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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1966, Az.: VIII ZR 137/64

Möglichkeit der Lösung von einer Vereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts; Anwendung der Kündigungsvorschriften der §§ 89, 89 a Handelsgesetzbuch (HGB) auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigenhändler mit Alleinverkaufsrecht; Berechtigung zur Kündigung eines Generalvertretervertrages aus wichtigem Grund; Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Alleinvertretungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 137/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.11.1963

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger
sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Laut Bestätigungsschreiben vom 3. Mai 1956 übertrug die Beklagte dem Kläger, der mit ihr schon vorher als Importeur von Elektroden, die die Beklagte herstellte, in Geschäftsverbindung gestanden hatte, die Alleinvertretung "sämtlicher Elektroden sowie des gesamten Schweißzubehörs einschließlich der Maschinen" für die Schweiz, vorerst bis zum 31. Dezember 1960. Der Kläger bezog die Waren unter der Firma "Walter K. Import-Export", Luzern und leitete sie an die F.-A. Elektroden-Aktiengesellschaft in Luzern (nachstehend: F.-A.) weiter, deren technischer Leiter er war, während die Aktien der Gesellschaft seiner Ehefrau gehörten. Den Vertrieb der im Rahmen der Generalvertretung von der Klägerin gelieferten Waren besorgte die F.-A. unter ihrer Markenbezeichnung. Mitte Juli 1960 verlängerte die Beklagte die Alleinvertretung "für die von ihr gefertigten Elektroden" für die Schweiz bis zum 31. Dezember 1965. Gemäß Vertrag vom 10. Januar 1961 veräußerte die Ehefrau des Klägers alle Aktien. Der Kläger blieb zunächst als technischer Berater bei der F.-A., schied aber dann zum 1. Juli 1961 aus ihren Diensten aus.

2

Die neuen Inhaber der F.-A. nahmen alsbald nach dem Erwerb der Aktien für die Gesellschaft das Recht zur Alleinvertretung der Beklagten in der Schweiz in Anspruch. Darüber entstanden Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger, der das Alleinvertretungsrecht als ihm zustehend geltend machte. In Beantwortung eines Schreibens des Klägers vom 2. Juni 1961 äußerte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. Juni 1961 ihre Besorgnis über die schwierige und peinliche Lage, in die der Kläger sie hineinmanövriert habe. Sie habe den Vertretervertrag mit der Firma W. K. in dem guten Glauben verlängert, daß er, der Kläger, ihre Vertretung auch in gleicher Weise wie in den vergangenen Jahren voll wahrnehmen werde. Aufgrund seines Schreibens vom 2. Juni sehe sie aber nunmehr eine Gefahr auftreten, die sich auf ihrem Rücken auszuwirken drohe. Anschließend heißt es in dem Schreiben wörtlich:

"Sie schreiben, daß Sie die Firma F.-A. an die Familie G. verkauft hätten. Das sind Dinge, die uns im Grunde nicht interessieren würden, wenn Sie uns nicht doch betrafen. Sie betreffen uns zweifellos insofern, daß die Firma F.-A. die an Sie erfolgten Lieferungen bezahlt hat und sich damit als verpflichtende Firma uns gegenüber deklariert hat; sie betreffen uns aber auch - und das vielleicht noch in viel stärkerem Maße - als unsere Elektroden auf Ihren seinerzeitigen Vortrag hin, daß Sie mit der Firma F.-A. aus der Zeit Ihrer Verbindung mit Qu.-A. in der Schweiz eingeführt seien, und es für Sie leichter wäre, unter dieser eingeführten Marke zu verkaufen, weil unser deutsches Fabrikat dadurch nicht erkennbar wäre und die Kundschaft vielmehr annehmen könne, daß es sich um schweizer Elektroden handelt.

Durch diese beiden letztgenannten Umstände haben Sie die Grundlage uns genommen, die für die ordnungsgemäße Führung unserer Vertretung in der Schweiz in der Vergangenheit eine grundsätzliche Voraussetzung gewesen ist.

...

Ihr Streit mit Herrn G. ist eine interne Angelegenheit von Ihnen, die uns nicht interessieren kann. Wir sind unsererseits aber daran interessiert, daß die Vertretung weiterläuft und bitten Sie deshalb kurzfristig um Mitteilung, wer denn nun zukünftig unser Vertragspartner ist, da wir nicht gewillt sind, uns den Schweizer Markt durch interne Schwierigkeiten, für die wir nicht verantwortlich sind, und die Sie uns als langjähriger Vertreter zweifellos vorher hätten mitteilen müssen, blockieren zu lassen.

..."

3

In einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 1961 forderte die Beklagte den Kläger dringend auf, ihr entsprechend ihrem Schreiben vom 9. Juni endgültig mitzuteilen, in welcher Form er sich die Weiterführung ihrer Vertretung in der Schweiz für die Zukunft vorstellte. Dabei wies die Beklagte darauf hin, daß der Kläger die letzten Elektroden von ihr Ende März 1961 bezogen habe und sie keinesfalls damit einverstanden sei, daß er aufgrund interner Schwierigkeiten ihre Betätigung in der Schweiz blockiere. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 30. Juni 1961, er ersuche die Beklagte, auf keinen Fall Elektroden oder andere Artikel anders als durch ihn in die Schweiz zu liefern, da er die Alleinvertretung für die ganze Schweiz innehabe. Darauf wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 1961 abermals darauf hin, daß die Gefahr drohe, ihre Absatzmöglichkeiten in der Schweiz zu verlieren, und forderte den Kläger "letztmalig" auf, ihr bis zum 15. Juli 1961 seine endgültige Stellungnahme darüber zugehen zu lassen, wie er sich die Weiterführung ihrer Vertretung in der Schweiz, zumindest im gleichen Umfange wie in den vergangenen Jahren, wenn möglich aber verstärkt, ohne Unterbrechung vorstelle.

4

Der weitere Schriftwechsel zwischen den Parteien und eine mündliche Unterredung vom 29. Juli 1961, bei der die Beklagte durch ihren Angestellten B. vertreten wurde, führten zu keinem die Beklagte befriedigenden Ergebnis.

5

Bestellungen, die der Kläger in der Zeit vom 2. Juni bis 26. August 1961 aufgab, nahm die Beklagte nicht an.

6

Mit der Anfang November 1961 eingereichten Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte sei aufgrund der ihm eingeräumten Alleinvertretung verpflichtet, alle Aufträge, die für die Schweiz in Frage kämen, dem Kläger zu übertragen. Entgegen dieser Verpflichtung habe sie mindestens seit Mai 1961 vertragswidrig Elektroden an die F.-A. geliefert. Am 29. Juli 1961 habe der Kläger dem Beauftragten der Beklagten, B., ohne Erfolg einen Auftrag zur Lieferung von 10 to Elektroden erteilt. Mit Schreiben vom 26. August 1961 habe er bei der Beklagten 500 kg und weitere 300 kg Automaten-Schweißdraht bestellt, deren Lieferung die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 1961 abgelehnt habe. Die Beklagte habe betont, sie stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß zu ihm persönlich kein Vertragsverhältnis mehr bestehe. Das Verhalten der Beklagten sei vertragswidrig und verpflichte sie zum Schadensersatz. Den Gesamtschaden berechnete der Kläger für die Zeit vom 2. Juni 1961 bis Ende, 1965 auf rund 55.000 DM.

7

Diesen Betrag nebst Zinsen ab 1. August 1961 fordert er mit der Klage.

8

Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger mit ihr in einem Vertragsverhältnis stehe, und vorgetragen, daß die Geschäftsverbindung zwar nach außen hin mit ihm, im Innenverhältnis jedoch über die F.-A. durchgeführt worden sei. Die Differenzen des Klägers mit der F.-A. hätten die Grundlage der Zusammenarbeit gestört; er sei nicht mehr in der Lage, etwaige Lieferungen der Beklagten in der Schweiz abzusetzen, weil ihm jede Organisation für die übernommene Aufgabe fehle. Jedenfalls habe sie die Wahrnehmung ihrer Interessen und einen angemessenen Absatz ihrer Erzeugnisse in der Schweiz als gefährdet ansehen können und sei daher berechtigt, sich auf die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde zu berufen.

