Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1966, Az.: III ZR 258/64
Züchtigungsrecht eines Lehrers; Schläge auf den Kopf; Klage der Krankenversicherung auf Ersatz gezahlter Behandlungskosten; Vorliegen einer den Schadensersatzanspruch ausschließenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 258/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 05.02.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DRiZ 1966, 308
Prozessführer
Rosa Klara K., Oberlehrerin in N., Krs. T., R. Str. ...
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Oberschulamt Südwürttemberg-Hohenzollern in T.
K., H., H. und G. V.a.G. in S., M.str. ...,
vertreten durch den Generaldirektor Eugen B. in Markgröningen als Vorsitzer des Vorstandes, Generaldirektor Gerhard G. als Vorstandsmitglied
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Streitgehilfin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die am 5. April 1950 geborene Schülerin Erika M. besuchte im Schuljahr 1960/61 eine Mädchenklasse der Hölderlinschule in T.. Am 16. März 1961 probte die Klassenlehrerin Rosa K. mit den Schülerinnen dieser Klasse ein Theaterstück, das sie anläßlich einer Schulfeier aufzuführen gedachte. Die Klasse war in zwei Gruppen aufgeteilt. Während sich die Lehrerin mit der einen Gruppe abgab, verhielt sich die andere Gruppe unruhig. Die Lehrerin gebot mehrfach Ruhe und drohte schließlich an, wenn die Mädchen jetzt nicht still blieben, bekomme die nächste, die etwas sage, eine auf die Backe. In diesem Augenblick forderte die Schülerin Erika M. ihre Mitschülerinnen auf, doch ruhig zu sein. Die Lehrerin verstand sie nicht, fragte auch nicht danach, sondern ging auf die Erika M. zu, um sie auf die Backe zu schlagen. Die Schülerin hielt sich zum Schutz einen Arm vor das Gesicht und erhielt von der Lehrerin 3 bis 5 Schläge auf den Kopf. Durch die Schläge trat bei dem Kind eine Trommelfellperforation im linken Ohr ein, die noch nicht völlig beseitigt werden konnte.
Die Klägerin hat aufgrund des mit dem Vater der verletzten Schülerin abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrags für ärztliche Tätigkeit, Krankenhausaufenthalt und Heilmittel bisher 869 DM aufgewendet. Unter Berufung auf den in § 67 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelten Anspruchsübergang verlangt sie nunmehr von dem beklagten Land, das für das Verhalten der Lehrerin und den angerichteten Schaden einzustehen habe, die Summe von 869 DM nebst Verzugszinsen ersetzt. Ferner beantragt sie eine Feststellung dahin, daß ihr das beklagte Land auch die ihr noch für die Gesundheitsschädigung der Schülerin zu erbringenden Versicherungsleistungen ersetzen müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Lehrerin ist im zweiten Rechtszug dem beklagten Land als Streitgehilfin beigetreten und hat wie dieses Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der Revision erstrebt die Streitgehilfin weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Hilfsweise bittet sie darum, festzustellen, daß zwischen ihr und dem beklagten Land ein Rechtsverhältnis bestehe, soweit sie aus dem Vorfall vom 16. März 1961 an die Schülerin Erika M. Versicherungsleistungen erbringe oder erbringen werde, diese Ansprüche seien dem Grunde nach gerechtfertigt, oder doch festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, der Schülerin Erika M. Schadensersatz zu zahlen.
Das beklagte Land ist zur Revisionsverhandlung vom 13. Juni 1966 am 25. April 1966 geladen worden.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil erklärt das Verhalten der Lehrerin, ohne daß es auf den Erlaß des baden-württembergischen Kultusministers vom 16. Januar 1953 (ABl S. 62) ankomme, schon deshalb für rechtswidrig, weil auch schon früher Schläge auf den Kopf, die erfahrungsgemäß zu erheblichen Verletzungen führen könnten, im Rahmen eines möglicherweise dem Lehrer zustehenden Züchtigungsrechts nicht erlaubt gewesen seien; es sei schon früher immer wieder den Lehrern von den zuständigen Stellen in Erinnerung gebracht worden und werde dies auch noch heute, daß ein Schüler niemals an den Kopf geschlagen werden darf. Worauf das Berufungsgericht das von ihm angenommene Verbot, Schläge an den Kopf zu führen, zurückführt, etwa auf ein Gewohnheitsrecht, sagt das angefochtene Urteil nicht.
1.
Das Urteil kann nicht aufrechterhalten werden.
a)
Was zunächst den erwähnten Ministerialerlaß anlangt, so können allerdings anders als im Strafrecht, wo die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Züchtigung nicht nach Verwaltungsanordnungen beurteilt werden kann, für die Schadensersatzhaftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG auch Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen bedeutsam sein, hier dann, wenn sie Amtspflichten der Lehrkraft gegenüber den ihr anvertrauten Schülern begründen. Das hat der erkennende Senat des näheren in seinem Urteil vom 28. November 1960 III ZR 209/59 (insoweit in BGHZ 34, 20 sowie NJW 1961, 556 und MDR 1961, 209 nicht abgedruckt) ausgeführt. Der Ministerialerlaß untersagt nun, und zwar in seinem Absatz 4, ganz allgemein die körperliche Züchtigung bei Mädchen jeden Alters und bei Knaben des ersten und zweiten Schuljahres. Er besagt aber in seinem Absatz 1, die Anwendung körperlicher Züchtigung in den Schulen als Strafe und Erziehungsmittel sei mit den heute maßgeblichen Grundsätzen der Pädagogik nicht zu vereinbaren, und führt in seinem Absatz 2 aus, unter normalen Verhältnissen müßten daher Körperstrafen ganz entbehrlich werden; bis dieses Ziel erreicht werden könne, seien sie auf Fälle besonders verwerflichen Verhaltens von Schülern - wie Roheitsvergehen und beharrliche böswillige Widersetzlichkeit - zu beschränken. Gerade die Fassung des Absatzes 1 läßt, worauf die Revision zutreffend abhebt, in Betracht ziehen, daß für den Erlaß ausschließlich pädagogische Gesichtspunkte maßgebend waren, etwa das Bestreben, durch das angeordnete Züchtigungsverbot der Erziehungsaufgabe der Schule, wie sie heute verstanden wird, besser zu dienen. In diesem Falle aber würde ein Verstoß gegen den Erlaß keine Schadensersatzpflicht auslösen. Der Erlaß würde nur dann eine der Lehrkraft gegenüber dem Schulkind obliegende Amtspflicht und einen Schadensersatzanspruch des gezüchtigten Kindes begründen, wenn er, wenn auch nicht allein, so doch auch den Zweck verfolgt, das Schulkind vor einer körperlichen Schädigung als Folge einer Züchtigung zu bewahren und derart das Interesse des einzelnen wahrzunehmen. Es muß, etwa durch Heranziehung der Unterlagen zu dem Erlaß, dessen Zweckrichtung und Schutzbereichswirkung geklärt werden. Dies ist eine Aufgabe, die dem Tatrichter übertragen werden kann.
Eine andere Verwaltungsanweisung, die dem Lehrer Schläge auf den Kopf eines Schülers, insbesondere Ohrfeigen oder Backenstreiche verbietet, ist für das Gebiet von Tübingen nicht zu ersehen, wird auch vom Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Die "Ergänzbare Sammlung der Vorschriften für ... Schule und Schulverwaltung in Baden-Württemberg" von Seipp-Hochstetter-Franz, Schulrecht, gibt nur den bereits erwähnten Ministerialerlaß vom 16. Januar 1953 wieder, der, wie gesagt, ganz allgemein die körperliche Züchtigung bei Mädchen jeden Alters und bei Knaben des ersten und zweiten Schuljahres verbietet.
b)
Eine Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes kann ferner unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, daß die Streitgehilfin eine Körperverletzung (§ 223 StGB) begangen und auf diese Weise eine ihr gegenüber dem betroffenen Schulkind bestehende Amtspflicht verletzt hat. Nun erfüllt zwar, wie der 2. Strafsenat in seinem grundsätzlichen Urteil BGHSt 11, 241 dargelegt hat, die körperliche Züchtigung des Schülers durch den Lehrer an sich den Tatbestand einer Körperverletzung. Die körperliche Züchtigung kann aber, wie die genannte Entscheidung, die Rechtsprechung des Reichsgerichts wieder aufnehmend (s. hierzu Priebe, Neue Rechtsprechung zum Züchtigungsrecht in ZBR 1959, 220), darlegt, unter Umständen durch eine Züchtigungsbefugnis des Lehrers gerechtfertigt sein, eine Züchtigungsbefugnis, die sich aus einem in den deutschen Landen weithin bestandenen und bestehenden Gewohnheitsrecht ergibt. Dieser Züchtigungsbefugnis sind freilich gewohnheitsrechtlich Grenzen nach Anlaß, Zweck und Maß gesetzt. Das Schulkind darf namentlich nur maßvoll gezüchtigt werden. Der 2. Strafsenat hat in dieser Richtung in seinem Urteil auch maßvolle Ohrfeigen für zulässig erachtet und betont, die Züchtigung sei nicht erst dann rechtmäßig, wenn alle sonst zur Verfügung stehenden Zuchtmittel und Schulstrafen ausgeschöpft seien. Er hat weiter bemerkt, die Züchtigung werde erst dann zulässig, wenn sie von der Sorge für die sittliche und charakterliche Entwicklung des Schulkindes geboten werde, sei aber unzulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse der Schulzucht geschehe eine Unterscheidung, die Friebe a.a.O. als unhaltbar bezeichnet. Auch andere Gerichte (so OLG Schleswig in SchlHAnz 1956, 149; OLG Hamm bei Seipp-Hochstetter-Franz a.a.O. I F. 3 c 2) haben in neuerer Zeit daran festgehalten, daß eine maßvolle körperliche Züchtigung eines Schülers durch den Volksschullehrer statthaft sei.
Danach kann sich ein Lehrer in gewissem Umfang für berechtigt halten, ihm anvertraute Schüler in bestimmten Grenzen zu züchtigen, ihnen auch ungefährlich erscheinende Schläge an den Kopf zu versetzen. Dann aber bleibt Raum für die Annahme, daß auf seiten der Streitgehilfin nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein rechtlicher Irrtum über ein ihr gewohnheitsrechtlich zustehendes Züchtigungsrecht und dessen Umfang vorlag derart, daß sie jedenfalls nicht vorsätzlich eine ihr gegenüber der Schülerin Erika M. bestehende Amtspflicht verletzte. Denn vorsätzliches Handeln im Sinne des § 839 BGB ist nur gegeben, wenn sich ein Beamter bewußt oder dieser Möglichkeit bewußt über die Amtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB auslöst, hinwegsetzt. In diesem Sinne gehört zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit (Urt. v. 20. Dezember 1962 III ZR 205/61 = WM 1963, 375 = DNotZ 1963, 573). Ein Rechtsirrtum kann also ebenso wie ein Tatsachenirrtum einen Vorsatz hinsichtlich der Amtspflichtverletzung ausschließen. Auf ein vorsätzliches Handeln kommt es hier aber entscheidend an. Denn bei einem nur fahrlässigen Verhalten der Streitgehilfin könnte sich das beklagte Land darauf berufen, daß dem verletzten Kind eine einen Schadensersatzanspruch ausschließende anderweite Ersatzmöglichkeit in Gestalt der von der Klägerin zu erbringenden Versicherungsleistungen offen stehe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Freilich hat die Streitgehilfin bei ihrer Einvernahme als Zeugin eine Aussage gemacht, aus der das Berufungsgericht schloß, sie habe, als sie die Schülerin schlug, gewußt, daß sie diese nicht auf den Kopf schlagen dürfe, sie habe sich aber als Folge innerer Erregung und ihres damals vorhandenen seelischen Spannungszustandes über das Verbot hinweggesetzt. Aber diese Aussage ist im Blick auf den Ministerialerlaß vom 16. Januar 1953 abgegeben, der eine körperliche Züchtigung von Mädchen schlechthin verbot, während die an § 233 StGB orientierte Amtspflicht ausnahmsweise eine Züchtigung erlaubt. Gewiß kann es sein, daß sich die Streitgehilfin in ihrer damaligen Verfassung vorsätzlich, unter Umständen bedingt vorsätzlich, über die Grenzen eines ihr zukommenden Züchtigungsrechts hinweggesetzt hat. Doch kann auf der anderen Seite jemand, der in Erregung handelt, dabei annehmen, er mache von einem ihm in Wirklichkeit oder vermeintlich zustehenden Recht Gebrauch. Das beklagte Land hatte in seiner Berufung vorgetragen, es sei kein Nachweis dafür erbracht, daß die Streitgehilfin beim Schlagen bewußt gegen ihre Amtspflichten verstoßen habe, die Streitgehilfin habe durch die Schläge die Schülerin zwecks Erziehung zur Disziplin und Ordnung bringen wollen. Auch die Streitgehilfin hatte sich in ihrer Berufung darauf berufen, sie habe zu Erziehungszwecken gehandelt.
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, welche Willensrichtung und Vorstellungen bei der Streitgehilfin hinsichtlich eines Züchtigungsrechts, wie oben beschrieben, vorlegen, und hätte gegebenenfalls mit Bezug hierauf des Tatbestandsmerkmal eines vorsätzlichen - gegebenenfalls eines bedingt vorsätzlichen - Handelns feststellen müssen, damit seine Verurteilung mit einer Zuwiderhandlung gegen das von der Streitgehilfin zu beachtende Verbot einer Körperverletzung aufrecht erhalten werden könnte. Der Revisionsrichter kann die Prüfung nicht nachholen.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es insoweit einer Erörterung der weiteren, im Vorstehenden nicht behandelten Revisionsrügen bedarf.
2.
Auf der anderen Seite kann die Klage nicht, wie die Revision will, bereits deswegen abgewiesen werden, weil es zwar unstreitig nicht an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Schlagen an den Kopf und der Perforation des Trommelfells im naturwissenschaftlichen Sinne, aber an einem solchen Zusammenhang im adäquaten Sinne fehle. Wenn das angefochtene Urteil sagt, Schläge an den Kopf könnten bekanntermaßen recht erhebliche Schäden nach sich ziehen und seien deshalb verboten, so hat das Berufungsgericht damit zugleich als seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß die von der Streitgehilfin verabreichten Schläge generell geeignet waren, eine Schädigung des Trommelfells der geschlagenen Schülerin herbeizuführen, auch eine Perforation, die bisher trotz ärztlicher Bemühungen nicht ganz beseitigt werden konnte. Für eine solche Beurteilung durfte sich das Berufungsgericht eine hinreichende Sachkunde zutrauen; es hat auch in der Begründung seines Urteils nicht den Verdacht auf das Fehlen einer eigenen Sachkunde geoffenbart. Dann aber ist es kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht einen Sachverständigen nicht zugezogen hat, jedenfalls hier nicht, wo keine bestimmten Einzelheiten vorgetragen waren, die im Hinblick auf besondere Umstände den eingetretenen Schaden als außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegend hätten erscheinen lassen. Waren aber die Schläge geeignet, den Eintritt des tatsächlich eingetretenen Erfolgs herbeizuführen, lag also, anders ausgeführt, die Eintrittsmöglichkeit eines solchen Erfolgs nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dann ist die Adäquanz des ursächlichen Zusammenhangs unbedenklich zu bejahen. Das gleiche gilt, wenn man die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg in einer wertenden Beurteilung nach der Grenze bemißt, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für diesen Erfolg billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; 18, 286, 288) [BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54].
Bemerkt sei noch, daß der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1960 III ZR 200/59 deswegen von einem fahrlässigen und nicht einem vorsätzlichen Verhalten der Lehrkraft ausgegangen ist, weil die tatrichterlichen Feststellungen nur einen dahin gehenden Anlaß gaben.
3.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf folgendes zu achten haben:
Das Landgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land der Klägerin näher bezeichnete Versicherungsleistungen zu ersetzen habe, die die Klägerin noch erbringen müsse.
Dies steht nicht im vollen Einklang mit der Bestimmung des § 67 VVG, nach der es nicht nur auf die Verpflichtung des Versicherers zum Schadensersatz ankommt, sondern darauf, daß der Versicherer die ihm obliegenden Versicherungsleistungen auch erbringt. Die Rechtslage ist also grundsätzlich anders, als bei der Regelung des § 1542 RVO, nach der sich der Rechtsübergang im Augenblick des Schadensfalls vollzieht, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst.
Darüber hinaus spricht manches dafür, daß der Versicherer vor Erbringung der Versicherungsleistungen überhaupt keine Feststellungsklage gegen den Schädiger mit dem Antrag, daß dieser ihm schulde, erheben darf. Die von Prölss, Versicherungsvertrag, 15. Aufl., § 67 Anm. 4, für diese Ansicht herangezogene Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 13. Juli 1956 - VI ZR 150/55 - ausführlich in VersR 1956, 661, gekürzt in NJW 1956, 1755 - trifft nicht genau zu. Denn in jenem Fall war nicht geklärt, ob der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger dem Verletzten oder dem Versicherer zustehe. Hier dagegen besteht kein Zweifel, daß der Anspruch dem Kind erwachsen ist und künftig immer erst dann auf den Versicherer übergeht, wenn dieser die entsprechenden Versicherungsleistungen erbringt. Die Ungewissheit über die Aktivlegitimation war aber für den VI. Zivilsenat der Grund, eine Feststellung zugunsten des Versicherers, daß der Schädiger ihm seine Versicherungsleistungen ersetzen solle, nicht zu treffen. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu bedenken: Durch ein einen Deliktsanspruch begründendes Verhalten der Lehrerin ist ein Rechtsverhältnis zwischen dem verletzten Kind und dem beklagten Staat entstanden. Der Versicherer erwirbt nach § 67 Abs. 1 VVG den Anspruch des Kindes auf Schadensersatz gegen das beklagte Land erst in dem Zeitpunkt, in dem er, und nur in der Höhe, in der er den Schaden ersetzt. Der Erwerb des Anspruchs durch den Versicherer ist also von seiner Ersatzleistung und damit von einem besonderen Rechtsgeschäft abhängig (BGH, II. Zivilsenat in VersR 1966, 330). Es ließe sich nun an folgendes denken: Der Versicherer, der nur einen einzelnen Anspruch oder einzelne Ansprüche erwirbt, aber nicht in das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und dem beklagten Land eintritt, hat, bevor er seine Leistungen erbringt, noch keinen Anspruch gegen den Schädiger oder den an seiner Stelle Haftenden, auch nicht einen bedingten Anspruch; es kann sich daher nur um die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Versicherer und dem beklagten Land handeln. Eine solche ist aber nicht zulässig. Dagegen besteht kein durchgreifendes Bedenken, eine Feststellungsklage des Versicherers dahin zuzulassen, daß der Schädiger oder der an seiner Stelle Haftende im Rahmen der zu erbringenden Versicherungsleistungen dem verletzten Kind Schadensersatz leisten muß. Denn das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, braucht nicht unmittelbar zwischen der klagenden und der beklagten Partei zu bestehen. Jedes zwischen einer Partei und einem Dritten bestehende Rechtsverhältnis ist vielmehr einer Feststellung zugänglich zu erachten, wenn und soweit die Klagepartei gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen vermag (u.a. RG Gruch 68, 333; RGZ 170, 358, 374; auch RGZ 128, 92, 94).
Doch bedürfen diese Fragen gegenwärtig keiner abschließenden Entscheidung. Eine solche mag sich erübrigen, wenn die Klägerin sich zwischenzeitlich die Schadensersatzansprüche des verletzten Kindes gegen das beklagte Land abtreten läßt und aufgrund dieser Abtretung auch hinsichtlich der künftigen Schäden in ein Rechtsverhältnis zu dem beklagten Land tritt.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist, weil sie von dem Ausgang der Hauptsache abhängt, ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt