Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1962, Az.: III ZR 212/61
Eigenschaden des Versicherers; Haftpflichtversicherer; Feststellung von Reparaturkosten; Sachverständigenkosten; Abgeltung durch Prämienzahlungen; Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 212/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1962, 1103-1105 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Eigenschaden des Versicherers liegt dann vor, wenn Aufwendungen, die der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers in seiner Eigenschaft als Versicherer gemacht hat, um die Höhe der dem Versicherungsnehmer zu erstattenden Reparaturkosten festzustellen (hier: Sachverständigenkosten). Dieser Eigenschaden ist durch die
Prämienzahlungen abgegolten wird. Kosten dieser Art können demgemäß nicht gegen den Schädiger geltend gemacht werden.
Tenor:
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 12.540,49 DM festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert der Revision setzt sich zusammen aus dem bezifferten Leistungsantrag über 1.665,49 DM und dem Wert des daneben von der Klägerin verfolgten Befreiungsanspruchs. Letzterer kann, auch soweit er als Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen Mitschuldner geltend gemacht wird, nicht nach § 13 Abs. 3 GKG bewertet werden. Denn auch bei einem Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen besonderen Anspruch, der sich von dem Schadensersatzanspruch im Außenverhältnis gegen den Schädiger nicht nur rechtlich, sondern auch - was zu Unrecht verneint worden ist; man denke nur an die Frage der Mitschuld - seinem wirtschaftlichen Gehalt nach unterscheidet. Noch weniger ist § 13 Abs. 3 GKG anwendbar, insofern der Befreiungsanspruch nicht als Ausgleichsanspruch eingeklagt, sondern als ein Anspruch auf Ersatz des der Firma Möbel-N. in Form einer Belastung ihres Vermögens mit Verbindlichkeiten zugefügten Schadens verfolgt werden sollte. Der Befreiungsanspruch ist vielmehr (vgl. § 9 ZPO) in Höhe der zwölfeinhalbfachen Jahresbeträge der vollen Rentenbeträge, von denen Befreiung begehrt wird (vgl. III ZR 233/56 vom 8. Mai 1958 S. 7/8 und BAG in NJW 1960, 1173), zu bewerten, demgemäß mit 12,5 mal 1.740: 2 = 10.875 DM.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 12.540,49 DM festgesetzt.
Dr. Hußla