worden sind, gegen die Simultanzulassung der Gesuchsteller in Weiden ausgesprochen. Nur der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Bamberg hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1965 das Gesuch ohne nähere Begründung befürwortet, jedoch darauf hingewiesen, daß von Bamberg aus schwer beurteilt werden könne, ob die Simultanzulassung im Interesse der Rechtspflege liege.

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Die Beschwerde erörtert nur die Frage, ob die Landgerichte Hof und Weiden trotz ihrer Entfernung und trotz ihrer Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Oberlandesgerichten als benachbart angesehen und ob aus der Befreiung von der Residenzpflicht, die den Antragstellern gewährt ist, Folgerungen für die Entscheidung gezogen werden können. Beide Fragen haben jedoch für den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 1965 keine entscheidende Bedeutung, werden in ihm vielmehr nur zusätzlich erörtert. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Bescheides bringen die Antragsteller in der Beschwerde nichts Neues vor. Der Antragsgegner hat diese Feststellungen einwandfrei getroffen; sie lassen sich nicht beanstanden; aufgrund dieser Feststellungen ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die gleichzeitige Zulassung der Antragsteller beim Landgericht Weiden unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei. Auch diese rechtliche Schlußfolgerung ist fehlerfrei. Der Senat tritt ihr bei.

14

Die sofortige Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 120.000 DM festgesetzt.

Heusinger
Roesen
Rechtsanwalt Dr. Wintzer ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Heusinger
Börtzler
Kirchhof
Petersen
Vogt