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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1966, Az.: VII ZR 167/64

Beachtung des Verhältnisses von Hauptantrag zu Hilfsantrag im schiedsgerichtlichen Verfahren; Bindung des Schiedsgerichts an den Antrag des Klägers; Das Verfahren vor einem Schiedsgericht; Veränderung des Feststellungsbegehrens des Klägers in seinem Sinngehalt durch den Schiedsrichter; Überprüfung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens; Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs; Grobe Verletzung unabdingbarer Verfahrensvorschriften durch ein Schiedsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1966
Aktenzeichen
VII ZR 167/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 28.04.1964
LG Bremen - 11.12.1963

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1)

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. April 1964 wird zurückgewiesen.

  2. 2)

    Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat, und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 11. Dezember 1963 abgeändert.

    Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.

  3. 3)

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind die Gesellschafter der J.Hinr. W. KG. in B., die alleinige Gesellschafterin der J. Hinr. W. GmbH ist. Diese stellt ein Futtermittel, "P.-Mehl", her. Ein Vorprodukt dazu bezog sie von der Johannes K. P.-Betriebs-GmbH; es wurde in den Fabrikräumen der Einzelfirma Johannes K. P.werk gefertigt, die dem Kläger gehört.

2

Zwischen den Parteien schwebte vor dem Landgericht in Bremen ein Rechtsstreit, in dem der Kläger den Ausschluß des Beklagten zu 1.), dieser den Ausschluß des Klägers aus der oben angegebenen Kommanditgesellschaft betrieben. Dieses Verfahren sowie verschiedene andere Prozesse wurden am 14. Februar 1962 durch einen Vergleich beendet, in dessen Ziff. 2 bestimmt ist:

"Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Produktion, die zur Zeit im Johannes K. P.-Werk stattfindet, in die H.straße verlagert wird. Dabei gehen die Parteien davon aus, daß die Verlagerung der Produktion nicht mehr als 200.000 DM Kosten verursachen wird".

3

Wegen der Auslegung des Vergleichs riefen die Parteien das von ihnen vereinbarte Schiedsgericht an. Zur Ziff. 2 des Vergleichs beantragte der Kläger unter Nr. III:

"festzustellen, daß unter den Maximalkosten von 200.000 DM für die Verlagerung der Produktion ... die ... Gesamtverlagerungskosten einschließlich derjenigen aus der Zeit vor dem Vergleichsschluß vom 14.2.1962 zu verstehen sind, daß die tatsächlich aufzuwendenden Gesamtverlagerungskosten jene Höchstgrenze von 200.000 DM erheblich überschreiten, und daß deshalb die vorgesehene Produktionsverlagerung als unwirtschaftlich zu unterbleiben hat;

hilfsweise:

festzustellen, daß das Kostenlimit von 200.000 DM auch dann erheblich überschritten wird, wenn man allein auf die Kosten nach dem 14.2.1962 abstellt, und daß daher auch bei dieser Auslegung der Ziffer 2 des Vergleichs die Verlagerung zu unterbleiben hat."

4

Das Schiedsgericht hat durch Teilspruch vom 8. Juli 1963 u.a. den Klageantrag zu III "insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Produktionsverlagerung vom Johannes K. P.werk in die H.straße zu unterbleiben hat, wenn das in Ziff. 2 Satz 2 des Vergleichs vorgesehene Kostenlimit überschritten wird".

5

Der Kläger hat behauptet, das Schiedsgericht sei insoweit zu den Spruch auf Grund eines unzulässigen Verfahrens gelangt, weil es über einen nicht gestellten Antrag entschieden und weil es fremde Feststellungen als eigene übernommen habe (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er hat beantragt, diesen Teil des Schiedsspruchs aufzuheben.

6

Die Beklagten halten das Verfahren des Schiedsrichters für ordnungsmäßig.

7

Das Landgericht hat der Aufhebungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung bestätigt, soweit der Schiedsrichter den Antrag des Klägers abgewiesen hat, die Produktionsverlagerung für unzulässig zu erklären; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Dieses Urteil haben die Parteien mit ihren Revisionen angegriffen. Der Kläger bittet um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagten verlangen vollständige Klageabweisung. Beide Teile beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Der Kläger macht mit der Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß sich das Schiedsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung habe richten sollen. Der Schiedsrichter habe gegen deren Vorschriften vorstoßen, weil er das Verhältnis vom Haupt- zum Hilfsantrag sowie die Bindung an den Antrag des Klägers nicht beachtet und ohne gesetzliche Grundlage einen Teilschiedsspruch erlassen habe.

10

Mit dieser Rüge kann der Kläger schon deswegen nicht gehört werden, weil es sich um ein in der Revisionsinstanz unzulässiges neues Vorbringen handelt.

11

Die Frage, nach welchen Vorschriften sich das Schiedsverfahren zu richten hat, ist im Schiedsvertrag zu regeln. Dessen Inhalt ist vom Tatrichter auf Grund des ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalts zu ermitteln (BGHZ 24, 15, 19) [BGH 28.02.1957 - VII ZR 204/56]. Diese haben sich insoweit darauf beschränkt, die Schiedsgerichtsvereinbarung vom 21. Januar 1963 vorzulegen. Deren Nr. 2 lautet:

"Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich im allgemeinen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, im übrigen wird es vom Schiedsgericht nach eigenen Ermessen geregelt."

12

Der Schiedsrichter hat diese Bestimmung dahin gedeutet, daß er nicht an die Zivilprozeßordnung gebunden sei, wie sich aus den Anführungen S. 25/26 des Spruchs ergibt. Auch der Kläger hat S. 18 der Schiedsklage erklärt, er werde sich bei Stellung der Anträge nicht nach der Zivilprozeßordnung richten. Dem hat bisher niemand widersprochen.

13

Somit sind alle Beteiligten ersichtlich davon ausgegangen, daß mit den Worten "im allgemeinen" die §§ 1025 ff ZPO gemeint waren und daß sich das Schiedsverfahren selbst gemäß dem § 1034 Abs. 2 ZPO nach dem Ermessen des Schiedsrichters richten sollte. Wenn der Kläger etwas Abweichendes behaupten wollte, hätte er das in den Tatsacheninstanzen tun müssen. Im Revisionsrechtszuge ist das nicht mehr zulässig (§ 561 ZPO).

14

II.

Der Schiedsrichter hat eine Klarstellung des vom Kläger gestellten Antrags für notwendig erachtete Zwischen den Parteien, so hat er ausgeführt, sei unstreitig, daß die Ziff. 2 des Vergleichs bei einer Überschreitung des Kostenlimits nicht als Grundlage für die Produktionsverlagerung in Frage komme; wenn der Antrag des Klägers lediglich auf eine solche Feststellung gerichtet wäre, würde für ihn kein Rechtsschutzinteresse bestehen.

15

Er verlange aber mehr, nämlich die Feststellung, daß die Verlegung, sofern das Limit überschritten werde, auch beim Vorliegen eines anderen Rechtfertigungsgrundes, nämlich eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter, zu unterbleiben habe. Dieser Antrag sei unbegründet, denn die Gesellschafterversammlung habe solche Befugnisse. Das begründet der Schiedsrichter im einzelnen.

16

1.)

Das Oberlandesgericht meint, der Schiedsspruch "beruhe jedenfalls insofern auf einem unzulässigen Verfahren, als der Schiedsrichter das Feststellungsbegehren des Klägers in seinem Sinngehalt verändert und dadurch zur Abweisung gelangt (sei), ohne sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen". Der Kläger habe die Feststellung begehrt, daß die Produktionsverlagerung zu unterbleiben habe, weil das Kostenlimit überschritten sei. Das Rechtsschutzbedürfnis könne nicht verneint werden, soweit darüber zu befinden sei, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Verlagerung gegeben seien.

17

Der Schiedsrichter hätte allerdings, so fährt das Berufungsgericht fort, den Feststellungsantrag ohne Rücksicht auf das Limit mit der Begründung abweisen können, daß die Gesellschafterversammlung sie beschlossen habe. Eine solche Entscheidung wäre aber nur dann statthaft gewesen, wenn er sich mit dem Inhalt des Protokolls über die Gesellschaftersammlung vom 11. Dezember 1962 auseinandergesetzt und festgestellt hätte, daß die Gesellschafter bereits einen dahingehenden Beschluß gefaßt hätten. Daran fehle es. Dieser Mangel sei als unzulässiges Verfahren i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, so daß der Schiedsspruch aufzuheben sei, soweit er durch die Abweisung der Schiedsklage bestätigt habe, daß die Beklagten zur Verlagerung der Produktion befugt gewesen seien.

18

Dagegen bestünden keine Bedenken, den Schiedsspruch aufrecht zu erhalten, soweit er die Feststellung enthalte, daß die Gesellschafterversammlung in Zukunft eine solche Verlagerung ohne Rücksicht auf das Limit beschließen dürfe. In diesem Umfange müsse daher die Aufhebungsklage abgewiesen werden.

19

2.)

Die Revision der Beklagten rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Schiedsrichter mißverstanden und den Sachverhalt unter Verletzung des § 286 ZPO unvollständig gewürdigt hat.

20

a)

Mit seinem Hauptantrag hat der Kläger von dem Schiedsrichter 3 verschiedene Feststellungen verlangt, und zwar nebeneinander und nicht, wie die Revision meint, im Verhältnis vom Haupt- zum Hilfsantrag:

  1. aa)

    Zunächst die Feststellung, daß sich das Limit von 200.000 DM auf die Kosten aus der Zeit vor und nach Vergleichsschluß beziehe;

  2. bb)

    ferner die, daß es überschritten sei;

  3. cc)

    und schließlich die, daß die Verlagerung als unwirtschaftlich deshalb zu unterbleiben habe, weil jenes Limit nicht eingehalten werden könne.

21

Der Hilfsantrag enthält 2 Feststellungsbegehren,

  1. aa)

    einmal dahin, daß die nach Vertragsschluß aufzuwendenden Kosten höher seien, als 200.000 DM;

  2. bb)

    sowie ferner dasselbe, wie im Hauptantrag zu cc).

22

Das Schiedsgericht hat sich weder mit der Frage befaßt, für welchen Zeitraum die Verlagerungskosten zu berechnen noch wie hoch sie sind; das hat es dem Schlußschiedsspruch vorbehalten. Es hat vielmehr das dritte Verlangen des Hauptantrags (cc), das sich mit dem zweiten des Hilfsantrags (bb) deckt, herausgegriffen und darüber entschieden. In diesem Zusammenhange hat es - ersichtlich beiläufig - die Selbstverständlichkeit betont, daß die Produktionsverlagerung nicht auf die Ziff. 2 des Vergleichs gestützt werden könne, wenn die Verlagerungskosten 200.000 DM überstiegen und daß für eine solche, von niemandem in Zweifel gezogene Feststellung das Rechtsschutzinteresse fehlen würde.

23

Gegen diese Ausführungen des Schiedsgerichts bestehen keine Bedenken. Es ist nicht zu erkennen, weswegen das Berufungsgericht dagegen Stellung nimmt. Der Schiedsrichter hat das Rechtsschutzinteresse gar nicht verneint, soweit es sich um die Ermittlung streitiger Tatsachen handelt.

24

Ob das Schiedsgericht im übrigen alle Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber den Erlaß eines Teil- oder Zwischenurteils eingehalten hat, bedarf keiner Prüfung; denn sie sind nach dem zu I Gesagten nicht anwendbar.

25

b)

Allerdings macht der Kläger mit der Revision geltend, er habe keine Feststellung darüber verlangt, daß die Verlagerung bei Überschreitung des Limits unter allen Umständen zu unterbleiben habe; vielmehr habe sich sein Antrag allein auf die Frage beschränkt, wie das Limit zu berechnen und ob es eingehalten sei.

26

Das Berufungsgericht ist anderer Ansicht. Es führt, wie bereits erwähnt, aus, der Schiedsrichter hätte den Antrag des Klägers allein mit der Begründung abweisen können, die Gesellschafter hätten die Verlegung durch einen Mehrheitsbeschluß angeordnet; das sei überhaupt der eigentliche Gegenstand des Feststellungsbegehrens gewesen.

27

Es kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht an diese Auslegung gebunden, oder ob es zur eigenen Nachprüfung befugt ist. Denn der Senat gelangt in jedem Falle zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht.

28

Bereits der Wortlaut des Antrags ergibt, daß der Kläger die Verlagerung unter allen Umständen verhindern wollte. Er befaßt sich darin zwar zunächst mit der Höhe und der Berechnung des Limits. Daraus zieht er aber den Schluß, daß "deshalb" die Verlagerung "als unwirtschaftlich" zu unterbleiben habe. Das muß dahin verstanden werden, daß er die Verlagerung für schlechthin unzulässig gehalten und einen dahingehenden Spruch des Schiedsrichters verlangt hat.

29

Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch den eigenen Vortrag des Klägers bestätigt. Bereits S. 11/12 der Schiedsklage hat er geltend gemacht, die Verlagerung sei schlechthin unzulässig, weil das Kostenlimit überschritten werde und dessen Einhaltung Bedingung für die Verlagerung sei; dasselbe hat er dort S. 21 seines Schriftsatzes vom 10. April 1963 ausgeführt. Daran hat er im Verfahren über die Ablehnung des Schiedsrichters festgehalten und S. 4/5 des Schriftsatzes vom 10. Mai 1963 behauptet, er habe den Schiedsrichter ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verlagerung nur durchgeführt werden dürfe, wenn die Kosten hierfür unter dem Betrag von 200.000 DM lägen.

30

Der Schiedsrichter hat also recht, wenn er S. 13 seines Spruchs das Vorbringen des Klägers dahin wiedergibt, "daß die Produktionsverlagerung nur bei Einhaltung des vorgesehenen Kostenmaximums durchgeführt werden dürfe". Nach dem Gesagten konnte und durfte er den Antrag des Klägers überhaupt nicht anders verstehen.

31

Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wo rauf das Berufungsgericht seine Meinung stützt, der Schiedsrichter habe "das Feststellungsbegehren des Klägers in seinem Sinngehalt verändert". Es hat den Antrag ja ebenso ausgelegt wie das Schiedsgericht und versagt dem Spruch die Anerkennung aus ganz anderen Erwägungen, nämlich deswegen, weil er sich mit den Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt habe, ein Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter fehle bisher.

32

c)

Gegenüber dieser Begründung macht die Revision der Beklagten geltend, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schiedsspruch ergangen sei, und auch noch danach fehle ein solcher Vortrag des Klägers; dieser habe vielmehr mehrfach in Übereinstimmung mit den Beklagten den Standpunkt vertreten, ein Mehrheitsbeschluß über die Verlagerung liege bereits vor. Der Schiedsrichter habe also hiervon als unstreitig ausgehen und sich darauf beschränken dürfen, die Befugnis der Gesellschafter zu einem derartigen Beschluß zu erörtern.

33

Die Rüge ist begründet.

34

aa)

Die Beklagten verweisen insoweit mit ihrer Revision auf die Klageschrift im vorliegenden Prozeß. In ihr hat der Kläger in der Tat an verschiedenen Stellen vorgetragen, die Gesellschafterversammlung habe sich längst mit Mehrheit gegen ihn entschieden. Ferner hat er darin auf seine Anführungen im Ablehnungsverfahren Bezug genommen; dort hat er im Schriftsatz vom 10. Mai 1963 behauptet, er habe den Schiedsrichter darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Gesellschafterversammlung bereits gegen ihn ausgesprochen habe.

35

Das steht mit dem Inhalt des von der Revision erwähnten Auflagenbeschlusses vom 8. Juli 1963 im Einklang, den der Schiedsrichter zugleich mit seinem Spruch erlassen hat; in ihm sagt er ausdrücklich, der Kläger habe wiederholt vorgetragen, daß ein solcher Mehrheitsbeschluß gefaßt sei.

36

Schließlich beziehen sich die Beklagten mit Recht auf den Tatbestand des Schiedsspruchs (S. 14), wo der Schiedsrichter die Behauptungen des Klägers in demselben Sinne wiedergegeben hat. Dieser ist davon nicht etwa abgerückt, sondern hat jene Darstellung im Ablehnungsverfahren und zum Beginn des vorliegenden Prozesses unmißverständlich bestätigt, wie bereits hervorgehoben worden ist.

37

bb)

Bei dieser Sachlage hatte der Schiedsrichter keinen Anlaß, ausdrücklich darauf einzugehen, ob ein Mehrheitsbeschluß bereits vorlag. Er konnte annehmen, daß dies unstreitig sei, wie es nach dem Gesagten auch der Fall war. Demgemäß genügte er den ihm obliegenden Aufgaben, wenn er sich darauf beschränkte, darzutun, daß die Versammlung zu dem Beschluß befugt war.

38

Hieran ändert auch der Inhalt des Protokolls vom 11. Dezember 1962 nichts; denn die übereinstimmenden Behauptungen der Parteien über das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses hatten den Vorrang. Das gilt um so mehr, als der Kläger die Angaben in diesem Protokoll im Schiedsverfahren ebenfalls als unzuverlässig bezeichnet hatte (Schriftsatz vom 24. April 1963).

39

cc)

Demnach bedarf es keines Eingehens darauf, ob die vom Berufungsgericht unterstellte unzureichende Begründung des Schiedsspruchs überhaupt als grobe Verletzung unabdingbarer Verfahrensvorschriften i.S. des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen sein würde; die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 119, 29, 32, die es im Auge zu haben scheint, recht-fertigt jedenfalls eine solche Annahme nicht, denn sie betrifft einen anderen Sachverhalt.

40

d)

Der Kläger hat sich mehrfach gegen die Richtigkeit des Schiedsspruchs gewendet. Insoweit sind jedoch die Staatsgerichte nicht zur Nachprüfung befugt.

41

III.

In den Tatsacheninstanzen hatte der Kläger unter Verweisung auf das Urteil des Reichsgerichts DR 1944, 810 die Auffassung vertreten, der Schiedsrichter habe die ihm obliegenden Aufgaben in unzulässiger Weise einem Dritten, nämlich der Gesellschafterversammlung, übertragen. Die Revision greift dieses Vorbringen auf.

42

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eines Eingehens darauf bedarf es nicht.

43

IV.

Aus dem Gesagten folgt, daß die Revision des Klägers unbegründet, daß dagegen dem Rechtsmittel der Beklagten stattzugeben ist. Gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann der Senat in der Sache entscheiden, ohne daß es einer Zurückverweisung bedarf.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 97 ZPO.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Erbel
Vogt
Finke