Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1966, Az.: 5 StR 531/65
Folgen der Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten schon bei dessen Vernehmung zur Person ; Notwendigkeit der Hörung eines psychiatrischen Sachverständigen wegen des Geisteszustandes des Angeklagten ; Zulässigkeit der Verhängung einer Sperrfrist bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 531/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 22.06.1965
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 2 StPO
- § 243 Abs. 4 StPO
- § 42m Abs. 3 StGB
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Hafenarbeiter Josef H. aus H., geboren am ... 1929 in M. (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus H. als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Juni 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 22. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die unbeschränkt eingelegt ist, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten schon bei dessen Vernehmung zur Person die Vorschriften des § 243 Abs. 2 bis 4 StPO verletzt worden sind. Denn es ist ausgeschlossen, daß es sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenn der Vorsitzende der Strafkammer hierbei von der nunmehr vorgeschriebenen Reihenfolge der Verfahrensvorgänge abgewichen ist.
2.
Die Rüge, der Vorsitzende habe gegen die §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 136 StPO verstoßen, weil er zu der den Gegenstand der im Falle 3 erhobenen Nachtragsanklage bildenden Straftat den Angeklagten vor Anhörung zur Sache nicht abermals gemäß diesen Vorschriften belehrt habe, übersieht, daß es einer wiederholten Belehrung in derselben Hauptverhandlung nicht bedurfte.
3.
Der Angeklagte, der sich im Falle 3 laut Sitzungsniederschrift bereits vor Erhebung der Nachtragsanklage zur Sache erklärt hatte, ist, wie wiederum das Sitzungsprotokoll beweist, auch nach der Verkündung des Einbeziehungsbeschlusses (§ 266 Abs. 1 StPO) zur Sache gehört worden. Nach dem Protokoll wurde dem Angeklagten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.
Damit erledigen sich auch die bezüglich der Fälle 17 und 18 erhobenen Rügen.
5.
Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.
a)
Da in der Hauptverhandlung keinerlei Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erwecken konnten, brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, wegen des Geisteszustandes des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. Der Umstand allein, daß der Angeklagte 10 oder 11 Jahre lang der Fremdenlegion angehört hat und dabei mehrmals verwundet worden ist, stellte keinen solchen Gesichtspunkt dar. Daß der Angeklagte dabei eine Kopfverletzung erlitten hat, war dem Tatrichter nicht bekannt. Mit der erst jetzt insoweit neu aufgestellten Behauptung kann der Angeklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Daß der Tatrichter keine solche Verletzungen aufdeckenden Prägen gestellt hat, kann die Revision nicht begründen.
b)
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte erst nach dem Mieten des Kraftfahrzeuges im Fall 1 wegen Hehlerei bestraft worden ist.
Für die Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob die jetzige Verlobte des Angeklagten unbestraft ist und ihre Eltern ehrbare Leute sind. Jedenfalls hatte das Landgericht keine Veranlassung, von Amts wegen die Verlobte und deren Eltern zu hören und einen Bericht von der sozialen Gerichtshilfe beizuziehen.
c)
Der Vernehmung des Auto Vermieters und der Beiziehung des Automietvertrages bedurfte es nicht. Das Landgericht konnte die entsprechenden Feststellungen auf Grund der Angaben des Angeklagten treffen. Daß diese im Urteil nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, besagt nicht, daß das Landgericht diese Feststellungen unterlassen hat.
II.
Sachrügen
1.
Die Feststellungen zu der Betrugsabsicht des Angeklagten im Falle 1 lassen einen Widerspruch nicht erkennen. Daß das Urteil insoweit vorher auf das Geständnis des Angeklagten verwiesen hat, soll nur besagen, daß der Angeklagte den äußeren Geschehensablauf zugegeben hat.
Das Landgericht hat bei der Aufzählung der Beweismittel allerdings nicht alle bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenstände im einzelnen angeführt. Das rechtfertigt die Revision jedoch nicht.
2.
Der gegen die Strafzumessung gerichtete Angriff ist offensichtlich unbegründet.
3.
Die Anordnung der Sperrfrist gemäß "§ 42 m Abs. 3" StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Daß das Landgericht seine Entscheidung noch auf § 42 m StGB a.F. stützt und nicht auf die nach § 2 Abs. 4 StGB anzuwendenden Vorschriften der §§ 42 m und 42 n in der Fassung vom 26. November 1964 (BGBl I S. 921), ist im vorliegenden Fall unschädlich, da der Angeklagte bisher nicht im Besitz der Fahrerlaubnis war und eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 n Abs. 4 StGB nF) deshalb nicht in Betracht kam.
Das Landgericht hat ferner zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß von dem Angeklagten auch für die Zukunft Verletzungen der Pflichten des Kraftfahrers zu befürchten sind (vgl. BGH NJW 1954, 1536; BGHSt 5, 179, 180 f[BGH 05.11.1953 - 3 StR 542/53]; 7, 165) [BGH 01.02.1955 - 5 StR 678/54]. Aus dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß das Landgericht sich der Unerläßlichkeit dieser Voraussetzung bewußt war und deren Vorliegen bejaht hat. Im übrigen erhebt auch die Revision selbst gegen die Anordnung als solche keine Einwendungen.
Aber auch die Bemessung der Sperrfrist auf vier Jahre, gegen die der Beschwerdeführer sich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der seit 1963 hervorgetretenen Neigung des Angeklagten, die bestehenden Gesetze zu mißachten, und der Anzahl und Schwere seiner Verfehlungen sind die Darlegungen des Landgerichts zur Begründung der Dauer der Sicherungsmaßregel als ausreichend anzusehen. Das Landgericht konnte dabei den Umstand in Betracht ziehen, daß der Angeklagte sich während eines Teils der Sperrfrist in Strafhaft befinden wird; denn während dieser Zeit hat er keine Gelegenheit, seine charakterliche Fähigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen zu beweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Börker
Kersting