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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1962, Az.: V ZR 190/60

Ansprüche wegen Vereitelung eines Wiederkaufsrechts aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG); Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks; Unterfallen eines Anspruchs der Erlöschensklausel des AKG; Aufrechterhaltung eines Anspruchs nach § 7 AKG; Anforderungen an die Annahme einer Festhalteerklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1962
Aktenzeichen
V ZR 190/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 15.06.1960
LG Nürnberg

Fundstellen

  • BGHZ 38, 369 - 376
  • DB 1963, 373 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 709-711 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Kaufvertrag mit Wiederkaufsvorbehalt vor dem 31. Juli 1945 geschlossen, so ist der Anspruch auf Rückübereignung aus dem damit bereits bedingt abgeschlossenen Wiederkauf auch dann vor diesem Tage begründet, wenn die Wiederkaufserklärung erst nach dem Stichtag abgegeben wird.

Die bloße Anerkennung des Wiederkaufsrechts ist kein Festhalten am Wiederkaufvertrag, wenn der an ihm beteiligte Rechtsträger oder sein Nachfolger keinen auf die Durchführung des Vertrags gerichteten Willen zum Ausdruck bringt.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juni 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verkaufte mit notariellem Vertrag vom 24. März 1937 und Nachtrag vom 18. Mai 1940 an das Deutsche Reich - Wehrmachtsfiskus - für militärische Zwecke eine Reihe von Grundstücken, hauptsächlich Waldbesitz mit einer Gesamtfläche von 544,1852 ha. Der Kaufpreis von 2 Millionen RM wurde erlegt und das Deutsche Reich auf Grund der in den notariellen Urkunden erklärten Auflassung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

2

In Ziff. XII des Kaufvertrags vom 24. März 1937 ist ferner u.a. bestimmt:

"Das Land Bayern behält sich gegenüber dem Reich das Wiederkaufsrecht vor, wenn ... das Reicht die überlassene Fläche ganz oder teilweise veräußert oder die militärische Verwendung der verkauften Fläche oder eines Teiles davon gänzlich aufhört ...

Hinsichtlich des Wiederkaufspreises gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 497 II, 500 BGB). Als ursprünglicher Preis gilt 800 RM ... je ha ...".

3

Zur Sicherung des Wiederkauferechts des Klägers wurde eine Auflassungsvormerkung an allen verkauften Grundstücken im Grundbuch eingetragen, inzwischen aber versehentlich, so behauptet wenigstens der Kläger, wieder gelöscht. Etwa ab 1956 führte die Stadt Bamberg mit der Beklagten Verhandlungen über den Kauf eines Teils der Grundstücke. Sie endeten mit dem Abschluß eines notariellen Kaufvertrags vom 18. September 1958 zwischen der Beklagten und der Stadt Bamberg über eine Gesamtfläche von 46,120 qm zu einem Kaufpreis von 1 DM je qm. Im Laufe des Jahres 1959 wurde die Stadt Bamberg als Eigentümerin der Kaufgrundstücke im Grundbuch eingetragen.

4

Als der Kläger von den Verkaufsverhandlungen erfuhr, stellte er an die Beklagte verschiedene Forderungen, von deren Annahme er die Nichtausübung seines Wiederkaufsrechte abhängig machte. Darüber kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien, der sich von 1956 bis in das Jahr 1958 hinzog. Obgleich im Februar 1958 in Bamberg eine Aussprache zwischen den Vertretern der Parteien stattfand, blieben die Verhandlungen erfolglos. Mit Schreiben der Oberforstdirektion Bayreuth vom 17. Februar 1959 erklärte der Kläger schließlich, daß er das ihm zustehende Wiederkaufsrecht ausübe. Schon vorher, nämlich mit Schreiben vom 11. Dezember 1958 hatte der Kläger die sich aus dem Wiederkaufsrecht nach seiner Meinung ergebenden Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg nach §§ 26 ff des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes angemeldet. Mit Bescheid vom 20. Januar 1959, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 1959, hatte die Beklagte die Ansprüche abgelehnt.

5

Mit der am 21. Juli 1959 beim Landgericht eingegangenen, der Beklagten am 29. Juli 1959 zugestellten Klage hat der Kläger die ihm nach seiner Meinung aus dem Wiederkaufsrecht zustehenden Ansprüche eingeklagt. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 42.430,40 DM (4 % Zinsen seit 29. Juli 1959) zu verurteilen.

6

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beklagte habe sein Recht auf Wiederkauf vereitelt, soweit sie dem Wiederkauf unter liegende Grundstücke an die Stadt Bamberg verkauft habe. Deshalb sei sie schadensersatzpflichtig. Der ihm erwachsene Schaden errechne sich aus dem Unterschied zwischen dem jetzigen Grundstückswert (1 DM je qm) und dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufpreis von 0,08 DM je qm; das ergebe einen Gesamtanspruch von 42.430,40 DM. Das Wiederkaufsrecht sei nicht etwa nach dem Allgemeinen Kriegofolgengesetz erloschen. Die Vereinbarung über Kauf und Wiederkauf in den Verträgen vom 24. März 1937/18. Mai 1940 müsse als einheitlicher Vertrag gewertet werden, der am 1. August 1945 nicht vollständig erfüllt gewesen sei. Daraus, daß die Beklagte die dem Deutschen Reich übereigneten Grundstücke als Eigentümerin in Anspruch genommen habe, einen Teil verkauft und den Rest weiterhin in Eigentum und Besitz habe, ergebe sich ihr Wille, an dem Gesamtvertrag festzuhalten. Abgesehen davon habe die Beklagte bei den schriftlichen und mündlichen Verhandlungen über das Wiederkaufsrecht, die zwischen den Parteien aus Anlaß der. Verkaufsverhandlungen der Beklagten mit der Stadt Bamberg stattgefunden hätten, das Bestehen des Wiederkaufsrechts niemals in Frage gestellt. Noch bei den Verhandlungen am 20. Februar 1958, die im Forstamt Bamberg-Ost stattgefunden hätten, seien die Parteien vom Fortbestand des Wiederkaufsrechts ausgegangen. Erst sehr viel später habe die Beklagte schließlich den Standpunkt eingenommen, daß das Wiederkaufsrecht durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz beseitigt worden sei.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat insbesondere bestritten, daß sie und ihre Rechtsvorgänger die Rechtsbeständigkeit des Wiederkaufsrechts anerkannt und dieses Recht in Verhandlungen zugrunde gelegt hätten.

8

Die Klage blieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

1.

Den Anforderungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hinsichtlich der Anmeldung der Ansprüche des Klägers und der Klagefrist ist genügt.

11

2.

Der Kläger stützt seinen Klageanspruch darauf, daß die Beklagte es sich unmöglich gemacht habe, den im Vertrag des Klägers mit dem Deutschen Reich vereinbarten (bedingten) Anspruch auf Rückübereignung der in Frage stehenden Grundstücke gegen Zahlung des hierfür vereinbarten Entgelts (Wiederkauf) zu erfüllen. Erachtet man die Beklagte als mit den ursprünglichen Schuldner, dem Deutschen Reich, nicht identisch, so kommt sie als verpflichtet aus dem Wiederkauf und als verantwortlich für die Verletzung entsprechender Rechte des Klägers auf Grund der Übernahme des Reichsvermögens (Art. 134 GG) oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches in Frage. Solche Ansprüche erlöschen nach § 2 AKG in Verbindung mit § 1. Auch vom Standpunkt der Identität von Reich und Bund, eine Auffassung, die in der amtlichen Begründung zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz Textz. 18 (Bundestagsdrucksache 1659 der 2. Wahlperiode S. 43) vertreten wird (vgl. Féaux de la Croix AKG § 1 Anm. 9), ergibt sich nichts anderes.

12

3.

Das Berufungsgericht erachtet den dem Schadensersatzanspruch zugrunde liegenden allenfalls entstandenen Anspruch der Klägerin auf Rückübereignung des Grundbesitzes als unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallend und verneint, daß er auf Grund der im Gesetz vom Grundsatz des Erlöschens der Ansprüche gemachten Ausnahmen zu erfüllen gewesen wäre.

13

Die Revision bekämpft diese Auffassung als rechtsirrig, aber zu Unrecht.

14

a)

Nicht beizustimmen ist ihrer Meinung, der Anspruch des Klägers auf Übereignung falle schon deswegen nicht unter die Erlöschensklausel des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, weil die Ausübung des Wiederkaufsrechts (§ 497 Abs. 1 BGB) die Ausübung eines Gestaltungsrechts sei und nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nur Ansprüche erloschen seien, nicht aber Gestaltungsrechte (Féaux de la Croix, AKG § 1 Anm. 8 l S. 49; Döll, AKG § 1 Anm. 3). Entscheidend ist, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 69, 281; 72, 385; 107, 405; 108, 226; 121, 367; 125, 242; 126, 308, 311) und des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1952, 1171; LM § 610 BGB Nr. 1; Senatsurteil BGHZ 29, 107), von der abzugehen kein Anlaß besteht, die Wiederkaufserklärung den Eintritt einer regelmäßig freilich in das Belieben des Wiederkäufers gestellten Bedingung für das Wirksamwerden eines als Nebenabrede des Kaufvertrages geschlossenen Wiederkaufsvertrags darstellt und daß durch die Wiederkaufsabrede bereits ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung des Kaufvertrages entsteht (RGZ 121, 370), richtiger gesagt, begründet wird (Féaux de la Croix AKG § 1 Anm. 8 g a.E.). Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz unterscheidet in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zwischen durch Rechtsgeschäft begründeten Ansprüchen und kraft Gesetzes entstandenen Ansprüchen, ersteres in offenbarer Anlehnung an § 3 KO. Vertraglich begründet sind aber aufschiebend bedingte Ansprüche nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung, sondern mit der vertraglichen Bindung, kraft deren es nicht mehr vom Willen des Verpflichteten abhängt, ob er leisten will, sondern nur mehr vom Eintritt der Bedingung (vgl. dazu Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 3 Anm. 11, 12; § 17 Anm. 4; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 3 Anm. 15, § 17 Anm. 19; Bley, Vergleichsordnung 2. Aufl. § 31 Anm. 3 mit Verweisungen; Féaux de la Croix AKG § 4 B 2). Ob der Eintritt der Bedingung vom Willen des Vertragsgegners abhängt, ist ebenso ohne Bedeutung, wie ob außer dieser sogenannten Potestativbedingung noch weitere Bedingungen vereinbart sind, wie das hier tatsächlich der Fall ist. Mit Recht wird daher auch zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz der Standpunkt vertreten (Féaux de la Croix, AKG§§ 7/8 B 2 c; Döll, AKG Anm. 3 Abs. 4 und a.E.; anders möglicherweise Ernst/Jung/Kellmereit AKG § 1 Anm. 8 b), daß die nach dem 31. Juli 1945 erfolgte Ausübung eines Wiederkaufsrechts nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG fällt, wenn der die Wiederkaufsklausel enthaltende Vertrag vor dem 1. August 1945 geschlossen worden ist, was der Berufungsrichter auch nicht verkannt hat.

15

b)

Die Revision weist auf das Urteil BGHZ 33, 119 [BGH 12.06.1960 - III ZR 168/58] hin, in dem ausgeführt ist, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erfasse seinem Zweck nach nur solche Ansprüche, die für den Schuldner eine finanzielle Belastung mit sich brächten, was für den dort vorliegenden Fall der Einräumung bloßer organisatorischer Rechte und der Auskunfterteilung verneint wurde. Diese Ausnahme muß aber eng begrenzt bleiben. Die Übereignung eines zum Vermögen des Schuldners gehörigen Grundstücks ist dementsprechend auch dann eine finanzielle Belastung für den Schuldner, wenn er eine gleichwertige Gegenleistung erhält, erst recht, wenn, wie das für den hier interessierenden Wiederkauf nach den eigenen Angaben des Klägers zutrifft, die Gegenleistung den Wert des Grundstücks bei weitem nicht erreicht.

16

c)

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Ausnahme des § 10 AKG nicht gegeben, nach dem die Ansprüche aus Grundpfandrechten, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Rechte zu erfüllen sind. Vom Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung wird die Vormerkung samt dem durch sie gesicherten Anspruch nicht umfaßt. Daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, wie die Revision behauptet, nicht mit der Überlegung und Vorbereitung habe geschaffen werden können, wie sie sonst üblich sind, ist nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Das Wesen der Vormerkung ist allerdings umstritten, daß sie aber ein schwächeres Recht ist als die oben genannten dinglichen Rechte an Grundstücker ist nach der gesetzlichen Regelung nicht zu bezweifeln. Ba fehlt daher auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anhalt dafür, daß die Nichterwähnung der Vormerkung im § 10 AKG nur auf einem Versehen beruht.

17

d)

Es fragt sich also nur noch, ob der Anspruch des Klägers nach § 7 AKG aufrechterhalten geblieben ist. Nach dieser Bestimmung sind zu erfüllen Ansprüche aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt (auch) von dem anderen Vertragsteil noch nicht vollständig erfüllt war, wenn der am Vertrag beteiligte Rechtsträger oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Das Berufungsgericht betrachtet den Kaufvertrag in seiner Gesamtheit als vom Kläger noch nicht erfüllt, da - was unbedenklich unterstellt werden kann - der Kläger ohne die Wiederkaufsabrede den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Allein die erst aus der Ausübung des Wiederkaufsrechts entstehenden Pflichten der Beklagten (des Käufers) sind keine Gegenleistung für die Übereignung des Kaufgegenstandes (vgl. § 320 BGB). Die im Sinn des § 7 noch ausstehende Gegenleistung ist vielmehr der Wiederkauf preis, den der Verkäufer als Wiederkäufer noch zu leisten hat. Der unbedingte Kaufvertrag ist von den Parteien erfüllt worden, nicht aber war bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom Kläger erfüllt der im Kaufvertrag enthaltene bedingte Wiederkaufsvertrag. Dieser Vertrag ist allein für die entscheidende Frage zu betrachten, ob die Beklagte durch Verlangen oder die Annahme einer Leistung oder Teilleistung oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß sie an dem Vertrag festhalte. Daß die Beklagte die Zahlung des Wiederkaufpreises verlangt hätte oder ihn angenommen hätte, ist von keiner Seite behauptet, so daß diese Form der Festhalteerklärung schon deswegen ausscheidet, auch abgesehen davon, daß der Kläger die Wiederkaufserklarung erst am 17. Februar 1959, also erst nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1. Januar 1958) abgegeben hat. Ebenso unstreitig ist, daß die Beklagte eine ausdrückliche Erklärung, sie halte am Vertrag fest, nicht abgegeben hat. Einer solchen bedarf es, wie die vom Gesetz genannten Beispiele der Annahme der Gegenleistung und des Erfüllungsverlangens zeigen, nicht, vielmehr genügt es, wenn das dem Vertragspartner gegenüber gezeigte Verhalten des öffentlichen Rechtsträgers (oder seines Nachfolgers) ergab, daß der Rechtsträger am Vertrage festhalten wollte. Ein solches Verhalten der Beklagten hat der Berufungsrichter entgegen der Meinung der Revision zutreffend als nicht gegeben erachtet.

18

Nach der Feststellung, zumindest Unterstellung des Berufungsrichters, hat die Beklagte bei den schriftlichen und mündlichen Verhandlungen, die aus Anlaß des geplanten Verkaufs eines Teils des Grundbesitzes an die Stadt Bamberg sich entwiekelten, das Bestehen des Wiederkaufsrechts niemals in Frage gestellt und über die Bedingungen einer Nichtausübung des Wiederkaufs verhandelt. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang insbesondere die Wendung aus dem Schreibender Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 18. November 1957 an:

"Im Hinblick auf das dem Lande Bayern - Landesforstverwaltung - in der seinerzeitigen Kaufurkunde eingeräumte Wiederkaufsrecht bitte ich um Ihre möglichst baldige Stellungnahme zu dem von der Stadt Bamberg angestrebten Grundstückstausch."

19

Es stellt fest, der Kläger könne nicht behaupten, daß die Beklagte auch nur ein einziges Mal zu erkennen gegeben habe, sie wolle die künftige Erfüllung des Wiederkaufs.

20

Für die Festhalteerklärung, führt der Berufungsrichter hierzu aus, genüge nicht, daß der gegebene Rechtszustand hinsichtlich des Vertrages in Rechnung gestellt und damit anerkannt werde, vielmehr müsse verlangt werden, daß die künftige Entwicklung zur vollständigen Erfüllung, also dynamisch betrachtet, ausdrücklich gewollt oder mindestens gebilligt werde. Die Einstellung zur künftigen Vertragserfüllung sei wesentlich. Der Begriff des Festhaltens verlange ein Mehr gegenüber dem bloßen Hinnehmen, nämlich eine Entscheidung für die Durchführung des Vertrages, wie er nun einmal geschlossen worden sei. An einer solchen zum Ausdruck gebrachten Willensrichtung der Beklagten fehle es. Im Gegenteil ließen die Erklärungen der Parteien und die von ihnen vorgelegten Schreiben erkennen, daß es der Beklagten gerade darum gegangen sei, durch irgendwelche sonstige Zugeständnisse die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden.

21

Der Auslegung des Berufungsgerichts und ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall ist beizutreten. Für sie spricht zunächst der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift. Festhalten ist eigenes auf Willensbetätigung beruhendes Handeln. Der Erklärung, am Vertrage festzuhalten steht daher nicht gleich die Erklärung eines Vertragspartners, daß er durch den Vertrag in seiner Handlungsfreiheit gebunden sei. Eine enge Auslegung ist auch deswegen geboten, weil die Erfüllungsvorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Ausnahmen von dem das Gesetz beherrschenden Generalprinzip des Erlöschens aller Verpflichtungen des Reiches und der auf Vermögensübernahme und Aufgabenfortführung beruhenden Verpflichtungen öffentlicher Rechtsträger sind (Féaux de la Croix, AKG § 1 Anm. 6). Zudem handelt es sich, wie auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, um eine Vorschrift, durch welche die öffentliche Hand begünstigt werden sollte, insofern als das im Vordergrund stehende Erfüllungsverlangen (amtliche Begründung Textz. 58) in der Regel bei Verträgen gestellt worden sein wird, die für die öffentliche Hand vorteilhaft waren. Nach dem ursprünglichen Entwurf war sogar vorgesehen, daß der Rechtsträger noch nach Inkrafttreten des Gesetzes sollte Erfüllung verlangen können (§ 9 Abs. 1 des Regierungsentwurfs), wie das für den besonderen Fall des vertraglichen Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück Gesetz geworden ist (§ 7 Abs. 2 AKG). Lediglich wenn die Erbringung der Gegenleistung dem anderen Teil nicht zuzumuten sein sollte, gewährt § 8 AKG ihm ein Rücktrittsrecht. Erscheint demnach § 7 Abs. 1 AKG nicht, wie das Berufungsgericht meint, in erster Linie als ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben - Unzulässigkeit des Handelns einer Partei im Widerspruch zu früherem eigenen Verhalten -, ein Grundsatz, der zur Bewältigung das ganze Volk erfassender katastrophenartiger Umwälzungen nicht ausreicht (vgl. neben der Regelung der Ansprüche gegen die öffentliche Hand die Währungsreform), so ändert dies doch nichts an der Richtigkeit der vom Berufungsrichter gezogenen Folgerung, daß ein auf die Durchführung des Vertrags gerichteter Wille aus dem Verhalten des öffentlichen Rechtsträgers für den anderen Vertragsteil erkennbar geworden sein muß, wenn es Festhalten am Vertrag im Sinn des Gesetzes sein soll. Die öffentliche Hand hält nicht dadurch an einem Vertrag fest, daß sie zwar seine Rechtswirksamkeit nicht in Zweifel zieht, jedoch seine Auswirkungen, sei es auch mit Zugeständnissen, zu vermeiden trachtet, also sachlich von ihm loszukommen versucht.

22

3.

Hat nach alledem die Beklagte an dem Wiederkaufsvertrag nicht festgehalten, so gilt er nach § 8 Abs. 2 AKG mit dem 31. Juli 1945 als aufgelöst, eine im Ergebnis mit dem allgemeinen Grundsatz des Erlöschens der Ansprüche gegen die vom Gesetz erfaßten Rechtsträger übereinstimmende Regelung. Mit dieser Auflösung ist, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, der auf Verletzung der Verpflichtung zur Rückübereignung des Grundbesitzes gestützten Klage der Boden entzogen. Der Berufungsrichter hat mit Recht der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts keine Folge gegeben. Die hiernach unbegründete Revision war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche
Dr. Augustin
Schuster
Dr. Freitag
Dr. Mattern