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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1966, Az.: III ZR 178/64

Entschädigungansprüche bei durch Handlungen oder Unterlassungen von Streitkräften verursachten Verlusten oder Schäden; Vorliegen einer "Tätigkeit der Streitkräfte"als Halter eines Kraftfahrzeuges; Begriff der "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1966
Aktenzeichen
III ZR 178/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Köln - 30.01.1964

Prozessführer

Witwe Martha K. geb, R., K.-N, N. straße ...,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
vertreten durch den Bundesminister für Finanzen,
dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten in K.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am Sonnabend, dem 9. August 1958, gegen Mitternacht fuhr ein VW-Kleinbus mit dem britischen Kennzeichen 579 BZR, dessen Halter der zur Betreuung der britischen Soldaten eingerichtete M. Club auf dem Flugplatz B. war, auf dem Gehweg der Rochusstraße in Köln-Ossendorf in eine Gruppe von Fußgängern, die Klägerin, ihre Angehörigen und Bekannte, die von einer Geburtstagsfeier heimgingen. Der Ehemann der Klägerin, der 47jährige Arbeiter Herbert K., wurde so schwer verletzt, daß er am 15. August 1958 verstarb. Den Wagen lenkte der britische Corporal A., der die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hatte.

2

Die Klägerin hat am 15. August 1958 wegen des Todes ihres Ehemannes Ansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten geltend gemacht. Mit Bescheid vom 19. Mai 1962, zugestellt am 22. Mai 1962, hat das Amt für Verteidigungslasten den Schaden aus dem Unfall am 9. August 1958 dem Grunde nach als Stationierungsschaden nach Art. 8 Abs. 2 b des Finanzvertrages (FinV) in Verbindung mit den §§ 7, 12 StVG anerkannt und einen Feststellungsanspruch eingeräumt für entgangenen Unterhalt (Rentenanspruch) unter Zugrundelegung der Höchstgrenze des § 12 StVG. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr gebühre voller Schadensersatz ohne Beschränkung auf die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes, und hat am 20. Juli 1962 bei dem Landgericht eine Klageschrift mit Armenrechtsgesuch eingereicht; die Klage ist der Beklagten - nach Bewilligung des Armenrechts - am 24. Januar 1963 zugestellt worden.

3

Zur Sache ist zwischen den Parteien unstreitig: Die Verwalterin des M. Clubs, Miß An., hatte am Nachmittag des Unfalltages dem Corporal A., der im M. Club beschäftigt war, die Wagenschlüssel ausgehändigt mit dem Auftrage, am Sonntagmorgen die Zeitungen für den Club aus Köln zu holen. Miß An. wußte, daß Corporal A. einen Führerschein nicht hatte. A. ... trank, nachdem sein Dienst gegen 21,30 Uhr beendet war, in der Kantine einige Gläser Bier mit Kameraden und erklärte sich dann bereit, diese zu ihren Wohnungen in Ossendorf zu fahren. Unterwegs wurde er durch den Hinweis eines Kameraden auf eine Gruppe von Fußgängern, die in einiger Entfernung vor dem Wagen die Fahrbahn überquerte - es war dies die Gesellschaft der Klägerin -, unsicher, verlor die Gewalt über den Wagen und geriet auf den Gehweg.

4

Die Klägerin begründet einen Anspruch auf vollen Schadensersatz nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber unerlaubte Handlungen mit dem Vortrag: Die Verwalterin des Clubs, Miß An., habe ihre dienstliche Pflicht, über den Einsatz des Wagens zu wachen, schuldhaft verletzt, indem sie die Fahrzeugschlüssel einem Corporal, der - wie sie wußte - einen Führerschein nicht hatte, aushändigte und sie ihm beließ, auch nachdem sie gesehen habe, daß er Alkohol zu sich nahm. Ainsworth habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er die Schlüssel eines Fahrzeugs, die ihm für dienstliche Zwecke anvertraut waren, für private Zwecke mißbraucht habe. Schließlich habe die Wache des britischen Flugplatzgeländes es pflichtwidrig unterlassen, die Papiere des ausfahrenden Fahrzeugs und seines Fahrers zu kontrollieren.

5

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, in Abänderung des Bescheides des Amts für Verteidigungslasten dahin zu erkennen, daß der Schaden aus dem Unfall am 9. August 1958 als Stationierungsachaden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ersetzen und die Rente für entgangenen Unterhalt gemäß diesen Bestimmungen gerechtfertigt sei.

6

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und erwidert: Miß An. habe dem Corporal die Wagenschlüssel ausgehändigt mit dem Auftrage, sich am nächsten Morgen von einem Soldaten mit Fahrberechtigung nach Köln fahren zu lassen. In ähnlicher Weise sei schon vorher wiederholt verfahren worden, ohne daß Beanstandungen sich ergeben hätten. A. habe sich jeweils unter den Soldaten des Flugplatzes einen Fahrer gesucht, der sich freiwillig bereit fand, ihn in die Stadt zu fahren; er habe sich niemals selbst ans Steuer gesetzt. Als er am Unfalltage die Fahrzeugschlüssel erhielt, sei er nüchtern gewesen; von einem späteren Alkoholgenuß habe Miß An. nichts erfahren. Der Corporal habe auch nur etwa 4 Gläser Bier getrunken. Die Fahrt am Unfalltage sei eine außerdienstliche Schwarzfahrt gewesen. Der Wagen des M. Clubs werde bei einer Ausfahrt an der Wache nicht kontrolliert.

7

Das Landgericht hat - dem Klageantrag im wesentlichen entsprechend - festgestellt, die Beklagte sei über die in dem Bescheid vom 19. Mai 1962 angenommene Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz hinaus verpflichtet, der Klägerin den Schaden aus dem Unfall am 9. August 1958 im Rahmen der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu bemessenden Haftung zu ersetzen und der Klägerin eine Rente für entgangenen Unterhalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Die Revision ist nach den §§ 546, 9 ZPO zulässig.

9

Zutreffend - und insoweit ohne Angriff der Revision - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Streitfall nur nach den Bestimmungen in Art. 8 des Finanzvertrages beurteilt werden könne. Denn die Klägerin macht Ansprüche wegen Schäden (§ 844 BGB) geltend, die in der Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum 1. Juli 1963 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte - in den durch Art. 8 Abs. 2 FinV erläuterten Sinne - entstanden sind. Das trifft auch zu, soweit das Verhalten der Verwalterin des M. Clubs in Rede steht. Denn diese Clubs, die ein Mittel hoheitlicher Truppenbetreuung sind (vgl. LM zu BGB § 906 Nr. 17 = NJW 1963, 220 [BVerwG 07.11.1962 - V C 124/62] = BGH Warn 1963 Nr. 166), sind gemäß Art. 36 des Truppenvertrages den Streitkräften voll gleichgestellt (vgl. MinBl. Pin 1957, 730; vgl. für den jetzigen Rechtszustand: Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 71 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut); sie werden wie Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt (Art. 71 Abs. 1 des Zusatzabkommens). Ansprüche dieser Art sind gemäß den Vorschriften in Art. 8 FinV zu behandeln und können nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 1 FinV).

10

Förmliche Bedenken ergeben sich insoweit nicht. Die Klägerin hat ihre Ansprüche rechtzeitig bei der zuständigen deutschen Behörde angemeldet (Art. 8 Abs. 6 und 7 FinV) und nach deren Bescheid binnen zwei Monaten die Klageschrift bei dem Landgericht eingereicht (Art. 8 Abs. 10 FinV); damit gilt die Klagefrist als gewahrt (§ 261 b Abs. 3 ZPO), weil die Zustellung demnächst erfolgte. Die Klage ist daher ordnungsgemäß erhoben worden; das zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.

11

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) begegnet ebenfalls keinen Bedenken, weil sie nach der Sachlage dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit entspricht und jedenfalls die Bundesrepublik einem Feststellungsurteil in gleicher Weise wie einem Leistungsurteil Rechnung tragen würde.

12

2.

Als Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte, die einen Verlust oder Schaden herbeigeführt haben können (Art. 8 Abs. 1 FinV), gelten nach der Begriffsbestimmung in Abs. 2 der Bestimmung - soweit sie hier nach der Sachlage in Betracht kommt -

  1. a)

    Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte ... bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen,

  2. b)

    Tätigkeiten der Streitkräfte.

13

Wo der Artikel von "Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte" spricht, ist es im Sinne dieser Begriffsbestimmung gemeint.

14

Die Entscheidung, ob und inwieweit für Verluste oder Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte in diesem Sinne verursacht worden sind, Entschädigung zu zahlen ist, richtet sich gemäß Art. 8 Abs. 4 FinV nach den Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Der Schadensfall ist für die Beurteilung grundsätzlich so anzusehen als ob bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären (BGHZ 35, 95, 96[BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60] und 256, 259). Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die britischen Streitkräfte bzw. in Prozeßstandschaft für sie die Bundesrepublik für den Schaden einzutreten haben. Der Streit geht nur darum, ob die Haftung durch den Rahmen des § 12 StVG begrenzt ist oder auf vollen Schadensersatz geht. Das beruht auf folgendem:

15

Auf die Mitteilung des Amts für Verteidigungslasten von der Anmeldung des Schadensfalles (Art. 8 Abs. 8 FinV) erteilte die zuständige Dienststelle der britischen Streitkräfte die in Art. 8 Abs. 9 und Abs. 17 FinV vorgesehene Bescheinigung unter dem 30. November 1959 (in englischer und deutscher Sprache, wovon nur der deutsche Text wiedergegeben wird) mit folgendem Wortlaut:

"1.
In Bezug auf den obengenannten und von Ihrem Amt uns gemeldeten Anspruch bescheinigen wir hiermit, daß der angegebene Verlust oder Schaden aus einer Tätigkeit der Streitkräfte erwachsen ist.

2.
Diese Bescheinigung wird erteilt, damit Sie den Antrag überprüfen und gegebenenfalls eine Entschädigung bewilligen können in Übereinstimmung mit dem Art. 8 des Finanzvertrages und Anhang A dazu im Einklang mit den Verpflichtungen eines Fahrzeughalters gemäß Straßenverkehrsgesetz."

16

Auf eine Anfrage des Amts für Verteidigungslasten vom 28. Dezember 1959 antwortete die britische Dienststelle unter dem 8. Januar 1960 (auszugsweise):

"Was die Bescheinigung angeht, die wir hier erteilt haben, so ist das eine, die mit Erfolg seit 1957 angewandt wird in Fällen, in denen ein Fahrzeug der Streitkräfte vollständig unberechtigt zu rein privaten Zwecken gebraucht wurde.

Sie werden es würdigen, daß, da wir keine außerdienstlichen Handlungen ihrer Mitglieder als Tätigkeit der Streitkräfte zugeben, die Alternative der gegenwärtigen Bescheinigung eine negative sein würde, daß sich die Handlung oder Unterlassung nicht bei der Ausübung dienstlicher Verpflichtungen ereignete. Solch eine Bescheinigung würde aber die Anwendung des deutschen Rechts behindern und die Bearbeitung des Anspruchs ihrerseits verhindern. Um diesen Situationen auszuweichen, wurde die hier vorliegende beschränkte Bescheinigung eingeführt. Man hat uns beraten, daß bei einem Fall wie dem vorliegenden unsere Haftung auf die eines "Halters" nach § 7 StVG begrenzt sein wurde."

17

Auf eine weitere Anfrage des Amts für Verteidigungslasten wegen des Verhaltens der Verwalterin des M. Clubs antwortete die Dienststelle der britischen Streitkräfte am 20. März 1962:

"In Bezug auf den obigen von Ihrem Amt uns gemeldeten Anspruch bescheinigen wir hiermit, daß eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliegt."

18

Daraufhin hat das Amt für Verteidigungslasten in seinem Bescheid vom 19. Mai 1962 unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 - (BGHZ 35, 185) und in der Folgezeit die beklagte Bundesrepublik den Standpunkt vertreten, die erteilte Bescheinigung, die lediglich eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bestätige, beschränke bindend die rechtliche Beurteilung auf die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz.

19

3.

Das Berufungsurteil geht aus von dem Leitsatz in BGHZ 35, 185 (= NJW 1961, 1532 = DAR 1961, 254), es sei den Dienststellen der Streitkräfte vorbehalten, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliege, und führt aus: Schon die Bescheinigung vom 30. November 1959 ergebe mit aller Klarheit, daß die Dienststelle der Streitkräfte nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte", und zwar ausschließlich das Vorliegen eines Tatbestandes, der rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung zu beurteilen sei, bestätigt habe. Jeder Zweifel werde durch das Schreiben der britischen Dienststelle vom 8. Januar 1960 ausgeräumt, das nochmals auf die Halterhaftung hinweise und hervorhebe, daß eine Bescheinigung über die Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen eine "negative" sein würde. Die "Tätigkeit der Streitkräfte" könne sich auf einen Tatbestand beschränken, der nach deutschem Recht lediglich Ansprüche aus Gefährdungshaftung auslöse; deshalb könne auch das Vorliegen einer Tätigkeit der Streitkräfte als Hulter eines Kraftfahrzeugs bescheinigt werden. Mehr sei hier nicht geschehen. Eine Tätigkeit des Corporals A. als Verrichtungsgehilfen der Streitkräfte habe die britische Dienststelle nicht bescheinigt und auch bewußt nicht bescheinigen wollen.

20

Soweit das Verhalten der Verwalterin des M. Clubs, Miß An. in Rede stehe, sei ebenfalls nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bescheinigt worden. Mit der Bescheinigung vom 20. März 1962 hätten die Streitkräfte nochmals zum Ausdruck gebracht, daß sie ein Versehen bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen nicht bestätigen wollten. Nach Lage der Sache sei es unzweifelhaft, daß die Bescheinigung vom 20. März 1962 - ebenso wie die vom 30. November 1959 - lediglich einen Sachverhalt bestätigen solle, der rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung zu beurteilen sei.

21

Der Einholung einer Bescheinigung hinsichtlich der Soldaten, die bei Beginn der Unglücksfahrt an der Sperre des Kasernengeländes Dienst taten, bedürfe es nicht; denn sie könnten dienstliche Pflichten nicht verletzt haben, weil es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, das Fahrzeug des M. Clubs zu kontrollieren.

22

Hiernach seien die Ansprüche der Klägerin durch die §§ 7, 12 StVG begrenzt; die Klage müsse daher abgewiesen werden.

23

II.

Die Revision greift dies erfolglos an.

24

1.

Die Ansicht der Revision, möglicherweise sei es jetzt Aufgabe des in Art. VIII Abs. 2 und 8 des Nato-Truppenstatuts vorgesehenen Schiedsrichters, darüber zu entscheiden, ob die Handlungen des Corporals A. und der Miß An. in Ausübung ihres Dienstes begangen seien, ist abzulehnen. Nach Art. 41 Abs. 12 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut werden die Bestimmungen in Art. VIII des Truppenstatuts auf die Schäden angewendet, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens - das ist der 1. Juli 1963 - verursacht werden oder als verursacht gelten; auf Schäden, die vor dem Inkrafttreten verursacht worden sind oder als verursacht gelten, werden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter angewendet. Diese Bestimmungen, die nach dem Bundesgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. II 1183) deutsches Recht sind, lassen die Möglichkeit, bei der Rechtsanwendung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht zu unterscheiden, nicht zu. Vielmehr sollen - das ist der erkennbare Sinn der Regelung - frühere Schadensfälle, zu denen die hier vorliegende Sache gehört, in vollem Umfange, d.h. verfahrene- und materiell-rechtlich, nach der früheren Regelung abgewickelt werden.

25

2.

Der Senat hat in seinem bereits angeführten Urteil vom 5. Juni 1961 (BGHZ 35, 185 = NJW 1961, 1532 = DAR 1961, 254) aus den Bestimmungen in Art. 8 Abs. 9 und Abs. 17 FinV sowie in § 3 des Anhangs A geschlossen, die Entscheidung der Dienststelle der Streitkräfte darüber, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sei und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine "Tätigkeit der Streitkräfte" vorliege, binde die deutschen Behörden und Gerichte; denn insoweit gehe es um innere Angelegenheiten (interna) der Streitkräfte, hinsichtlich deren die Entscheidung den Streitkräften selbst vorbehalten, den deutschen Behörden und Gerichten aber nicht zugestanden sei (BGHZ 35, 185, 189[BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; vgl. auch LM zu Finanzvertrag Nr. 39; Palandt-Danckelmann BGB 20. Aufl. zu Art. 8 Abs. 17 Anm. 1; Keßler DRiZ 1964, 118, 121, Arnolds DRiZ 1961, 79, 84). Richtig ist der Hinweis der Revision, die britische Dienststelle könne in ihrer Bescheinigung die Rechtsfolgen, die sich aus der bescheinigten tatsächlichen Handlung oder Unterlassung nach deutschem Recht ergeben, nicht wirksam beschränken und könne die entscheidenden deutschen Stellen in der Beurteilung dieser Fragen des deutschen Rechts nicht binden. Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 5. Juni 1961 bereits ausgesprochen (BGHZ 35, 185, 190) [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]. Das trägt jedoch nicht die Folgerungen, die die Revision daraus ziehen möchte.

26

Die Dienststelle der britischen Streitkräfte hat in ihren Bescheiden eine Bescheinigung des Inhalts, daß Corporal A. und die Verwalterin des M. Clubs "in Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen" gehandelt hätten, abgelehnt und erklärt, daß und weshalb nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bescheinigt werden könne. Die britische Dienststelle ist hierbei auch verblieben, nachdem der Senat mit Rücksicht auf die Art der Vorwürfe gegen Miß An. eine nochmalige Nachprüfung angeregt hat. Damit hat die britische Dienststelle nicht - wie im Fall der Urteile des Senats vom 20. Dezember 1962 - III ZR 65/62 - und 10. Dezember 1964 - III ZR 91/64 - (LM zu Finanzvertrag Nr. 39) - von der ihr vorbehaltenen Entscheidung Abstand genommen, wodurch der Weg für eine freie Entscheidung der deutschen Gerichte geöffnet wäre; sie hat vielmehr zu dem Streitfall sachlich Stellung genommen, und zwar dahin, daß im Schadensfall nicht die "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen", sondern nur eine "Tätigkeit der Streitkräfte" bestätigt werden könne. Das ist bindend.

27

Die Ansicht der Revision, damit sei allenfalls ein hoheitliches Handeln und eine Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB) ausgeschlossen, doch bleibe eine Haftung nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen (§§ 31, 89, 823, 831 BGB) möglich, ist irrige Dienstliche Verpflichtungen bestehen nicht nur im hoheitlichen Bereich, sondern auch dort, wo die Streitkräfte am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen. Demgemäß können dienstliche Verpflichtungen auch außerhalb des hoheitlichen Bereichs erfüllt oder verletzt werden (BGHZ 35,185, 187[BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]; LM zu Finanzvertrag Nr. 32 = NJW 1964, 104 Nr. 8) - z.B. soweit die Streitkräfte zum Zwecke der Versorgung auf privatrechtlicher Ebene handeln - und der Senat hat die Entscheidung darüber, ob ein von den Streitkräften als "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" bestätigtes Verhalten im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich lag, grundsätzlich als eine Sache der Rechtsanwendung und damit als Aufgabe der deutschen Gerichte angesehen (vgl. BGHZ 42, 176, 180[BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]; BGH Urteil vom - 28. April 1966 - III ZR 197/64). Der Begriff "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" umfaßt hiernach den dienstlichen Einsatz eines Mitglieds der Streitkräfte sowohl in hoheitlichen Bereich wie im Rahmen des allgemeinen Rechtsverkehrs. Dann aber kann die Ablehnung einer Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 2 a FinV über die "Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen" nicht dahin verstanden werden, daß es nur an einer hoheitlichen Tätigkeit fehle, aber die Möglichkeit der Haftung für Handeln im privatrechtlichen Bereich offen bleibe - wie es die Revision vertritt -; die Folge. muß vielmehr eine andere sein: Da Corporal A. und die Verwalterin des M. Clubs - wovon auszugehen ist - nicht bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen gehandelt haben, fällt ihr Verhalten nicht unter die Begriffsbestimmung des Art. 8 Abs. 2 a FinV, es ist nicht als "Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte" anzusehen und kann insoweit einen Anspruch im Sinne des Art. 8 Abs. 1 FinV überhaupt nicht begründen; denn ein solcher setzt voraus, daß der Verlust oder Schaden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte eingetreten ist, was hier insoweit nicht zutrifft.

28

3.

Die Haftung kann daher nur unter dem in der Bescheinigung bestätigten Merkmal einer "Tätigkeit der Streitkräfte" (Art. 8 Abs. 2 b FinV) geprüft werden. Grundsätzlich eröffnet auch diese Bescheinigung eine Prüfung des unstreitigen Sachverhalts unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt; jedoch findet die Prüfung ihre natürliche Grenze daran, daß Corporal A. und die Verwalterin des M. Clubs, Miß Annis, - wovon hier auszugehen ist - außerhalb ihrer dienstlichen Verpflichtungen handelten und die Verantwortung für die Folgen nicht bei den Streitkräften liegt. Aus dieser Erwägung muß eine Haftung der Streitkräfte aus § 831 BGB, auf die die Revision sich vornehmlich beruft und die daß Landgericht angenommen hat, verneint werden. Eine Haftung nach dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die schädigende Handlung in den Kreis der Tätigkeiten fällt, die die Ausführung der aufgetragenen Vorrichtung darstellen, wenigstens mit ihr nach Zweck und Art in einem inneren Zusammenhang stehen (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 831 Anm. 14 mit Nachweisen). Wenn aber der Corporal und die Verwalterin des M. Clubs nicht in Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen handelten, ist die Annahme, sie hätten die Klägerin in Ausführung der Verrichtung geschädigt, zu der sie bestellt waren, auszuschließen. Für einen Sachverhalt, der eine Haftung nach den §§ 31, 89 BGB wegen des Handelns eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters begründen könnte, fehlt jeder tatsächliche Anhalt und Vortrag.

29

Zum Begriff "Tätigkeit der Streitkräfte" hat der Senat in BGHZ 35, 185, 187[BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] erwogen: Aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung unter Buchstabe a, die Handlungen oder Unterlassungen einzelner Mitglieder oder Bediensteter der Streitkräfte betrifft, ergibt sich, daß ein den Schadensersatzanspruch begründendes Verhalten bestimmter Einzelpersonen nicht vorzuliegen braucht. Es kann sich bei der "Tätigkeit der Streitkräfte" auch um solche Tatbestände handeln, die nach dem deutschen Recht lediglich Ansprüche aus Gefährdungshaftung auslösen. Mithin kann auch das Vorliegen einer Tätigkeit der Streitkräfte als Halter eines Kraftfahrzeugs bescheinigt werden.

30

Damit wird nicht - wie die Revision anzunehmen scheint - der Bescheinigung der britischen Streitkrüfte die Möglichkeit zugestanden, die haftungsrechtlichen Rechtsfolgen zu beschränken, vielmehr betrifft eine solche Einschränkung oder ein solcher Vorbehalt allein den Bereich des Tatsächlichen (LM zu Finanzvertrag Nr. 12 mit Anmerkung von Kreft), nämlich die Tatfrage, welcher Art die von den Streitkräften ausgeübte Tätigkeit, die zu dem Verlust oder Schaden führte, im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts (BGHZ 35, 185 Leitsatz) tatsächlich war. Das Berufungsgericht hat die Bescheinigung der britischen Dienststelle nach Inhalt und Zusammenhang zutreffend dahin verstanden, daß damit lediglich eine Tätigkeit der Streitkräfte als Halter des Kraftfahrzeugs bestätigt worden sei. Daran, daß dies die Absicht der Dienststelle war, ist nach deren späteren Erläuterungen nicht zu zweifeln. Die vom Senat herbeigeführte nochmalige Äußerung der britischen Dienststelle, die beiden Parteien bekannt ist, stellt klar, daß bereits die erste Bescheinigung vom 30. November 1959 sich allgemein auf die Schadenssache bezog und daher auch das Verhalten der Verwalterin des M. Clubs einschließen sollte. Der hierdurch als "Tätigkeit der Streitkräfte" umgrenzte Sachverhalt läßt - wie das Berufungsurteil richtig ausführt - eine weitergehende Haftung als die des Halters, der die Benutzung des Fahrzeugs zu einer Schwarzfahrt durch sein Verschulden ermöglicht hat (§ 7 Abs. 3 StVG), nicht zu.

31

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Vortrag der Revision, es sei nicht geprüft worden, ob nicht eine Haftung des M. Clubs und seiner verantwortlichen Vertreter in Betracht komme, insoweit liege eine Bescheinigung der Streitkräfte nicht vor. Die Revision übersieht dabei, daß der M. Club - wie bereits ausgeführt ist - rechtlich in jeder Hinsicht den Streitkräften selbst gleichgestellt und gleich zu behandeln ist. Soweit von den "Streitkräften" die Rede ist, ist damit der M. Club eingeschlossen, dies um so mehr, als unstreitig der M. Club, nicht eine andere Gliederung der Streitkräfte, Halter des Kraftfahrzeuges war. Die Revision läßt ferner außer Betracht, daß die Bescheinigungen der Streitkräfte sich - dies ist ausdrücklich hervorgehoben - auf die Schadenssache allgemein und damit auf die Tätigkeit jeder beteiligten Gliederung oder gleichgestellten Organisation der Streitkräfte beziehen.

32

Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Klägerin.

Dr. Pagendarm
Bundesrichter
Dr, Arndt ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt