Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1966, Az.: III ZR 197/64
Ausübung öffentlicher Gewalt durch einen Soldaten bei Führen eines Militärlastkraftwagens im öffentlichen Straßenverkehr; Dienstliche Tätigkeit eines Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte als hoheitlicher Akt; Anwendungsfelder des Anscheinsbeweises
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 197/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.04.1964
- LG Mannheim
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1966, 901 (Kurzinformation)
- MDR 1966, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1263-1265 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Zweck der Fahrten militärischer Transportfahrzeuge"
- VerwRspr 18, 451 - 453
Prozessführer
Landesversicherungsanstalt Baden, K., G.straße ...,
vertreten durch die Geschäftsführung
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Regierung der Vereinigten Staaten handelnd und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordbaden, K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendbarkeit des Beweises des ersten Anscheins bei der Frage, ob die Fahrt eines militärischen Transportfahrzeugs hoheitlichen oder fiskalischen Zwecken gedient hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 22. September 1955 stieß in Mannheim ein von dem Soldaten Henry D. geführter Sattelschlepper der amerikanischen Streitkräfte mit dem Kraftrad des Heizungsmonteurs Ernst F. zusammen. Dieser erlag am nächsten Tage den erlittenen Verletzungen, D. befand sich mit dem Sattelschlepper auf einer dienstlichen Fahrt, als sich der Unfall ereignete.
Die Klägerin, bei der F. versichert war, verlangt von der Beklagten den Ersatz der Renten, die sie der Witwe und dem minderjährigen Sohne F.s gezahlt hat und noch zahlt. Wie unter den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte den Hinterbliebenen den entgangenen Unterhalt dem Grunde nach voll zu ersetzen.
Das Amt für Verteidigungslasten hat den Antrag der Klägerin auf Ersatz ihrer Rentenleistungen mit Bescheid vom 12. September 1962 abgelehnt. Mit ihrer am 8. Oktober 1962 zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt als Ersatz für ihre Aufwendungen bis 30. Oktober 1962 18.338,48 DM und für die Zeit ab 1. November 1962 die Erstattung der an die Witwe und den Sohn F.s zu leistenden Renten von monatlich 191.83 DM und 80,13 DM gefordert, wobei die Leistungen für die Witwe auf deren Lebenszeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, und die für den Sohn bis 28. Februar 1979 geltend gemacht werden.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, weil der Schaden verspätet angemeldet worden sei. Sie hat auch die Höhe des Schadens bestritten. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagansprüche lediglich im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes in dessen am 22. September 1955 gültiger Fassung für gerechtfertigt erklärt. Insoweit hat es die Berufung zurückgewiesen, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Ansprüche der Klägerin nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes für begründet. Es legt dar, der amerikanische Fahrer habe den Unfall bei hoheitlicher Tätigkeit fahrlässig verursacht; deshalb hätten den Hinterbliebenen des Verunglückten keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zugestanden, soweit sie in Gestalt der Leistungen der Klägerin anderweit Ersatz für den entgangenen Unterhalt bezogen hätten und bezögen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Insoweit hätten daher auch keine Ansprüche nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen können.
Demgegenüber meint die Revision: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestehe kein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß ein Soldat in Ausübung öffentlicher Gewalt handele, wenn er einen Militärlastkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr führe. Denn dies allein ergebe nichts über Wesen und Zweck der Fahrt, insbesondere nichts darüber, ob sie der Erfüllung hoheitlicher oder fiskalischer Aufgaben diene. Im übrigen habe das Berufungsgericht, selbst wenn der Anscheinsbeweis anwendbar sein sollte, nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt, die Parteien hätten über den Zweck der Fahrt nichts vorgetragen. Es habe somit fehlerhaft die gebotene Aufklärung unterlassen. Es sei auch nicht, wie das Berufungsgericht annehme, Sache der Klägerin gewesen, den Nachweis zu führen, daß Duke den Unfall nicht bei hoheitlicher Tätigkeit verursacht habe, vielmehr Sache der Beklagten, die Voraussetzungen der für sie günstigen Norm des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darzutun und zu beweisen. Die Angriffe führen zum Erfolg. Die dienstliche Tätigkeit eines Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte muß nicht in jedem Falle hoheitlich sein. Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 35, 185, 187 [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60] = NJW 1961, 1532; NJW 1964, 104). Die Tätigkeit der Stationierungsstreitkräfte ist zwar in der Regel ebenso als hoheitlich zu beurteilen wie die der Bundeswehr unter sonst gleichen Umständen (Art, 8 Abs. 4 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 381)). Die Aufgabe der Bundeswehr, Volk und Staat zu schützen, ist hoheitlich, wie keiner nähren Begründung bedarf. Hoheitlich ist in der Regel auch die Tätigkeit, die der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das gilt auch für die Transporte, die die Bundeswehr mit ihren eigenen Fahrzeugen durchführt, und zwar nicht nur für solche Transporte, mit denen die Truppe selbst, ihre Waffen oder Geräte befördert werden, sondern auch für diejenigen, die irgendwie der Versorgung der Truppe dienen. Dies hat bereits das Reichsgericht angenommen (BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 55; RGZ 162, 308). Es ist erforderlich, aber auch genügend, wenn die Verwendung des Fahrzeugs in enger Beziehung zur Ausbildung der Truppe und zur Förderung ihrer militärischen Verwendbarkeit steht. Diese Beziehung ist bei dienstlichen Fahrten-, die die Transporbfahrzeuge der Bundeswehr ausführen, regelmäßig gegeben. Nur in besonders liegenden Fällen kann daher bei solchen Fahrten ausnahmsweise eine nicht hoheitliche Tätigkeit in Betracht kommen. Für die Transportfahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte gilt nichts anderes (BGHZ 42, 176, 180) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63]. Das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Fahrt des Militärfahrzeugs sei hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen, entspricht daher der Regel.
Das Urteil beruht indessen auf durchgreifenden Rechtsfehlern. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, liegt kein Fall der Anwendung des Anscheinsbeweises vor. Denn für den Beweis des ersten Anscheins, über dessen Charakter, Bedeutung und Anwendungsmöglichkeit im einzelnen Streit besteht (vgl. neuerdings. Diederichsen VersR 1966, 211 mit zahlreichen Nachweisen), steht jedenfalls folgendes fest: Er ist bei typischen Geschehensabläufen anwendbar zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs und des Verschuldens. Er erlaubt es, in solchen Fällen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache und umgekehrt, sowie das Verschulden beteiligter Personen als erwiesen anzusehen. Er setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand dargetan ist, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang oder das behauptete Verschulden typischerweise gegeben ist. Um derartiges handelt es sich hier indessen nicht, sondern darum, welche von zwei tatsächlichen Möglichkeiten gegeben ist, nämlich ob die Fahrt des amerikanischen Fahrzeugs zu den Aufgaben der Streitkräfte in der oben bezeichneten Beziehung stand oder nicht. Daß die eine Möglichkeit erheblich wahrscheinlicher ist als die anderes genügt noch nicht, um den Anscheinsbeweis anzuwenden (vgl. BGHZ 24, 308; BGH NJW 1964, 1176). Auf diesen Beweis kann die Teilabweisung der Klage daher nicht gestützt werden.
Unzutreffend ist auch die Hilfserwägung des Berufungsurteils, die Klägerin habe zu beweisen, daß es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit gehandelt habe. Das ergibt sich - ohne daß auf die von der Revision angeschnittene allgemeine Frage der Beweislastverteilung im Falle des § 839 BGB einzugehen wäre - bereits aus der besonderen Regelung des Finanzvertrages. Danach haftet die Beklagte für bestimmte Schäden, die durch die dienstliche Tätigkeit der Stationierungsstreitkräfte entstanden sind; darauf, ob diese Tätigkeit hoheitlich war, kommt es für die Begründung der Haftung nicht an (Art. 8 Abs. 1, 2 a, b, 4 FV; BGH NJW 1964, 104, 105) [BGH 14.10.1963 - III ZR 30/63]. Macht die Beklagte geltend, sie hafte nicht, weil der Schaden bei einer hoheitlichen Tätigkeit verursacht worden sei und der Geschädigte anderweit Ersatz erlangt habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), so beruft sie sich auf eine Ausnahmeregelung und trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Tatsachen, die die Ausnahme zu begründen vermögen. Es bedarf daher keiner Untersuchung, ob die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht auch deshalb zu tragen hat, weil es sich bei der Fahrt des Sattelschleppers um eine militärische Angelegenheit handelte, über die nur die Stationierungsstreitkräfte - nach Art. 8 Abs. 17 FV das deutsche Gericht in gewissem Umfang bindende - Angaben zu machen vermochten.
Das Revisionsgericht kann ferner nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht auch ohne die aufgezeigten Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Fahrt des Schleppers sei hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen. Dafür sprechen zwar gewisse Wendungen des Berufungsurteils. Der Anscheinsbeweis beruht auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten die auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen sind. Die Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeiten ist aber nicht nur in Gestalt des Anscheinsbeweises möglich, dessen Grundsätze hier nach dem Ausgeführten nicht anwendbar sind. Der in der Beweiswürdigung freie Tatrichter darf die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit einer Fallgestaltung auch über das Gebiet des Anscheinsbeweises hinaus bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigen. Er darf daher bei der Auswahl zwischen zwei tatsächlichen Möglichkeiten jedenfalls dann, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, seine Überzeugung auch auf die Überlegung stützen, daß die eine Möglichkeit regelmäßig gegeben sei, die andere nur sehr selten vorkomme und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme gegeben seien., Indessen läßt sich den Gründen des Berufungsurteils nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht, obwohl es sich ausdrücklich auf Anscheinsbeweis und Beweislast beruft, in Wirklichkeit lediglich die größere Wahrscheinlichkeit, die für hoheitliche Tätigkeit spricht, im Rahmen freier Beweiswürdigung zur Grundlage seiner Überzeugung gemacht habe.
Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden; es muß vielmehr aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der neuen Verhandlung wird in erster Linie zu prüfen sein, ob eine weitere Aufklärung über den Zweck der Fahrt noch möglich ist.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Keßler
Dr. Reinhardt