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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1965, Az.: 5 StR 405/65

Anspruch eines Prozessbeteiligten auf wörtliche Aufnahme einer Aussage in die Sitzungsniederschrift bzw. auf Verlesung des Niedergeschriebenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1965
Aktenzeichen
5 StR 405/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 21.05.1965

Fundstellen

  • DRiZ 1965, 408
  • JZ 1966, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 164 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 63 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Unzucht mit Kindern

Amtlicher Leitsatz

Auch nach der neuen Fassung des Absatzes 2 hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht.

Die neue Fassung des Absatzes 3 ändert nichts daran, daß allein der Tatrichter zu beurteilen hat, ob es auf den Wortlaut einer Aussage ankommt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter in Dr. Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 21. Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

2

1.

Nach der Vernehmung der drei Zeuginnen und des Sachverständigen beantragte der Verteidiger, den Inhalt der Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Schülerinnen Uta S. und Eva. M. zu verlesen. Das lehnte die Strafkammer ab, weil kein Anspruch darauf bestehe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

3

Abgesehen davon, daß der Verteidiger nicht die vollständige Niederschreibung, sondern nur die Verlesung des bereits Niedergeschriebenen beantragt, hatte, gibt § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO den Prozeßbeteiligten keinen Anspruch darauf, daß eine Aussage wörtlich in die Niederschrift aufgenommen und diese insoweit verlesen wird. Dies hängt vielmehr davon ab, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt. Das hat allein der Tatrichter zu beurteilen. An dieser ständigen Rechtsprechung (RGSt 5, 352/353; 28, 394, 395; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51 -) ändert sich nichts durch das Antragsrecht, das die neue Fassung des § 273 Abs. 3 StPO den Beteiligten gewährt.

4

Sein Fragerecht konnte der Verteidiger bei der mündlichen Vernehmung der Zeuginnen ausüben. Dazu war es entgegen dem Vortrage der Revision nicht erforderlich, daß die Aufzeichnungen des Urkundsbeamten über die Aussagen der Zeuginnen verlesen wurden.

5

2.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, "daß die im Protokoll enthaltenen Formulierungen der Aussagen der Zeuginnen die Feststellungen (des Urteils) nicht tragen", versuchen unzulässigerweise, aus dem Rechtsmittel der Revision eine Berufung zu machen. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt (RGSt 5, 352, 353;  49, 315; unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 27. November 1956 - 5 StR 450/56 -). Diese ständige Rechtsprechung beruhte nicht darauf, daß nach § 273 Abs. 2 (a.F.) StPO die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen nur in die Sitzungsniederschriften der Amtsrichter und der Schöffengerichte aufzunehmen waren, sondern auf § 337 StPO. Sie wird daher nicht dadurch berührt, daß § 273 Abs. 2 (n.F.) StPO die genannte Beschränkung nicht mehr enthält.

6

3.

Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

7

II.

Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Von dem behaupteten Widerspruch und einer Umkehrung der Beweislast kann keine Rede sein. Das Landgericht ersetzt auch nicht "eine eigene erforderliche Feststellung durch einen aufgestellten angeblichen Erfahrungssatz". Es hat schließlich das Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen mit Recht als strafbaren Versuch und nicht als bloße Vorbereitungshandlungen beurteilt.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmitt
Dr. Börker
Kersting