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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1965, Az.: 5 StR 480/65

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes; Rechtmäßigkeit der Einordnung eines als Schlaginstrument verwendeten Gasrevolvers als Waffe i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1965
Aktenzeichen
5 StR 480/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 14.06.1965

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin v. ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 3,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 4,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S., Sc., G. und A. gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 14. Juni 1965 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Den Angeklagten S., Sc., G. und Andrae wird die in dieser Sache nach dem 14. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, und zwar S. und A. nur allgemein, Sc. und G. auch mit Einzeleinwendungen gegen die Versagung mildernder Umstände.

2

Die Revisionen sämtlicher Beschwerdeführer sind nicht begründet.

3

Bei Sc. hat die Strafkammer den Erschwerungstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei dargetan. Dieser Angeklagte hat den Gasrevolver dem Mitangeklagten S. mit dem Willen aus der Hand genommen, ihn als Schlagwerkzeug zu benutzen, und hat auch der Kassiererin damit auf den Kopf geschlagen. Auch wenn der Revolver keine Waffe im technischen Sinne war, hat der Tatrichter ihn zutreffend als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen, weil der Revolver zum Schlagen verwendet werden konnte und Sc. ihn auch hierzu gebraucht hat. Obwohl Sc. ihn erst unmittelbar vor dem Schlagen dem S. aus der Hand genommen hat, hat er den Revolver im Zeitpunkt des Tatgeschehens bewußt als Waffe bei sich geführt (vgl. BGHSt 13, 259, 260) [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59].

4

Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch von den Angeklagten S. und G. erfüllt worden. Es entsprach zwar nicht dem vereinbarten Tatplan, daß Schröder den Revolver dazu verwendete, der Kassiererin einen Schlag auf den Kopf zu versetzen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, haben S. und G. diese Handlung ihres Mitangeklagten und die Wirkung des Schlages bei der Kassiererin wahrgenommen, trotzdem aber die Tat, wie vereinbart, fortgesetzt. Damit haben sie stillschweigend ihr Einverständnis mit dem Tun des Sc. zum Ausdruck gebracht. Da der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist, wenn einer der Teilnehmer bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich führt, ist die Verurteilung auch von S. und G. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankommt, ob der Revolver eine Waffe im technischen Sinne war oder nicht (vgl. BGHSt 2, 344, 345 [BGH 24.04.1952 - 3 StR 48/52] in Verb. mit RG HRR 1935, 1567; BGHSt 3, 229, 233 f) [BGH 02.10.1952 - 5 StR 623/52].

5

Die Einwendungen der Angeklagten Sc. und G. gegen die Versagung mildernder Umstände richten sich unzulässigerweise gegen das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters und sind aus diesem Grunde unbeachtlich.

6

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

7

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Kersting