Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1965, Az.: VIII ZB 15/65
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZB 15/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 12703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 04.06.1965
- LG Nürnberg - 20.01.1965
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Dorschel, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. Juni 1965 aufgehoben.
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 1965 erteilt.
Von den Kosten der Wiedereinsetzung hat die Beklagte die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen; dem Kläger fallen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zur Last.
Gründe
I.
Das gegen die Beklagte erlassene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde am 11. März. 1965 zugestellt. Die Beklagte hat am 9. April 1965 rechtzeitig Berufung eingelegt, sie aber erst am 15. Mai 1965 begründet. Durch eine an demselben Tage beim Oberlandesgericht eingegangene Schrift hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten (Bürovorsteherin) Henriette Sch. zur Begründung vorgetragen:
Der für die Handakten bestimmt Durchschlag der Berufungsschrift sei mit dem Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts am 9. April 1965 an das Büro zurückgelangt. Dieses Schriftstück habe sich die Bürovorsteherin an diesem Tage, einem Freitag, zu oberst auf die eingelaufene Post gelegt, um die Berufungsbegründungsfrist umgehend in den Fristenkalender einzutragen. Durch den am Wochenende auf dem Büro herrschenden starken Mandantenverkehr und die noch zu erledigenden schriftlichen Arbeiten sei sie indes von der Eintragung in den Fristenkalender abgehalten worden. Sie habe die Eintragung auf den kommenden Montag verschoben. Am Montag sei dann das Schriftstück von einem Lehrling mit der eingegangenen Post sortiert und/die Handakte eingeordnet worden, ohne daß die Eintragung vorher erfolgt war. Die Bürovorsteherin habe die Sache aus den Augen verloren und es auch beim Eingang der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift versäumt, Feststellungen über die Eintragung der Frist zu treffen. Sie habe erst am 11. Mai 1965, als sie anläßlich eines Telefongesprächs die Akte zufällig in die Hand bekommen habe, gesehen, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 9. Mai 1965 abgelaufen war. Die Büroversteherin sei allgemein beauftragt, die Fristen einzutragen. Deshalb habe sie auch in diesem Falle keine besondere Anweisung des Rechtsanwalts Dr. B. über Lauf und Eintragung der Berufungsbagründungsfrist erhalten.
Das Oberlandesgericht hat unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung der Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen. Es sieht einen von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verschuldeten Organisationsmangel darin, daß der Lehrling überhaupt in die Lage kommen konnte, mit der eingegangenen Post auch das streitige Schriftstück in die Akte einzuordnen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte durch eine am 2. Juli 1965 beim Oberlandesgericht eingegangene Schrift sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, Rechtsanwalt Dr. B. habe der Bürovorsteherin die selbständige Berechnung und Eintragung der Fristen überlassen. In Wirklichkeit sei im vorliegenden Falle die Frist und die Eintragung mit Dr. B. besprochen worden und nur aus einem Büroversehen unterblieben. Das Berufungsgericht habe aber auch dem wirklichen Sachverhalt zuwider angenommen, dem Lehrling sei durch eine allgemeine Anordnung gestattet gewesen, die am Tage auf dem Büro eingegangene Post ohne Überwachung zu sortieren und in die Akten einzuordnen. Der Lehrling habe nur die von der Bürovorsteherin bereits durchgesehenen Schriftstücke einordnen dürfen und sollen; nur weil die Bürovorsteherin den Durchschlag der Berufungsschrift auf die bereits sortierte und zum Einordnen bestimmte Post gelegt habe, sei es dazu gekommen, daß der Lehrling das Schriftstück in die Akte habe legen können, ohne daß vorher die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender eingetragen worden war. Es handele sich daher um ein schuldhaftes Versehen der Bürovorsteherin, das der Beklagten nicht angelastet werden dürfe, und nicht etwa um einen Mangel der Büroorganisation, für den Rechtsanwalt Dr. B. verantwortlich sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die von der Beklagten vorgebrachten und glaubhaft gemachten Gründe, auf denen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruht, gereichen ihrem Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. B., nicht zum Vorwurf eines Verschuldens. Sie ergeben vielmehr, daß die Fristversäumung ausschließlich auf ein "Büroversehen" zurückzuführen ist und somit ihren Grund nicht in dem "Verschulden eines Vertreters" (§ 232 Abs. 2 ZPO) hat.
Ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. B. kann nicht schon darin gefunden werden, daß er seiner Bürovorsteherin die selbständige Erledigung der für die Fristwahrung erforderlichen Verrichtungen insbesondere auch die Berechnung des Fristenlaufs selbst, übertragen hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der Rechtsanwalt untergeordnete Tätigkeiten seinem Büropersonal überlassen darf, damit er imstande ist, seine eigentlichen Berufspflichten und die ihm von der Rechtsordnung zugewiesenen bedeutsamsten Aufgaben, nämlich die Beratung und Belehrung der Parteien, die Bearbeitung des Prozeßstoffes und die Vertretung der Parteien vor Gericht, sachgemäß und in vollem Umfang zu erfüllen. Zu solchen Tätigkeiten, deren sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigenen Arbeit entledigen darf, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGHZ 43, 148 auch die Berechnung der Rechtsmittelfristen gerechnet, sofern es sich um einfach zu berechnende Fristen in den in seinem Büro herkömmlichen und geläufigen Rechtsangelegenheiten (Routinefristen) handelt. Dieser Rechtsauffassung, der sich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in bezug auf die Revisionsfrist nach § 552 ZPO angeschlossen hat (Beschl.vom 2. April 1965 - V ZR 89/64 - VersR 1965, 597), ist zuzustimmen. Sie führt im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis, daß Rechtsanwalt Dr. B., ohne schuldhaft zu handeln, seine Bürovorsteherin mit der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist beauftragen durfte. Rechtsanwalt Dr. B. ist beim Oberlandesgericht in Nürnberg zugelassen. Es ist daher davon auszugehen daß seinem Büro Berufungssachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geläufig sind. Die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist macht, sofern sie, wie im vorliegenden Falle, außerhalb der Gerichtsferien läuft, keine besonderen Schwierigkeiten. Sie beginnt dann stets mit der Einlegung der Berufung und beträgt, ebenso wie die Berufungsfrist, einheitlich einen Monat. Rechtskenntnisse setzt die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nur dann voraus, wenn ihr Lauf ganz oder zum Teil in die Gerichtsferien fällt. Es wird zwar deshalb grundsätzlich für erforderlich zu halten sein, daß sich der Rechtsanwalt die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist selbst vorbehält, wenn für die Dauer der Frist entscheidet, ob es sich um eine Feriensache handelt oder nicht. Daraus ist aber nicht herzuleiten, daß er auch außerhalb der Gerichtsferien laufende Begründungsfristen selbst berechnen muß. Denn er kann das Erfordernis einer eigenen Abwägung des Büroangestellten, ob er eine Sache dem Rechtsanwalt vorzulegen habe oder nicht, mit der einfachen, leicht Übersehbaren und mechanisch zu handhabenden Anordnung vermeiden, daß ihm von einem bestimmten Termin an alle Rechtsmittelsachen vorzulegen sind.
Deshalb kann auch daraus, daß Rechtsanwalt Dr. B. seiner Bürovorsteherin, wovon nach deren eidesstattlichen Versicherung auszugehen ist, nicht in jedem einzelnen Falle mündliche oder schriftliche Anweisungen erteilt, sondern sie allgemein mit der Bearbeitung der Fristensachen betraut hat, ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht entnommen werden. Soll die Übertragung des Fristenwesens und namentlich der Berechnung der Routinefristen zu einer wirklichen Entlastung des Rechtsanwalts führen, so muß dafür auch eine allgemeine Anweisung genügen.
Allerdings darf der Rechtsanwalt in jedem Falle die Bearbeitung der Fristensachen nur einem gut ausgebildeten, sorgfältig unterwiesenen und zuverlässigen Angestellten anvertrauen, und er hat sich durch regelmäßige Kontrollen von der fortdauernden Zuverlässigkeit dieses Angestellten zu überzeugen. Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, daß insbesondere Rechtsanwalt Dr. B. keinen Anlaß hatte, an der Zuverlässigkeit seiner Bürovorsteherin zu zweifeln, hat die Beklagte glaubhaft gemacht.
Rechtsanwalt Dr. B. brauchte auch nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, weitere Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, daß die Durchschrift der Berufungsschrift abgelegt wurde, bevor das Ende der Berufungsbegründungsfrist berechnet und notiert war. Nach den glaubhaften Angaben der Beklagten hat allein die Bürovorsteherin darüber zu bestimmen, welche Schriftstücke abzulegen sind; der mit der Ablegung beauftragte Lehrling hat lediglich die Anweisungen der Bürovorsteherin mechanisch zu befolgen. Bei dieser Sachlage ist kein Organisationsfehler festzustellen den Rechtsanwalt Dr. B. zu vertreten hätte. Konnte er seiner Bürovorsteherin zutrauen, daß sie die Fristen ordnungsmäßig berechnete und notierte, so durfte er sich auch darauf verlassen, daß sie bei der Prüfung, welche Schriftstücke zu den Akten zu nehmen sind, ebenso sorgfältig verfahren und geeignete Maßnahmen treffen würde, um ein Versehen wie das vorliegende auszuschließen.
Nach alledem beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem für den Beklagten unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO. Daher ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 3 ZPO.
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann