Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1965, Az.: V ZR 116/64

Revision in Sachen formloser Erbauseinandersetzungsvertrag über landwirtschaftlichen Grundbesitz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1965
Aktenzeichen
V ZR 116/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.12.1963
LG Hechingen - 14.05.1963

Fundstellen

  • DB 1966, 147 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1966, 604-606
  • MDR 1966, 227 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Bindung an einen formlosen Erbauseinanderetzungsvertrag über landwirtschaftlichen Grundbesitz.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1963 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 14. Mai 1963 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

In den Grundbüchern von B. Band I Arte, 5 Bl. 5..., T. Band I Art. 27 Bl. 4... und F. Heft Nr. 61 ist als Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in Größe von rund 21 ha Franz F. sen. eingetragen. Aus seiner Ehe mit Theresia F. geb. H. sind 7 Kinder hervorgegangen:

1.Karl,geb. am ... 1879, verstorben im Jahre 1953,
2.Theresia,geb. am ... 1882, verst. im Jahre 1956,
3.Franz,geb. am ... 1884, verstorben im Jahre 1915,
4.Karoline,geb. am ... 1886, verst. im Jahre 1950,
5.Georg,geb. am ... 1890, verst. im Jahre 1943,
6.Maria,geb. am ... 1896 (Beklagte),
7.Reinhold,geb. am ... 1896, verstorben im Jahre 1945.
2

Der Vater der Beklagten ist im Jahre 1904 die Mutter im Jahre 1917 vorstorben, Nach, dem Tode der Mutter waren die sechs Kinder, Karl, Theresia, Karoline, Georg, Maria und Reinhold zu je 1/6 an dem elterlichen Amwesen beteiligte, Georg F. ist von seiner Witwe (Klägerin zu 1) und seinen 4 Kindern (den Klägern zu 2) bis 5) beerbt worden. Der Anteil von Reinhold F. ist auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 23. Dezember 1959 auf die Kläger übergegangen. Theresia F. war Erbin ihres Bruders Karl. Sie hat den Kläger zu 2 zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Karoline ist von den Geschwistern Karl, Theresia und Maria sowie von den Kindern ihrer beiden Brüder Georg und Reinhold beerbt worden. Die Beklagte ist danach an dem elterlichen Anwesen noch beteiligt.

3

Nach dem Tode der Witwe F. sen. wurde der Hof zunächst von ihrem Sohn Georg, der damals 27 Jahre alt war und die Landwirtochaftsschule besucht hatte, zusammen mit den anderen Geschwistern gemeinschaftlich bewirtschaftet Reinhold wurde Rechtsanwalt, Karoline ging ins Kloster. Die Beklagte heiratete im Jahre 1923 den Landwirt Hermann M., der Eigentümer eines Hofes in G. war, und zog vom elterlichen Anwesen fort auf den Hof ihres Mannes. Als dieser im Jahre 1932 kinderlos verstarb, wurde die Beklagte Eigentümerin des Hofes, den sie in der Folgezeit weiter bewirtschaftete. Während des Krieges half Georg ihr bei der Bewirtschaftung. Im Jahre 1943 zog die Beklagte auf den sogenannten "Speicher" des elterlichen Hofes. Außer den Klägern lebten dort noch Karl und Theresia F..

4

Georg F. hatte im Jahre 1933 die Klägerin zu 1 geheiratet. Kurz vor seiner Hochzeit unterschrieben die 6 Geschwister F. einen von Reinhold F. entworfenen privatschriftlichen Vertrag, der als "Erbteilungs- und Übergabevertrag" bezeichnet ist und das Datum vom 8. Februar 1933 trägt. Im Eingang des Vertrages heißt es:

"Mit Rücksicht darauf, daß ein Teil der Erben sich bereits außerhalb des Elternhauses eine Lebensstellung verschafft bzw. verheiratet hat und daß Georg F. das elterliche Anwesen übernehmen soll, beschließen und vereinbaren die Erben, was folgt:"

5

In dem Vertrag ist sodann bestimmt, daß Georg F. das elterliche Anwesen nebst Inventar - mit Ausnahme des Speichergrundstücks, das in das Miteigentum von Karl und Theresia F. übergehen soll - zu einem Preis von 19.000 Mark und gegen Gewährung eines Leibgedings an Theresia F. erhält und übernimmt. Von dem hypothekarisch zu sichernden Preis von 19.000 Mark sollte Karl 17.000 Mark als Abfindung bekommen. Die Beklagte sollte außer einem Aufwertungsguthaben 3.000 Mark in bar erhalten. Weitere Leistungen waren für die Geschwister Karoline und Theresia vorgesehen. Reinhold F. erklärte sich für abgefunden und verzichtete auf jeden Anspruch.

6

Georg F. bewirtschaftete nach seiner Heirat mit seiner Ehefrau den elterlichen Hof. Die in dem Vertrag vom 8. Februar 1933 vorgesehenen Abfindungen der Geschwister wurden von Georg und den Klägern als seinen Rechtsnachfolgern, wie folgt, geleistet: Theresia erhielt das Leibgeding bis zu ihrem Tode und die ihr sonst zugedachten Werte mit Ausnahme der Abfindung von 2.000 Mark, von der sie lediglich die Zinsen beanspruchte. Karl hat seine Forderung von 17.000 Mark den Klägern erlassen, weil er von diesen bis zu seinem Tode im Jahre 1953 versorgt wurde. Die Beklagte hat alsbald nach dem Abschluß des Vertrages 3.000 Mark und später auch das Aufwertungsguthaben erhalten. Ihre Schwester Karoline hat ebenfalls die im Vertrag vorgesehenen Werte bekommen.

7

Die Kläger tragen vor, Georg F. sei schon von seinen Eltern als Erbe des Anwesens vorgesehen gewesen. Er habe sein ganzes Leben auf die Übernahme des Hofes eingestellt und sich um keine andere Existenz gekümmert. Er habe im Einverständnis mit den Geschwistern auch tatsächlich den Hof übernommen. Außer Karl und Theresia habe niemand von den Geschwistern auf dem Hof mitgearbeitet.

8

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das in den oben bezeichneten Grundbüchern verzeichnete landwirtschaftliche Anwesen mit dem dazu gehörenden Inventar an die Kläger zu Eigentum zu übertragen und aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar in der in der Klageschrift näher bezeichneten Form.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage

9

beantragt. Sie beruft sich auf die Formnichtigkeit des Vertrages und macht im übrigen geltend, sie habe den Vertrag gar nicht gelesen und sei zur Unterschrift gezwungen worden. Sie habe, nachdem sie von dem Inhalt des Vertrages Kenntnis erlangt habe, sofort erklärt, sie werde vor einem Notar den Vertrag nicht unterschreiben. Sie habe nämlich gewußt, daß der Vertrag ohne notarielle Beurkundung nicht verbindlich sei. Die nach Georgs Hochzeit erhaltenen Barbeträge von 3.000 und 2.000 Mark habe sie nicht als Abfindung im Sinne des Vertrages, sondern als Zinsen entgegengenommen. Georg habe dadurch, daß er die Umschreibung im Grundbuch nicht veranlaßt habe, zu erkennen gegeben, daß er den Vortrag nicht für bindend halte. Er habe auch im Jahre 1958 beim Finanzamt eine Umlegung der Steuern auf die verschiedenen Erben erreichen wollen. Für ihren Anteil an dem Anwesen habe sie (Beklagte) seit 1951 Steuern und Lastenausgleichsabgaben bezahlen müssen.

10

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet.

12

Die Eltern der Beklagten lebten in der allgemeinen Gütergemeinschaft des ehemaligen Hohenzollerischen Sigmaringenschen Rechts, die mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Arte 52 § 1 PrAGBGB in die allgemeine Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts übergeleitet wurde. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, die nach dem Tode des Vaters eingetreten war, fand mit dem Tode der Mutter ihr Ende (§ 1494 BGB). Zwischen den Kindern bestand in der Folgezeit eine Auseinandersetzungs(Gesamthands) gemeinschaft, an der jetzt nur noch die Parteien beteiligt sind. Der Vertrag vom 8. Februar 1933 bedurfte, weil er eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken begründen sollte, gemäß § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Er ist deshalb wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB). Gleichwohl hält das Oberlandesgericht den Auflassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für begründet. Es wiederholt zunächst die Feststellungen, wie sie sich aus dem Tatbestand und dem Inhalt des Vertrags vom 8. Februar 1933 ergeben. Daß auf die Beklagte bei der Unterzeichnung des Vertrages in irgend einer Weise ein Druck ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Daß Karl F. den Klägerin gegenüber auf seine Abfindung von 17.000 Mark verzichtet habe, folgert das Oberlandesgericht daraus, daß er bis zu seinem Tode weder gegenüber seinem Bruder Georg noch gegenüber den Klägern seinen Anspruch geltend gemacht habe. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die 3.000 Mark nur als Zinsen und nicht als die im Vertrag vorgesehene Abfindung entgegengenommen, bezeichnet das Oberlandesgericht als unglaubhaft. Der Anlaß und die Rückkehr der Beklagten auf den elterlichen Hof seien, so führt das Oberlandesgericht weiter aus, umstritten. Die Beklagte lebe auf dem Hof, bezahle aber keine Miete. Ob die Klägerin zu 1 eine solche verlangt habe, stehe nicht fest. Erstmals im Jahre 1947 sei sie mit dem Verlangen nach Auflassung an die Beklagte herangetreten, was diese aber in der Folgezeit entschieden abgelehnt habe. Georg F., der als einziges der 7 Kinder eine Landwirtschaftsschule besucht habe und von den Eltern als Hoferbe vorgesehen gewesen sei, habe im Vortrauen darauf, daß der Vertrag auch ohne Wahrung der vorgeschriebenen Form anerkannt würde, auf dem Hof geheiratet 3 der seine und seiner Familie Existenz gebildet habe. Infolgedessen habe er es auch unterlassen, sich eine andere Lebensgrundlage zu suchen. Von den Geschwistern habe ihm niemand den Hof streitig gemacht. Auch wenn die Beklagte die Nichtigkeit des Vertrages gekannt habe und mithin entschlossen gewesen sei, den Vertrag nicht zu erfüllen, so habe sie das doch gegenüber ihrem Bruder Georg niemals zum Ausdruck gebracht. Das folge zwingend daraus, daß sie die Hilfe ihres Bruders bei der Bewirtschaftung ihres Hofes in Anspruch genommen habe. Die Beklagte und Reinhold hätten eine Lebensstellung außerhalb des Hofes gegründet. Nur Karl, der kränklich gewesen sei, und Theresia seien auf dem Hof geblieben. Georg habe deshalb bis zu seinem Tode davon ausgehen können, daß niemand von den Geschwistern, auch nicht die Beklagte, die sich 20 Jahre lang nicht um den Hof gekümmert habe, noch Ansprüche an den Hof stellen würde. Hieraus erkläre es sich auch, daß Georg nicht auf einer Durchführung des Vertrages bestanden habe, zumal da von keiner Seite irgend ein Einwand gegen die praktische Durchführung des Vertrages erhoben worden sei. Als unerheblich bezeichnet das Oberlandesgericht die Behauptung der Beklagten, ihr Bruder Georg habe im Jahre 1938 beim Finanzamt die Verteilung der Steuern auf die Geschwister beantragt mit der Begründung, der Hof stehe im Eigentum mehrerer Personen Dies besage nichts dafür, daß Georg nicht auf die Respektierung des Vertrages vertraut hätte. Nach Lage der Sache habe die Beklagte schon beim Tode ihres Bruders Georg sich nicht mehr auf eine Formnichtigkeit des Vertrages berufen können, ohne in hohem Maße gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

13

Die Revision wendet sich mit materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichte. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 7, 10 mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen; ferner Urteile des Senats vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, 16. Februar 1965, V ZR 235/62 und 9. März 1965, V ZR 97/62) müssen gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt eingehalten werden. Sie können nicht aus allgemeinen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Es bleibt deshalb in der Regel jedem Beteiligten unbenommen, aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts die für ihn günstigen Rechtsfolgen herzuleiten. Ausnahmen sind nur in besonders liegenden Fällen statthaft. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht schon dann gegeben, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages zu einem harten Ergebnis für den dadurch betroffenen Vertragsteil führen würde; das Ergebnis muß vielmehr schlechthin untragbar sein. Von diesen Grundsätzen geht auch das Oberlandesgericht aus. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Verneinung des Auflassungsanspruchs für die Kläger untragbar sei, kann jedoch nicht gefolgt werden.

15

Die Beantwortung der Frage, ob die Verneinung einer Bindung der Beklagten wegen Formnichtigkeit des Vertrages für die Kläger untragbar ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich um die Anwendung und Auslegung der Vorschrift des § 242 BGB und damit um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt. Es mag hierzu bemerkt werden, daß es nicht darauf ankommt, ob eine Partei sich auf den Formmangel beruft; das Gericht hat vielmehr von sich aus auf Grund des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen, ob ein Fall vorliegt, in dem die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages für einen Vertragsteil untragbar ist, und, wenn diese Frage zu bejahen ist, dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu versagen (BGHZ 29, 6, 72). Die Kläger machen einen Auflassungsanspruch geltend, der, wie sie meinen, schon ihrem Rechtsvorgänger zugestanden hat. Dieser Anspruch würde, wenn er bereits in der Person des Georg F. entstanden sein sollte, auf die Kläger übergegangen sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß schon zu Lebzeiten des Rechtsvorgängers der Kläger eine Bindung der Geschwister an den formnichtigen Vertrag eingetreten sei, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zugunsten der Kläger kann davon ausgegangen werden, daß Georg von seinen Altern als Hofnachfolger vorgesehen war. Die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen entwickelten Grundsätze über die formlose Hoferbenbestimmung (BGHZ 12, 286; 23, 249) sind auf den Geltungsbereich der Höfeordnung für die frühere Britische Zone beschränkt. Sie können nicht ohne weiteres auf alle bäuerlichen Verhältnisse übertragen werden. Für die Beurteilung des im wesentlichen unstreitigen Sachverhalts kommt die Zeit nach dem Abschluß des Vertrages vom 8. Februar 1933 in Betracht. Daß, wie die Revision meint, dieser Vertrag, wenn man von dem Mangel der Form absieht, nur ein Vorvertrag sei, der lediglich einen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Hauptvertrages begründe, trifft nicht zu. Der Vertrag könnte, wenn er formgerecht abgeschlossen wäre, ohne weiteres einen Auflassungsanspruch rechtfertigen.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Georg F. sich bei seiner Heirat im Jahre 1933 auf die endgültige Übernahme des Hofes eingestellt. Er durfte auch nach dem Abschluß des Vertrages vom 8. Februar 1933 darauf vertrauen, daß die Geschwister, die sich mit der Übernahme des Anwesens durch ihn einverstanden erklärt hatten, den Vertrag erfüllen würden, zumal da die Beklagte und auch Reinhold F. eine Lebensstellung außerhalb des Hofes gefunden hatten, die Schwester Karoline ins Kloster gegangen war und der älteste Bruder Karl, der kränklich war, sowie seine Schwester Theresia für eine Übernahme des Hofes offensichtlich nicht in Betracht kamen. Diese Tatsachen, insbesondere auch der Umstand, daß Georg 10 Jahre lang den Hof wie ein Eigentümer bewirtschaftet hat, ohne daß irgend jemand von den Geschwistern Einwendungen dagegen erhoben hätte, genügen allein nicht, um eine Bindung der Geschwister an den formnichtigen Vertrag bejahen zu können, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagten die Formnichtigkeit des Vertrages bekannt war. Es ist auch offensichtlich der Auffassung, daß Georg die Formnichtigkeit des Vertrages gekannt hat. Dies muß aus der Bemerkung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteile entnommen werden, Georg habe im Vertrauen darauf, daß der Vertrag auch ohne Wahrung der vorgeschriebenen Form anerkannt würde, auf dem Hof geheiratet. Georg wußte deshalb, daß eine rechtliche Bindung der Geschwister durch den Vertrag nicht begründet worden war. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß Georg Frank am 31. Januar 1934 beim Amtsgericht Sigmaringen die Erteilung eines Güterrechtszeugnisses und Erbscheins beantragt hat mit der Begründung, daß im Einverständnis mit seinen Geschwistern das elterliche Anwesen auf ihn im Grundbuch eingetragen werden sollte. Ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Tode des Vaters und ein Erbschein über die Erbfolge nach dem Tode der Mutter wurden antragsgemäß ausgestellt. Georg hat jedoch in der Folgezeit bis zu seinem Tode nichts unternommen, um eine Umschreibung des Hofes auf seinen Namen herbeizuführen. Gegenüber der Tatsache, daß niemand von den Geschwistern Georg den Hof streitig gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, daß Georg niemals eine Auflassung entsprechend dem Vertrag verlangt hat. Es trifft zwar zu, daß Georg Abfindungsleistungen nach Maßgabe des Vertrages an seine Geschwister erbracht hat. Insbesondere hat die Beklagte, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, die für sie vorgesehene Abfindung erhalten. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es meint, daß Georg die in den Vertrag übernommenen Verpflichtungen größtenteils erfüllt habe. Der Übernahmepreis von 19.000 Mark, von dem 17.000 Mark für Karl bestimmt waren, sollte nach dem Vertrag hypothekarisch sichergestellt werden. Georg hat jedoch nichts veranlaßt, um die Eintragung der Hypothek, wozu die Umschreibung auf seinen Namen erforderlich gewesen wäre, zu ermöglichen. Er hat auch den Betrag von 17.000 Mark, den größten Teil der Barabfindung, nicht gezahlt. Daß Karl später den Klägern gegenüber auf seinen Anspruch verzichtet hat, ist für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung. Daß Karl bereits seinem Bruder Georg gegenüber diesen Verzicht ausgesprochen habe, ist nicht behauptet. Aus welchen Gründen Georg F. seine Eintragung im Grundbuch nicht betrieben hat, steht nicht fest. Wie die Geschwister sich verhalten haben würden, wenn Georg die Umschreibung des Hofes auf seinen Namen verlangt hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt. Für die von der Revision geäußerte Vermutung, daß möglicher weise Georg für sich oder eines seiner Kinder sich Hoffnungen auf den Hof der Beklagten gemacht habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Georg hat jedenfalls die Durchführung des Vertrages in den wesentlichsten Punkten in der Schwebe gelassen.

17

Bei dieser Sachlage konnte schon Georg von seinen Geschwistern nicht mit Erfolg die Auflassung der Grundstücke verlangen. Das gilt auch für die Kläger. Die Nichtenerkennung des Vertrages mag für die Kläger hart sein. Als untragbar kann die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Vertrages jedoch nicht bezeichnet werden. Nach Georgs Tode sind vier weitere Geschwister verstorben so daß die Kläger insgesamt nunmehr zum weitaus überwiegenden Teil an dem Anwesen beteiligt sind. Es kann nicht als untragbar für sie bezeichnet werden, daß der restliche Anteil weiterhin der Beklagten verbleibt. Seit 1947 wußte auch die Klägerin zu 1 - ihre Kinder waren damals noch minderjährig -, daß die Beklagte den Auseinandersetzungsvertrag nicht anerkannte und eine Auflassung ablehnte. Die Kläger würden zwar, wenn im Falle einer Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung der Gemeinschaft das Anwesen in andere Hände übergehen sollte, die bisherige Lebensgrundlage verlieren. Sie wären dann aber mit einem so erheblichen Anteil an dem Erlös zu beteiligen, daß sie in der Lage wären, sich eine anderweitige Existenz zu beschaffen. Die Verneinung einer Bindung der Beklagten an den formnichtigen Vertrag kann deshalb nicht als untragbar für die Kläger angesehen werden.

18

Auf die Revision der Beklagten mußte somit das angefochtene Urteil aufgehoben und auf ihre Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als unbegründet abgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Mattern
Dr. Grell