Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1963, Az.: III ZR 30/63
Bedienstete der Streitkräfte; Ansprüche des Geschädigten; Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 30/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.01.1963
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Abs. 1 Finanzvertrag i.d.F. vom 30. März 1955, BGBl II 301, 381
- Art. 8 Abs. 2 a Finanzvertrag i.d.F. vom 30. März 1955, BGBl II 301, 381
Fundstellen
- DVBl 1964, 554
- MDR 1964, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 104-106 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Dem Geschädigten stehen Ansprüche gegen die Bediensteten der Streitkräfte, wenn diese den Schaden bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen verursacht haben, nicht zu und zwar gleichgültig, ob die Bediensteten hoheitlich oder nicht hoheitlich gehandelt haben.
Redaktioneller Leitsatz
Ansprüche gegen die Bediensteten der Streitkräfte stehen dem Geschädigten nicht zu, wenn diese den Schaden bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen verursacht haben. Unerheblich ist dabei, ob die Bediensteten hoheitlich oder nicht hoheitlich gehandelt haben.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 7. März 1960 stieß ein Personenkraftwagen der Klägerin in Li. bei Gi. mit einem Kraftwagen der amerikanischen Streitkräfte zusammen, den der Beklagte als angestellter Kraftfahrer in Ausübung seines Dienstes lenkte.
Die Klägerin beantragte erst am 27. Juni 1961 beim Amt für Verteidigungslasten in Gi. den Ersatz ihres mit 468,60 DM bezifferten Schadens. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 2. November 1961 wegen Versäumung der Anmeldefrist abgewiesen.
Mit ihrer am 25. November 1961 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,
die Bundesrepublik und den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 468,60 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagerhebung zu zahlen.
Sie trägt vor, der Beklagte habe den Zusammenstoß durch fehlerhafte Fahrweise verschuldet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch die Verurteilung des Beklagten Keller begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter; hilfsweise bittet sie um Aufhebung und Zurückverweisung und weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags (FV) mit dem Grundgesetz herbeizuführen. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte sei zur Zeit des Unfalles gemäß Art. 44 des Truppenvertrages bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen. Seine Handlungen seien deshalb gemäß Art. 8 Abs. 2 Ziff. a FV als solche der Streitkräfte anzusehen, ohne daß es dabei auf die Staatsangehörigkeit des Beklagten ankomme (vgl. Palandt-Danckelmann, Art. 8 Abs. 2 FV Anm. 2). Daß die Tätigkeit des Beklagten eine dienstliche gewesen sei, sei von der Klägerin nicht bestritten worden.
Nach Art. 8 Abs. 1 FV dürften Ansprüche wegen Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte (als solche gelte die Handlung des Beklagten nach Art. 8 Abs. 2 a FV) nur nach den Vorschriften dieses Artikels geltend gemacht werden. Diese Bestimmung besage nicht nur, daß solche Ansprüche gegen die Stationierungsstreitkräfte nicht in anderer Art und Weise, vor anderen Behörden und anderen Gerichten geltend gemacht werden dürften. Sie bedeute auch, daß aus Handlungen und Unterlassungen der in Art. 8 Abs. 2 FV genannten Art Ansprüche nur gegen die Stationierungsmächte, nicht aber auch gegen den Schädiger persönlich, und zwar auch nicht gegen die deutschen Bediensteten der Streitkräfte, geltend gemacht werden könnten (vgl. Palandt-Danckelmann, Stationierungsschäden, Anm. 3 zu Art. 8 Abs. 1 FV). Denn die Handlung eines deutschen Bediensteten der Stationierungsstreitkräfte, durch die einem anderen Unfallbeteiligten ein Schaden zugefügt wurde, sei, weil bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen, als eine Handlung der Streitkräfte selbst anzusehen. Ersatzansprüche könnten dabei nur nach den Vorschriften des Art. 8 FV geltend gemacht werden. Dort sei aber nicht vorgesehen, daß ein Anspruch gegen den Schädiger persönlich erhoben werden könne, wenn die schädigende Handlung in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen begangen worden ist. Dies entspreche der überwiegenden Meinung in Literatur (vgl. Haupt in NJW 1960 S. 457) und Rechtsprechung (vgl. LG Ravensburg NJW 1959, 2066 [LG Ravensburg 22.01.1959 - III O 313/58]; OLG Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1959, 1 U 95/58). Der Senat sehe keine Veranlassung von dieser bereits früher von ihm vertretenen Auffassung abzuweichen.
Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes.
Ohne daß es auf die Streitfrage, ob die gemäß Art. 44 des Truppenvertrages bei den Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer solche der Bundesrepublik oder solche der Stationierungsmächte seien, ankäme, handelten diese Personen, soweit sie ihre dienstlichen Verpflichtungen erfüllen, in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Das Landgericht habe zutreffend hervorgehoben, daß die Streitkräfte in Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Deutschlandvertrag und dem Gruppenvertrag auch im Interesse der Bundesrepublik tätig würden. Dem entspreche es, daß nach Art. 8 Abs. 2 FV die Bundesrepublik für die bei den Streitkräften nach Art. 44 des Truppenvertrages Beschäftigten hafte, wenn sie bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen schädigende Handlungen vornähmen. Dabei könne es naturgemäß auf die Staatsangehörigkeit der Bediensteten nicht ankommen.
Diese Regelung entspreche ganz der des Art. 34 des Grundgesetzes bei schadenstiftenden Handlungen von Beamten in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne deshalb darin nicht gesehen werden.
Danach sei die Berufung schon aus diesen Gründen zurückzuweisen, ohne daß es auf die Frage ankomme, ob die Bindung der Klägerin an die Fristen des Art. 8 FV dem Art. 3 des Grundgesetzes widerspreche.
1.
Die Revision geht zutreffend davon aus, daß für die Entscheidung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des Finanzvertrags maßgebend sind, obwohl sie mit dem Inkrafttreten des Natotruppenstatuts am 1. Juli 1963 (BGBl II 1961, 1183; I 1963, 428) außer Kraft getreten sind. Denn nach Art. 41 Ziffer 12 b des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1218) werden auf Schäden, die vor dem 1. Juli 1963 verursacht worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter angewendet.
2.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte den Unfall in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht hat oder nicht. Diese Frage bedarf auch keiner Entscheidung.
Nach Art. 8 Abs. 2 a FV gilt die Handlung, durch die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Bediensteter der Streitkräfte nach dem Vortrag der Klage den Schaden der Klägerin verursacht hat, als Handlung der Streitkräfte selbst. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 FV, nach der Ansprüche wegen Schäden aus Handlungen der Streitkräfte nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln sind und nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden dürfen, schließt Ansprüche gegen den Schädiger aus, weil die weiteren Bestimmungen des Artikels nur Ansprüche gegen die Streitkräfte gewähren, an deren Stelle auf Grund besonderer Abmachungen die Bundesrepublik handelt, aber keine Möglichkeit vorsehen, gegen Einzelpersonen Ansprüche zu erhöben. Das ist herrschende Meinung (Wussow, Truppenvertrag und Finanzvertrag S. 10 Note 6; Haupt-Gräfe, NJW 1960, 457; Danckelmann in Palandt BGB. 21. Aufl. Art. 8 Abs. 1 FV Anm. 1; Gräfe, NJW 1961, 1843; Arnolds DRiZ 1961, 79 mit Nachweisen; 1963, 249, 252). Dieser Ansicht ist beizutreten. Ihre Nichtigkeit ergibt sich aus dem Wortlaut der Absätze 1 und 2 a des Art. 8.
Da Handlungen von Mitgliedern und Bediensteten der Streitkräfte als Handlungen der Streitkräfte selbst anzusehen sind, Ansprüche aus Handlungen der Streitkräfte nur nach den Vorschriften des Art. 8 FV geltend gemacht werden können, und diese Bestimmungen lediglich Ansprüche gegen die Streitkräfte vorsehen, schließt diese Regelung Ansprüche gegen die Mitglieder und Bediensteten der Streitkräfte persönlich aus, und zwar gleichgültig, ob die Mitglieder und Bediensteten den Streitkräften bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen hoheitlich oder nicht hoheitlich tätig geworden sind. Der Umstand, daß das Nato-Truppenstatut Ansprüche gegen den Schädiger nicht schlechthin ausschließt, läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rückschluß auf das Recht des Finanzvertrags zu; denn insoweit bringt das Truppenstatut nicht eine Klarstellung, sondern eine Änderung des bisherigen Rechts; es untersagt in Art. VIII Abs. 5 g die Vollstreckung von Urteilen gegen Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges wegen Schadensersatzansprüchen aus dienstlichen Handlungen und schafft damit eine andere Rechtslage, als sie nach dem Finanzvertrag gegeben war.
Gegen die hier vertretene Auffassung lassen sich auch vom Ergebnis her keine Bedenken herleiten. Die Regelung, die sich aus Art. 8 Abs. 1, 2 a FV ergibt, entspricht den Erfordernissen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Dem Geschädigten steht ein greifbarer und zahlungsfähiger Schuldner gegenüber; die Freistellung des Schädigers wirkt sich nicht gegen ihn aus, abgesehen von dem Falle, daß er seine Rechte gegen die Streitkräfte nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht innerhalb der Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 FV geltend macht. Härten, die sich aus der Kürze dieser Frist ergeben, müssen aber hingenommen werden, da die Fristbestimmung des Art. 8 Abs. 6 FV nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BVerfGE 9, 334 = NJW 1959, 1627 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59]).
3.
Die Freistellung des Schädigers verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz im Blick auf die Regelung, die Amtspflicht Verletzungen bei Tätigwerden deutscher Behörden gefunden haben. Die Revision sieht einen derartigen Verstoß in doppelter Richtung als gegeben an: Einmal erblickt sie in der Ausschließung der unmittelbaren persönlichen Haftung des deutschen Bediensteten eine Ungleichheit in materiellrechtlicher Beziehung, weiter hält sie die Anwendung der Fristbestimmungen des Art. 8 Abs. 6 FV auf die deutschen Bediensteten der Streitkräfte für unvereinbar mit Art. 3 GG. Beide Angriffe gehen fehl.
Allerdings ist die Haftung aus Amtspflichtverletzungen bei Tätigwerden deutscher Behörden im gewissen Umfange abweichend von der Haftung bei Tätigwerden von Mitgliedern und Bediensteten der Besatzungsmächte geregelt.
Wie Landgericht und Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt haben, wäre eine persönliche Haftung des Schädigers, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen zwar auch dann in der Segel nicht gegeben, wenn unter sonst gleichen Verhältnissen ein Fahrzeug der Bundeswehr am Unfall beteiligt gewesen wäre und es sich beim Führen des Fahrzeugs um eine hoheitliche Tätigkeit gehandelt hätte. Ansprüche gegen den Fahrer hätten der Klägerin dann nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht zugestanden. Dasselbe ergibt sich im Falle hoheitlicher Tätigkeit, soweit Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommen. Denn die Haftung, die den Führer eines Kraftfahrzeugs nach § 18 StVG gegenüber dem Geschädigten an sich trifft, ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die persönliche Haftung des bediensteten Fahrers nach § 639 BGB, Art. 34 GG entfällt (BGH NJW 1958, 868; 1959, 985 [BGH 24.02.1959 - VI ZR 66/58][BGH 04.03.1959 - V ZR 181/57]; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 1). Insofern bringt der Finanzvertrag also auf Grund der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1, 2 a eine dem allgemeinen deutschen Rechte entsprechende Regelung; auf diese Bestimmungen und nicht auf Art. 8 Abs. 4, wonach deutsches Recht anzuwenden ist, ist in diesem Zusammenhang abzustellen; denn hier handelt es sich um die Frage, ob überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden können; erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, kommt die Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 FV, daß deutsches Recht anzuwenden ist, zum Zuge. Eine Abweichung könnte sich auf Grund der Staatshaftungsgesetze bei Tätigwerden deutscher Dienststellen höchstens dann ergeben, wenn der Geschädigte ein Ausländer wäre, in dessen Heimatland die Gegenseitigkeit für das Eintreten der öffentlichen Hand bei im hoheitlichen Bereich erfolgten Amtspflichtverletzungen ihren Beamten nicht verbürgt wäre.
Ein stärkerer unterschied zwischen der Regelung des Finanzvertrags und der des allgemeinen Schadensersatzrechts bei Amtspflichtverletzungen besteht allerdings, wenigstens teilweise, soweit schadenstiftende Handlungen in Betracht kommen, die nicht in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit fallen. Handlungen oder Unterlassungen, die von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen begangen werden, aber keine hoheitliche Tätigkeit darstellen, sind möglich (BGHZ 35, 185, 187) [BGH 05.06.1961 - III ZR 53/60]. Nach den Bestimmungen des Finanzvertrags haftet auch hier der Schädiger nicht persönlich. Nach dem sonst geltenden deutschen Recht entfällt die persönliche Haftung des Schädigers für schadenstiftendes Handeln bei nichthoheitlicher Tätigkeit wohl dann, wenn ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne einen Schaden in Verletzung einer Amtspflicht lediglich fahrlässig verursacht und der Verletzte auf andere Weise, insbesondere von dem Dienstherrn des Beamten auf Grund der Bestimmungen der §§ 823 ff, 31, 89 oder 831 BGB, Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 4).
Im übrigen wird aber der Schädiger nicht deshalb von der persönlichen Haftung freigestellt, weil er die schadenstiftende Handlung im Rahmen der abhängigen Tätigkeit für einen Dienst- oder Geschäftsherrn begangen hat. Diese Verschiedenheit zwischen dem Rechte des Finanzvertrags und dem sonstigen deutschen Rechte wird nicht dadurch beseitigt, daß die persönliche Haftung des Schädigers gerade im Falle des angestellten Kraftfahrers ihre Bedeutung tatsächlich, weitgehend verloren hat, weil die Kraftfahrzeughalter entweder eine Haftpflichtversicherung für den berechtigten Fahrer einzugehen oder, wie dies für den Bund, die Länder und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zutrifft, für ihren in Anspruch genommenen Fahrer gleich einem Versicherer bei Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung einzutreten verpflichtet sind (§§ 1, 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung vom 7. November 1939 i.d.F. vom 16. Juli 1957 - BGBl I 710). Ebensowenig wird die Haftung des angestellten Schädigers gegenüber dem geschädigten Dritten der Rechtsgestaltung nach dadurch beseitigt, daß der Schädiger unter Umständen von seinem Arbeitgeber die Befreiung von Haftungsansprüchen aus gefahrgeneigter Arbeit fordern kann (BGHZ 16, 111, 115[BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; BAGE 5, 1; AP § 611, Haftung des Arbeitnehmers Nr. 8 u. 25).
Es besteht also in der Tat, wie der Revision zuzugeben ist, eine gewisse Verschiedenheit zwischen dem Rechte des Finanzvertrags und dem sonstigen deutschen Amtshaftungsrecht. Diese unterschiedliche Rechtsgestaltung in Finanzvertrag und im sonstigen deutschen Amtshaftungsrecht enthält aber, auch wenn nicht auf ihre gerade bei Kraftfahrzeugunfällen geringe praktische Bedeutung abgestellt wird, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dieser verbietet es, gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, ohne ausreichenden sachlichen Grund ungleich zu behandeln; vielmehr ist Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln (BGHZ 11, 34*). Der Finanzvertrag regelt jedoch Tatbestände, die von denen des sonstigen deutschen Schadensersatzrechts in wesentlichen Punkten verschieden sind. Die Regelung, daß anstelle des Schädigers die Streitkräfte und für sie die Bundesrepublik auch in Fällen haften, in denen nach den sonst geltenden Amtshaftungsbestimmungen eine Haftung des Dienstherrn nicht eintreten wurde, entspricht den besonderen Verhältnissen, die sich aus der Anwesenheit fremder Truppen in Deutschland ergeben. Sie ist, wie bereits ausgeführt, billig und zweckmäßig und dient nicht zuletzt dem Interesse des Geschädigten:
Dieser kann sich an einen greifbaren und leistungsfähigen Schuldner halten und ist nicht auf schwierig, womöglich im Ausland zu verfolgende und im Ergebnis unsichere Ansprüche gegen den Schädiger angewiesen. Die Regelung ist daher sachentsprechend. Von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Dem Geschädigten stehen daher nach dem Truppenvertrag Ansprüche gegen die Bediensteten der Streitkräfte, wenn diese den Schaden bei Erfüllung von dienstlichen Verpflichtungen verursacht haben, nicht zu und zwar gleichgültig, ob die Bediensteten hoheitlich oder nicht hoheitlich gehandelt haben. Deshalb kann es hier dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte bei Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen hoheitlich oder nicht hoheitlich tätig geworden ist.
Da der Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, ist die von der Revision weiter aufgeworfene Frage, oft bei der Geltendmachung solcher Ansprüche die Frist des Art. 8 Abs. 6 zu beachten wäre, gegenstandslos. Im übrigen übersieht die Revision, daß das Bundesverfassungsgericht in der bereite angeführten Entscheidung die Vereinbarkeit des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 FV mit dem Grundgesetz schlechthin und ohne Einschränkung bejaht hat.
III.
Danach erweist sich die Revision als unbegründet; die Vorlegung der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler