Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1966, Az.: VII ZR 313/64
Positive Vertragsverletzung (pVV) wegen Verletzung von Belehrungspflichten und Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag ; Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfristen aus dem Werkvertragsrecht auf Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung; Unterlassen des Nachmessens der Wandstärke eines Kessels; Ursächlichkeit eines Unterlassens für eine positive Vertragsverletzung; Rüge übergangener Beweisanträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1966
- Aktenzeichen
- VII ZR 313/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.10.1964
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Dorschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Am 10. Juli 1953, explodierte in der Entemaillierungsanlage des Klägers in Hi./D. ein dort im April 1953 in Betrieb genommener Druckkessel. Es entstand großer Sachschaden. Zwei Personen wurden getötet. Deren Angehörigen hat die Süddeutsche Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft in M. Geldbeträge gezahlt, welche sie vom Kläger ersetzt verlangt.
Der Kläger hat für den ihm entstandenen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht, der in seinem Betrieb Heiz- und Dampfdruckanlagen herstellt. Der Beklagte, so behauptet er, habe ihn beim Kauf des gebrauchten Kessels Ende 1952/Anfang 1953 falsch beraten. Er habe den Kessel unzureichend und fehlerhaft geprüft sowie unsachgemäß umgebaut und repariert. Er hätte vor der Explosionsgefahr warnen müssen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:
den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
sowie
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen Verbindlichkeiten gegenüber der obengenannten Berufsgenossenschaft freizustellen.
Der Beklagte hat eine Ursächlichkeit seines Verhaltens und sein Verschulden geleugnet.
Das Landgericht hat sich in seinem Grund- und Teilurteil auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte sei dem Kläger nur zu einem Drittel ersatzpflichtig. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten, dem Berufungsantrag des Klägers entsprechend, den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen Verbindlichkeiten gegenüber der genannten Berufsgenossenschaft zur Hälfte freizustellen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele völliger Klageabweisung.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte macht in der Revisionsverhandlung geltend, die Klageforderung sei verjährt. Auf sie sei die kurze Verjährung des § 638 BGB anzuwenden.
Das trifft nicht zu. Es handelt sich hier um einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung von Belehrungs- und Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag (Kauf des Kessels) und Werkverträgen (Umbau sowie Reparaturen des Kessels). Für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden aus solchen Vertragsverletzungen gilt die 30-jährige Verjährung des § 195 BGB, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. BGHZ 35, 130). Das von der Revision angeführte Urteil des VIII. Zivilsenats BGH NJW 1965, 130 betrifft einen anders liegenden Fall.
II.
1.)
Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe gewußt, daß der Kessel im Betrieb des Klägers als Druckgefäß (6 atü) dienen und dabei von unten direkt beheizt werden sollte, daß und welche Schäden an ihm nach der Inbetriebnahme auftraten und auf welche Weise der Schlosser S. des Beklagten sie zu beseitigen versuchte.
Gegen diese Feststellungen bringt die Revision nichts vor. Sie wendet sich nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, auf die es jedoch nicht ankommt.
2.)
Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist das Berufungsgericht der Auffassung, der Beklagte habe fahrlässig die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Vertragspflichten verletzt. Er habe es unterlassen, die Wandstärke des Kessels nachzumessen und den Kläger darauf hinzuweisen, daß für dessen Zwecke der Kessel zu dünnwandig und daher ungeeignet war. Er habe die Druckprobe unter zu hohem Druck vorgenommen und den Kessel dadurch beschädigt. Er habe vorschriftswidrig an dem Kessel schweißen lassen, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen. Er habe es unterlassen, den Kläger vor der drohenden Explosionsgefahr zu warnen.
Die Revision meint demgegenüber, angesichts der "Geheimnistuerei" des Klägers zur Wahrung seines "Betriebsgeheimnisses" habe der Beklagte seiner Sorgfaltspflicht bereits damit genügt, daß er dem Kläger gesagt habe, er solle sich an zuständiger Stolle erkundigen und den Kessel vom Dampfkesselüberwachungsverein sowie vom Gewerbeaufsichtsamt abnehmen lassen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hätte als Fachmann für Druckkessel erkennen können, daß der Kessel für die Zwecke des Klägers ungeeignet war, weil seine Wandung für einen Betriebsdruck von 6 atü um 40 % zu schwach war und weil die vom Kläger vorgenommene direkte Beheizung des Kesselbodens unsachgemäß und gefährlich war. Das Auftreten von Rissen und Beulen am Kessel schon kurze Zeit nach dessen Inbetriebnahme hätte den Beklagten besonders warnen müssen. Er mußte sich bewußt sein, daß das von seinem Schlosser S. durchgeführte Schweißen der Risse und Ausklopfen der Beulen unsachgemäße und sehr gefährliche Maßnahmen waren. Angesichts dieser ihm bekannten Umstände mußte er sich sagen, daß der Kessel jeden Augenblick in die Luft fliegen konnte. Zu dieser Erkenntnis mußte er allein schon auf Grund der ihm bekannten Umstände gelangen, auch ohne daß ihm sonstige technische Einzelheiten über den Betriebsablauf in der Entemaillierungsanlage des Klägers bekannt waren. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte sich gegenüber dem nicht fachkundigen Kläger, der ihn (Beklagten) ja gerade wegen des Kessels als fachmännischen Berater zugezogen hatte, nicht auf den Hinweis beschränken, der Kläger müsse den Kessel noch durch den Dampfkesselüberwachungsverein und das Gewerbeaufsichtsamt abnehmen lassen. Einem derartigen Hinweis konnte der Kläger, wie dem Beklagten bewußt sein mußte, die Größe und Unmittelbarkeit der von dem Kessel drohenden Explosionsgefahr nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
3.)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die schuldhaften Vertragsverletzungen des Beklagten für die Kesselexplosion ursächlich geworden sind.
Die Revision meint dagegen, das Verhalten des Beklagten sei für den Schaden nicht (adäquat) ursächlich, weil der Beklagte nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß der Kläger es unterlassen würde, für eine Abnahme des Kessels durch die zuständige amtliche Stelle zu sorgen.
a)
Das geht fehl. Der entsprechende Hinweis des Beklagten vermag, wie oben zu 3 ausgeführt ist, schon nicht die Fahrlässigkeit des Beklagten auszuräumen. Erst recht schließt er nicht die Ursächlichkeit seines Verhaltens aus. Die Möglichkeit, daß der Kläger eine amtliche Prüfung und Abnahme des Kessels nicht herbeiführen würde, auch wenn er darauf hingewiesen war, lag keineswegs so außerhalb alles Voraussehbaren, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Explosion zu verneinen wäre. Es hat vielmehr das leichtsinnige Verhalten beider Parteien bei der Entstehung des Schadens zusammengewirkt.
b)
Die von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen gerügte Beweisantritte befinden sich in einem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten. In zweiter Instanz waren sie nicht wiederholt; jedenfalls legt die Revision das nicht dar Schon aus diesem Grunde brauchte das Berufungsgericht die Beweise nicht zu erheben (BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60].
4.)
Das Berufungsgericht kommt bei der Abwägung des beiderseitigen mitursächlichen schuldhaften Verhaltens zu dem Ergebnis, jede Partei müsse die Hälfte des Schadens tragen.
Diese tatrichterliche Abwägung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht (vgl. BGH NJW 1952, 1329). Was die Revision dagegen vorbringt, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht übersehen, daß der Kläger sowohl vom Beklagten, als auch von dritter Seite auf die Verpflichtung hingewiesen worden war, den Kessel von amtlicher Stelle abnehmen zu lassen. Das Berufungsgericht war aber nicht genötigt, wegen dieses Umstandes zu einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Klägers zu gelangen.
5.)
Nach alledem ist die unbegründete Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Dorschel
Vogt
Finke