9

Das Landgericht hat den erhobenen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Grundurteils.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht beurteilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht. Keine der Parteien hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß ihre Rechtsbeziehungen nach ausländischem Recht, nämlich dem Recht des Wohnsitzes des Klägers, zu beurteilen seien. Deshalb durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien hätten die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Von dieser spätestens im zweiten Rechtszug zustandegekommenen Vereinbarung kann sich der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr lösen. Deshalb ist die von ihm erst in der mündlichen Verhandlung über die Revision vorgetragene Auffassung, der Rechtsstreit hätte nach Schweizer Recht beurteilt werden müssen, rechtlich unzutreffend.

12

II.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Kläger unter der Firma Walter K. Import-Export oder ob die F.-A. Vertragspartner der Beklagten hinsichtlich des Vertretervertrages für die Schweiz geworden ist. Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß der Vertretervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

13

Das Berufungsgericht entnimmt dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 1962, in dem sie sich auf ihr Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde beruft, daß sie jedenfalls hiermit den (unterstellten) Generalvertretervertrag aus wichtigem Grunde gekündigt habe. Diese Kündigung hält das Berufungsgericht für gerechtfertigt. Mit näherer Begründung gelangt es zu der Feststellung, daß die Geschäftsgrundlage für den Alleinvertretungsvertrag bis Ende Mai 1961 endgültig weggefallen sei. Darauf habe, so führt es aus, die Beklagte ernsthaft versucht, die Vertragsbeziehungen der neuen Sachlage anzupassen. Der Kläger habe indes demgegenüber nur erklärt, er bestehe auf seinem Alleinvertretungsrecht und er könne nach seinem gänzlichen Ausscheiden aus der Ferro-Arc die Verkaufsinteressen der Beklagten in der Schweiz voll wahren (so Schreiben vom 14. Juli 1961). Der Kläger habe jedoch nichts unternommen, um die Gründe für die berechtigte Befürchtung der Beklagten, ihren gesamten Schweizer Markt zu verlieren, auszuräumen. Er habe sich andererseits auch nicht bereit gefunden, in einer geänderten eingeschränkten Form die Beziehungen mit der Beklagten fortzusetzen. Das habe diese schließlich zu dem Entschluß veranlaßt, die Beziehungen ganz zu lösen. Die Besprechung am 29. Juli 1961 habe, wie Bergmann als Zeuge bekundet habe, der endgültigen Klärung der beiderseitigen Standpunkte gedient. Dabei habe B. keine Kündigung ausgesprochen. Der Kläger habe sich jedoch mit der ihm unterbreiteten Lösung nicht einverstanden erklärt, sondern schlechthin auf seinem uneingeschränkten Recht zur Alleinvertretung der Beklagten für die Schweiz bestanden. Bei dieser tatsächlichen Entwicklung sei die Beklagte nicht mehr verpflichtet gewesen, Aufträge des Klägers anzunehmen, und zwar jedenfalls solange nicht, bis er eine hinreichende Gewähr für einen fortlaufenden reibungslosen Absatz von Erzeugnissen der Beklagten in der Schweiz bot oder sich zu einer seinen tatsächlichen Möglichkeiten entsprechenden Einschränkung seines Vertretungsrechts bereitfand. In dieser Hinsicht sei bisher unstreitig nichts geschehen. Damit entfalle die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers für die hier in Rede stehende Zeit, nämlich seit 1. Juni 1961.

14

III.

Die Revision hält der Begründung des Berufungsgerichts entgegen, es habe nicht davon ausgehen dürfen, daß dem Kläger im Sommer 1961 keine Absatzorganisation zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte habe nämlich unter völliger Ausschaltung des Klägers zwei Elektrodenlieferungen an die F.-A. vorgenommen, ferner Bestellungen des Klägers nicht angenommen und dadurch bewirkt, daß er aus dem Elektrodengeschäft für die Schweiz ausgeschaltet worden sei. Ohne diese Vertragsverletzungen wäre es, so meint die Revision, nicht dazu gekommen; es müsse vielmehr angenommen werden, daß die F.-A. den größten Wert darauf gelegt hätte, mit dem Kläger als dem Generalvertreter der Beklagten für die Schweiz wie bisher in Geschäftsverbindung zu bleiben, einfach deshalb, weil die F.-A. auf die Importe des Klägers angewiesen gewesen sei. Andernfalls hätte sie nicht versucht, ihm das Alleinvertretungsrecht zu entwinden. Überdies trage die Beklagte die Beweislast für die Behauptung, der Kläger habe über keine Absatzorganisation verfügt. Diesen Beweis könne die Beklagte aber deshalb nicht erbringen, weil sie Lieferungen an den Kläger verweigert habe. Das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß der Kläger im ersten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 28. März 1962 unter Beweis gestellt hatte, ihm stehe eine Vertriebsgesellschaft zur Verfügung. Neben der Möglichkeit, den Generalvertretervertrag zu kündigen, komme eine Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtlich deshalb nicht in Betracht, weil hier die Sondervorschrift des § 89 a HGB anzuwenden sei und diese Sonderregelung die Kündigung des Generalvertretervertrages aus wichtigem Grunde vorsehe.

15

Die Rügen der Revision sind nicht geeignet, das Berufungsurteil im Ergebnis zu erschüttern.

16

1.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigenhändler, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt ist, können allerdings die Kündigungsvorschriften der §§ 89, 89 a HGB entsprechend angewendet werden (BGH Urt.v. 5. April 1962 - VII ZR 102/60 m. Nachw. - LM Nr. 1 zu § 89 HGB = NJW 1962, 1107 = BGH Warn 1962 Nr. 87). Gemäß § 89 a Abs. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt noch § 92 c Abs. 1 HGB, wenn der Handelsvertreter keine Niederlassung im Inland hat; dann kann etwas anderes vereinbart werden. Diese Ausnahme kann hier deshalb außer Betracht bleiben, weil eine solche abweichende Vereinbarung nicht behauptet wird. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch nicht von Bedeutung, ob die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien durch die entsprechende Anwendung des § 89 a HGB möglich war und gerechtfertigt ist oder ob die Kündigung aus wichtigem Grunde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie bei Dauer Schuldverhältnissen Anwendung finden, zulässig war. Richtig ist, daß neben der Möglichkeit, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen, für die Anwendung des Rechtsbehelfs zum Rücktritt vom Vertrage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum ist. Gründe, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bilden, können jedoch die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde rechtfertigen. Hierfür kommt es darauf an, ob die Beklagte von ihrem Standpunkt aus, der allerdings eine beachtliche objektive Grundlage haben muß, ihre Belange bei verständiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen durfte (vgl. RGZ 148, 48, 57; BGH Urt.v. 20. Oktober 1955 - II ZR 75/54 - S. 9).

17

2.

Ob der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zuzubilligen war, ist im wesentlichen eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob der Tatbestand in einer an sich denkbaren Weise einen wichtigen Grund abgeben kann und ob das Berufungsgericht hierbei alle wesentlichen Umstände vollständig gewürdigt hat, dem Berufungsgericht also, soweit die Revision dies rügt, ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist. Sofern sich nicht eine der vorerwähnten Rechtsverstöße ergibt, kann das Revisionsgericht den vom Tatrichter geprüften Vorfällen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als dieser es für richtig gehalten hat (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 29. Mai 1963 - VIII ZR 149/61 - S. 13/14 m. Nachw.). Ein solcher Rechtsverstoß liegt nicht vor.

18

3.

Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, gingen beide Vertragspartner jedenfalls für die Ausführung des auf lange Sicht abgeschlossenen Vertretervertrages davon aus, daß der Kläger von der Beklagten die Elektroden beziehen und durch die ihm für den Absatz uneingeschränkt zur Verfügung stehende F.-A. in der Schweiz absetzen werde und daß der Erfolg des Geschäfts für beide Teile wesentlich von diesem Absatzwege abhängen werde. Diese Feststellung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist der Entscheidung zugrunde zu legen.

19

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfuhr diese Geschäftsgrundlage dadurch eine wesentliche Änderung, daß dem Kläger die Vertriebsorganisation der F.-A. nicht mehr in bisheriger Weise zur Verfügung stand, nachdem die F.-A. durch Veräußerung der Aktien, die die Ehefrau des Klägers besaß, eine andere Geschäftsleitung erhalten hatte. Dem Kläger stand mindestens seit Anfang Juni 1961 auch keine entsprechende Vertriebsorganisation zur Verfügung. Diesen Feststellungen des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß der Kläger im Schriftsatz vom 28. März 1962 ohne nähere Darlegung behauptet und durch Benennung des Advokaten Dr. Werner Lu. unter Beweis gestellt hatte, ihm habe am 19. Juli 1961 eine Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben, obwohl der Kläger, dem der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im ersten Rechtszuge dem Grunde nach zuerkannt worden war, in der Berufungsbeantwortung vom 23. November 1962 S. 2 allgemein auf die von ihm im ersten Rechtszuge angebotenen Beweise und besonders auf ein hier nicht interessierendes Beweisangebot hingewiesen hatte. Das Berufungsgericht brauchte jedoch diesem Beweisangebot deshalb nicht zu entsprechen, weil es den erhobenen Beweisen und dem sonstigen Vorbringen des Klägers, insbesondere seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, entnehmen durfte, daß ihm damals weder die F.-A. noch eine ihr gleichwertige Verkaufsorganisation zur Verfugung stand.

20

Der Kläger hatte der Aufforderung der Beklagten vom 20. Juni 1961, ihm mitzuteilen, in welcher Form er sich die Weiterführung ihrer Vertretung in der Schweiz für die Zukunft vorstelle, in seinem Antwortschreiben vom 30. Juni 1961 nicht entsprochen. Auch spätere gleiche Aufforderungen der Beklagten veranlaßten ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu keinen Erklärungen, denen die Beklagte hätte entnehmen können, daß er über eine den Interessen der Beklagten genügende Absatzorganisation verfugte oder wenigstens in der Lage war, einen solchen Absatz langfristig zu gewährleisten. Unbestritten waren die Erzeugnisse der Beklagten in der Schweiz ausschließlich über die F.-A. abgesetzt worden, wobei der Markt durch mehrere Fachvertreter bearbeitet wurde (Schriftsätze v. 30. Januar und 15. Februar 1963). Diese Fachvertreter verblieben auch nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Firma F.-A.. Wenn der Beklagte damals den Versuch unternehmen wollte, neben der F.-A. eine neue Organisation für den Vertrieb von Elektroden, die die Beklagte liefern sollte, aufzuziehen, so brauchte die Beklagte hierauf nicht ohne weiteres einzugehen. Denn sie durfte die Wahrung ihrer Interessen als wesentlich gefährdet ansehen, wenn nicht sichergestellt war, daß der Kläger ihr einen entsprechenden fortlaufenden Absatz ihrer Erzeugnisse auch künftig ermöglichen werde. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die F.-A. bereit oder sogar verpflichtet war, von der Beklagten hergestellte Elektroden von ihm zu beziehen. Die von der Revision vertretene Auffassung, die F.-A. habe den größten Wert darauf gelegt, mit dem Kläger als dem bisherigen Generalvertreter der Beklagten in der Schweiz in Geschäftsverbindung zu bleiben, weil die F.-A. auf die Importe des Klägers angewiesen gewesen sei, ist lediglich eine Annahme, mit der die Besorgnisse der Beklagten hinsichtlich der künftigen Entwicklung nicht ausgeräumt werden können. Denn sie befürchtete nach ihren Erklärungen, denen der Kläger hätte Rechnung tragen müssen, daß er sich der F.-A. gegenüber nicht durchsetzen werde. Der Kläger unterließ auch jede nähere Darlegung darüber, zu welchen Bedingungen er bereit gewesen wäre, die F.-A. weiter zu beliefern, und daß die F.-A. darauf angewiesen war, hierauf einzugehen. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsverstoß annehmen können, daß der Kläger, dem die Beklagte ausreichend Zeit gelassen hatte, ihre Besorgnisse auszuräumen, es unterlassen hat, klarzustellen, in welcher Weise er weiterhin ihre Interessen als Generalvertreter für die Schweiz wahrzunehmen gedenke. Mangels einer befriedigenden Aufklärung in diesem Punkte war die Beklagte nicht verpflichtet, Bestellungen des Klägers entgegenzunehmen, um ihn dadurch in die Lage zu versetzen, mit Lieferungen der Beklagten zu der gut eingeführten F.-A. in Konkurrenz zu treten und diese Firma möglicherweise dadurch auf einen anderen Lieferanten von Elektroden abzudrängen.

21

Die Revision verweist ferner auf den Treueverstoß, der darin liegen soll, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, vor Ende Mai 1961 zwei Elektrodenlieferungen an die Ferro-Arc unter Ausschaltung des Klägers und unter tarnender Zwischenschaltung der Firma M., Max Be. in R. vorgenommen hat. Auch insoweit fehlt es indes an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß dieses Verhalten der Beklagten, das als Verstoß gegen ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger anzusehen sein mag, erst die Unterbrechung des Absatzweges Kläger - F.-A. veranlaßt oder die Beilegung der zwischen ihm und der F.-A. entstandenen Differenzen verhindert hat. Die Ansicht der Revision, ohne diese Vertragsverletzungen und ohne die spätere Ablehnung von Bestellungen des Klägers durch die Beklagte hätte die F.-A. es nicht versucht, ihm das Alleinvertretungsrecht zu entwinden, stellt eine Würdigung des Sachverhalts dar, die von dem Berufungsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür nicht vorgenommen zu werden brauchte. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht dargetan hat, in der Lage gewesen zu sein, seinen Standpunkt gegenüber der Ferro-Arc durchzusetzen.

22

3.

Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagten sei die Fortsetzung des Generalvertretervertrages mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten gewesen. Hiernach war die Beklagte berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sie diese Kündigung jedenfalls auch mit dem Schriftsatz vom 4. Oktober 1962 ausgesprochen hat. Sie muß aber auch schon in dem Verhalten der Beklagten gesehen werden, als sie dem Kläger erkennbar es endgültig abgelehnt hat, ihn zu beliefern und das Vertreterverhältnis mit ihm fortzusetzen. Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizutreten, daß daß die Beklagte nicht verpflichtet war, Bestellungen anzunehmen, die der Kläger in der Zeit vom 2. Juni bis 26. August 1961 aufgegeben hat. Denn die Beklagte konnte befürchten, in die Differenzen zwischen dem Kläger und der F.-A. hineingezogen zu werden, die die Frage betrafen, ob die F.-A. unmittelbar von der Beklagten Elektroden beziehen durfte oder ob sie solche Lieferungen nur über den Kläger zu dessen Bedingungen erhalten konnte. Demgegenüber wäre es Sache des Klägers gewesen, durch entsprechende Angaben klarzustellen, daß er in der Lage sei, über die F.-A. wie bisher oder in anderer Weise die Interessen der Beklagten im Rahmen des Vertretervertrages ausreichend wahrzunehmen. Da der Kläger dies versäumt hat, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, war die Beklagte berechtigt, eine weitere Belieferung des Klägers von einer vorherigen Klarstellung darüber abhängig zu machen, wie er sich die Förderung ihrer Interessen auf der bisherigen Grundlage vorstelle. Unter diesen Umständen ist der Beklagten auch nicht anzulasten, wenn sie die F.-A. zunächst weiterbeliefert hat, wobei sie es dem Kläger überlassen durfte, seine Ansprüche gegenüber der F.-A. durchzusetzen, wenn diese etwa ihm gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte, die Ware zu den früheren oder anderen von dem Kläger gestellten Bedingungen über ihn zu beziehen.

23

Der insoweit vorgetragene Streitstoff enthält entgegen der Auffassung der Revision keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte mit der F.-A. zusammengewirkt habe, um dem Kläger eine rechtliche oder wirtschaftliche Position zu entwinden.

24

IV.

Hält somit das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, so war das Rechtsmittel des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Mormann