Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1965, Az.: VI ZR 7/64
Kollision von Motorrad und Pkw im Straßenverkehr; Unklarheit über den Unfallhergang; Zulässigkeit einer Abwägung der feststehenden Verantwortung des einen Teils gegen unterstelltes Verschulden des anderen Teils; Erfordernis einer Wiedergabe der eidlichen Aussage des Klägers in der Sitzungsniederschrift oder im Urteilstatbestand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 7/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 1075-1076 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 21. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 1. April 1962 gegen 20.15 Uhr bei starkem Schneetreiben und Regen mit einem Motorrad (Rabeneick 175 ccm) die kurvenreiche Sorpestraße in Hachen-Tiefenhagen in südlicher Richtung. Die 5,20 m breite Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt. Aus der entgegengesetzten Richtung kam der Beklagte, ein kanadischer Soldat, mit seinem Personenkraftwagen (Austin 1622 ccm). Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen. Dabei wurde der Kläger kurz vor dem Haus Nr. 5 mit dem Motorrad gegen die in seiner Fahrtrichtung gesehene rechte Straßenböschung geworfen. Er erlitt sehr schwere Verletzungen am linken Bein, die dazu führten, daß das Bein oberhalb des Knies amputiert werden mußte. Am Motorrad des Klägers waren die linke Fußraste abgebrochen, die Lampe verbogen und die Gabel verzogen. An dem Wagen des Beklagten waren der linke vordere Kotflügel leicht eingedrückt, der linke Außenspiegel abgerissen und die linke Lampe zertrümmert.
Der Kläger hat behauptet: Er sei, nachdem er die Linkskurve kurz vor dem Sägewerk N. durchfahren habe, auf seiner Fahrbahnhälfte ganz rechts mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st gefahren. Der Beklagte habe unter Alkoholeinfluß gestanden und sei so weit auf die für ihn linke Fahrbahnseite herübergefahren, daß er, der Kläger, nicht mehr habe ausweichen können.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 522 DM Schadensersatz nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, daß er unter dem Einfluß von Alkohol gestanden habe, und hat weiter geltend gemacht, er sei zur Unfallzeit auf seiner rechten Fahrbahn gefahren, während der Kläger über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten sei.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers (522 DM und Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht. Es hält für bewiesen, daß der Beklagte mit seinem Kraftwagen auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten ist und dort den auf seiner Fahrbahnhälfte rechts fahrenden Kläger seitlich angefahren hat.
Bei seiner Würdigung des Ergebnisses der Verhandlungen und der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht zunächst eine Reihe von Umständen angeführt, aus denen sich nach seiner Meinung eine größere Wahrscheinlichkeit für die Behauptungen des Klägers, also dafür ergibt, daß der Kläger auf seiner Fahrbahnhälfte rechts geblieben und dort angefahren worden ist. Es hat der Aussage des Polizeiwachtmeisters K. entnommen, daß die Glassplitter des bei dem Unfall zerbrochenen linken Scheinwerfers des Personenkraftwagens hauptsächlich - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - ganz rechts in unmittelbarer Nähe der Stelle gelegen haben, an der das Motorrad und der Kläger nach dem Unfall an der Straßenböschung gelegen haben. Es verweist ferner darauf, daß der Lampenring des zertrümmerten Scheinwerfers sogleich nach dem Unfall auf der Fahrbahnhälfte des Klägers gefunden worden ist und daß der Kläger an der für ihn rechten Straßenböschung in enger Verbindung mit seinem Motorrad gelegen hat. Schließlich folgert das Berufungsgericht aus der Art der Verletzungen des Klägers und der Schäden an den beiden Fahrzeugen, daß der Wagen des Beklagten mit seiner vorderen linken Seite gegen die linke Seite des Motorrades gefahren ist. Es sieht hierin in Verbindung damit, daß der Kläger und das Motorrad mindestens 15 m hinter der Kurve gelegen haben, ein Beweisanzeichen dafür, daß der Kläger nicht die Kurve geschnitten hat, wie der Beklagte behauptet, daß vielmehr der Beklagte in dem dichten Schneetreiben die Orientierung verloren hat und in die Fahrbahn des Klägers geraten ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus all diesen Gründen sei schon einiger Beweis für die Behauptungen des Klägers erbracht, so daß es gerechtfertigt sei, ihn nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Es hat den Kläger vernommen und beeidigt und auf Grund seiner eidlichen Aussage in Verbindung mit den oben angeführten Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte mit der linken Seite seines Kraftwagens den Kläger, als dieser auf seiner Fahrbahnhälfte rechts höchstens 1 m vom Fahrbahnrand entfernt fuhr, seitlich erfaßt und gegen die Böschung geschleudert hat.
Ein Mitverschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Es hat unentschieden gelassen, ob sich der Kläger nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist es bei dem groben Verschulden des Beklagten und der hohen Betriebsgefahr seines in die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs nicht gerechtfertigt, den Kläger an dem Unfallschaden zu beteiligen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe die eidliche Aussage des Klägers in der Sitzungsniederschrift oder im Tatbestand seines Urteils wiedergeben müssen, Freilich muß das Ergebnis einer zu Beweiszwecken erfolgten Parteivernehmung in das Protokoll oder das Urteil aufgenommen werden. Dabei ist die Aussage der Partei so wiederzugeben, daß sie sich deutlich von der Würdigung abhebt und ihr gesamter Inhalt erkennbar ist, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (BGHZ 40, 84 [86]). Diesen Anforderungen ist hier jedoch voll genügt, denn das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Aussage des Klägers in dieser Weise festgehalten; es hat in berichtender Form das wiedergegeben, was der Kläger bei seiner Vernehmung ausgesagt hat.
2.
Mit ihren weiteren Rügen bezweifelt die Revision, daß die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers vorgelegen haben. Ihre Bedenken sind jedoch unberechtigt.
Reicht das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden Tatsache zu begründen, so kann das Gericht nach § 448 ZPO die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Das setzt voraus, daß ein gewisser Grund von Wahrscheinlichkeit für die eine oder die andere Behauptung spricht. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil im einzelnen die Gründe dargelegt, aus denen nach seiner Überzeugung die Behauptungen des Klägers mehr für sich haben als die das Beklagten. Seine Ausführungen beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Sie enthalten weder Rechtsfehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder denkgesetzliche Regeln und können auch durch die Verfahrensrügen der Revision nicht erschüttert werden.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Lage der Glassplitter ohne weiteres noch nicht darauf schließen läßt, daß die Fahrzeuge an dieser Stelle zusammengestoßen sind. Gleichwohl konnte das Berufungsgericht die Tatsache, daß die von dem Kraftfahrzeug des Beklagten stammenden Glassplitter nur in der Fahrbahn des Klägers und hauptsächlich am Rande der Fahrbahn gelegen haben, in Verbindung mit den anderen von ihm angeführten Umstanden als Beweisanzeichen dafür verwerten, daß der Wagen des Beklagten in die Fahrbahn des Klägers geraten ist. Daß der Polizeiwachtmeister K. die Lage der Glassplitter erst am Morgen des folgenden Tages - der Unfall hat sich um 20.15 Uhr ereignet - festgestellt hat, steht dem nicht entgegen.
Das vom Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Fiedler konnte das Berufungsgericht unberücksichtigt lassen, zumal es von der irrigen Annahme ausgeht, daß die festgestellten Glassplitter auch von dem Motorrad des Klägers herrührten. Es ist unstreitig, daß die Motorradlampe bei dem Unfall nicht beschädigt worden ist. Allerdings hat das Berufungsgericht das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Fiedler nicht ausdrücklich erwähnt. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, daß es diese weiteren Ausführungen des Privatgutachters übersehen habe. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162 [175]). Dazu bestand hier umso weniger Anlaß, als der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten hierzu nur erklärt hat, aus dem Liegeort der Glassplitter ließen sich keine zuverlässigen und eindeutigen Schüsse ableiten, selbst dann nicht, wenn der Scheinwerfer des Motorrades nicht beschädigt gewesen sein sollte.
Von der Zuziehung eines anderen Sachverständigen konnte das Berufungsgericht absehen, ohne hierdurch gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich nicht genügend sachkundig hätte halten dürfen, um ohne die Hilfe eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde beurteilen zu können, ob einiger Beweis für die Behauptungen des Klägers erbracht war.
3.
Schließlich rügt die Revision, daß die §§ 7 Abs. 2, 17 StVG verletzt worden seien. Sie hält es für unzulässig daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nur unterstellt hat, der Unfall sei für den Kläger möglicherweise kein unabwendbares Ereignis gewesen. Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Da eine sachgerechte Abwägung grundsätzlich erst möglich ist, wenn der Sachverhalt genau festgestellt und gewürdigt ist, ist es zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel unzulässig, die feststehende Verantwortung des einen Teils gegen ein unterstelltes Verschulden des anderen Teils abzuwägen (Urteile des BGH vom 17. September 1962 - III ZR 212/61 - VersR 1962, 1103 und vom 28. Mai 1963 - VI ZR 185/62 - VersR 1963, 1026). Für diesen Grundsatz ist aber kein Raum, wenn, wie in dem vorliegenden Falle, die für die Abwägung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geklärt sind. Wenn der Unfall, wie das Berufungsgericht bei seiner Abwägung annimmt, für den Kläger kein unabwendbares Ereignis war, so hat dies nur zur Folge, daß bei der Abwägung nach § 17 StVG die Betriebsgefahr des Motorrades zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist. Das hat aber auch das Berufungsgericht beachtet. Seine Erwägung, daß die eigentliche Ursache des Unfalls in dem groben Verschulden, des Beklagten und der hohen Betriebsgefahr seines in die Gegenfahrbahn geratenen Personenkraftwagens zu sehen ist und daß demgegenüber die Betriebsgefahr des Motorrades nicht entscheidend ins Gewicht fällt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Gründe, die dazu führen könnten, von einer erhöhten Betriebsgefahr des Motorrades zu sprechen, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben. Weder die Wetterlage noch die Tatsache, daß es sich bei einem Motorrad um ein einspuriges labiles Fahrzeug handelt, können die Annahme rechtfertigen, daß die von ihm ausgehende Gefahr über das normale Maß hinaus gesteigert gewesen sei.
5.
Nach alledem ist die Revision des Beklagten unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner