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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1965, Az.: VI ZR 158/64

Erkennbarkeit einer Gefahrenlage im Straßenverkehr und erforderliche Sorgfalt; Verschulden bei nicht rechtzeitigem Abbremsen eines Kraftfahrzeugs; Grobe Fahrlässigkeit eines Radfahrers im Straßenverkehr und Mitverschulden; Kausalität bei mangelnder Erkennbarkeit einer Gefahrenlage im Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1965
Aktenzeichen
VI ZR 158/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.02.1964

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am 13. Mai 1959 gegen 21,50 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Volkswagen, dessen Halterin die Erstbeklagte war, die Bundesstraße 9 von Kleve kommend in südlicher Richtung. Im Bezirk der Gemeinde Pfalzdorf, jedoch außerhalb der geschlossenen Ortslage, wo die Bundesstraße in der Nähe des Kilometersteins 24,2 von der schräg zu ihr verlaufenden Reuterstraße gekreuzt wird, kam ihm der Student R. mit seinem Personenwagen entgegen, der hinter einem anderen Personenwagen herfuhr. Während dieser andere Personenwagen nach Osten - für ihn rechts - in die Reuterstraße einbog, fuhr R. auf der Bundesstraße geradeaus weiter. In diesem Augenblick kam aus dem östlichen Teil der Reuterstraße, der gegenüber die Bundesstraße Vorfahrtsstraße ist, für den Zweitbeklagten von links der bei der Klägerin gegen Unfall versicherte Nachtwächter G. auf einem Fahrrad und fuhr zwischen den sich einander nähernden Kraftwagen R. und der Beklagten auf die Fahrbahn der Bundesstraße. Während er noch unbehelligt vor dem Kraftwagen R. vorbeikam, wurde er von dem Volkswagen der Beklagten erfasst und so schwer verletzt, daß er an der Unfallstelle verstarb.

2

Mit der Klage hat die Klägerin unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Radfahrers G. Erstattung eines Teiles der von ihr an dessen Hinterbliebene bis Ende September 1961 erbrachten Versicherungsleistungen verlangt. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung ihrer weiteren Aufwendungen bis zur Hohe der Hälfte des Unterhaltsschadens der Witwe G. verpflichtet sind. Sie hat vorgetragen, der Zweitbeklagte sei bei abgeblendetem Licht, das nur eine Sichtweite von 25 m zulasse, mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Darum habe er G. zu spät bemerkt und nicht mehr rechtzeitig bremsen können.

3

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnen, der Unfall sei wegen der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Radfahrers G. für den Zweitbeklagten unvermeidbar gewesen. Jedenfalls habe G. den Unfall derart überwiegend verursacht, daß eine Haftung der Beklagten entfalle.

4

Das Landgericht hat durch "Teil- und Grundurteil" die begehrte Feststellung getroffen.

5

In der Berufungsinstanz waren sich die Parteien darüber einig, daß auch über den bezifferten Zahlungsantrag entschieden werden solle.

6

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.)

Das Berufungsgericht hält ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten nicht für erwiesen.

9

Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten beim Herannahen an die Unfallstelle mehr als 55 bis 60 km/h betragen hat. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate BGHSt 16, 145 ist es der Auffassung, eine solche Geschwindigkeit bei Abblendlicht sei unter den näher dargelegten Umständen mit dem Gebot, auf Sicht zu fahren, nicht unvereinbar. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen.

10

2.)

Zum Unfallhergang führt das Berufungsgericht aus, die Stelle des Zusammenstoßes liege weiter nach Norden, - also in Richtung auf den herankommenden Zweitbeklagten hin - als in der polizeilichen Unfallskizze eingetragen sei. Das ergebe sich einmal aus der Lage des bei dem Unfall entstandenen Glassplitterfeldes, das nach der Unfallskizze 32,50 m nördlich des Kilometersteins 24,2 beginne. Diese Stelle liege aber etwa in der Mitte der Einmündung der Reuterstraße in die Bundesstraße. Insoweit sei die polizeiliche Skizze grob verzeichnet, weil der Verlauf der Reuterstraße fälschlich senkrecht statt schräg zur Bundesstraße eingetragen sei. Beachte man noch, daß die von dem sich schnell bewegenden Kraftwagen herrührenden Glassplitter nicht senkrecht, sondern in Fahrtrichtung des Wagens schräg zur Erde gefallen seien, so sei es wahrscheinlich, daß der Kraftwagen nicht erst am Beginn des Splitterfeldes sondern bereits ein Stück vorher an das Fahrrad angeprallt sei. Es sprächen daher gute Gründe dafür, daß der Sachverständige Fiedler in seiner aufgrund der gerichtlichen Ortsbesichtigung gefertigten maßstäblichen Skizze die Unfallstelle und die Fahrtrichtung des Radfahrers zutreffend eingezeichnet habe. Dann dränge sich aber die Annahme auf, daß der Radfahrer bei der Einfahrt in die Bundesstraße nicht vor dem für ihn von rechts kommenden Kraftwagen der Beklagten nach links hin, sondern vor dem von links kommenden Kraftwagen R. nach rechts hin ausgewichen sei. Jedenfalls sei, wenn man auch die Art der Beschädigung des Fahrrads berücksichtige, auszuschließen, daß der Radfahrer bei dem Anprall schon nach links in die Bundesstraße eingebogen sei und sich in Fahrtrichtung des Kraftwagens der Beklagten bewegt habe.

11

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Sachverständigen zu der Frage hören müssen, wie er dazu kommen, den Unfall an die in seiner Skizze angegebene Stelle zu legen. Das Berufungsgericht hat eine Anhörung des Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet, weil es die Frage, ob der Sachverständige die Unfallstelle in seiner Skizze zutreffend vermerkt habe, aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermöge. Wie bereits dargelegt, lag nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Unfallstelle mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einige Meter nördlich vom Beginn des Glassplitterfeldes, der seinerseits 32,50 m nördlich des Kilometersteins 24,2 lag. Hierüber konnte das Berufungsgericht, das die Unfallstelle selbst in Augenschein genommen hatte, aus eigener Sachkunde befinden. Tatsächlich hat es dabei, wie seine Ausführungen zeigen, das Gutachten des Sachverständigen auch nicht benutzt. Das Berufungsgericht war daher nach §§ 411, 397, 402 ZPO nicht gehalten, den Sachverständigen zu einer Frage zu hören, über die es aus eigener Sachkunde befinden konnte und auch befunden hat. Im übrigen ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob sich der Unfall an der von der Polizei eingezeichneten Stelle oder einige Meter nördlich davon ereignet hat; in keinem Falle kann, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt, dem Zweitbeklagten ein Verschulden nachgewiesen werden, Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin fälschlich dahin ausgelegt hat, daß die Vorladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu dem fraglichen Punkte nicht erbeten wurde.

12

3.)

Das Berufungsgericht legt rechtsirrtumsfrei dar, der Zweitbeklagte habe mit einem verkehrswidrigen Überqueren der Bundesstraße durch den Radfahrer erst rechnen müssen, als dieser trotz Herannahens der Kraftwagen des Zeugen R. von links und des Zweitbeklagten von rechts unmittelbar vor Anschneiden der Bundesstraße überraschend seine Geschwindigkeit erhöht und sich angeschickt habe, in die Bundesstraße einzufahren. Das sei aber so kurz vor dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes gewesen, daß die dem Zweitbeklagten für ein Abbremsen seines Fahrzeuges zur Verfügung stehende Zeitspanne durch die ihm zuzubilligende Schreck-, Reaktions- und Bremsansprechzeit aufgezehrt worden sei. Dem Zweitbeklagten könne es daher nicht als Verschulden angelastet werden, daß er den Unfall nicht durch rechtzeitiges Abbremsen seines Wagens verhindert habe.

13

War hiernach die Gefahrenlage für den Zweitbeklagten so spät erkennbar, daß er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall nicht mehr abwenden konnte, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er die Gefahr tatsächlich später erkannt oder auf sie reagiert hat, als es ihm unter den gegebenen Umständen möglich gewesen wäre; denn ein etwaiges Verschulden des Zweitbeklagten in dieser Hinsicht wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Damit erledigen sich die Revisionsrügen gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Radfahrer könne kurz vor und bei dem Einfahren in die Bundesstraße durch ein weiteres Fahrzeug, das vor dem Zeugen R. und dem nach rechts in die Reuterstraße einbiegenden Personenwagen auf der Bundesstraße weiter gefahren sei, für den Zweitbeklagten verdeckt gewesen sein.

14

4.)

Zur Schadensabwägung führt das Berufungsgericht aus, der Radfahrer G. habe den Unfall durch eigene grobe Fahrlässigkeit mitverursacht; schon bei geringer Aufmerksamkeit habe er das herannahende Fahrzeug der Beklagten wahrnehmen können. Es könne daher auf sich beruhen, ob sich eine Feststellung dahin treffen lasse, daß der Zweitbeklagte den Unfall nicht verschuldet habe, der Unfall sogar für die Beklagten unabwendbar gewesen sei; denn auch bei einer Haftung der Beklagten aus § 7, 18 StVG müsse die Abwägung der Unfallursachen und der Umstände des Falles dazu führen, daß die Beklagten von jeder Schadenersatzpflicht freizustellen seien. Den Beklagten sei nur die Betriebsgefahr des mit 55-60 km/h fahrenden Kraftwagens anzulasten. Demgegenüber überwiege als Unfallursache bei weitem die tödliche Gefahr, in die sich G. durch sein unbesonnenes und leichtfertiges Verhalten gebracht habe. Zu seinen Lasten falle außerdem seine grobe Fahrlässigkeit ins Gewicht.

15

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; denn die Beklagten hätten nach § 18 StVG nachweisen müssen, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe; sie hätten außerdem beweisen müssen, daß die Geschwindigkeit ihres Kraftwagens nicht höher als 60 km/h gewesen und die Dunkelheit für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei. Nach feststehender Rechtsprechung können bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG wie auch nach §§ 9 StVG, 254 BGB nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, darf daher nicht in die Waagschale geworfen werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285 mit weiteren Nachweisen). Der Klägerin oblag daher im Rahmen der Schadensabwägung wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Nachweis sowohl eines Verschuldens des Zweitbeklagten als auch des Ausmaßes der durch die Beklagten gesetzten Unfallverursachung.

16

Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht offen lassen, ob sich der Zweitbeklagte nach § 18 StVG entlastet habe; denn ein Verschulden des Zweitbeklagten durfte bei der Abwägung auch dann nicht eingeworfen werden, wenn der Entlastungsbeweis nach dieser Vorschrift nicht geführt war.

17

Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner