Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1965, Az.: 1 StR 300/65

Verkehrsfähigmachen von verdorbenem Wein durch Zusatz von Stoppmittel; Beginn der Verfälschungshandlung; Abgrenzbarkeit der Begriffe "Verfälschen" und "Nachmachen"; Begriff des "Weins"; Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Unterbleiben eines Hinweises auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts als Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1965
Aktenzeichen
1 StR 300/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 11.01.1965

Fundstellen

  • BGHSt 21, 1 - 4
  • JZ 1966, 452 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 341-342 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1133 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1966, 676-678 (Volltext mit amtl. LS) "Fremdstoffzusätze bei Wein"

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz

Prozessführer

Weinchemiker Dr. Erich G. aus W., geboren am ... 1926 in E.

Amtlicher Leitsatz

Der Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO braucht nicht anzugeben, welche Begehungsform des § 4 Nr. 1 LebMG (Verfälschen oder Nachmachen) in Betracht kommt (Einschränkung von BGHSt 2, 371).

Wein verliert die Eigenschaft als Getränk i.S. des § 1 WeinG erst dann, wenn er endgültig für den menschlichen Genuß ungeeignet wird (im Anschluß an RGSt 49, 375, 376).

Für Fremdstoffzusätze bei Wein gilt die bisherige Sonderregelung in § 4 WeinG, Art. 4 AusfVO WeinG fort; die allgemeine Vorschrift des § 4 a LebMG tritt bis auf weiteres zurück.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965
auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... am 14. Dezember 1965, Justizobersekretär ... am 17. Dezember 1965 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Januar 1965

  1. 1.

    wie folgt geändert:

    Die Mitangeklagten B. und E. sind eines versuchten Vergehens gegen § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 LebMG, der Angeklagte Dr. G. der Beihilfe hierzu schuldig.

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Mitangeklagten B. und E. wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 4 a in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG in Tateinheit mit einem versuchten Vergehen gegen § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG, den Angeklagten Dr. G. wegen Beihilfe hierzu verurteilt und die Vollstreckung der Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten Dr. G., mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs auch bei den Mitangeklagten.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Verletzungen des § 265 Abs. 1 StPO.

4

a)

Der Eröffnungsbeschluß ging davon aus, die Mitangeklagten B. und E. hätten gemeinschaftlich ein Vergehen gegen § 4 a in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG begangen und durch dieselbe Handlung anderen (den Geschäftsführern oder Kellermeistern der Bezirkswinzergenossenschaften) zur Begehung eines solchen Vergehens Hilfe geleistet; dem Angeklagten G. warf der Eröffnungsbeschluß vor, er habe B., E. und die anderen bei ihren Vergehen unterstützt. Das Urteil nimmt einheitlich Mittäterschaft der Mitangeklagten B. und E. an, d.h. - mit den anderen - auch insoweit, als das Stoppmittel bei den Einzelgenossenschaften zugesetzt wurde (UA S. 26, 27). Hierauf bezieht sich demnach (UA S. 27) die Beihilfe des Angeklagten mit, so daß insoweit anstelle mittelbarer Beihilfe (gegenüber B. und E. als Gehilfen) die Hilfeleistung ihnen gegenüber als Mittätern tritt.

5

Die Revision kann indessen mit ihrer Rüge, der Angeklagte sei auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen worden (dazu BGH GA 1962, 338), nicht durchdringen.

6

Die andere rechtliche Betrachtungsweise des Urteils - nämlich daß der Beschwerdeführer zwei von mehreren Mittätern als solchen in vollem Umfang statt nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses teilweise zu Beihilfehandlungen Hilfe geleistet habe - betrifft nur ein kleines Teilstück der Beschuldigung und verkürzte dem Angeklagten seine Verteidigungsmöglichkeit nicht. Denn vor der Anklage, den Mitangeklagten wie auch Angestellten der angeschlossenen Winzergenossenschaften bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften geholfen zu haben, stand er ohnehin, und zwar bei unverändertem Sachverhalt. Da er die Beihilfe überhaupt bestritt, konnte er seine Verteidigung nur einheitlich führen und sich gegenüber der Teilbeschuldigung nicht anders verteidigen als sonst auch.

7

b)

Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, der Angeklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, ob ein Versuch des Verfälschens oder des Nachmachens i.S. des § 4 Nr. 1 LebMG in Betracht komme. Der Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne gemäß § 4 Nr. 1 LebMG in Verbindung mit §§ 43, 49 StGB verurteilt werden, umschloß beide Begehungsformen und genügte damit der Vorschrift des § 265 StPO.

8

An dieser Entscheidung sieht sich der Senat durch sein Urteil BGHSt 2, 371 nicht gehindert. Dieses betraf insofern einen anderen Sachverhalt, als dort ungleichwertige Begehungsformen - persönliche oder sachliche Begünstigung - in Rede standen. Die Begriffe Verfälschen und Nachmachen dagegen wiegen rechtlich gleich schwer, und eine scharfe Grenze zwischen ihnen läßt sich nicht immer ziehen (RGSt 14, 428, 432;  21, 437, 439;  31, 72, 75). Der Hinweis des Vorsitzenden ist deshalb im vorliegenden Fall nicht darum zu beanstanden, weil er zwischen den beiden Begehungsarten nicht unterschied (ebenso: Holthöfer-Juckenack-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht, Bd. 1, 4. Aufl., § 4 LebMG Rn. 22). Soweit die verallgemeinernde Fassung der Entscheidung BGHSt 2, 371, 373[BGH 27.05.1952 - 1 StR 160/52] etwas anderes besagt, wird daran nicht festgehalten; der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1963 - 1 StR 333/63 - davon abgewichen.

9

2.

Die Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil sie sich allein auf die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 a LebMG bezieht, die aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

10

3.

Die Behauptung der Revision, die Urteilsgründe seien teilweise widersprüchlich und unvollständig, ist wegen der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen sachlichrechtlichen Fragen im Rahmen der Sachrüge zu erörtern.

11

II.

Sachrüge

12

1.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Verfälschung eines Lebensmittels (§ 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG, §§ 43, 49 StGB) ist rechtlich unbedenklich.

13

a)

Mit Recht hat das Landgericht im Zusetzen des Stoppmittels den Beginn des Verfälschens gesehen. Durch diese und die geplante weitere Behandlung sollte ein verdorbenes Lebensmittel den Anschein eines nichtverdorbenen erhalten; darin liegt ein Verfälschen (BGH Urt. vom 20. März 1956 - 5 StR 604/55 - bei Herlan GA 1956, 349). Denn nach den Feststellungen sollte kein der Beschaffenheit nach von Wein verschiedenes, ihn nur vortäuschendes Getränk hergestellt, Wein also nicht nachgemacht werden. Vielmehr sollte der vorhandene - wenn auch inzwischen verdorbene - Wein stofflich bestehen bleiben; es war beabsichtigt, ihn von der im Übermaß entstandenen Essigsäure zu befreien und dadurch wieder genießbar zu machen. Ein diesem Plan entsprechend erfolgreich behandelter Wein wäre als verfälscht anzusehen gewesen.

14

Dieser Ansicht steht § 1 WeinG nicht entgegen. Hiernach ist Wein ein durch alkoholische Gärung aus dem Saft der frischen Weintraube hergestelltes Getränk. Zu Unrecht meint die Revision, ein Getränk sei nicht mehr vorhanden gewesen. Denn Wein hat diese Eigenschaft erst dann verloren, wenn er endgültig für menschlichen Genuß ungeeignet wird, also weder in seinem gegenwärtigen Zustand getrunken noch in einen genießbaren Zustand zurückversetzt werden kann (RGSt 49, 375, 376). Gerade das letztere war aber vom Angeklagten beabsichtigt.

15

Ob von einem Nachmachen hätte gesprochen werden können, wenn der Wein dem von der Firma S. vorgeschlagenen Verfahren unterzogen worden wäre (zunächst Entziehung aller Säuren, dann Zufügen der für Wein erforderlichen Säuren), braucht nicht geprüft zu werden. Denn die Anwendung dieses Verfahrens haben die Beteiligten nicht ernstlich ins Auge gefaßt.

16

b)

Das Zusetzen des Stoppmittels bildete nach dem Plan der Beteiligten die erste Stufe der Verfälschungshandlung. Das Landgericht hat deshalb rechtsfehlerfrei einen Versuch des Vergehens gegen § 4 Nr. 1 LebMG angenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen unzutreffend davon aus, daß Nachmachen, nicht Verfälschen gegeben sei; sie können deshalb keinen Erfolg haben. Den Verkauf behandelter Weine durch die Bezirkswinzergenossenschaft Osthofen hat das Landgericht bei der Frage, ob das Vergehen gegen § 4 Nr. 1 LebMG nicht überhaupt vollendet sei, mit Recht außer Betracht gelassen, weil diese Machenschaften vom Plan der angeklagten Beteiligten abwichen.

17

c)

Der weitere Einwand der Revision, das Landgericht habe die vom Angeklagten unterstützten Haupttaten nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt, erweist sich als unbegründet. Denn dem Urteil ist zu entnehmen, bei welchen der vom Angeklagten betreuten Rheinhessischen Winzergenossenschaften das Stoppmittel verwendet wurde und daß dies durch ihre Geschäftsführer oder auf ihr Geheiß durch die Kellermeister geschah (UA S. 12). Zwar stellt das Urteil deren Namen nicht fest; dessen bedurfte es aber nach Sachlage nicht.

18

d)

Die Beanstandungen der Revision hinsichtlich der inneren Tatseite greifen nicht durch. Hierzu hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt: Der Angeklagte hat Fahrten nach Molsheim und Paris unternommen, die, wie er wußte, der Beschaffung des Mittels dienten; er hat später damit gearbeitet und, ausdrücklich beauftragt, nach Möglichkeiten zu suchen, den verdorbenen Wein wieder verkehrsfähig zu machen, über die Anwendung Vorträge gehalten. Alle diese Handlungen waren, wie das Landgericht annimmt, geeignet, die Pläne der übrigen Beteiligten zu unterstützen und sie darin zu bestärken. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch die Feststellung zu entnehmen, daß sich der Angeklagte dessen bewußt war; denn er war als Fachmann hinzugezogen worden. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, daß er gelegentlich Bedenken gegen die Verwendung des Mittels äußerte; selbst wenn er grundsätzlich gegen die Verwendung verbotener Weinzusätze eingestellt war, nahm er nach den Feststellungen in diesem Fall die Anwendung des Mittels in Kauf, da er keine andere Möglichkeit sah, den Wein zu retten. Diese Feststellungen genügen zur Annahme des Vorsatzes nach § 49 StGB. Es ist nicht erforderlich, daß der Gehilfe das geplante Vorgehen vorbehaltslos billigt (RGSt 56, 168, 170).

19

Zur inneren Tatseite beanstandet die Revision noch, daß der Vorsatz der Haupttäter nicht festgestellt sei und sie sich im Verbotsirrtum befunden hätten; auch vermißt die Revision die Prüfung, ob der Angeklagte einem Verbotsirrtum unterlegen sei. Diese Angriffe gehen fehl. Vorsätzliches Handeln der Haupttäter ist ausdrücklich festgestellt. Daß sie oder der Angeklagte im Verbotsirrtum gehandelt hätten, scheidet aus. Nach den Feststellungen ist über die Unzulässigkeit des Verfahrens unter ihnen mehrfach ausführlich gesprochen worden; wenn hierbei auch das Weingesetz im Mittelpunkt der Erörterung stand, so war doch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die - sachkundigen - Beteiligten glaubten, die Verfäschung des Weins sei, obschon nach dem Weingesetz verboten, doch nach Lebensmittelrecht erlaubt. Vor dem Tatrichter hat sich auch keiner von ihnen auf einen solchen Verbotsirrtum berufen.

20

2.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG kann dagegen nicht bestehen bleiben.

21

Die Frage, welche Fremdstoffe dem Wein zugesetzt werden dürfen, regelt ausschließlich § 4 WeinG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Abschn. A AVO WeinG. Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelrechts vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I 950) läßt die Ausführungsverordnung zum Weingesetz bis auf weiteres unberührt, "auch soweit danach der Zusatz fremder Stoffe im Sinne des durch dieses Gesetz neu eingefügten § 4 a Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes zu einzelnen Lebensmitteln zulässig ist" (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 a.a.O.). Diese Überleitungsvorschrift wird ergänzt durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 a.a.O, wonach u.a. § 4 Abs. 1 WeinG unberührt bleibt, soweit darin die Ermächtigung enthalten ist, den Zusatz fremder Stoffe zum Wein zu regeln. Hiernach gilt die allgemeine Bestimmung über die Beifügung von Fremdstoffen in § 4 a LebMG zunächst ("bis auf weiteres") nicht für Wein wie auch nicht für einige andere Sachbereiche, in denen der Gesetzgeber schon früher eine Einzelregelung getroffen hatte. Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 läßt vielmehr insoweit die frühere gesetzliche Regelung mit Vorrang vor der neuen bestehen. Daher schließt diese Vorschrift auch die Annahme aus, daß die Ausführungsverordnung zum Weingesetz etwa als Zulassungsverordnung gemäß § 5 a Abs. 1 Nr. 1 LebMG in die neue gesetzliche Regelung eingefügt werden sollte.

22

Wie oben (Abschn. II 1 a) ausgeführt, hatte das von den Beteiligten behandelte Erzeugnis die Eigenschaft als Wein noch nicht endgültig verloren. Die Vorschriften des Weingesetzes finden deshalb darauf Anwendung. Da der von den Beteiligten beigefügte Zusatz nicht zu denen gehört, die Art. 4 AusfVO WeinG erlaubt, lag ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 WeinG vor. Diese Strafvorschrift tritt aber vor § 11 Abs. 1 LebMG zurück, weil hier für das im vorliegenden Fall festgestellte versuchte Vergehen gegen § 4 Nr. 1 LebMG eine höhere Strafe, nämlich Gefängnis schlechthin, angedroht ist (§ 31 WeinG; BGHSt 16, 210, 212[BGH 20.06.1961 - 1 StR 68/61]; BGH DLR 1959, 230).

23

3.

Der Senat hat den Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LebMG in Wegfall gebracht. Der Strafausspruch mußte deshalb aufgehoben werden.

24

Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Schuldspruchänderung und die teilweise Aufhebung des Urteils auch auf die früheren Mitangeklagten B. und E..

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart